Stand: Referat 213, Dr. Ulrich Stockter

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Transkript:

Das neue Mutterschutzgesetz BGHM Betriebsärztetagung 2018 in Zusammenarbeit mit der DGAUM und dem VDBW 23. bis 24. Januar 2018 in Niedernhausen bei Wiesbaden Stand: 22.01.2018 Referat 213, Dr. Ulrich Stockter

2 Kurze Vorstellung Dr. Ulrich Stockter l Leiter des Referats für Mutterschutz im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend l zuständig für das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Referat 213 Familienrecht, Mutterschutz und Elternzeit Glinkastr. 24, 10117 Berlin ulrich.stockter@bmfsfj.bund.de

3 Das neue Mutterschutzgesetz I. Neuregelungen und Hervorhebung 1. Konturiertere Zielsetzung 2. Ausdrückliche Benennung der geschützten Personengruppen 3. Der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung 4. Gefährdungsbeurteilung 5. Rangfolge der Schutzmaßnahmen 6. Information und Partizipation aller Beteiligten (Frauen, Belegschaft, Betriebsräte) 7. Andere ausgewählte Neuregelungen II. Umsetzung 1. Verantwortlichkeiten im Mutterschutz 2. Ausschuss für Mutterschutz 3. Einheitlichkeit und Effektivität

4 Konturierte Zielsetzung l Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes l Ermöglichung der Fortführung der Erwerbstätigkeit /des Studiums (Vermeidung unnötiger Erwerbsunterbrechungen) l Nachteilsausgleich ( soll -Regelung)

5 Konturierte Zielsetzung Ausgangspunkt: Schwangerschaft ist keine Krankheit Wichtig: Mutterschutz ist nicht verhandelbar grundsätzlich kein selbstbestimmter Schutzumfang drei Formen des Gesundheitsschutzes arbeitszeitlich (nur hier z.t. mit Mitspracherecht der Frau) betrieblich (Schutz vor typischen Gefährdungen) ärztlich (Schutz bei individuellen Beeinträchtigungen) Unterschiedliche Motivlagen: Interesse an Fortführung der Beschäftigung Interesse an einer Auszeit (Beschäftigte) bzw. Interesse an der Vermeidung von organisatorischem Aufwand (Arbeitgeber)

6 Beschäftigte zur Berufsbildung Beschäftigte Geschützte Personengruppen arbeitnehmerähnliche Personen (Selbstständige) Heimarbeiterinnen oder Hausgewerbetreibende Frauen in besonderen Rechtsverhältnissen, u.a. Entwicklungshelferinnen und Mitglieder religiöser Gemeinschaften Schülerinnen und Studentinnen (NEU!) auch im Rahmen von Pflichtpraktika Klarstellend erfasst werden nunmehr auch Personen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder ein Kind stillen, ohne sich als Frau zu fühlen (transund intersexuelle Personen). nicht im Anwendungsbereich des MuSchG: Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen Verordnungen des Bundes und der Länder

7 Der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung (1) Legaldefinition ( 9 Abs. 2 MuSchG n. F.): l Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens l nicht hinnehmbar ist. Mögliches Prüfschema: 1. Feststellen einer Gefährdung 2. Feststellung der Unverantwortbarkeit 3. Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung

8 Der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung (2) 1. Feststellen einer Gefährdung Grundlage ist der arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbegriff Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängig von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit hinreichender Bezug zur ausgeübten Tätigkeit NICHT allgegenwärtige Gefährdungen hinreichender Bezug zur Schwangerschaft oder zur Stillzeit im Übrigen gilt Arbeitsschutz

9 Der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung (3) 2. Feststellung der Unverantwortbarkeit Der Begriff der Unverantwortbarkeit l umschreibt einheitlich die Gefährdungsschwelle, ab deren Überschreiten Tätigkeiten für Schwangere und Stillende unzulässig sind l neues Etikett, nicht neuer Inhalt: mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit l beispielhafte Auflistung im MuSchG in den Paragrafen 11, 12 MuSchG

10 Der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung (4) 2. Feststellung der Unverantwortbarkeit v l Bewertung der Unverantwortbarkeit: Abwägung Schadensgröße Schadenswahrscheinlichkeit unbestimmter Rechtsbegriff Konkretisierung durch gesetzlich genannte Beispiele und durch Auslegungsvorgaben Weiterentwicklung durch Diskurs in Fachwissenschaft und Praxis Zusammenführung zu bundeseinheitlichen Vorgaben

11 Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz als integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes umfassende Beurteilung der Mutterschutz-Gefährdungen Einstufung des Schutzmaßnahmenbedarfs für jede Tätigkeit keine Schutzmaßnahmen erforderlich Umgestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich auch ohne dass eine (schwangere oder stillende) Frau beschäftigt wird verzögertes Inkrafttreten der Bußgeldvorschriften

12 Rangfolge der Mutterschutzmaßnahmen Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen: 1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen 2. Arbeitsplatzwechsel 3. (teilweises) Beschäftigungsverbot

13 Information und Partizipation Unterrichtung der gesamten Belegschaft (Sensibilisierung) über allgemeine Gefährdungsbeurteilung Begünstigung von Verständnis für Schwangere und Stillende Thematisierung und ggf. Beteiligung bei der Umsetzung des Mutterschutzes im Betrieb

Andere ausgewählte Neuregelungen arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz Möglichkeit der Schutzfristverlängerung von 8 auf 12 Wochen nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung Mehrarbeit: Verbot der Überschreitung der vertraglichen Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Monats Beschäftigung nach 20 Uhr branchenunabhängige Regelung vereinfachtes Genehmigungsverfahren für die Arbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr Einwilligungsvorbehalt der Frau, ärztliche Bescheinigung Nacht- und Sonntagsarbeit branchenunabhängiges Verbot der Nachtarbeit (22 Uhr 6 Uhr), Genehmigungsvorbehalt Meldepflicht bei Sonntagsarbeit, Einwilligungsvorbehalt der Frau 14

15 Andere ausgewählte Neuregelungen betrieblicher Gesundheitsschutz zeitgemäß überarbeitete Tätigkeitsverbote neue Systematik: Absatz 1: Gefahrstoffe(CLP-Verordnung) Absatz 2: Biostoffe Absatz 3: physikalische Einwirkungen Absatz 4: belastende Arbeitsumgebung Absatz 5: körperliche Belastung und mechanische Einwirkung Absatz 6: Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo Neu: Meldepflicht bei getakteter Arbeit

16 Andere ausgewählte Neuregelungen ärztlicher Gesundheitsschutz keine Änderung: Schutz vor Gefährdungen aufgrund von individuellen Beeinträchtigungen ( 16 MuSchG) Ärztliche Bescheinigungspflicht im MuSchG Bescheinigung zum ärztlichen Beschäftigungsverbot ( 16 MuSchG) Bescheinigung zum errechneten Entbindungstermin ( 3 Absatz 1 Satz 3 MuSchG in Verbindung mit 15 Absatz 2 MuSchG) Bescheinigung zur Behinderung eines Kindes ( 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 MuSchG) Bescheinigung zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Beschäftigung einer Frau zwei Wochen nach der Entbindung nach dem Tod des Kindes ( 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 MuSchG) zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ( 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG) nach 22 Uhr sowie in Mehrarbeit ( 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Bst.b MuSchG)

17 Andere ausgewählte Neuregelungen Kündigungsschutz Kündigungsschutzfristen: vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung (EuGH) mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung Neu: Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Neu: Verbot von Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers im Hinblick auf eine Kündigung (EuGH).

18 Andere ausgewählte Neuregelungen Leistungsschutz Keine grundsätzlichen inhaltliche Änderung NEU: bei Geburt eines Kindes mit Behinderung: 12 Wochen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. NEU: Frauen mit einer privaten Krankenversicherung haben Anspruch auf das vereinbarte Krankentagegeld auch während der Schutzfristen

19 I. Neuregelungen II. Umsetzung Umsetzung des Mutterschutzes 1. Verantwortlichkeiten im Mutterschutz 2. Ausschuss für Mutterschutz 3. Ziele für eine wirkungsvolle Umsetzung

20 Verantwortlichkeiten Ausschuss für Mutterschutz wirkungsvolle Umsetzung Verantwortlichkeiten im Mutterschutz l Verantwortlichkeit zur Umsetzung des Mutterschutzes Betrieblicher Gesundheitsschutz (Schutz vor typischen Gefährdungen) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusammen mit Betriebsärztinnen und -ärzten, Fachkräfte für Arbeitssicherheit Ärztlicher Gesundheitsschutz (Schutz vor Gefährdungen aufgrund individueller Beeinträchtigungen) (Frauen-)Ärztinnen und -ärzten l Aufsicht und Beratung: Gewerbeaufsicht, Landesministerien möglichst bundeseinheitliche Vorgehensweise

21 Verantwortlichkeiten Ausschuss für Mutterschutz wirkungsvolle Umsetzung Ausschuss für Mutterschutz l Empfehlungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (z.b. zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung) l 15 Mitglieder + jeweils ein stellvertretendes Mitglied l Berufung geplant Anfang 2018 l Vertreten werden Private und öffentliche Arbeitgeber Ausbildungsstellen Gewerkschaften Studierendenvertretungen Landesbehörden Geeignete Personen insbesondere aus der Wissenschaft

22 Verantwortlichkeiten Ausschuss für Mutterschutz wirkungsvolle Umsetzung Ziele für eine wirkungsvolle Umsetzung 1. Einheitlich: länderübergreifend und brancheneinheitlich 2. Möglichst wirkungsvoll: Praktikabilität und Akzeptanz durch Normadressaten 3. Zeitgemäße Weiterentwicklung durch fachgesellschaftliche Debatte

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!