HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

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Transkript:

79 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 9 FREITAG, DEN 15. MÄRZ 2013 Tag Inhalt Seite 5. 3. 2013 Zweites Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften.............................. 79 2032-1, 2032-3, 2030-4 5. 3. 2013 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority.................... 82 9504-2 5. 3. 2013 Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirksamt Altona........................................................................ 83 5. 3. 2013 Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung.......................................... 84 9231-1 7. 3. 2013 Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 32.......................................... 85 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Zweites Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom 5. März 2013 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 454), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1.1 Der Eintrag zu 57 erhält folgende Fassung: 57 (aufgehoben). 1.2 In Abschnitt 4 wird hinter dem Eintrag zu 62 der Eintrag 62a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel eingefügt. 2. 18 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. In 21 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: Ausnahmsweise können Funktionen aus sachlichen Gründen mehreren Ämtern zugeordnet werden. 4. In 26 wird hinter dem Wort dürfen das Wort grundsätzlich eingefügt. 5. In 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter die Zulassung zur Laufbahn durch die Wörter den Erwerb der Laufbahnbefähigung ersetzt. 6. In 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, sofern sie Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben. 7. In 48 Nummer 2 Buchstabe c wird hinter der Textstelle 31. Januar 2010 die Textstelle ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehatten, jedoch eingefügt. 8. In 56 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle außer in den Fällen des 57 gestrichen. 9. 57 wird aufgehoben.

80 Freitag, den 15. März 2013 HmbGVBl. Nr. 9 10. In Abschnitt 4 wird hinter 62 folgender 62a eingefügt: 62a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel (1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter nach 15 BeamtStG in ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringern sich durch die Versetzung ihr oder sein früheres Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn an der Gewinnung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. (2) Die Höhe der Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen der bisherigen Verwendung und der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung dieser Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag und bei Gewährung einer weiteren Zulage, mit Ausnahme von Erschwerniszulagen, um den Betrag dieser Zulage. (3) Amtszulagen, die nach der Versetzung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr zustehen, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 unberücksichtigt. (4) Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. (5) Für den Wegfall von Stellenzulagen findet 62 entsprechende Anwendung, mit Ausnahme des 62 Absatz 1 Satz 4. Artikel 2 Änderung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes Das Hamburgische Sonderzahlungsgesetz vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454) wird wie folgt geändert: 1. 5 wird wie folgt geändert: 1.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1.1.1 Hinter dem Wort erhalten wird die Textstelle die in 1 Absatz 1 bezeichneten eingefügt. 1.1.2 Hinter dem Wort Richter wird die Textstelle für jedes Kind, für das ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit ein Familienzuschlag gewährt wurde, am 1. Dezember des Jahres eingefügt. 1.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1.2.1 Hinter den Wörtern und die wird die Textstelle in 1 Absatz 1 bezeichneten eingefügt. 1.2.2 Die Wörter im Dezember werden durch die Wörter in mindestens einem Kalendermonat ersetzt. 1.2.3 Hinter dem Wort sie wird die Textstelle für jedes Kind, für das ihnen am Tag nach Ende der Elternzeit ein Familienzuschlag gewährt wurde, am 1. Dezember des Jahres eingefügt. 1.3 In Absatz 3 werden die Wörter die Elternzeit durch die Wörter eine Elternzeit und die Bezeichnung 2 durch die Textstelle den Absätzen 1 und 2 ersetzt. 1.4 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Auf weitere Zeitabschnitte der Elternzeit findet 2 Absatz 2 in Verbindung mit 4 entsprechende Anwendung. 2. 6 wird wie folgt geändert: 2.1 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: (1) Bei mehreren Berechtigten wird die Sonderzahlung nach diesem Gesetz für jedes Kind nur einmal gewährt. 45 Absatz 5 HmbBesG findet insoweit Anwendung. 2.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5. 3. 7 wird wie folgt geändert: 3.1 Hinter der Zahl 2 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. 3.2 Hinter der Zahl 3 wird die Textstelle oder 5 eingefügt. Artikel 3 Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 454, 456), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu 55 folgende Fassung: 55 (aufgehoben). 2. In 2 Absatz 1 wird in Nummer 10 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: 11. Erhöhungsbeträge nach 61 Absatz 2a. 3. 16 wird wie folgt geändert: 3.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 3.1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3, der Unterschiedsbetrag nach 61 Absatz 1 sowie der Erhöhungsbetrag nach 61 Absatz 2a Satz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. 3.1.2 Hinter Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: Hinzu tritt gegebenenfalls der jeweilige Erhöhungsbetrag nach 61 Absatz 2a. 3.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl 1,79375 die Zahl 1,875 sowie anstelle der Zahl 71,75 die Zahl 75 tritt. Der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden. Der hiernach verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt und ist ab dem 1. Januar 2012 den Versorgungsbezügen zugrunde zu legen. 4. 17 wird wie folgt geändert: 4.1 In Absatz 1 wird die Textstelle 16 Absatz 1 durch die Textstelle 16 Absätze 1 und 6 ersetzt. 4.2 Absatz 5 wird aufgehoben. 5. 22 wird wie folgt geändert: 5.1 In Absatz 1 Satz 3 wird hinter der Textstelle Absatz 1 die Textstelle und des Erhöhungsbetrages nach 61 Absatz 2a Satz 1 eingefügt. 5.2 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort Unterhaltsbeitrag die Textstelle zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach 61 Absatz 2a Satz 2 eingefügt.

HmbGVBl. Nr. 9 Freitag, den 15. März 2013 81 6. In 34 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war: 1. posttraumatische Belastungsstörung, 2. Anpassungsstörung, 3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung, 4. Angststörung, 5. somatoforme Störung, 6. akute vorübergehende psychotische Störung. Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren. 7. In 39 Absatz 2 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt: Bei der Bewertung des Grades der Schädigung ist die Verordnung zur Durchführung des 1 Abs. 1 und 3, des 30 Abs. 1 und des 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert am 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2122), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine wissenschaftlich anerkannte Klassifikation ist der Bewertung des Grades der Schädigung zugrunde zu legen, sofern sie der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht widerspricht; bestehen mehrere solcher Klassifikationen, wird im Gutachten festgelegt, welche dieser Klassifikationen zugrunde gelegt wird. 8. In 35 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort sind durch das Wort ist ersetzt und die Textstelle und 40 Absatz 4 gestrichen. 9. 40 wird wie folgt geändert: 9.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 9.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der Ruhegehaltssatz nach 16 Absätze 1 und 6 erhöht sich um 20 vom Hundert. 9.1.2 Folgender Satz wird angefügt: 84 Absatz 1 Nummer 6 bleibt unberührt. 9.2 Absatz 4 wird aufgehoben. 10. 41 Absatz 4 wird aufgehoben. 11. In 47 Satz 4 wird die Textstelle bei Hilflosigkeit ( 38) oder gestrichen. 12. 54 Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, gilt anstelle des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes 71,75 der Vomhundertsatz 75. 16 Absatz 6 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 13. 55 wird aufgehoben. 14. 59 Absatz 4 wird aufgehoben. 15. In 64 Absatz 2 Nummer 3 wird die Textstelle ; 16 Absatz 6 gilt entsprechend gestrichen. 16. 65 wird wie folgt geändert: 16.1 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird hinter die Textstelle 80 vom Hundert die Textstelle und in den Fällen des 84 Absatz 1 Nummer 6 75 vom Hundert eingefügt. 16.2 Absatz 6 wird aufgehoben. 17. 67 Absatz 9 wird aufgehoben. 18. 77 Absatz 2 Sätze 4 und 5 erhält folgende Fassung: In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, treten an die Stelle der Vomhundertsätze 33,48345, 1,91333 und 71,75 die Vomhundertsätze 35, 2 und 75. 16 Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 19. In 83 Absatz 1 Nummer 4 wird die Textstelle ; 65 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung gestrichen. 20. 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 20.1 In Nummer 3 dritter Halbsatz wird die Textstelle dem Inkrafttreten der dritten auf den 31. Januar 2010 folgenden Anpassung nach 80 durch die Textstelle Wirkung vom 1. Januar 2012 ersetzt. 20.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung: 6. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der vor dem 1. Februar 2010 einen Dienstunfall erlitten hat und in dessen Folge dienstunfähig geworden ist und nach dem 31. Januar 2010 in den Ruhestand versetzt wurde, ist 40 Absatz 3 unter der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes 71,75 der Vomhundertsatz 75 tritt,. 20.3 In Nummer 8 wird die Textstelle ; 65 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung gestrichen. Artikel 4 Schlussbestimmungen (1) Artikel 1 Nummer 6 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2010 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Für vor dem 1. Februar 2010 vorhandene Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die innerhalb des Zeitraums vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2010 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), in der jeweils geltenden Fassung gelebt haben, gelten die für diesen Zeitraum geltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes unter der Maßgabe fort, dass Artikel 1 Nummer 6 entsprechende Anwendung auf 40 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung findet. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2013. Der Senat

82 Freitag, den 15. März 2013 HmbGVBl. Nr. 9 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority Vom 5. März 2013 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 In 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: (3a) Der Hamburg Port Authority wird auch das Eigentum an allen im Bereich der Hafenerweiterung Altenwerder benannten Flurstücken in den Gemarkungen Altenwerder, Moorburg und Kattwyk nach Maßgabe der beigefügten Grundstücksübersicht übertragen. Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt. 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2013. Der Senat

HmbGVBl. Nr. 9 Freitag, den 15. März 2013 83 Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirksamt Altona Vom 5. März 2013 Auf Grund von 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet: 1 Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona (1) Verkaufsstellen im Bezirk Altona dürfen am Sonntag, dem 24. März 2013, aus Anlass der Veranstaltung Frühlingsfest in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (2) Verkaufsstellen im Bezirk Altona dürfen am Sonntag, dem 16. Juni 2013, aus Anlass der Veranstaltung 15. altonale in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (3) Verkaufsstellen im Bezirk Altona dürfen am Sonntag, dem 29. September 2013, aus Anlass der Veranstaltung Schlemmermarkt in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (4) Verkaufsstellen im Bezirk Altona dürfen am Sonntag, dem 3. November 2013, aus Anlass der Veranstaltung Herbstfest in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 2 Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt. Hamburg, den 5. März 2013. Das Bezirksamt Altona

84 Freitag, den 15. März 2013 HmbGVBl. Nr. 9 Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung Vom 5. März 2013 Auf Grund von 6a Absatz 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), wird verordnet: 1 1 Absatz 1 Satz 1 der Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993 (HmbGVBl. S. 54), zuletzt geändert am 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 422, 434), wird durch folgende Sätze ersetzt: Für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen in der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Gebühr erhoben. In Zone I wird für eine Parkzeit von 18 Sekunden eine Gebühr in Höhe von einem Cent erhoben, in Zone II wird für eine Parkzeit von 36 Sekunden eine Gebühr in Höhe von einem Cent erhoben, in Zone III wird für eine Parkzeit von 72 Sekunden eine Gebühr in Höhe von einem Cent erhoben. Die zulässige Parkzeit wird entsprechend dem gezahlten Betrag von der Parkuhr oder dem Parkscheinautomaten ausgewiesen. Die Parkgebühr beträgt an Parkscheinautomaten in Zone I mindestens 50 Cent, in Zone II mindestens 10 Cent und in Zone III mindestens 5 Cent. 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 5. März 2013.

HmbGVBl. Nr. 9 Freitag, den 15. März 2013 85 Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 32 Vom 7. März 2013 Auf Grund von 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 256), 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), in Verbindung mit 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181), sowie 1, 2 Absatz 1 und 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 29. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 213), wird verordnet: 1 (1) Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 32 für den Geltungsbereich südlich Holsteinischer Kamp, westlich Marschnerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 422) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Wagnerstraße U-Bahnhof Hamburger Straße (Louis-Braille- Platz) Holsteinischer Kamp Marschnerstraße Gluckstraße. (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden. 2. Wenn die in den 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Unbeachtlich werden a) eine nach 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind. 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1. In dem mit (A) bezeichneten Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. 2. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 3. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 4. In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Vorbauten, Vordächer und Balkone in dem Maß zulässig, dass sie gemäß 6 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben können, sofern der Kronenbereich von Straßenbäumen nicht berührt wird. 5. In den Baugebieten sind mit Ausnahme der mit (1) gekennzeichneten Fassadenbereiche Terrassen im Anschluss an die Hauptnutzung bis zu einer Tiefe von 5 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Entlang der mit (1) gekennzeichneten Fassadenbereiche dürfen Terrassen außerhalb der überbaubaren Flächen nur eine Tiefe von 3 m aufweisen. 6. Auf dem Flurstück 1471 der Gemarkung Barmbek sind Fenster in einer grenzständig an der östlichen Grundstücksgrenze errichteten Fassade sowie untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Grünflächen unzulässig. 7. In den Baugebieten sind die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen

86 Freitag, den 15. März 2013 HmbGVBl. Nr. 9 und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. 8. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Wege, Terrassen und Kinderspielflächen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats mindestens 1 m betragen. 9. In den Baugebieten ist je angefangene 600 m² der Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu pflanzen. 10. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. 11. Für festgesetzte Anpflanzungsgebote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume zu verwenden. Es sind großkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. 12. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. 13. Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind innerhalb der mit (B) und (C) bezeichneten überbaubaren Flächen durch die Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. 14. Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist für Gebäude innerhalb der mit (C) bezeichneten überbaubaren Flächen für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch bauliche Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 db(a) erreicht wird. 3 Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben. Hamburg, den 7. März 2013. Das Bezirksamt Hamburg-Nord Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Telefon: 23 51 29-0 Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).