Hinweise für Gruppenumschulungen Ziel einer beruflichen Umschulung ist die Wiedereingliederung der Umzuschulenden in das Berufs- und Arbeitsleben. Damit dies gelingen kann sind geeignete Umschulungsstätten, qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder, sowie dem Ausbildungsberuf zugrundeliegende, sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungspläne notwendig. Nur so kann eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen folgende Umschulung erfolgreich umgesetzt werden. Laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind die Industrie- und Handelskammern verpflichtet, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen. Damit die IHK Stade die Eignung feststellen, die Umschulungsverträge eintragen und die Umschüler/-innen zur Prüfung zulassen kann, sind folgende Hinweise zu beachten: 1. Antragsverfahren Jede Umschulungsmaßnahme ist der IHK Stade bereits in der Planungsphase anzuzeigen und hinsichtlich Inhalt, Art, Dauer und Ziel mit der IHK Stade abzusprechen. Beginn und Ende sind so zu planen, dass die vorgegebene Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die Prüfungen der IHK Stade finden ausschließlich zu den bundeseinheitlichen Terminen statt. Der IHK Stade sind zur Eignungsfeststellung in der Regel zwei Monate vor Beginn der Maßnahme, spätestens unmittelbar nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen. Umschulungsort und Räumlichkeiten Anzahl der Umschulungsplätze Notwendige Maschinen, Geräte und Lehrmittel, die bei der Umschulung eingesetzt werden Benennung der verantwortlichen Ausbilder/in unter Angabe der persönlichen Daten (beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfungen) Konzept der Umschulungsmaßnahme, insbesondere: Dauer der Maßnahme, vorgesehene betriebliche Praxisphasen, Ausbildungsplan Adressliste der vorgesehenen Betriebe für die betriebliche(n) Praxisphase(n) Die vorgesehenen Ausbilder/-innen sind für jede Maßnahme erneut zu benennen. Veränderungen sind der IHK Stade unverzüglich mitzuteilen. Wird eine bereits genehmigte und durchgeführte Maßnahme erneut durchgeführt, ist diese spätestens vier Wochen vor Beginn der Wiederholungsmaßnahme erneut zu beantragen. 2. Eignung der Umschulungsstätte 2.1 Eignung nach Art und Einrichtung Die Umschulungsstätte muss nach Art und Einrichtung so beschaffen sein, dass die in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten dort vermittelt werden können ( 60, 27 BBiG). Insbesondere die Unterrichts- und Praxisräume müssen so ausgestattet sein, dass die Ausbildungsinhalte des umzuschulenden Berufes vermittelt werden können. Dies kann für bestimmte Inhalte auch durch Verbundausbildung oder überbe-
triebliche Unterweisungsmaßnahmen geschehen. Hinsichtlich der zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten und Fähigkeiten kann jedoch nicht allein auf die betrieblichen Praktika verwiesen werden. Soweit die Gruppenumschulungsmaßnahme unter Einsatz von E-Learning erfolgen soll, ist die Umschulungsstätte nur geeignet, wenn die Ausbildungsinhalte über E-Learning in derselben Qualität und Intensität vermittelt werden können wie im Präsenzunterricht. 2.2 Technische Ausstattung Die Umschulungsstätte muss mit den notwendigen technischen Geräten und Hilfsmitteln in hinreichender Anzahl ausgestattet sein, die sich auf einem angemessenen technischen Stand befinden. Bei Berufen mit verstärktem PC-Einsatz und/oder Umschulungen mit E- Learning-Anteilen wird erwartet, dass jedem Teilnehmer ein technisch zeitgemäßer PC- Arbeitsplatz samt ausreichenden Peripheriegeräten zur Verfügung steht. 2.3. Zulässige Anzahl der Umschüler/-innen Die Zahl der Umschüler/-innen muss im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Umschulungsplätze stehen ( 60, 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Pro Ausbilder/-in sind in der Regel maximal 16 Umschüler/-innen zulässig. 2.4 Qualifikation der Ausbilder/-innen Für jede Maßnahme / jedes Umschulungsverhältnis muss ein/e verantwortliche/r Ausbilder/- in benannt werden, der/die persönlich, fachlich sowie berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist ( 60, 28ff. BBiG). Verantwortliche/r Ausbilder/-in kann nur sein, wer in Vollzeit für die Dauer der Maßnahme in der Umschulungsstätte beschäftigt ist. 3. Konzept der Umschulungsmaßnahme 3.1 Dauer der Maßnahme Die Dauer der Gruppenumschulungsmaßnahme richtet sich nach der Ausbildungsdauer des Berufes. Beginn und Ende einer Umschulungsmaßnahme müssen sich an den IHK- Prüfungsterminen orientieren. Die Regelumschulungsdauer in Vollzeit soll bei 3-jährigen Berufen : bei 3 ½ -jährigen Berufen: zwischen 21 und 24 Monate und zwischen 24 und 28 Monate betragen. Auf die Regelumschulungszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorgeschaltete Maßnahme der Arbeitsagentur bis maximal 3 Monate angerechnet werden. Für Personen, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Situation eine Umschulung nur in Teilzeit (Reduzierung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit) absolvieren können, verlängern sich die Zeiten entsprechend der täglichen Umschulungszeit. 3.2 Dauer der betrieblichen Ausbildungsphase (Betriebspraktikum) Für jede Umschulungsmaßnahme ist eine betriebliche, anwendungsbezogene Ausbildungsphase (betriebliches Praktikum) vorzusehen und vor Beginn festzulegen. Die Dauer der Betriebspraxis richtet sich nach dem Ausbildungsberuf, der Ausbildungsdauer, den Ausbildungsinhalten sowie der Struktur der Abschlussprüfung. Sie soll mindestens 6 Monate Nettozeit (ohne Urlaub und begleitende Unterrichtszeiten) betragen. Die hier angegebene Mindestzeit setzt eine optimale Ausstattung zur Vermittlung fachpraktischer Tätigkeiten beim Träger voraus. Soweit diese optimale Ausstattung nicht gegeben ist, muss die Zeitdauer des betrieblichen Praktikums entsprechend ausgeweitet werden.
Das Praktikum ist unter Angabe der Zeitdauer in den Umschulungsvertrag aufzunehmen. Die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Praktikumsabschnitte muss unter didaktischen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des Fortgangs der Umschulung festgelegt werden sowie dem Umschulungsziel und ggf. den genehmigten Durchführungszeiträumen für betriebliche Projektarbeiten/Fachaufgaben entsprechen. Im Falle von begleitenden Schulungen seitens der Träger sind diese auf höchstens einen Tag pro Woche zu beschränken. 3.3 Eignung der Praktikumsbetriebe Die Praktikumsbetriebe müssen gemäß 60, 27 BBiG geeignet sein und über eine/n persönlich und fachlich geeignete/n vollzeitbeschäftigte/n Ausbilder/-in verfügen. Die vom Praktikumsbetrieb zu vermittelnden Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten nach Ausbildungsrahmenplan sind von Umschulungsträger und Praktikumsbetrieb schriftlich zu vereinbaren. Der Umschulungsträger ist dafür verantwortlich, dass für das betriebliche Praktikum ein entsprechender Ausbildungsplan erstellt wird und die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten während des Praktikums durch fachlich geeignete Personen erfolgt. 3.4 Ausbildungsplan Für die Umschulungsmaßnahme muss eine zeitliche und sachliche Gliederung gemäß Ausbildungsrahmenplan angefertigt werden. Die Ausbildungspläne müssen den methodischdidaktischen und organisatorischen Ablauf erkennen lassen: Was wird wo, wie, womit, von wem und in welcher Zeit vermittelt. Dazu gehören insbesondere folgende Angaben: Angabe der Umschulungszeit differenziert nach E-Learning-Anteilen, Präsenzunterrichtszeiten und Praktikumszeiten jeweils in Zeitstunden, zeitliche Abfolge von E-Learning-, Präsenzunterrichts- und Praxisphasen mit detaillierter Zuordnung der jeweils zu vermittelnden Lerninhalte (Feinlernziele) nach Ausbildungsrahmenplan, sofern modular aufgebaute E-Learning-Systeme verwendet werden, die Zuordnung der zu vermittelnden Lerninhalte (Feinlernziele) nach Ausbildungsrahmenplan zu den einzelnen Modulen. Die Bearbeitung von E-Learning Lerneinheiten muss auf Anforderung durch Online-Protokolle oder vergleichbare Belege nachweisbar sein. 4. Durchführung der Umschulung 4.1 Einreichung der Umschulungsverträge Nach Feststellung der Eignung bestätigt die IHK Stade schriftlich die Eignung der Umschulungsstätte und der Maßnahme und stellt die Zulassung der Umschüler/-innen zur Prüfung generell in Aussicht. Zu erfüllende Auflagen werden schriftlich festgelegt. Nach Erteilung der schriftlichen Eignungsbestätigung sind unter Verwendung der von der IHK Stade zur Verfügung gestellten Formulare die Umschulungsverträge zwischen der Umschulungsstätte und den einzelnen Teilnehmern/-innen abzuschließen und der IHK Stade mit dem Sichtvermerk des Kostenträgers spätestens mit Beginn der Umschulung zur Eintragung vorzulegen. Im Vertrag müssen auch die Praktikumszeiten und ggf. sonstige Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte aufgeführt werden. Sofern es sich um eine fortlaufende Maßnahme mit flexiblen, individuellen Eintrittsterminen der Umzuschulenden handelt, ist dem Antrag auf Eintragung ein individualisierter Ausbildungsplan beizufügen, der den unter 3.4 beschriebenen Anforderungen entspricht.
4.2 Führen von Ausbildungsnachweisen Der Umschulungsträger verpflichtet die Umschüler/-innen, während der gesamten Umschulungszeit Ausbildungsnachweise in Tagesform nach den Richtlinien der IHK Stade (vgl. www.stade.ihk24.de, Dokument-Nr. 79044) anzufertigen. Während der Praxisphase(n) sind die Ausbildungsnachweise sowohl vom Praxisbetrieb als auch vom Umschulungsträger, ansonsten nur vom Umschulungsträger abzuzeichnen. Die Ausbildungsnachweise sind auf Anforderung mit der Anmeldung zur Prüfung bei der IHK Stade einzureichen. 4.3 Teilnahme an Zwischenprüfungen Die Umschüler/innen nehmen an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teil. 4.4 Benennung der Praktikumsbetriebe Spätestens einen Monat vor Beginn der ersten Praxisphase müssen der IHK Stade die Praktikumsbetriebe mit Zuordnung der Umschüler/-innen benannt werden. Alle Praktikumsbetriebe müssen nach 27ff. BBiG, 60 BBiG geeignet sein, d.h. anerkannte Ausbildungsbetriebe für den umzuschulenden Beruf sein. Der Umschulungsträger hat sich die Eignung der Praktikumsbetriebe vor Abschluss eines Praktikumsvertrags nachweisen zu lassen. Auf Verlangen ist der IHK Stade vom Umschulungsträger eine Bestätigung der Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden gem. 27,28 BBiG der zuständigen Stelle (Kammer) des Praktikumsbetriebes vorzulegen. 4.5 Praktikumsbestätigungen Jedes Praktikum ist vom jeweiligen Praktikumsbetrieb zu bestätigen. Dafür ist das Formular Praktikumsbestätigung als Nachweis der Praxisphase im Rahmen einer außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme zu nutzen. Die Praktikumsbestätigungen sind mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung einzureichen. 4.6 Mitteilungspflichten Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Verträgen sowie Wechsel des Praktikumsbetriebes oder höhere Fehlzeiten sind der IHK Stade vom Umschulungsträger unverzüglich anzuzeigen. 5. Zulassung zur Prüfung Der/die Umschüler/-in wird nach ordnungsgemäßer Absolvierung der Maßnahme zur Prüfung zugelassen. Bei Fehlzeiten von mehr als zehn Prozent muss das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls gesondert geprüft werden. Entsprechende Fehlzeiten sind der IHK Stade daher unaufgefordert mitzuteilen.
Praktikumsbestätigung Nachweis der Praxisphase im Rahmen einer außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme Anlage zur Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß Hinweisen für Gruppenumschulungen der IHK Stade (Ziffer 4.5) Name und Anschrift des Praxisbetriebes: Name, Geburtsdatum und Anschrift des/der Umzuschulenden: Im Rahmen einer außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme des/der Name des Maßnahmeträgers: im Ausbildungsberuf: absolvierte der/die o.g. Umzuschulende in unserem Unternehmen in der Zeit vom bis zum ein entsprechendes betriebliches Praktikum. Unser Unternehmen ist bei der IHK Stade als Ausbildungsbetrieb registriert. Unser Unternehmen ist bei folgender Kammer als Ausbildungsbetrieb registriert.,den (Unterschrift, Firmenstempel)