BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

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Transkript:

BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01460 in den Abschnitt 1.4 EBM 01460 Aufklärung über die Begleiterhebung gemäß 31 Absatz 6 SGB V i. V. mit 3 Cannabis- Begleiterhebungs-Verordnung (CanBV) Obligater Leistungsinhalt - Aushändigung des Informationsblatts der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln, - Aufklärung über die verpflichtende Begleiterhebung vor der ersten Verordnung einer Leistung nach 31 Absatz 6 SGB V Die Gebührenordnungsposition 01460 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.2 28 Punkte 2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01461 in den Abschnitt 1.4 EBM 01461 Datenerfassung und Datenübermittlung im Rahmen der Begleiterhebung gemäß 31 Absatz 6 SGB V i. V. mit 4 Cannabis- Begleiterhebungs-Verordnung (CanBV) Obligater Leistungsinhalt - Datenerfassung im Rahmen des Erhebungsbogens der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln, Seite 1 von 3

- Elektronische Übermittlung des Erhebungsbogens der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form Die Gebührenordnungsposition 01461 ist je genehmigter Leistung nach 31 Absatz 6 Satz 2 SGB V nach Ablauf eines Jahres nach Beginn der Therapie oder bei Beendigung der Therapie vor Ablauf eines Jahres zum Zeitpunkt des Therapieendes einmal Darüber hinaus ist die Gebührenordnungsposition 01461 für Versicherte, die sich zwischen dem 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 in Therapie mit einer genehmigten Leistung nach 31 Absatz 6 Satz 2 SGB V befinden und für die eine zweite Erhebung erforderlich ist, einmal Die Gebührenordnungsposition 01461 ist höchstens viermal im Krankheitsfall Die Gebührenordnungsposition 01461 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.2 92 Punkte 3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01626 in den Abschnitt 1.6 EBM 01626 Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung gemäß 31 Absatz 6 SGB V zur Verordnung von - Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder - Cannabis in Form von Extrakten oder - Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder - Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Nabilon, einmal je Erstverordnung 143 Punkte Seite 2 von 3

Die Gebührenordnungsposition 01626 ist höchstens viermal im Krankheitsfall Die Gebührenordnungsposition 01626 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.2 4. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen 5. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01460, 01461 und 01626 in die Präambeln 3.1 Nr. 3, 4.1 Nr. 5, 5.1 Nr. 3, 6.1 Nr. 2, 7.1 Nr. 4, 8.1 Nr. 4, 9.1 Nr. 2, 10.1 Nr. 3, 13.1 Nr. 6, 14.1 Nr. 2, 15.1 Nr. 2, 16.1 Nr. 3, 18.1 Nr. 2, 20.1 Nr. 2, 21.1 Nr. 3, 22.1 Nr. 2, 23.1 Nr. 2, 26.1 Nr. 2, 27.1 Nr. 4, 31.2.1 Nr. 8, 31.6.1 Nr. 1 und 36.2.1 Nr. 4 6. Aufnahme von Gebührenordnungspositionen in den Anhang 3 zum EBM GOP 01460 01461 01626 Kurzlegende Aufklärung zur Begleiterhebung gemäß 31 Absatz 6 SGB V i. V. mit 3 CanBV Datenerfassung und Datenübermittlung im Rahmen der Begleiterhebung gemäß 31 Absatz 6 SGB V i. V. mit 4 CanBV Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabis Kalkulationszeit (min.) Prüfzeit (min.) KA 2 KA 7 KA 10 Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartalsprofil Tages- und Quartalsprofil Tages- und Quartalsprofil Protokollnotizen: 1. Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01460 und 01461 aus dem vorstehenden Beschluss wird auf den Zeitraum der nichtinterventionellen Begleiterhebung befristet. Die nichtinterventionelle Begleiterhebung endet gemäß 31 Absatz 6 SGB V am 31. März 2022. 2. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 01460, 01461 und 01626 erfolgt im Formblatt 3 in der Kontenart 400 Ambulante Behandlung auf der Ebene 6. Seite 3 von 3

Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 1. Rechtsgrundlage Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). 2. Regelungshintergrund Das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften ist zum 10. März 2017 in Kraft getreten. Dieses beinhaltet unter anderem die Ergänzung des 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung um einen Absatz 6, in dem der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung geregelt ist. Des Weiteren wird darin das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung beauftragt. Die erforderlichen Daten für die Begleiterhebung sind gemäß 4 der Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung (CanBV) von dem Vertragsarzt, der die Leistung verordnet, in elektronischer Form an das BfArM zu übermitteln. Für den Vertragsarzt besteht gemäß 31 Absatz 6 SGB V i. V. mit der CanBV zudem die Pflicht, den Patienten vor der ersten Verordnung einer Leistung nach 31 Absatz 6 SGB V über die für den Patienten verpflichtenden Begleiterhebung zu informieren. Mit dem vorliegenden Beschluss passt der Bewertungsausschuss den EBM entsprechend der Änderung des 31 Absatz 6 SGB V i. V. mit der CanBV an. Seite 1 von 2

3. Regelungsinhalt Zur Abbildung der ärztlichen Aufwände im Zusammenhang mit der Unterstützung des Patienten bei der Antragsstellung auf Versorgung mit Cannabis gegebenenfalls mittels eines Arzt-Fragebogens wird eine neue Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01626 in den Abschnitt 1.6 des EBM aufgenommen. Für die Aufklärung und Beratung zur Begleiterhebung wird die Gebührenordnungsposition 01460 und für die Datenerhebung und Datenübermittlung die Gebührenordnungsposition 01461 in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen. Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01460 und 01461 wird auf den Zeitraum der nichtinterventionellen Begleiterhebung befristet. Die nichtinterventionelle Begleiterhebung endet gemäß 31 Absatz 6 SGB V am 31. März 2022. 4. Inkrafttreten Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Seite 2 von 2

EMPFEHLUNG des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 405. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01460, 01461 und 01626 (Verordnung von Cannabis) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundestages vom 6. März 2017 zum Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften zu der Aufnahme der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01460, 01461 und 01626 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Oktober 2017 folgende Empfehlung gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab: 1. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 werden auf der Grundlage des Beschlusses des Bundestages am 6. März 2017 zum Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01460, 01461 und 01626 in den EBM aufgenommen. 2. Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01460, 01461 und 01626 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Gebührenordnungspositionen (Substitution). 3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der zu erwartende finanzielle Mehrbedarf der Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01460, 01461 und 01626 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen im EBM finanziert werden kann. 4. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01460, 01461 und 01626 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. 5. Die Überführung der Gebührenordnungspositionen 01460, 01461 und 01626 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014, oder entsprechender Folgebeschlüsse, zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Seite 1 von 1