Entgeltordnung für den. Verkehrslandeplatz Mannheim-City. Gültig ab 01. Januar 2018

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Transkript:

Entgeltordnung für den Verkehrslandeplatz Mannheim-City Gültig ab 01. Januar 2018 Seite 1

Teil 1 Landeentgelte 1. Allgemeines 1.1. Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. 1.2. Das Landeentgelt bemisst sich nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenen Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges (Maximum Take Off Mass-MTOM) und nach seiner Lärmkategorie. Das MTOM; ist nachzuweisen durch das Air Plane Flight Manual (AFM)-Basic Manual-Section for Weight Limitations. Bis zur Vorlage dieser Unterlagen wird das höchste bekannte MTOM dieses Flugzeuges zugrunde gelegt. Als Nachweis für die Erfüllung der Lärmkategorie des Luftfahrzeuges gelten: - die Bestätigungen und Eintragungen in Lärmzeugnissen nach NfL II-3/90 ausgestellt durch eine Zulassungsbehörde, oder - die Vorlage entsprechender Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen und Urkunden einer Zulassungsbehörde, die im Einzelfall die Erfüllung der Voraussetzungen belegen. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist die tatsächliche Vorlage einer vollständigen und durch den Flugplatzunternehmer nachprüfbaren Nachweises über die Einhaltung der o.g. Bedingungen durch den Luftfahrzeughalter oder -führer vor dem Start. Erfolgt keine Vorlage des entsprechenden Nachweises, so werden die Landeentgelte auf der Grundlage der Lärmkategorie C berechnet. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht. Alle genannten Zeiten sind Ortszeiten. 1.3 Das Landeentgelt ist grundsätzlich spätestens vor dem auf die Landung folgenden Start in O zu entrichten. Aufgrund besonderer Vereinbarung und Erteilung einer Einzugsermächtigung können die Landeentgelte nachträglich entrichtet werden. Für die Nachsendung einer Rechnung behält sich der Flugplatzunternehmer vor, ein eventuell anfallendes Bearbeitungsentgelt zu erheben. Gleiches gilt für die Entgelte der Teile 2-5 dieser Gebührenordnung. 1.4 Die genannten Entgelte sind Entgelt i.s. des 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten. 1.5. Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges bemessene Teil des Landeentgeltes ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des Luftfahrzeuges zu entrichten. 1.6. Seite 2

Für Schwebeflüge von Drehflüglern, die über das Ausmaß vergleichbarer Rollbewegungen von Flächenflugzeugen hinausgehen, wird ein Entgelt in Höhe eine Landeentgeltes je angefangener 10 Minuten erhoben. 2. Entgelte 2.1. Entgelt nach Höchstabfluggewicht Lärmkategorie A (erhöhter Schallschutz) Für die in die Lärmkategorie A einzuordnenden Luftfahrzeuge beträgt das Landeentgelt: samstags ab 14.00 Uhr Ortszeit, sonn- u.feiertags bei einem Höchstabfluggewicht bis 1.000 kg 9,25 12,25 Über 1.000 kg bis 1.200 kg 11,55 15,30 Über 1.200 kg bis 1.400 kg 17,30 22,20 Über 1.400 kg bis 1.600 kg 20,20 26,00 Über 1.600 kg bis 2.000 kg 23,50 30,90 bei einem Höchstabfluggewicht über 2.000 kg je angefangene 1.000 kg des Höchstabfluggewichts 22,50 27,50 Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von über 5.700 kg erhalten werktags eine Reduktion um 13,50 und samstags ab 14 Uhr Ortszeit sowie sonn- und feiertags eine Reduktion um 15,85 (jeweils je angefangene 1.000 kg des Höchstabfluggewichts), wenn pro Kalenderjahr und Betreiber mehr als 1.000 Landungen durchgeführt werden. Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von über 5.000 kg erhalten werktags eine Reduktion um 9,50 und samstags ab 14 Uhr Ortszeit sowie sonn- und feiertags eine Reduktion um 11,00 (jeweils je angefangene 1.000 kg des Höchstabfluggewichts), wenn pro Kalenderjahr und Betreiber mehr als 400 Landungen durchgeführt werden. Lärmkategorie B (besonderer Schallschutz) Für die in die Lärmkategorie B einzuordnenden Luftfahrzeuge beträgt das Landeentgelt: bei einem Höchstabfluggewicht bis 1.000 kg 12,25 15,30 Über 1.000 kg bis 1.200 kg 15,10 18,50 Über 1.200 kg bis 1.400 kg 19,60 24,25 Über 1.400 kg bis 1.600 kg 23,10 28,90 Über 1.600 kg bis 2.000 kg 27,75 33,50 bei einem Höchstabfluggewicht über 2.000 kg je angefangene 1.000 kg des Höchstabfluggewichts 25,00 31,75 Seite 3

Lärmkategorie C Für die in die Lärmkategorie C einzuordnenden Luftfahrzeuge beträgt das Landeentgelt: bei einem Höchstabfluggewicht bis 1.000 kg 17,30 19,60 Über 1.000 kg bis 1.200 kg 19,60 26,60 Über 1.200 kg bis 1.400 kg 25,40 32,35 Über 1.400 kg bis 1.600 kg 30,00 38,20 Über 1.600 kg bis 2.000 kg 34,40 40,45 bei einem Höchstabfluggewicht über 2.000 kg je angefangene 1.000 kg des Höchstabfluggewichts 34,35 41,00 2.2. Ausnahmeregelungen für Entgelte nach Höchstabfluggewicht 2.2.1. Ermäßigte Landeentgelte für Schul-/Einweisungsflüge an Werktagen (Samstag bis14.00) Für Schul- und Einweisungsflüge werden Ermäßigungen gewährt. Das ermäßigte Landeentgelt beträgt 50 % des maßgebenden Satzes, mindestens jedoch: In Lärmkategorie A 7,75 In Lärmkategorie B 9,70 In Lärmkategorie C 12,40 Schulflüge im Sinne dieser Entgeltordnung sind Flüge, die ein ziviler Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) durchführt und die zum Erwerb eines Luftfahrerscheines oder zusätzlicher Berechtigungen im Sinne der Verordnung über Luftpersonal (EASA Teil FCL) notwendig sind. Hierzu zählen auch Überprüfungsflüge gem. 42 Luft BO bzw. EU-VO 965/2012. Für Schul- und Einweisungsflüge nach Sonnenuntergang wird keine Ermäßigung gewährt. Als Einweisungsflüge im Sinne dieser Entgeltordnung gelten Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung durchführen muss. Die Ermäßigung gilt nicht für Flüge zum Vertraut machen mit anderen Mustern einer Baureihe bzw. für ein Vertrautmachen bzw. eine Unterschiedsschulung gem. EASA Teil FCL. 2.2.2. Notlandungen Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung ist - sofern der Flugplatz nicht ohnehin planmäßiger Zielflug-platz ist - kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen. 2.2.3. Dienstflüge Bei Dienstflügen einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland sind für Luftfahrzeuge bis 5,7 t MTOM keine Landeentgelte zu entrichten, sofern sie vom Bediensteten der Luftfahrtbehörde als verantwortlicher Luftfahrzeugführer durchgeführt werden. Seite 4

2.3. Entgelte nach Zahl der an Bord befindlichen Personen Im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen über 5,7 t MTOM die im Linien- oder linienähnlichen Verkehr eingesetzt sind, wird ein zusätzliches Landeentgelt erhoben, die sich nach der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste bemißt. Das Landeentgelt beträgt 16,00 O. 2.4 Flugsicherungsentgelt Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge, deren Höchstmaße 2000 Kg überschreiten, wird von den Entgeltschuldnern beim An- und Abflug am Flugplatz Mannheim-City ein Entgelt (Flugsicherungsentgelt) erhoben. Als eine Inanspruchnahme gilt der Einflug in die CTR sowie der Ausflug aus der CTR oder ein Anflug im Zusammenhang mit einer Landung. Zähleinheit ist der Einflug bzw. die Landung. Das Entgelt für eine Inanspruchnahme beträgt je angefangene 1000 Kg der Höchstabflugmasse 13,50 Für Anflüge bei Flügen im Sinne der Nr. 2.2.1 dieser Entgeltordnung, entfällt das Anflugentgelt. Teil 2 Abstellentgelte 1. Allgemeines 1.1. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Abstellentgelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. 1.2. Das Abstellentgelt bemisst sich nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenen Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges. 1.3. Das Abstellentgelt ist spätestens vor dem Start in O zu entrichten. Teil 1 Nr. 1.3 gilt sinngemäß. 2. Entgelte Das Abstellentgelt je Übernachtung beträgt: bei einem Höchstabfluggewicht bis 1.000 kg 8,00 Über 1.000 kg bis 1.200 kg 8,50 Über 1.200 kg bis 1.400 kg 9,50 Über 1.400 kg bis 2.000 kg 10,00 Über 2.000 kg je angefangene 1.000 kg 16,00 Seite 5

Teil 3 Luftschiffentgelte Für die Benutzung des Flugplatzes mit Luftschiffen sind ein Ankermastentgelt und ein Landeentgelt zu entrichten. Das Ankermastentgelt wird mit einer Errichtung eines Ankermastes fällig und beträgt für je angefangene 24 Stunden: - Luftschiffe bis 50 m Gesamtlänge 120,00 O - Luftschiffe bis 60 m Gesamtlänge 150,00 O - Luftschiffe über 60 m Gesamtlänge 180,00 O - das Landeentgelt beträgt 50,00 O Teil 4 Bemannte Ballone Für die Benutzung des Flugplatzes mit bemannten Ballonen ist ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Das Benutzungsentgelt wird vor dem Aufstieg des Ballons fällig und beträgt 20,00. Teil 1 Nr. 1.3 gilt sinngemäß. Seite 6

Teil 5 Bereitstellungsentgelte Für die Benutzung des Flugplatzes außerhalb der veröffentlichten festen Betriebszeit ist ein Bereitstellungsentgelt an den Flugplatzunternehmer zu entrichten (abhängig von der erforderlichen Feuerwehrkategorie KAT). Die Entrichtung des Landeentgelts nach Teil 2 bleibt unberührt. Frühabfertigungen Bezeichnung Zeiten bis KAT 2 ( ) KAT 3 ( ) Samstag, Sonn- und Feiertag zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr je angefangene 1/2 Stunde vor 08.00 Uhr 100,00 125,00 Spätabfertigungen Montag - Freitag zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr je angefangene 1/2 Stunde 65,00 103,00 nach 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr je angefangene 1/2 Stunde 103,00 145,00 Samstag, Sonn- und Feiertag zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr je angefangene 1/2 Stunde 103,00 145,00 nach 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr je angefangene 1/2 Stunde 130,00 200,00 höchstens jedoch 650,00 960,00 Nachtabfertigungen Montag - Sonntag zwischen 0.00 Uhr und 06.00 Uhr pauschal 650,00 960,00 Seite 7

Teil 6 Feuerwehr, Bodenverkehrsdienste, weitere Leistungen Personal Brand- und Hilfeleistung 75 / pro angefangene Stunde + je Einsatzkraft Fahrzeuggebühren einschl. Betriebsstoffe, jedoch ohne Personal und Materialverbrauch Flugfeldlöschfahrzeug FLF 250 / pro angefangene Stunde Hilfeleistungstanklöschfahrzeug HTLF 250 / pro angefangene Stunde Mannschaftsfahrzeug Ford Transit 50 / pro angefangene Stunde Mehrzweckfahrzeug Ford Ranger 50 / pro angefangene Stunde Mehrzweckfahrzeug Ford Transit 50 / pro angefangene Stunde Flugzeugschleppfahrzeug (Rofan) 25 / je Einsatz Geräte und Verbrauchsmaterialien ohne Betriebsstoffe und Bedienungspersonal Bergesatz 350 je Einsatz Bergedolly 40 je Einsatz Bergeplattform 40 je Einsatz + Tag Hebekissen-Satz 100 je Einsatz (incl. Reinigung und Befüllung) Pulveranhänger 250 Kg ABC 60 je Tag Rettungsschneid- und Spreizgerät 125 je Einsatz (akkubetrieben) Elektr. Seilwinde 50 je Einsatz Zurrgurte mit Ratsche 75 je Einsatz Atemschutzgerät 50 (incl. Reinigung/Wartung/Befüllung) Steckleiter 20 je Tag u. Teil Wassersauger 25 / Stunde Elektrotauchpumpe 25 / Stunde Kettensäge 25 / Stunde Feuerlöscher bis 12 kg 20 / Tag Kehrmaschine 40 / Stunde Stromerzeuger 20 / Stunde Feuerlöscherwartung bis 12 kg 35 / Gerät Feuerlöscherwartung bis 50 kg 50 / Gerät Handscheinwerfer 10 / Tag Ölbindemittel 25 / Sack Reinigung Einsatzkleidung Hose/Jacke 25 / Stück Putzmaschine /Hallenreinigung 135 / Halle zzgl. 35 Personalaufwand je Stunde Batterie-Starthilfe 25 Seite 8

Enteisungsgerät (mobil 10 Liter) Sichtschutzwand 120 incl. einer Füllung Jede weitere Füllung 30 15 je Einsatz Verbandsmaterial, Kleinteile(wie Dichtungen etc.), Schaum- und Löschpulvermittel werden nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet. Kosten für den Einsatz beinhalten nicht die Entsorgungskosten für Verbrauchsmittel Bodenverkehrsdienste Gabelstapler Aushallen / Einhallen (auf Nachfrage) GPU 40 je Einsatz 30 je Vorgang 35 je Einsatz Frischwasserzufuhr 20 je Einsatz Fäkalienentsorgung 75 je Vorgang Gefahrgut Fracht Abfertigung 35 je Flugnummer Hebebühne 35 Stunde/ jede weitere Stunde je 10 Schulungen, Unterweisungen Schulungen oder Unterweisungen von Flugbetriebspersonal, Airlines, flughafenansässigen Betrieben oder Unternehmen Ausbildung in der Handhabung von Feuerlöschern Schulung nach EU-OPS 1 mit schriftlicher Bestätigung Schulung Erste Hilfe + AED mit schriftlicher Bestätigung 60 / Teilnehmer 60 / Teilnehmer 60 / Teilnehmer Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Rhein-Neckar Flugplatz GmbH Mannheim, XXXX Genehmigt Regierungspräsidium Stuttgart Stuttgart, Reinhard Becker Geschäftsführer Seite 9

Anhang zur Entgeltordnung des Verkehrslandeplatzes Mannheim City Lärmkategorie A (erhöhter Schallschutz) Luftfahrzeuge welche die erhöhten Schallschutzanforderungen im Sinne der Landeplatz- Lärmschutz-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllen bzw. nach der jeweils geltenden Fassung die Lärmgrenzwerte unterschreiten. Propellergetriebene Flugzeuge bis 9000 KG Höchstabfluggewicht und Motorsegler entsprechen den erhöhten Schallschutzforderungen, wenn sie in Anlage 2 der Landeplatz-Lärmschutz- Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte der LSL - Kapitel VI um mindestens 6 db(a) - Kapitel X um mindestens 7 db(a) unterschreiten. Strahlflugzeuge und Hubschrauber sowie Propellerflugzeuge über 9.000 kg MTOM werden durch Vorlage eines Lärmzeugnisses in Lärmkategorie A eingeordnet. Ultraleichtflugzeuge werden nach Vorlage eines Lärmzeugnisses in Lärmkategorie A eingeordnet. Lärmkategorie B (besonderer Schallschutz) Der vom Luftfahrzeug ausgehende maximale Lärmpegel muß in der LSL in Kapitel VI.2.4 oder in Kapitel X.2.4 festgelegten, für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Lärmgrenzwerte mindestens erreichen. Lärmkategorie C Der vom Luftfahrzeug ausgehende maximale Lärmpegel überschreitet Lärmgrenzwerte der Lärmkategorie B.