DAS STEUERABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DEUTSCHLAND Chance für gute Zusammenarbeit Fülle von unbeantworteten Fragen

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Transkript:

HEIKO KUBAILE ASTRID NELSEN Es wurde viel darüber spekuliert. Am 21. September 2011 war es soweit. Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland wurde in Berlin unterzeichnet und der Abkommenstext offengelegt. Mit dem Steuerabkommen würde der jahrelange Steuerstreit zwischen den beiden Ländern beendet, da sowohl eine Lösung für die Vergangenheit gefunden wurde, als auch die Besteuerung in der Zukunft sichergestellt ist. DAS STEUERABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DEUTSCHLAND Chance für gute Zusammenarbeit Fülle von unbeantworteten Fragen Einmalig an dem Abkommen ist die Möglichkeit der anonymen Versteuerung. Um das Ziel der Anonymität zu erreichen, wird die Erhebung der deutschen Steuer erstmalig auf die Schweizer Zahlstellen verlagert [1]. Das Steuerabkommen enthält folgende zusätzliche Regelungen: Erleichterter Marktzutritt für schweizerische Finanzinstitute in Deutschland; Deutschland erklärt, sich nicht mehr «aktiv» um den Erwerb von «Steuer-CDs» zu bemühen. Der Wert dieser Erklärung wird sich noch zeigen, insbesondere da sie ausserhalb des Abkommenstextes erfolgte; Beteiligte an Steuerstraftaten (z. B. Bankmitarbeiter) werden für Taten, die vor der Unterzeichnung des Abkommens (21. 9. 2011) erfolgten, nicht von den deutschen Behörden verfolgt werden; die Schweizer Banken leisten für die Re gularisierung der Vergangenheit eine Vorauszahlung von CHF 2 Mrd. [2]; die Schweiz darf von Deutschland entsprechende Massnahmen verlangen, damit unversteuertes Vermögen von Schweizer Kunden bei deutschen Zahlstellen unterbunden wird. 1. GRUNDSÄTZLICHE DEFINITIONEN UND REGELUNGEN 1.1 Die betroffene Person 1.1.1 Regularisierung der Vergangenheit. Dem Steuerabkommen unterliegen natürliche Personen (sog. «betroffene Personen»), die in Deutschland zum 31. 12. 2010 (Stichtag 2) ansässig waren (persönliche Voraussetzung) und sowohl am 31. 12. 2010 als auch am 31. 5. 2013 (Stichtag 3) [3] eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Zahlstelle hatten oder nutzungsberechtigt an den entsprechenden Vermögenswerten waren (sachliche Voraussetzung). Aus Art. 3 des Abkommens ergibt sich, dass hinsichtlich der Ansässigkeit auf den Wohnsitz abzustellen ist. Die Besonderheiten, etwa aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland Schweiz (D CH), (Doppelwohnsitz, überdachende Besteuerung, konkurrierende Besteuerung), wären somit wohl aus Praktikabilitätsgesichtspunkten unbeachtlich. Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden, unterliegt der Kunde für die «Regularisierung der Vergangenheit» dem Anwendungsbereich des Steuerabkommens (Abbildung 1). Dagegen fallen Neukunden, die erstmals nach dem 31. 12. 2010 eine Kundenbeziehung bei einer Schweizer Zahlstelle eröffnen, nicht unter den Anwendungsbereich der Regularisierung der Vergangenheit [4]. Sofern der Anwendungsbereich des Abkommens nicht eröffnet ist, bedeutet dies keinesfalls, dass die steuerlichen Pflichten in Deutschland erfüllt wurden. Diese können vielmehr weiterhin bspw. im Rahmen eines Strafverfahrens durchgesetzt werden. In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, dass dem Vernehmen nach Strukturierungen auf Basis der o. g. Grundsätze (etwa vollständige Vermögensschenkung an eine nicht in Deutschland ansässige Person) von betroffenen Personen (deutscher Wohnsitz und Kundenbeziehung mit einer schweizerischen Zahlstelle zum 31.12.2010), die in der Übergangsphase vorgenommen werden, tendenziell als missbräuchliche Strukturierungen angesehen werden könnten. 1.1.2 Zukünftige Besteuerung. Die Abgeltungsteuer auf zukünftige Erträge und Veräusserungsgewinne wird für natürliche HEIKO KUBAILE, DIREKTOR, LEITER GERMAN TAX & LEGAL CENTER, KPMG AG, ZÜRICH ASTRID NELSEN, SENIOR MANAGER, GERMAN TAX & LEGAL CENTER, KPMG AG, ZÜRICH 12 2011 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 1047

DAS STEUERABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DEUTSCHLAND Personen einbehalten, die in Deutschland ansässig sind und ab bzw. nach dem 1. 1. 2013 eine Vertragsbeziehung mit einer schweizerischen Zahlstelle haben oder Nutzungsberechtigte an den entsprechenden Vermögenswerten sind (vgl. nachfolgend 1.2). 1.1.3 Gesamtrechtsnachfolge. Bei Gesamtrechtsnachfolge treten nach Art. 2 lit. h des Abkommens der Rechtsnachfolger (z. B. Erbe) an die Stelle der betroffenen Person [5]. Abbildung 1: PERSÖNLICHER UND SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH 1.2 Nutzungsberechtigte Personen, Sitzgesellschaften und Lebensversicherungen. Im Steuerabkommen wurde das Konzept der sogenannten «nutzungsberechtigten Person» umgesetzt. Insofern soll auf die Schweizer Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) zurückgegriffen werden [6]. Hiernach leitet sich die «nutzungsberechtigte Person» aus dem im sogenannten Formular A hinterlegten wirtschaftlich Berechtigten ab. In diesem Sinne werden Strukturen von sogenannten Sitzgesellschaften wie etwa juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts und ähnliche Verbindungen grundsätzlich negiert und die Einkünfte und Vermögenswerte dem Nutzungsberechtigten (Beneficial Owner) zugerechnet. Hiervon wird abgesehen, wenn diese Sitzgesellschaften 1. eine Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder 2. diese im Sitzstaat effektiv besteuert werden oder 3. nach dem deutschen Recht gerade nicht als transparent gelten. Im Abkommen bleibt völlig offen, was passiert, wenn die deutsche Finanzverwaltung eine andere steuerliche Würdigung vornimmt. Hier gilt es, auf die Wegleitung zu hoffen. Das Konzept der nutzungsberechtigen Person greift auch bei den Lebensversicherungen. Die Vermögenswerte von Lebensversicherungsverträgen fallen nicht unter das Abkommen, wenn die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Police in Deutschland erfüllt sind. Diese sind bei einem sogenannten «Lebensversicherungsmantel» nicht erfüllt. Hierunter sind vor allem Versicherungsverträge zu verstehen, deren Aus- und Rückzahlungsbedingungen nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind. Die Nachweispflicht obliegt der Versicherungsgesellschaft. Dem Vernehmen nach könnten Strukturierungen auf Basis der o. g. Ausnahmen zu den Sitzgesellschaften und den Lebensversicherungen von betroffenen Personen (deutscher Wohnsitz und Kundenbeziehung mit einer schweizerischen Zahlstelle zum 31. 12. 2010), die in der Übergangsphase vorgenommen werden, tendenziell als missbräuchliche Strukturierungen angesehen werden. Zumindest bei den Lebensversicherungen könnte dies steuerlich kaum nachvollzogen werden, da diese im deutschen Steuerrecht explizit und bewusst bevorteilt werden. 1.3 Erfasste Vermögenswerte. Vom Steuerabkommen werden alle Vermögenswerte auf Konten/Depots bei Schweizer Zahlstellen (Territorialprinzip) erfasst. Hierunter fallen etwa Treuhandanlagen, Geldkonten, Aktien, Obligationen Schuldverschreibungen, strukturierte Produkte (Zertifikate, Wandelanleihen), derivative Instrumente, Terminkontrakte, Optionen und auf dem Depot verbuchte Edelmetalle. Dagegen werden Inhalte von Schrankfächern (etwa Edelmetalle in Safes, Tresoren) nicht vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst (vgl. Art. 2 lit. f des Abkommens). 1.4 Bestimmung der «Ansässigkeit» von Neukunden. Für die Einhaltung des Steuerabkommens müssen Neukunden sich ab dem Inkrafttreten des Steuerabkommens (geplant 1. 1. 2013) mit dem Personalausweis oder Reisepass identifizieren lassen. Neukunden mit deutschem Ausweis und einem Wohnsitz ausserhalb von Deutschland und der Schweiz wird eine weitere Bürde auferlegt. Nur wenn sie mittels einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates nachweisen, dass sie ausserhalb von Deutschland und der Schweiz wohnen, dürfen sie mit dem entsprechenden Wohnsitz geschlüsselt werden. Ohne diese Bescheinigung gilt die betroffene Person als in Deutschland ansässig [7], mit der Folge, dass zukünftig auf anonymer Basis Abgeltungsteuer auf die erzielten Kapitalerträge einbehalten wird. 2. REGULARISIERUNG DER VERGANGENHEIT 2.1 Welche Alternativen haben betroffene Personen für die Vergangenheit? Die betroffenen Personen haben grundsätzlich vier Möglichkeiten, um unversteuertes Vermögen bei Banken in der Schweiz nachzuversteuern: 1. Anonyme Einmalabgabe gemäss Steuerabkommen; 2. Freiwillige Meldung; 3. Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige; 4. Kundenbeziehung bis 31. 5. 2013 kündigen und Gelder abziehen [8]. 2.2 Anonyme Einmalabgabe gemäss Steuerabkommen 2.2.1 Berechnung der Einmalabgabe [9]. Der Steuersatz (s) beträgt 34%, wobei jedoch zumindest eine Minimalsteuer (s min) in Höhe von 19% auf das relevante Kapital (K r) anfällt. Die Höhe der Steuerbelastung (Steuerbetrag) selbst ermittelt sich aus der mathematischen Formel [10] gemäss Abbildung 2. Die Formel spiegelt die Ansicht der Verhandlungsparteien wieder, dass bei den Selbstanzeigen, die in den letzten Jahren 1048 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 2011 12

DAS STEUERABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DEUTSCHLAND STEUERN Abbildung 2: HÖHE DER STEUERBELASTUNG ( ) ( ( )) Σ Σ Quelle: Anhang 1 des Steuerabkommens eingereicht wurden, rund 2 3 der Steuernachzahlung auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer und zu rund 1 3 auf die Einkommensteuer entfiel. Ebenfalls wurde unterstellt, dass bei kurzer Vertragsbeziehung zu den schweizerischen Zahlstellen, das Vermögen aus unversteuerten Quellen stammt und damit höher besteuert werden soll. Das relevante Kapital (K r) auf das der Steuersatz anzuwenden ist, spielt eine wichtige Rolle. Dieses ist regelmässig der höhere Betrag des Kapitalbestands per 31. 12. 2010 oder per 31. 12. 2012. Hierdurch hat etwa eine bewusste Abnahme des Vermögens zwischen 1. 1. 2011 und 31. 12. 2012 keine Auswirkung auf die Höhe des relevanten Kapitals (K r) und damit auf die Höhe des abzuführenden Einmalbetrags (sogenannten Steuerbetrag), es sei denn bis 31. 5. 2013 würde das gesamte Vermögen aus der Schweiz abgezogen (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 des Abkommens). Das Steuerabkommen soll Bankkunden nicht davon abhalten, weitere Vermögenswerte auf eine Schweizer Zahlstelle zu transferieren [11]. Jedoch sind Vermögenszuführungen grundsätzlich nur bis zu 20% [12] des Vermögenswertes per 31. 12. 2010 von der Einmalabgabe umfasst [13]. Bei einer höheren Vermögenszuführung wird der Kunde durch die Einmalabgabe nicht vollumfänglich straffrei. Eine Ausnahme hiervon sind die Entnahmen in der Zeit von 2003 2010 [14]. Werden diese Entnahmen dem Depot wieder zugeführt, so fällt das gesamte Depotvermögen in den Anwendungsbereich des Steuerabkommens zuzüglich der Wertsteigerungen (unrealisierte Kursanstiege) in den beiden Jahren 2011/2012. Auch bei der Berechnung der Einmalabgabe gibt es noch einige Fragen zu klären. Es bleibt insbesondere abzuwarten, welche Regelung die Wegleitung trifft bei den Fragen: Ob eine Brutto- oder eine Nettobetrachtung der Vermögenswerte massgeblich ist, d. h. ob beispielsweise Lombardkredite Berücksichtigung finden; ob für die massgebliche Anzahl der Jahre und die Höhe des Anfangsbestandes die Unterschrift auf den Kontoeröffnungsdokumenten oder der tatsächliche, vollständige Transfer der Vermögenswerte zu der neuen Bank massgeblich ist; ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Kunde aufgrund seines tatsächlichen Wohnsitzes ausserhalb von Deutschland nicht unter die Regularisierung für die Vergangenheit fällt, obwohl das Formular A bisher nicht an diese Gegebenheiten angepasst wurde. 2.2.2 Erfasste Ansprüche und der Verzicht auf Strafverfolgung. Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der Schweizer Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gelten für die betroffene Person die deutsche Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft- und Schenkungsteueransprüche, die für die auf den entsprechenden Konten/Depots verbuchten Vermögenswerten entstanden sind, als erloschen. Hiervon sind auch Steueransprüche, die vor dem Stichtag 1 «Die Körperschaftsteuer ist nicht vom Steuerabkommen erfasst.» (31. 12. 2002) entstanden sind, erfasst. Relevant wird dies besonders für Schenkungen sein, die nach dem deutschen Steuerrecht erst zehn Jahre nach Tod des Schenkers verjähren. Die Körperschaftsteuer ist dagegen nicht vom Steuerabkommen erfasst. Im selben Umfang, in dem die Steueransprüche nach Art. 7 erlöschen, findet auch keine Strafverfolgung statt [15]. Dagegen können Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten auch weiterhin strafrechtlich geahndet werden, 1. soweit die Vermögenswerte aus Verbrechen (mit Ausnahme der gewerbs- oder bandenmässigen Steuerhinterziehung nach 370 a AO a. F.) herrühren (z. B. Raub, räuberische Erpressung) bzw. 12 2011 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 1049

DAS STEUERABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DEUTSCHLAND 2. wenn die zuständige deutsche Behörde bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommen (21. 9. 2011) einen Anfangsverdacht gegenüber dem (konkreten) Steuerpflichtigen hatte, dass dieser Vermögenswerte auf Konten/Depots bei einer schweizerischen Zahlstelle hat und der Steuerpflichtige dies wusste oder damit rechnen musste [16]. 2.2.3 Nachweis der Einmalabgabe. Die Schweizer Zahlstelle erstellt dem Bankkunden über die Abwicklung eine Bescheinigung mit folgendem Inhalt [17]: 1. Identität (Name und Geburtsdatum), Wohnsitz, ggf. Identifikationsnummer; 2. Name und Anschrift der Schweizer Zahlstelle, Kundennummer (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code) sowie 3. Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsmodalitäten. Der Bankkunde hat 30 Tage Zeit, Einspruch gegen die Bescheinigung einzulegen [18]. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der anonyme Einmalbetrag an die zuständige Schweizer Behörde und dann an das Bundesministerium der Finanzen [19] weitergeleitet [20]. 2.2.4 Fehlende finanzielle Mittel. Das Steuerabkommen räumt den schweizerischen Zahlstellen nicht das Recht ein, Wertpapiere zu veräussern, um die entsprechenden Geldmittel für die Einmalabgabe zu generieren. Zum 31. 5. 2013 ist somit nicht entscheidend, dass das Konto/Depot einen entsprechenden Vermögenswert aufweist. Vielmehr muss die Einmalabgabe in liquiden Mitteln vorhanden sein. Fehlen auf dem Konto/Depot des Steuerpflichtigen die flüssigen Mittel für die Einmalzahlung, räumt die schweizerische Zahlstelle dem Steuerpflichtigen eine Frist von höchstens acht Wochen ein und weist ihn auf die Konsequenzen der nicht fristgerechten Bezahlung hin [21]. Kann die Einmalzahlung nicht vollständig erhoben werden, erfolgt eine Meldung der persönlichen Daten und Vermögenswerte an die deutschen Finanzbehörden; eine schriftliche Ermächtigung des Steuerpflichtigen ist insofern nicht erforderlich [22]. 2.3 Freiwillige Meldung. Die Abführung einer Einmalabgabe stellt den Regelfall dar. Alternativ können deutsche Bankkunden auf Antrag auf die Abführung der anonymen Einmalabgabe verzichten, wenn sie vorab die Schweizer Zahlstelle schriftlich ermächtigen, folgende Informationen an die deutsche Finanzverwaltung (über die zuständige Schweizer Behörde) zu melden: 1. Identität (Name und Geburtsdatum), Wohnsitz, ggf. Identifikationsnummer; 2. Name und Anschrift der Schweizer Zahlstelle, Kundennummer (Kunden-, Kontooder Depot-Nummer, IBAN-Code) sowie 3. Jährlicher Konto-/Vermögensstand per 31. Dezember eines Jahres für die Zeitspanne von (frühestens) 31. 12. 2002 bis 31. 12. 2012. Für den Bankenplatz Schweiz ist von Nachteil, dass die freiwillige Meldung auch von denjenigen Bankkunden zu wählen ist, die ihre Vermögen auf Schweizer Bankkonten/-depots bereits versteuert haben. Wird die freiwillige Meldung nicht gewählt, erfolgt die automatische Unterwerfung unter die Einmalabgabe mit der Folge einer erneuten Besteuerung. Somit werden gerade die Bankkunden, die schon immer ihren steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland nachgekommen sind, «bestraft» und somit de facto zur «freiwilligen Meldung» gezwungen. Durch die freiwillige Meldung werden der deutschen Finanzverwaltung weitergehende Informationen mitgeteilt als sie von einem Kunden mit einem deutschen Depot erhalten würde. Bei der freiwilligen Meldung sind die Konto/Vermögensstände per 31. Dezember eines jeden Jahres für die Zeitspanne von (frühestens) 31. 12. 2002 bis 31. 12. 2012 mitzuteilen, obwohl seit 1997 in Deutschland die Vermögenssteuer nicht mehr erhoben wird. Die freiwillige Meldung können sowohl versteuerte als auch unversteuerte Kunden wählen. Für den Fall, dass das Depot der deutschen Finanzverwaltung nicht bekannt gewesen ist, wird die Meldung in eine Selbstanzeige umqualifiziert. Wenn der Kunde dann in einem zweiten Schritt seine steuerlichen Verfehlungen in bezug auf das Schweizer Depot/Konto korrigiert und seine Steuerschulden begleicht, soll er grundsätzlich straffrei werden. 3. ABGELTUNGSTEUER AUF ZUKÜNFTIGE KAPITALERTRÄGE Die Schweizer Zahlstelle erhebt auf zukünftige Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte, Veräusserungsgewinne usw.) eine jährliche Abgeltungsteuer von 26,375% (inklusive Solidaritätszuschlag). Dies entspricht dem deutschen Abgeltungsteuersatz [23]. Auf Antrag des Bankkunden wird nach Art. 18 Abs. 6 des Abkommens zusätzlich die Kirchensteuer abgeführt, sodass sich eine Gesamtbelastung von knapp unter 28% ergibt. Die Kapitalerträge werden in Anlehnung an die umfangreichen Regelungen zur deutschen Kapitalertragsteuer ermittelt (vgl. Anhang II; Konkordanztabelle, mit den Hinweisen auf die entsprechenden deutschen Regelungen). Damit hat sich die Schweiz de facto vom so genannten Rubik-Modell verabschiedet, was negative Auswirkungen bei den Implementierungskosten haben wird. Deutsche Kapitalertragsteuer und der anrechenbare Teil der ausländische Quellensteuern (z. B. 15 % der Schweizer Verrechnungsteuer auf Dividenden) werden auf die Abgeltungsteuer angerechnet [24]. Die automatische Rückforderung des nicht anrechenbaren Teiles der ausländischen Quellensteuer ist mit Ausnahme der schweizerischen Verrechnungsteuer derzeit nicht möglich. Um auch bei zukünftig anonym bleibenden Kunden eine gute Nachsteuerperformance zu erzielen, sollte dies im Auge behalten werden. Das Steuerabkommen ersetzt nicht das EU-Zinsbesteuerungsabkommen. Dieses wird auch im Verhältnis Schweiz Deutschland weiterhin angewandt. Allerdings reduziert der Staatsvertrag faktisch die Belastung durch die 35%ige EU- Zinssteuer auf 26,375% (ggf. zzgl. Kirchensteuer). Insofern gesteht Deutschland ebenfalls abgeltende Wirkung zu [25]. Die EU-Kommission prüft aber bereits detailliert die Schweizer Steuerabkommen mit Grossbritannien und Deutschland. Die Abführung der Abgeltungsteuer erfolgt wiederum anonym durch die Schweizer Zahlstelle. Sie wird ebenfalls via «Bern» an die zuständige deutsche Behörde abgeführt. Nach 1050 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 2011 12

DAS STEUERABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DEUTSCHLAND STEUERN Abführung der Abgeltungsteuer hat der Bankkunde grundsätzlich seine Pflichten in bezug auf die deutsche Einkommensteuer erfüllt. Der Kunde kann in Deutschland auf Antrag auch zur Wahlveranlagung optieren. Dies gilt es bspw. zu prüfen, wenn Veräusserungsgewinne bei einer Schweizer Zahlstelle [26] mit etwaigen Veräusserungsverlusten bei einer anderen Zahlstelle verrechnet werden sollen. Die anonyme Abführung der Abgeltungsteuer ist der Regelfall. Wie bei der Regularisierung der Vergangenheit kann der Steuerpflichtige alternativ eine freiwillige Meldung an die deutschen Finanzbehörden beantragen. Die freiwillige Meldung umfasst die Identität, den Namen und die Anschrift der Schweizer Zahlstelle, die Kundennummer, das betreffende Steuerjahr und den Totalbetrag der Erträge. Der Bankkunde erhält eine jährliche Bescheinigung über die Abgeltungsteuer bzw. über die weitergeleiteten Informationen [27]. Ob der Kunde auch unterjährig zwischen der anonymen Abgeltung und der freiwilligen Meldung wechseln kann, bzw. wann er die Wahl getroffen haben muss, sollte sich aus der Wegleitung ergeben. 4. SICHERUNGSMECHANISMUS Neben der Amtshilfe aufgrund des DBA D CH (Art. 27 DBA D CH) hat Deutschland auch nach dem Steuerabkommen einen viel einfacheren Anspruch auf Auskunft. Im Zuge von Steuerermittlungen kann Deutschland nur unter Angabe des Namens und des plausiblen Grundes Auskunftsgesuche stellen, um nach Konten von in Deutschland steuerpflichtigen Personen suchen zu lassen [28]. Der Name der Bank ist dazu nicht zwingend erforderlich. «Fishing Expeditions», also die Suche nach Konten ohne konkrete Hinweise auf ein Steuerdelikt, sollen dagegen ausgeschlossen bleiben. Die Gesuche sind zunächst zahlenmässig über zwei Jahre beschränkt (750 999 Gesuche). 5. GESETZGEBUNGSWEG UND INKRAFTTRETEN Das Inkrafttreten des Abkommens mit Deutschland ist grundsätzlich auf den 1. 1. 2013 geplant. Die SPD hat bereits angekündigt, dass sie dem Steuerabkommen im Bundesrat (Länderkammer) nicht zustimmen wird. Die deutsche Bundesregierung prüft daher, ob deren Zustimmung verfassungsrechtlich notwendig ist oder das Steuerabkommen auch aufgeteilt werden könnte [29]. Ob über Parteikalkül hinaus ein Nachverhandeln notwendig wird so der aktuelle Anschein oder die Länder ggf. auch nur einen grösseren Anteil aus den Zahlungen aus dem Staatsvertrag verlangen oder sogar das Steuerabkommen scheitert, wird sich noch zeigen. 6. WANN IST ANONYME EINMALABGABE, WANN DIE STRAFBEFREIENDE SELBSTANZEIGE VORTEILHAFTER? Die Herausforderung für den Kunden besteht nun darin, die für ihn günstigste Lösung zu finden. Einfach ist die Entscheidung für Kunden, für die die Anonymität entscheidend ist. Etwaige steuerliche Verfehlungen lassen sich ohne «den Gang nach Canossa» auf anonymer Basis durch das Steuerabkommen berichtigen. Diesem Kunden muss jedoch bewusst sein, dass die Anonymität befristet sein kann. Die Anonymität endet, wenn er verstirbt; wenn er das Depot oder Teile davon verschenkt; wenn er das Depot oder Teile davon in Deutschland nutzen will. Andererseits könnten durch die anonyme Abwicklung komplexe Lebenssachverhalte (z. B. Beweisschwierigkeiten über die Herkunft der Gelder) im Rahmen des Steuerabkommens einfach legalisiert werden. Dies gilt bspw. auch, wenn nicht die ganze Erbengemeinschaft eine Selbstanzeige einreichen «Bei der freiwilligen Meldung sind Vermögensstände eines jeden Jahres mitzuteilen, obwohl seit 1997 in Deutschland die Vermögenssteuer nicht mehr erhoben wird.» will. Darüber hinaus kann das Steuerabkommen gerade auch für Beamte und Berufsträger vorteilhaft sein. Aber auch dann, wenn in Deutschland eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich ist (etwa Sperrung wegen Aussenprüfung), kann das Steuerabkommen vorteilhafter als die Selbstanzeige sein. Kunden, für die die steuerliche Belastung das massgebliche Kriterium ist, sollten eine Vergleichsberechnung anstellen. Modellrechnungen zeigen, dass die finanzielle Belastung durch das Steuerabkommen oftmals nur die Minimalsteuer in Höhe von 19% auslösen würde. Gerade bei Erbschaften/ Schenkungen würde dies eine vorteilhafte Gesamtbelastung darstellen. Aber gerade Schenkungen bergen ein grosses Risiko. Folgendes Beispiel möchten wir zur Verdeutlichung anführen. Der Ehemann unterhält seit Jahrzehnten ein Einzeldepot. Da seine Ehefrau auch nach seinem Tod sofort auf die Vermögenswerte zugreifen soll, wird das Einzeldepot im Dezember 2010 (vor Stichtag 2) geschlossen und ein Gemeinschaftsdepot zum gleichen Zeitpunkt eröffnet. Die mögliche Schenkungsteuer durch die Errichtung des Gemeinschaftsdepots und die Einkommensteuer ab Dezember 2010 ist von der Einmalabgabe umfasst. Von der Straffreiheit und Besteuerung nicht umfasst sein könnte jedoch die Einkommensteuer, die auf die Kapitalerträge des Einzeldepots angefallen ist. Die Einmalabgabe wird in diesem Fall relativ hoch ausfallen, da diese Bankverbindung erst seit Kurzem existiert. Der gleiche Nachteil könnte bestehen, wenn die schweizerische Zahlstelle zwischen 31. 12. 2002 und 31. 12. 2010 gewechselt worden ist. Hier kann die vollumfängliche Straffreiheit so die aktuelle Interpretation nur durch eine Kombination Einmalabgabe/Selbstanzeige oder Selbstanzeige erlangt werden. Dagegen ist eine Selbstanzeige in vielen Fällen auch unter Berücksichtigung des Honorars für den Steuerberater finanziell günstiger. Bei einer grossen Anzahl von bisher eingereichten Selbstanzeigen lag die Nachzahlung für die Ein- 12 2011 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 1051

DAS STEUERABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DEUTSCHLAND Abbildung 3: VOR- UND NACHTEILE Regularisierung Steuerabkommen Anonyme Abwicklung, vorteilhaft etwa für: Beamte Berufsträger (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare) Hinweis: Anonymität durch Staatsvertrag in der Regel zeitlich beschränkt Einfache Abwicklung ohne Mitwirkung Steuerberater Legalisierung ohne Rücksichtnahme auf andere Beteiligte Ggf. vorteilhaft bei Sperrwirkung bei Selbstanzeige Oftmals finaniell, vorteilhafter bei Erbschaften, Schenkungen Strafbefreiende Selbstanzeige Grösserer Schutz vor möglichen Hausdurchsuchungen Finanzielle Belastung (Steuern, Zinsen usw.) oft nur bei 11 17% Zeitnahe Einreichung möglich Verrechnung mit Verlustvorträgen in D Bei bisher ungeklärten Folgen/Fällen 1. Kürzere Bank- Beziehung 2. Körperschaftssteuer nicht erfasst 3. Umdeutung freiwillige Meldung in Selbstanzeige 4. Schenker (insbesondere wenn keine betroffene Person) 5. Cash-Zuflüsse aus Deutschland im Zeitraum 21.9.2011 bis 31.12.2012 kommensteuern und Hinterziehungszinsen oftmals zwischen 11 17% des aktuellen Vermögenswerts. Bei der effektiven Steuerbelastung der Selbstanzeige sollte auf signifikante Veräusserungverluste, gezahlte Quellensteuer (wie EU-Zinssteuer, deutsche Kapitalertragsteuer oder ausländische Quellensteuer), noch nicht genutzte Freibeträge bei Schenkungen/ Erbschaften und auf die Strukturierung des Depots ein besonderer Augenmerk gelegt werden. Darüber hinaus ist die Körperschaftsteuer nicht vom Steuerabkommen erfasst, d. h. für den Fall, dass Vermögen ursprünglich der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen gewesen wäre (bspw. Barentnahmen), müsste somit auch eine Selbstanzeige eingereicht werden, um eine vollständige Straffreiheit zu erlangen (Abbildung 3). 7. FAZIT UND AUSBLICK Das Steuerabkommen bietet den betroffenen Personen eine einfache Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Durch die anonymen Vorgehensweisen kann dabei die Privatsphäre des Kapitalanlegers gewahrt bleiben. Es zeigt sich aber, dass das Steuerabkommen derzeit noch eine Fülle von Fragen unbeantwortet lässt. So droht etwa Bankkunden, die irrtümlich davon ausgehen, dass lediglich unversteuertes Vermögen dem Abkommen unterfällt, und die deshalb die Frist zur schriftlichen Ermächtigung einer «freiwilligen» Meldung verstreichen lassen, ggf. eine Mehrfachbesteuerung. Diese Rechtsfolge kann nicht gewollt sein. Dennoch enthält das Abkommen für solch eine Mehrfachbesteuerung keine Erstattungsgrundlage der Einmalzahlung. Auch wenn das Steuerabkommen derzeit noch viele Fälle ungenügend klärt, so bietet es doch eine sehr gute Chance für eine steuerliche Zusammenarbeit der Schweiz und Deutschlands. Für den Erfolg des Steuerabkommens ist es aber auch zwingend, dass die offenen Fragen im Rahmen der Wegleitung abschliessend geregelt werden. Eine grosse Kröte müsste die Schweiz aber schlucken: Die vermeintliche «freiwillige» Meldung muss auch von den Bankkunden gewählt werden, die ihre Vermögen auf Schweizer Bankkonten/-depots bereits versteuert haben. Es zeigt sich, dass die Auswirkungen des Steuerabkommens im Einzelfall für den Kunden genauestens geprüft werden müssen. Hier empfiehlt es sich, durch rechtzeitiges Informieren und vorausschauendes Planen diese Unsicherheiten und die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Insgesamt ist zu hoffen, dass das Steuerabkommen nicht noch im Gesetzgebungsverfahren scheitert. Anmerkungen: 1) Zwar erheben die schweizerischen Zahlstellen bereits seit Jahren die EU-Zahlstellensteuer. Diese stellt jedoch eine Quellensteuer dar, durch die die steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland nicht erfüllt sind. 2) Art. 15 des Abkommens. Damit diese auf die tatsächlichen Zuflüsse im Rahmen der Regularisierung (Einmalabgabe) angerechnet werden kann, muss die Einmalabgabe einen Betrag von CHF 4 Mrd. erreichen. 3) Es wird unterstellt, dass das Abkommen zum 1. 1. 2013 in Kraft tritt, was derzeit nicht gesichert ist. 4) Vgl. Art. 6 Abs. 4 des Abkommens. 5) Ist bei einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto zumindest eine «betroffene Person» beteiligt, so werden grundsätzlich ihr die Vermögenswerte zugerechnet. Dies gilt nicht, wenn die Schweizer Zahlstelle alle beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall werden die Vermögenswerte «nach Köpfen» aufgeteilt. 6) Vgl. Art. 2 lit. h des Abkommens. 7) Vgl. Art. 3 Abs. 1 des Abkommens. 8) Gemäss Art. 16 des Abkommens hat die Schweiz die volummenmässig wichtigsten Staaten/Territorien, in die die Vermögenswerte übertragen worden sind, Deutschland zu melden (Zielstaatenprinzip). 9) Download eines kostenlosen Rechners für die Berechnung der Einmalabgabe auf www.steuerabkommen.info. 10) Im Steuerabkommen Schweiz und Grossbritannien wurde die gleiche Berechnungsformel vereinbart. 11) Vermögens zuflüsse aus Deutschland, die zwischen dem 21. 9. 2011 und dem 31. 12. 2012 erfolgen, profitieren nicht von der anonymen Regularisierung. Die trotzdem einbehaltene Einmalabgabe führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld und zur vollumfänglichen Straffreiheit; sie wird vielmehr als Vor auszahlung auf die Einkommensteuer 2013 behandelt (Art. 7 Abs. 6 des Abkommen). 12) Wertsteigerungen (unrealisierte Kursanstiege) in 2011/ 2012 bleiben hierbei unberücksichtigt. 13) Vgl. Art. 7 Abs. 6 lit. c) (i) des Abkommens. 14) Vgl. Art. 7 Abs. 6 lit. c) (ii) des Abkommens. 15) Vgl. Art. 8 Abs. 1 des Abkommens. 16) Vgl. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 9 des Abkommens. 17) Vgl. Art. 7 Abs. 3 des Abkommens. 18) Vgl. Art. 7 Abs. 3 des Abkommens. 19) Oder die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Behörde. 20) Vgl. Art. 7 Abs. 4 des Abkommens. 21) Vgl. Art. 11 Abs. 1 des Abkommens. 22) Vgl. Art. 11 Abs. 3 des Abkommens. 23) Die sonstigen Einkünfte werden, anders als beim deutschen Einkommensteuerrecht, dem Abgeltungsteuersatz von 26,375% unterworfen, was im Einzelfall ein grosser Vorteil sein kann. 24) Vgl. Art. 20 Abs. 2 bis 4 des Abkommens. 25) Vgl. Art. 20 Abs. 1 des Abkommens; de facto geht diese Regelung zu lasten der Schweiz, da diese ihren Anteil an der EU-Zinsbesteuerung von 25% der einbehaltenen EU-Zinssteuer nicht mehr vereinnahmen kann. 26) Dagegen können nach Art. 23 Abs. 2 des Abkommens Veräusserungsverluste und -gewinne bei der gleichen Schweizer Zahlstelle direkt verrechnet werden. 27) Vgl. Art. 29 des Abkommens. 28) Vgl. Art. 31 Steuerabkommen. 29) In Deutschland wird derzeit diskutiert, ob nur hinsichtlich der Regelungen zur Abgeltungsteuer (zukünftige Erträge) die Zustimmung des Bundesrats benötigt wird, nicht jedoch für die Regularisierung der Vergangenheit. 1052 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 2011 12