DEUTSCHE NORM DIN 18317 Oktober 2006 D ICS 91.010.20 Ersatz für DIN 18317:2000-12 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten aus Asphalt German construction contract procedures Part C: General technical specifications for building works Construction works for traffic lines top layers of asphalt Cahier des charges pour des travaux du bâtiment Partie C: Règlements techniques générales pour d exécution des travaux du bâtiment Travaux de construction routière couches d usure d asphalte Gesamtumfang 13 Seiten Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN DIN Deutsches Institut für Normung e.v. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.v., Berlin, gestattet. Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin Preisgruppe 6 www.din.de www.beuth.de!,r?\" 9472857
Vorwort Diese Norm wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt. Änderungen Gegenüber DIN 18317:2000-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens unter Anwendung von Standardformulierungen fachtechnisch und redaktionell überarbeitet. b) Die Normenverweise wurde aktualisiert. Frühere Ausgaben DIN 18317: 1974-07, 1979-10, 1988-09, 1992-12, 1996-06, 2000-12 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). DIN 1995-4, Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungen an die Bindemittel Teil 4: Kaltbitumen DIN 1996-1, Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete Allgemeines, Übersicht und Angaben zur Auswertung der Untersuchungen DIN 1996-2, Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete Probenahme DIN 1996-14, Prüfung von Asphalt Bestimmung der Korngrößenverteilung von aus Asphalt extrahierten Mineralstoffen DIN 18299, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18354, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Gussasphaltarbeiten DIN EN 12591, Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungen an Straßenbaubitumen DIN EN 12597, Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Terminologie DIN EN 13808, Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Rahmenwerk für die Spezifizierung kationischer Bitumenemulsionen 2
Inhalt Seite 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung.. 3 1 Geltungsbereich... 5 2 Stoffe, Bauteile... 6 3 Ausführung... 9 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen... 12 5 Abrechnung... 13 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß 9 VOB/A. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil. In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: 0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Art und Beschaffenheit der Unterlage. 0.1.2 Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke. 0.1.3 Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen. 0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 Aufbau des Oberbaus. 0.2.2 Verwendungszweck, besondere Nutzung, klimatische Einflüsse. 3
0.2.3 Beanspruchung, Verkehrsbelastung, örtliche Besonderheiten. 0.2.4 Anzahl, Art, Maße und Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke, Bauteile und Oberbauschichten. 0.2.5 Anzahl, Art, Lage und Maße von herzustellenden oder zu schließenden Aussparungen. 0.2.6 Anzahl, Art, Lage, Maße und Massen von Einbauten. 0.2.7 Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Bewegungsfugen. 0.2.8 Gestaltung und Einteilung von Flächen. Oberflächeneigenschaften. 0.2.9 Art und Umfang von Absperr- und Verkehrssicherungsmaßnahmen. 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV 0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben. 0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei: Abschnitt 2.1.1, Abschnitt 2.1.3, wenn die Verwendung bestimmter Gesteinskörnungen eingeschränkt werden soll, wenn die Verwendung von Asphaltgranulat eingeschränkt werden soll, Abschnitt 2.1.4.1, wenn die Zusammensetzung des Asphaltes dem Auftragnehmer nicht überlassen bleiben soll, Abschnitt 3.3.1, Abschnitt 3.3.2, Abschnitt 3.3.3, Abschnitt 3.3.4, Abschnitt 3.3.5 wenn bei Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten, Asphaltbinderschichten oder Deckschichten aus Asphalt für die profilgerechte Lage, für die Ebenheit oder für die Dicke andere Werte festgelegt oder wenn bei fester Fahrbahn im Gleisbau andere Anforderungen berücksichtigt werden sollen, wenn bei Deckschichten aus Gussasphalt für die Ebenheit oder für die Dicke andere Werte festgelegt werden sollen, wenn bei Oberflächenbehandlungen für das Ausfüllen der Pflasterfugen eine andere Ausführung festgelegt werden soll, wenn bei Dünnen Schichten im Kalteinbau die Unterlage mit einem Bindemittel angesprüht werden soll, wenn bei Dünnen Schichten im Heißeinbau oder bei Asphaltmastixschichten eine andere Einbaumasse festgelegt werden soll. 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen Keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4. 4
0.5 Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten, getrennt nach Art, Stoffen und Maßen, wie folgt vorzusehen: Nachverdichten der Unterlage nach Flächenmaß (m 2 ), Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Neigung und der festgelegten Ebenheit der Unterlage aus Asphalt nach Masse (t), Reinigen nach Flächenmaß (m 2 ), Ansprühen mit bitumenhaltigem Bindemittel nach Flächenmaß (m 2 ) oder Masse (t), Schichten zum Angleichen oder Ausgleichen der Höhenlage nach Masse (t), Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten, Asphaltbinderschichten, Deckschichten aus Asphalt, Oberflächenbehandlungen nach Flächenmaß (m 2 ) oder nach Masse (t), Bearbeiten der Oberflächen von Deckschichten aus Asphalt nach Flächenmaß (m 2 ), Fugenherstellung und Fugenverguss nach Längenmaß (m), Probenahmen für Kontrollprüfungen nach Anzahl (Stück). 1 Geltungsbereich 1.1 Die ATV DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten aus Asphalt gilt für das Befestigen von Straßen und Wegen aller Art, Plätzen, Höfen, Flugbetriebsflächen, Bahnsteigen und Gleisanlagen mit Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten, Asphaltbinderschichten, Deckschichten aus Asphalt, sowie für Oberflächenbehandlungen, Schutzschichten aus Walzasphalten und Deckschichten aus Asphalt auf Brücken. 1.2 Die ATV DIN 18317 gilt nicht für das Verbessern und Verfestigen des Unterbaus und des Untergrundes, das Herstellen von Schichten mit teer- oder pechhaltigen Ausbaustoffen, das Herstellen von Schutzschichten aus Gussasphalt auf Bauwerksabdichtungen und wasserdichten Belägen aus Gussasphalt und für Gussasphalt und Dichtungsschichten nach ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten sowie das Herstellen von Estrichen nach ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten. 1.3 Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN 18317 vor. 5
2 Stoffe, Bauteile Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt: Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe sind die DIN-Normen nachstehend aufgeführt. 2.1 Anforderungen 2.1.1 Gesteinskörnungen Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB) 1). Hausmüllverbrennungsasche (HMVA), Recycling-Baustoffe (RC) mit Inhaltsstoffen nach Anhang B der TL Gestein-StB und Lavaschlacke dürfen für die Herstellung von Asphalt nicht verwendet werden. Gießereirestsand (GRS) und Gießerei-Kupolofenstückschlacke (GKOS) dürfen für die Herstellung von Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Asphalt nicht verwendet werden. 2.1.2 Bindemittel DIN 1995-4 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungen an die Bindemittel Teil 4: Kaltbitumen DIN EN 12591 DIN EN 12597 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungen an Straßenbaubitumen Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Terminologie DIN EN 13808 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Rahmenwerk für die Spezifizierung kationischer Bitumenemulsionen Weiterhin gelten: Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bitumen (TL PmB) 1) Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen (TL PmOB) 1) Technische Lieferbedingungen für polymermodifizierte Bitumenemulsionen für Dünne Schichten im Kalteinbau (TL PmBE-DSK) 1) Technische Lieferbedingungen für Trinidad-Asphalt 1) 1) Zu beziehen durch den Verlag der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Wesselinger Straße 17, 50999 Köln. 6
Bindemitteln nach DIN 1995-4 und DIN EN 12591 dürfen geeignete Zusätze und Naturasphalt zugegeben werden. 2.1.3 Ausbauasphalt Aus Ausbauasphalt gewonnenes Asphaltgranulat darf mit verwendet werden, wenn die Gesteinskörnungen den Anforderungen nach Abschnitt 2.1.1 entsprechen. Das Bindemittelgemisch des mit Asphaltgranulat hergestellten Asphaltes muss geeignet sein. 2.1.4 Asphalt 2.1.4.1 Allgemeines Die Zusammensetzung des Asphaltes bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Er hat dabei die Angaben zu Verwendungszweck, Verkehrsmengen und Verkehrsartenarten, klimatischen Einflüssen und örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. Im Asphalt muss das Bindemittel die Gesteinskörner vollständig umhüllen und dauerhaft haften. Die Temperaturen der Gesteinskörnungen und der Bindemittel sind so zu wählen, dass die Qualität nicht schädlich beeinflusst wird und der Asphalt einwandfrei verarbeitet werden kann. Zur Verwendung kommen in Betracht für 2.1.4.2 Asphalttragschichten: Gesteinskörnungen nach Anhang F der TL Gestein-StB für Asphalttragschichten. Bindemittel: Straßenbaubitumen. 2.1.4.3 Asphalttragdeckschichten: Gesteinskörnungen nach Anhang F der TL Gestein-StB für Asphalttragdeckschichten. Bindemittel: Straßenbaubitumen. 2.1.4.4 Asphaltbinderschichten: Gesteinskörnungen nach Anhang F der TL Gestein-StB für Asphaltbinderschichten. Bindemittel: Straßenbaubitumen, polymermodifizierte Bitumen. 2.1.4.5 Asphaltbetonschichten: Gesteinskörnungen nach Anhang F der TL Gestein-StB für Asphaltbetonschichten. Bindemittel: Straßenbaubitumen. 7
2.1.4.6 Splittmastixasphaltschichten: Gesteinskörnungen nach Anhang F der TL Gestein-StB für Splittmastixasphaltschichten. Bindemittel: Straßenbaubitumen, polymermodifizierte Bitumen. Stabilisierende Zusätze. 2.1.4.7 Gussasphalt- und Asphaltmastixschichten: Gesteinskörnungen nach Anhang F der TL Gestein-StB für Gussasphalt- und Asphaltmastixschichten. Bindemittel: Straßenbaubitumen, Gemisch aus Straßenbaubitumen und Naturasphalt. 2.1.4.8 Dünne Schichten im Kalteinbau: Gesteinskörnungen nach Anhang F der TL Gestein-StB für Dünne Schichten im Kalteinbau. Bindemittel: Polymermodifizierte Bitumenemulsion. 2.2 Prüfungen 2.2.1 Eignungsprüfung Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass die Stoffe und Stoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. 2.2.2 Eigenüberwachungsprüfung Der Auftragnehmer hat sich während der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass die verwendeten Stoffe und Stoffgemische den vertraglichen Anforderungen entsprechen. 2.2.3 Kontrollprüfung Die Verpflichtung des Auftragnehmers nach den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 wird durch die Kontrollprüfungen des Auftraggebers nicht eingeschränkt. 2.2.4 Durchführen der Prüfungen 2.2.4.1 Gesteinskörnungen DIN 1996-1 Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete Allgemeines, Übersicht und Angaben zur Auswertung der Untersuchungen DIN 1996-2 Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete Probenahme 8
DIN 1996-14 Prüfung von Asphalt Bestimmung der Korngrößenverteilung von aus Asphalt extrahierten Mineralstoffen Weiterhin gelten die in den TL Gestein-StB angegebenen Prüfverfahren. 2.2.4.2 Bindemittel Für die Prüfung von Bindemitteln gelten die in den jeweiligen DIN-Normen und Technischen Lieferbedingungen nach Abschnitt 2.1.2 angegebenen Prüfverfahren. 2.2.4.3 Asphalt Normen der Reihe DIN 1996 Prüfung von Asphalt Weiterhin gelten: Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung (TLG Asphalt- StB) 2) Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung von Dünnen Schichten im Kalteinbau (TLG Asphalt- DSK-StB) 2) 3 Ausführung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt: 3.1 Allgemeines Oberbauschichten aus Asphalt und Oberflächenbehandlungen dürfen bei ungeeigneten klimatischen Bedingungen, z. B. bei Nässe oder niedriger Lufttemperatur, nur ausgeführt werden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Güte der Leistung nicht beeinträchtigt wird. 3.2 Unterlage Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei ungenügender Tragfähigkeit oder Beschaffenheit des Untergrundes, Abweichungen von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit, schädlichen Verschmutzungen, Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen, ungeeigneten klimatischen Bedingungen (siehe Abschnitt 3.1.2), fehlenden Bezugspunkten. 2) Zu beziehen durch den Verlag der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Wesselinger Straße 17, 50999 Köln. 9
3.3 Herstellen, Anforderungen 3.3.1 Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten, Asphaltbinderschichten, Deckschichten aus Asphaltbeton und Splittmastixasphalt 3.3.1.1 Einbauen Der Asphalt ist auf der sauberen Unterlage gleichmäßig und so zu verteilen, dass er sich nicht entmischt. Die Nähte der Schichten und Lagen sind gegeneinander um mindestens 15 cm zu versetzen. Die Nähte der Deckschicht aus Asphalt sind geradlinig, Längsnähte der Linienführung der Straßen angepasst, auszuführen. Durch geeignete Maßnahmen sind gleichmäßige und dichte Anschlüsse sicherzustellen. Zwischen den Schichten oder Lagen muss ausreichender Verbund erreicht werden. Die einzelnen Schichten oder Lagen dürfen erst eingebaut werden, wenn die Unterlage ausreichend standfest und tragfähig ist. 3.3.1.2 Verdichten Die Schichten oder Lagen müssen auf der ganzen Fläche gleichmäßig und ausreichend verdichtet werden. 3.3.1.3 Oberfläche Die Oberfläche der einzelnen Schichten muss eine gleichmäßige Beschaffenheit aufweisen. Die Oberfläche der Asphalttragdeckschicht und der Deckschichten aus Asphalt muss gleichmäßig geschlossen sein und eine dem Verwendungszweck angemessene Rauheit aufweisen. 3.3.1.4 Profilgerechte Lage Die Schichten sind höhengerecht und im vereinbarten Längs- und Querprofil herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 3 cm betragen. 3.3.1.5 Ebenheit Unebenheiten der Oberfläche der Schichten innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen bei Asphalttragschichten nicht größer als 2 cm, bei Asphalttragdeckschichten nicht größer als 1,5 cm und bei Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Asphalt nicht größer als 1 cm sein. 3.3.1.6 Dicke Folgende Schichtdicken sind auszuführen: Asphalttragschichten: im Mittel 6 cm, an keiner Stelle unter 4 cm, Asphalttragdeckschichten: im Mittel 7 cm, an keiner Stelle unter 5 cm, 10
Asphaltbinderschichten: im Mittel 4 cm, an keiner Stelle unter 3 cm, Deckschichten aus Asphalt: im Mittel 2,5 cm, an keiner Stelle unter 1,5 cm, mindestens jedoch das 2,5fache des Größtkorns. 3.3.2 Deckschichten aus Gussasphalt 3.3.2.1 Einbauen Abschnitt 3.3.1.1 gilt sinngemäß. Die Anschlüsse an kalten Gussasphalt sind als Fuge auszubilden. 3.3.2.2 Oberfläche Die Oberfläche der Deckschicht aus Gussasphalt muss eine gleichmäßige Beschaffenheit aufweisen. Sie ist beim Einbau aufzurauen oder abzustumpfen. 3.3.2.3 Ebenheit Unebenheiten der Oberfläche der Deckschicht aus Gussasphalt innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen nicht größer als 1 cm sein. 3.3.2.4 Dicke Deckschichten aus Gussasphalt sind im Mittel 2,5 cm dick, an keiner Stelle unter 1,5 cm dick auszuführen. 3.3.3 Oberflächenbehandlungen Oberflächenbehandlungen sind so auszuführen, dass sie die saubere Unterlage vollflächig bedecken und eine gleichmäßige Beschaffenheit aufweisen. Pflasterfugen sind vor dem Herstellen der Oberflächenbehandlung bis zur Höhe der oberen Pflastersteinkanten mit groben Gesteinskörnungen auszufüllen. Unmittelbar nach dem Aufspritzen des Bindemittels ist das Abstreumaterial nach Anhang F der TL Gestein-StB gleichmäßig verteilt aufzustreuen und durch Walzen anzudrücken. 3.3.4 Dünne Schichten im Kalteinbau Das Mischgut für Dünne Schichten im Kalteinbau ist maschinell herzustellen und ein- oder mehrlagig oder mehrschichtig einzubauen. Für Dünne Schichten im Kalteinbau gelten die Abschnitte 3.3.1.1 und 3.3.1.3 sinngemäß. 3.3.5 Dünne Schichten im Heißeinbau und Asphaltmastixschichten Für Dünne Schichten aus Asphaltbeton und Splittmastixasphalt gelten sinngemäß die Abschnitte 3.3.1.1, 3.3.1.2 und 3.3.1.3 sowie für Dünne Schichten aus Gussasphalt und Asphaltmastixschichten die Abschnitte 3.3.2.1 und 3.3.2.2. 11
Dünne Schichten im Heißeinbau sind im Mittel mit 30 kg/m 2 herzustellen, Asphaltmastixschichten sind mit 15 kg/m 2 Mastix und 15 kg/m 2 groben Gesteinskörnungen auszuführen. 3.3.6 Rückformen von Asphaltschichten Die vorhandenen Schichten und gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Gesteinskörnungen, Bindemittel oder Asphalt müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. Das Aufheizen der vorhandenen Schichten hat schonend zu erfolgen. Für das Rückformen gelten sinngemäß die Abschnitte 3.3.1.1 bis 3.3.1.5. 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere: 4.1.1 Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichen nach 3 Nr. 4 VOB/B. 4.1.2 Herstellen von behelfsmäßigen Zugängen, Zufahrten und dergleichen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.2. 4.1.3 Prüfungen einschließlich Probenahmen zum Nachweis der Eignung und Güte von Stoffen und Stoffgemischen nach den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2, soweit die Stoffe vom Auftragnehmer geliefert oder hergestellt werden. 4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.: 4.2.1 Vorbereiten der Unterlage, z. B. Nachverdichten, Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Beseitigen von schädlichen Verschmutzungen, Ansprühen mit Bindemitteln, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist. 4.2.2 Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Absperrungen und Befestigungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen. 4.2.3 Maßnahmen zum Verbund der Schichten und besondere Ausführung und Vorbehandlung der Längsnähte, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist. 4.2.4 Maßnahmen zum Abstumpfen oder Aufrauen von Deckschichten aus Asphalt, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist. 4.2.5 Herstellen von Aussparungen, die nach Anzahl, Art und Maßen nicht in der Leistungsbeschreibung angegeben sind. 12
4.2.6 Schließen von Aussparungen sowie Einsetzen von Einbauteilen. 4.2.7 Herstellen von Anschlüssen an bestehende Bauteile und Oberbauschichten durch Schneiden, Fräsen, Ausbilden von Fugen oder sonstige besondere Konstruktionen und Ausführungen. 4.2.8 Umweltrelevante Untersuchungen bei Eignungsprüfungen und Eigenüberwachungsprüfungen, soweit sie über Leistungen nach Abschnitt 4.1.3 hinaus verlangt oder die Stoffe vom Auftraggeber gestellt oder vorgeschrieben werden. 4.2.9 Kontrollprüfungen einschließlich der Probenahmen und zugehörige Leistungen. 4.2.10 Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs. 5 Abrechnung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt: Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen oder Einbauten bis 1 m 2 Einzelgröße sowie Fugen und Schienen übermessen. 13