Erläuterungsbericht. 1 Einleitung 1. 2 Vorbemerkungen und rechtliche Grundlagen 1

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Transkript:

von km 161+625 bis 193+700, (außer km 186+560 bis 191+945) Ortslage Birkenwerder / Borgsdorf von Hohen Neuendorf Unterlage 11.1, Seite 0 Erläuterungsbericht Gliederung Seite 1 Einleitung 1 2 Vorbemerkungen und rechtliche Grundlagen 1 3 Schalltechnische Grundlagen 2 3.1 Berechnungs- und Bemessungsverfahren/Methodik 2 3.2 Bebauung 2 3.3 Ausgangsdaten 2 4 Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung/Fazit 4 5 Quellenverzeichnis 6 Seite 0

Ortslage Birkenwerder / Borgsdorf von Hohen Neuendorf Unterlage 11.1, Seite 1 1 Einleitung Für die Baumaßnahme liegt die Entwurfsplanung mit schalltechnischer Untersuchung nach Maßgabe der Lärmschutzvorgaben aus den 41 ff. BImSchG und der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. Zudem wird durch diesen Erläuterungsbericht mit Blick auf etwaige gesundheits- oder eigentumsunverträgliche Gesamtlärmwirkungen aus dem Straßenverkehrslärm der A 10 im 6-streifigen Ausbauzustand und dem Schienenverkehrslärm der Eisenbahnstrecken 6030 und 6088 eine Gesamtlärmbetrachtung angestellt und Gebäude mit Gesamtbeurteilungspegeln ermittelt, die eventuell im Bereich gesundheitlich bedenklicher oder eigentumsrechtlich kritischer Höhe liegen. 2 Vorbemerkungen - Rechtliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sind die 41 und 42 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15.03.1974 in der Fassung vom 26.09.2002, zuletzt geändert am 23. Oktober 2007, in Verbindung mit der gemäß 43 BImSchG erlassenen Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990. Seit Inkrafttreten der 16. BImSchV ist es grundsätzlich ausgeschlossen, die Erheblichkeitsschwelle für Verkehrslärm im Anwendungsbereich des 41 BImSchG unter Berücksichtigung auch solcher Lärmvorbelastungen zu bestimmen, die nach der 16. BImSchV nicht anzusetzen sind. Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn durch den Bau oder die wesentliche Änderung eines öffentlichen Verkehrsweges eine die menschliche Gesundheit gefährdende oder die Substanz des Eigentums entwertende Verkehrslärmbelastung entsteht, und sei es auch nur durch die Erhöhung einer bereits vorhandenen Vorbelastung. Eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen zu treffen, setzt hiernach eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrsweges und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraus. Eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, besteht hingegen nicht (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996-4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1/7 f.; BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008, 9 B 7/07, juris Leitsatz 1 und Rn. 9). Bei der Frage, ob der Bau bzw. die Änderung des Verkehrsweges kausal für eine gesundheitsgefährdende Gesamtverkehrsbelastung ist, sind auch die für die Änderung des Verkehrsweges nach Maßgabe der 41 ff. BImSchG festzusetzenden Lärmschutzmaßnahmen einzubeziehen. Nach neuerer Rechtssprechung liegt der Beurteilungspegel dann im eigentumsrechtlich kritischen Bereich, wenn z.b. an Wohngebäuden die Beurteilungspegel tagsüber 70 db(a) und nachts 60 db(a) überschreiten. Seite 1

Ortslage Birkenwerder / Borgsdorf von Hohen Neuendorf Unterlage 11.1, Seite 2 3 Schalltechnische Grundlagen 3.1 Berechnungs- und Bemessungsverfahren, Methodik Die Verkehrslärmemissionen und die Verkehrslärmimmissionen sind gemäß 3 der Verkehrslärmschutzverordnung grundsätzlich zu berechnen. Die Methoden für die Berechnung des Straßenlärms ergeben sich aus den Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) sowie aus der Anlage 1 Verkehrslärmschutzverordnung, und für die Berechnung des Schienenlärms aus den Richtlinien zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03). Die Berechnung wurde unter Verwendung des elektronischen Rechenprogramms SoundPLAN 7.0, nach dem Teilstück-Verfahren durchgeführt. Das Programm entspricht den Anforderungen der Testaufgaben für die Überprüfung von Rechenprogrammen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Test 94). Die im Hinblick auf die Gesamtlärmsituation untersuchten Immissionsorte sind in den Berechnungsunterlagen 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4 und in den Lageplänen 11.3 gekennzeichnet. 3.2 Bebauung Für den Untersuchungsraum im Bereich Birkenwerder und Borgsdorf von Hohen Neuendorf, in dem möglicherweise durch den Ausbau der A 10 eine kritische Gesamtlärmsituation verursacht werden könnte, werden die Erkenntnisse zur Bebauungssituation aus dem Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt. 3.3 Ausgangsdaten Ausgangsdaten Straßenverkehr Als Grundlage der Bemessung dienen die prognostizierten Verkehrsbelastungen des Landes Brandenburg 2025 im Zuge der A 10 zwischen AS Birkenwerder und AS Mühlenbeck. DTV: 75.000 Kfz/24h Als maßgebender Lkw-Anteil (alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t) werden die Werte der RLS 90 mit 25 % am und 45 % in der bei Autobahnen verwendet. Straßenoberfläche: Als Dämpfung der Straßenoberfläche wurde ein Korrekturwert für Fahrbahnoberflächen von D Str0 = -2 db(a) und im Bereich km 172+656,587 bis km 175+600 eine offenporige Asphaltdecke OPA 0/8 mit einem Korrekturwert D StrO = -5 db(a) vorgesehen. Geschwindigkeiten: - zulässige Höchstgeschwindigkeit A 10 Pkw > 130 km/h; Lkw = 80 km/h Seite 2

Ortslage Birkenwerder / Borgsdorf von Hohen Neuendorf Unterlage 11.1, Seite 3 In die Berechnung geht neben den Korrekturwerten für die Straßenoberfläche der weiter ermittelte aktive Schallschutz (Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle) im Bereich Birkenwerder und Borgsdorf von Hohen Neuendorf ein. Ausgangsdaten Schienenverkehr Strecke 6088 Abschnitt Birkenwerder Nord bis Oranienburg Prognose 2015 Zugart Anzahl Länge m Geschwindigkeit [km/h] SB-Anteil % DFz Lm,E GZ-E 43 31 700 100 10 0 70,4 72,0 RB-VT 32 2 50 120 100 0 52,6 43,6 RE-E 47 9 130 120 85 0 57,3 53,1 IC-ET 2-100 120 100 0 45,0 - ICE 2-190 120 100-3 43,3 - NZ-E 1 1 260 120 100 0 44,7 47,7 Gesamt 70,7 72,0 Strecke 6030 Abschnitt Birkenwerder Nord bis Oranienburg Zustand 2009 = Prognose 2015 Zugart Anzahl Länge m Geschwindigkeit [km/h] SB-Anteil % DFz Lm,E S 15 23 80 100 100 0 49,8 54,6 S 83 7 150 100 100 0 59,9 52,2 GZ-E : B-VT : RE-E : IC-ET : IC-ET : Berücksichtigte Zuschläge: Güterzug mit Elektrolok Regionalbahn mit Dieseltriebwagen Regionalexpress mit Elektrolok Elektrotriebzug des Personenfernverkehrs Intercityexpress - Elektrotriebzug Fahrbahnart: Schotterbett mit Betonschwellen 2 db(a) Brücken: 3 db(a) Das digitale Geländemodell wurde aus der SoundPlan Version 6.4 in die aktuelle SoundPlan Version 7.0 konvertiert. Die Gleisdaten wurden als Lageplandaten des IGV Systems (dxf Seite 3

Ortslage Birkenwerder / Borgsdorf von Hohen Neuendorf Unterlage 11.1, Seite 4 Dateien) in Verbindung mit lvgü - Streckendaten (Steigungs-Gefälleangaben mit Höhen) eingearbeitet. 4 Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, Fazit Aus der Planfeststellungsunterlage (Unterlage 11.2.2) sind die Berechnungsergebnisse für die A 10 im 6- streifigen Ausbauzustand ohne und mit aktivem Lärmschutz und die damit erzielten Pegelsenkungen ersichtlich, ebenso die verbleibenden Restbetroffenheiten. In den Ergebnistabellen der vorliegenden Untersuchung (Unterlage 11.2.2) sind die Beurteilungspegel für den Straßenverkehr der A 10 im 6-streifigen Ausbauzustand mit Lärmschutzmaßnahmen, die Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr sowie die Summe beider Lärmquellen dargestellt. Es wurde ein Vergleich des so gebildeten Gesamtbeurteilungspegels mit dem Straßenverkehrslärm aus der A 10 im 6-streifigen Ausbauzustand vorgenommen, das heißt es wurde ermittelt, ob und wie sich die Vorbelastung aus dem Schienenverkehr (Schienenverkehrsbeurteilungspegel) durch den Straßenverkehr aus der A 10 im 6-streifigen Ausbauzustand erhöht. Die Ergebnisse aller Immissionsorte für den Bereich Birkenwerder nördlich der A 10 / Borgsdorf sind in Unterlage 11.2.2 auf den Seiten 1 bis 43 und für den Bereich Birkenwerder südlich der A 10 auf den Seiten 44 bis 117 dargestellt. Die Immissionsorte mit Überschreitung des Schwellenwertes 60 db(a) in der für den Bereich Birkenwerder nördlich der A 10 / Borgsdorf sind in der Unterlage 11.2.3 auf den Seiten 1 bis 5 und für den Bereich Birkenwerder südlich der A 10 auf den Seiten 6 bis 10 dargestellt. Birkenwerder nördlich der A 10 / Borgsdorf von Hohen Neuendorf Unter Zugrundelegung des Straßenverkehrs mit den aktiven Lärmschutzmaßnahmen und des Schienenverkehrs bestehen an 42 Wohngebäuden (90 Fassaden) wertüberschreitungen. Am Waldfriedhof 1 und 2 An der Nordbahn, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 Bachstelzenweg Wochenendhaus 1, 2 und 3 Sperlingsweg 6, 7, 9, 12 und 13 Waidmannsweg 53, 55, 58, 59, 59a, 61, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71 und 72 Wensickendorfer Weg 23d, g, h und i Birkenwerder südlich der A 10 Es bestehen an 25 Wohngebäuden (52 Fassaden) wertüberschreitungen. Am Briesewald 2/3, 4, 5, 8, 9 und 10 Brieseallee 14, 21a, b, c, d und 24 Friedensallee 1 und 55 Gasthaus Boddensee Geschwister-Scholl-Straße 46 und 47 Richard-Wagner-Straße 8 Sacco-Vanzetti-Straße 1, 2, 51 und 52 Viktoriaallee 13 und 23 Seite 4

Ortslage Birkenwerder / Borgsdorf von Hohen Neuendorf Unterlage 11.1, Seite 5 Es wurden 66 Gebäude mit Überschreitung des Schwellenwertes 60 db(a) in der durch den Schienenverkehrslärm ermittelt. Durch Betrachtung des Summenpegels erhöht sich im Bereich nördlich der A 10 die Anzahl um 1 Gebäude (Sperlingsweg 6 mit einer Fassade) und an zwei bereits betroffenen Gebäuden (Bachstelzenweg Wochenendhaus 1 und 2) um je eine Fassade und im Bereich südlich der A 10 an zwei bereits betroffenen Gebäuden Am Briesewald 8 und Friedensallee 1 um je eine Etage. Die Bereiche, in denen die Differenz zwischen dem energieäquivalenten Dauerschallpegel aus dem Schienenverkehrslärm und dem Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehrslärm der A 10 im Ausbauzustand mehr als 10 db betragen dies sind also die Bereiche, in denen der Straßenverkehr durch den sehr viel lauteren Schienenverkehrslärm überlagert wird sind vernachlässigbar. Danach erhöht sich die Vorbelastung aus dem Schienenverkehr durch Hinzutreten des Straßenverkehrslärms aus der A 10 im Ausbauzustand nur noch an drei Immissionsorten - Bachstelzenweg 1 (IP 285), Wensickendorfer Weg 23d (IP 1897) und Wensickendorfer Weg 23h (IP 1904) um > 0,4 db(a). Diese Orte befinden sich nördlich der A 10 (siehe Tabelle 11.2.3 letzte Spalte). An allen anderen Gebäuden ist die Erhöhungen 0,4 db(a). Die ermittelten geringfügigen rechnerischen Erhöhungen der durch den Schienenverkehr gegebenen Vorbelastungssituation durch die A 10 im Ausbauzustand, verändern die Gesamtsituation auch an den genannten wenigen Gebäuden nicht relevant. Hinzu kommt folgendes: Die in dieser Untersuchung angestellte Gesamtlärmbetrachtung hat vorsorglich als Vorbelastung lediglich den Schienenverkehr angesetzt und die A 10 im 6-streifigen Ausbauzustand wie ein Neubauvorhaben, das zur Vorbelastung hinzutritt, behandelt, obwohl es sich lediglich um eine wesentliche Änderung des vorhandenen Verkehrsweges handelt. Bezieht man den Straßenverkehrslärm aus der vorhandenen A 10 ebenfalls in die Vorbelastung ein, so verbessert sich durch das verfahrensgegenständliche Ausbauvorhaben die Gesamtsituation (siehe Unterlage 11.2.4). Denn der verfahrensgegenständliche 6-streifige Ausbau der A10 und die mit ihm als wesentliche Änderung der vorhandenen A 10 verbundenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen führen im Vergleich zu der Lärmsituation auf der A 10 im vorhandenen baulichen Zustand zu einer Reduzierung, keinesfalls aber zu einer Erhöhung der Schallbelastung der benachbarten Baugebiete. Aus der durchgeführten Gesamtlärmbetrachtung ergibt sich nach Abwägung, dass in der Planfeststellung keine zusätzlichen Schutzvorkehrungen aus dem Gesichtspunkt Gesundheits- und Eigentumsschutz zu treffen sind. Seite 5

Ortslage Birkenwerder / Borgsdorf von Hohen Neuendorf Unterlage 11.1, Seite 6 5 Quellenverzeichnis - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002, zuletzt geändert am 23. Oktober 2007 - Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 - Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, Ausgabe 1997 (VLärmSchR 97) - Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) Ausgabe 1990 ARS 14 / 91 vom 25.04.01; ARS 17 / 92 vom 18.03.92, ARS 05 / 2002 vom 26.03.2002, ARS 03 / 2009 vom 31.03.2009 - Richtlinien zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03). - Projektdaten Planfeststellungsunterlage Soundplan 6.4 von VIC Verkehrsanlagen GmbH - Projektdaten A 10 Ist-Zustand Soundplan 6.5 von Eibs GmbH - Schalltechnische Untersuchung Schienenanbindung (Ost) Flughafen BBI Gesamtlärmbetrachtung Obermayer Planen + Beraten GmbH vom 28.10.2008 Seite 6