Ausbildungs- und Prüfungs- Reglement für TKGS Basis Sporthundetrainer SKG

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Transkript:

Ausbildungs- und Prüfungs- Reglement für TKGS Basis Sporthundetrainer SKG TKGS Technische Kommission für das Gebrauchs- und Sporthundewesen der SKG TKGS Homepage www.tkgs.ch

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 3 2. Ziel der Ausbildung 3 3. Zulassung zur Ausbildung 3 4. Ausbildungs- und Kursleitung 4 5. Umfang, Struktur und Inhalte der Ausbildung 4 6. Qualifikation der Lehrenden 5 7. Präsenzpflicht 6 8. Prüfung 6 9. Erteilung und Verfall der Lizenz 8 10. Fort- und Weiterbildung 8 11. Sanktionen 8 12. Ausführungsbestimmungen 10 13. Schlussbestimmungen 10 2

1. Allgemeines Dieses Reglement regelt die Ausbildung und Prüfung von TKGS Basis Sporthundetrainern der SKG. Zuständig für die Ausbildung ist die Technische Kommission für für das Gebrauchs- und Sporthundewesen der SKG (TKGS). Hauptverantwortlich und Rekurs-Instanz ist der AAKA (Arbeitsausschuss Ausbildungskoordination der SKG). Insbesondere genehmigt der AAKA dieses Ausbildung- und Prüfungsreglement, überwacht dessen Einhaltung und ernennt die von der TKGS vorgeschlagenen Dozenten, Instruktoren, Prüfungsexperten und Mitglieder der Prüfungskommission. 2. Ziel der Ausbildung 2.1. Erfolgreich geprüfte Absolventen dieser Ausbildung erhalten die Anerkennung der SKG als TKGS Basis Sporthundetrainer. 2.2. TKGS Basis Sporthundetrainer leiten Sporthundegruppen und bilden Sporthunde und Sporthundeführer nach dem SKG Ausbilder-Kodex aus. 2.3. TKGS Basis Sporthundetrainer haben Grundkenntnisse im Unterrichten und Instruieren von Sport-Hunden und -Sport-Hundeführer-Teams. Sie kennen und berücksichtigen die Prinzipien des Lernens und Lehrens und wenden diese im Rahmen ihrer praktischen Ausbildungs-Tätigkeit an. 2.4. TKGS Basis Sporthundetrainer haben Grundkenntnisse der aktuellen TKGS Prüfungsordnungen. 2.5. TKGS Basis Sporthundetrainer verfügen über ein grosses Repertoire an verschiedenen tierschutzkonformen Ausbildungsmethoden. Sie wissen und kommunizieren Grundlegendes und Ausbildungsrelevantes über Sport- und Arbeitshunde. 2.6. TKGS Basis Sporthundetrainer vermitteln den Sporthundeführern in vorwiegend praktischen Lektionen die Grundlagen einer tierschutzkonformen und tiergerechten, auf gegenseitigem Vertrauen, Respekt und einer intakten Mensch- Hund Beziehung beruhenden Sporthundeausbildung. 3. Zulassung zur Ausbildung 3.1. Zulassung zum Theorie Teil der Ausbildung - Mindestalter 18 Jahre 3.2. Zulassung zum Praxis Teil der Ausbildung Nachweis des Besuches des Theorie Teils oder Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung bzw. gleichwertiger Ausbildungsteile, wie zum Beispiel Module aus dem SKG Gruppenleiterkurs. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Vorbildungen und 3

Zulassungskriterien entscheidet der/die Ausbildungs-Verantworliche/n der TKGS. Beschwerdeinstanz ist der AAKA. 4. Ausbildungs- und Kursleitung 4.1. Ausbildungsleitung Die Ausbildungsleitung obliegt der/dem Ausbildungs-Verantwortliche/n der TKGS. Er/Sie ist insbesondere verantwortlich für die Kurs-Konzeptionierung, die Erarbeitung der Kursinhalte, der Lernziele und die Festlegung des Kursumfanges und definiert die Anforderungen an die Dozenten/Instruktoren/Assistenten und zeichnet sich verantwortlich für die Einhaltung des Ausbildungsreglementes. Die Ausbildungssleitung kann vertraglich an einen anderen geeigneten Ausbildungsanbieter (=Mandatsträger) abgetreten werden. 4.2. Kursleitung Die Kursleitung obliegt der/dem Ausbildungs-Verantwortliche/n der TKGS. Er/Sie zeichnet sich verantwortlich für die Durchführung einzelner oder sämtlicher Ausbildungsteile (=Module) eines Lehrganges. Er/Sie leistet insbesondere administrative Aufgaben wie die Planung, Terminierung, Budgetierung, Ausschreibung, Abrechnung, Miete der Räumlichkeiten und der benötigten Infrastruktur und ist zuständig für die Verpflichtung der Dozenten/Instruktoren/Assistenten, sowie die Begleitung des Kurses und die Betreuung der Kursteilnehmer. Die Kursleitung kann vertraglich an einen anderen geeigneten Ausbildungsanbieter (=Mandatsträger) abgetreten werden. Die spezifischen Anforderungen werden im Mandatsvertrag geregelt. Der Mandatsträger bestimmt die für die Durchführung eines Kurses hauptverantwortliche Person, die betreffend sämtlicher Fragestellungen auch Ansprechperson der Kursleitung ist. 5. Umfang, Struktur und Inhalte der Ausbildung Die Ausbildung besteht aus einem Theorie und Praxisteil. Sie ist modular aufgebaut und deckt die nachfolgend aufgeführten Inhalte ab. 5.1. Inhalte Theorie (Grundmodul) Verhaltensbiologie: (mind. 7 Ausbildungsstunden): o Verhaltensentwicklung und wichtige Lebensphasen o Kommunikation und Körpersprache o Verhaltensstrategien(4 F) und Verhaltensfunktionskreise (Ernährungs-, Sozial-, Erkundungs- und Fremdverteidigungs-, Komfortverhalten. o Rassenkunde (typ. Leistungs- und Verhaltenseigenschaften von- Sport- und Arbeits- bzw. Nutzhunde-Rassen) 4

Lernprinzipien und Lernverhalten: (mind. 3,5 Ausbildungsstunden): o Lerntheoretische Prinzipien und wichtige Lernfomen wie Konditionieren, Verstärken, Strafen, Aufbau von Verhaltensketten o Bedeutung und Anforderungen an eine geeignete Lernatmosphäre o Verwendung von Markern Rechtsgrundlagen: (mind. 3,5 Ausbildungsstunden): o Rechtsstellung des Hundes (Tierschutzgesetz, Verfassung, etc.) o Versicherungen und Hundehalterhaftung o Strafrecht o Strukturen der SKG und der TKGS (Sport)hunde-Medizin: (mind. 3,5 Ausbildungsstunden): o Aufbau und Funktion wichtiger Körperstrukturen und Sinnesorgane o Warm up Cool down o Sportverletzungen, Notfallsituationen und Notfall Management Methodik/Didaktik: (mind. 3,5 Ausbildungsstunden): o Grundlagen der Festlegung und der Instruktion von Zielen und Teilzielen o Strukturieren und Rhythmisieren von Kursstunden o Gestaltung eines optimalen Lernumfeldes 5.2. Inhalte und Umfang Praxis-Teil Mindestens 1 Tag Instruktion Mindestens 2 Tage praktische Arbeit mit Hunden mit Beobachten und Analysieren der Körpersprache, Praxistransfer Lernprinzipien und Lernverhatlen Details zu den Inhalten finden sich in den Ausführungsbestimmungen dieses Reglements. 6. Qualifikation der Lehrenden 6.1. Anforderungen an Dozenten und Instruierende im Theorie-Teil der Ausbildung Verhaltensbiologie: Hunde-Ethologe oder Verhaltenstierarzt mit praktischer kynologischer Erfahrung. Lernverhalten: Ethologe/Verhaltenstierarzt, Psychologe, Pädagoge/Andragoge oder Gruppenleiter/Sporthundetrainer mit grosser praktischer Erfahrung und andragogischer Grundausbildung. Allg. rechtliche Themen: Jurist oder entsprechende Fachperson (Sport)hundemedizin: Tierarzt mit speziellem Bezug zur Kynologie und/oder zum Hundesport. 5

Methodik/Didaktik: Andragoge mit speziellem Bezug zur Kynologie und/oder zum Hundesport oder Hundetrainer, Prüfungsrichter u.a. mit andragogischer Ausbildung. Über Ausnahmen oder die Anerkennung von Gleichwertigkeiten entscheidet die Fachstelle Ausbildung der SKG kostenpflichtig auf Antrag der Ausbildungsverantwortlichen TKGS. Rekursinstanz ist der AAKA. 6.2. Anforderungen an Dozenten, Instruierende und Assistierende bzw. Anwärter im praktischen Teil der Ausbildung Sporthundeführer/Sporthundetrainer mit grosser ausgewiesener Erfahrung im Umgang mit Menschen und Hunden, die die lerntheoretischen Prinzipien kompetent und verständlich vermitteln können und über Grundkenntnisse der aktuellen nationalen Prüfungsordnung verfügen. Die Beachtung der Tierschutzgesetzgebung und des Ausbilder-Kodex der SKG ist für die Ausbildung selbstverständliche Grundlage. 6.3. Ernennung von Dozenten und Instruktoren sowie Assistenten bzw. Anwärtern Die Dozenten, Instruktoren, Assistenten bzw. Anwärter werden vom AAKA auf Antrag des/der Ausbildungsverantwortlichen der TKGS in ihr Amt gewählt. 7. Präsenzpflicht Grundsätzlich müssen sämtliche Ausbildungseinheiten (=Module) eines Lehrganges besucht werden. Ausnahmen können durch die Ausbildungsleitung bewilligt werden. Diesbezügliche Anträge sind zu begründen und der Ausbildungsleitung vor Kursbeginn schriftlich einzureichen. 8. Prüfung 8.1. Allgemeines zur Prüfung Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung werden einzeln bewertet und müssen bestanden werden. Die Prüfungsdetails, insbesondere Inhalt, Form, Umfang, Zeitbedarf, Reihenfolge, Ablauf und Bewertungs-Richtlinien werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt. 8.2. Prüfungsleitung Die Prüfungsleitung obliegt dem/der Ausbidlungsverantwortlichen der TKGS. Sie ist insbesondere für die Gestaltung und Durchführung der Prüfung, die Verpflichtung der Prüfungsexperten, die Information der Prüfungskommission, die Kommunikation der Prüfungsresultate sowie die Ausstellung der Lizenzen bzw. die Korrespondenz mit den Prüfungskandidaten zuständig. Die Prüfungsleitung untersteht der Prüfungskommission. 6

8.3. Prüfungskommission Die Prüfungskommission beaufsichtigt die Prüfung und die Prüfungsleitung. Insbesondere zeichnet sie verantwortlich für die Regelkonformität der Prüfung und genehmigt die Prüfungsbewertungen der Prüfungsexperten, sowie die Prüfungsentscheide der Prüfungsleitung. Die Prüfungskommission kann eine unabhängige Person delegieren, die in ihrem Auftrag einzelnen Teil-Prüfungen beiwohnt und die Rechtmässigkeit der Prüfungsdurchführung überwacht. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens 3 Personen, von denen mindestens eine der TKGS angehören muss. Sie werden vom AAKA auf Antrag der Ausbildungsverantwortlichen der TKGS in ihr Amt gewählt. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Anforderungen an Prüfungsexperten erfüllen. 8.4. Prüfungsexperten und Prüfungsbeobachter Die Prüfungsexperten werden vom AAKA auf Antrag der Ausbildungsverantortlichen der TKGS in ihr Amt gewählt. An die Prüfungsexperten sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Dozenten/Instruktoren zu den entsprechenden Ausbildungsbereichen. Unabhängige Prüfungsbeobachter handeln im Auftrag der Prüfungskommission und haben entsprechende Befugnisse. 8.5. Anmeldung zur Prüfung Berücksichtigt werden nur fristgerecht eingereichte, korrekt und vollständig ausgefüllte Anmeldeunterlagen, denen insbesondere die Besuchs-Nachweise des Theorie- und Praxisteils der TKGS Basis Sporthundetrainer SKG Ausbildung beizulegen sind. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Vorbildungen und Voraussetzungen für die Prüfungszulassung entscheidet die Ausbildungsverantwortliche der TKGS. Beschwerdeinstanz ist der AAKA. 8.6. Bewertung der Prüfung Die Bewertung erfolgt gemäss den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche Teilbereiche mit der erforderlichen Mindestnote oder der entsprechenden Mindestpunktzahl erfüllt werden. 8.7. Wiederholung der Prüfung Eine nicht bestandene Prüfung darf wiederholt werden. Die Detailvorgaben für Prüfungswiederholungen sind in den Ausführungsbestimmungen geregelt. 8.8. Beschwerden Gegen den Prüfungsentscheid kann innert 10 Tagen nach dessen Eröffnung 7

schriftlich Beschwerde beim AAKA eingereicht werden. Die Überprüfungsbefugnis ist auf Formfehler beschränkt. Der AAKA entscheidet endgültig. 9. Erteilung und Verfall der Lizenz Erfolgreich geprüfte Absolventen der Ausbildung erhalten die Lizenz für TKGS Basis Sporthundetrainer SKG Sie wird von der TKGS erstellt. Die Lizenz berechtigt den Inhaber zum Führen des Titels TKGS Basis Sporthundetrainer SKG. Lizenzinhaber werden auf der entsprechenden Liste der aktiven Sporthundetrainer und Ausbildenden aufgeführt, sofern sie die Vorgaben gemäss Ziff. 10 erfüllen und nicht wegen Verstössen gemäss Ziff. 11 sanktioniert wurden. Lizenzinhaber, die bereits im Besitz eines gültigen HTZ sind, können dieses kostenpflichtig mit der Zusatzspezifikation TKGS Basis Sporthundetrainer SKGerneuern lassen. 10. Fort- und Weiterbildung Lizenzinhaber sind verpflichtet, innert 4 Kalenderjahren mindestens 2 von der TKGS anerkannte Fortbildungsveranstaltungen zu absolvieren. Erfüllen sie ihre Fort- und Weiterbildungspflicht nicht, werden sie von der Liste der aktiven TKGS Basis Hundesporttrainer SKG gestrichen. Die weiterführende spartenbezogene Spezialausbildung wird in einem separaten Reglement geregelt. 11. Sanktionen 11.1. Gegen Lizenzinhaber, die den Statuten, Reglementen, Weisungen und sonstigen Bestimmungen der TKGS und des Verbandsrechts der SKG zuwider handeln oder staatliche Normen verletzen, welche einen Bezug zum Schutz des Tieres im Generellen oder zum Hund im Speziellen aufweisen, können auf Antrag die TKGS auf Anzeige Dritter hin oder aus eigener Wahrnehmung durch die TKGS Sanktionen ausgesprochen werden. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der TKGS. 11.2. Die ausgesprochenen Sanktionen müssen der Art des Verstosses und dem Verschulden entsprechen. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung sind zu wahren. 11.3. Die ausgesprochenen Sanktionen können bestehen aus: Verweis Entzug der TKGS Basis Sporthundetrainer SKG-Lizenz 11.4. Gegen Sanktionsentscheide steht dem Betroffenen innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides der Rekurs an das Verbandsgericht offen. Die Eingabe 8

muss den Anforderungen an einen Rekurs gemäss Reglement über das Verbandsgericht genügen. 12. Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen enthalten die Detailvorschriften zu den Ausbildungsinhalten gemäss Absatz 5, sowie zur Prüfung gemäss Absatz 8. Sie regeln insbesondere die Durchführung, den Umfang, die Art, die Protokollierung und die Bewertung der Prüfungsteile sowie die Rechte und Pflichten der Prüfungsleitung, der Prüfungsbeobachter und der Prüfungsexperten. Die ergänzenden Ausführungsbestimmungen sind nicht integrierender Bestanteil dieses Reglementes und werden durch die TKGS erlassen. 13. Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt nach Erlass durch den Zentralvorstand vom 18.10.2017, auf den 19.10.2017 in Kraft. 9