Unterlage 11 Straßenbauverwaltung: Freistaat Bayern, Staatliches Bauamt Freising Straße / Abschnittsnummer / Station: B11 / 1000 / von 1,801 2,151 B 11 München Landshut B15 PROJIS-: FESTSTELLUNGSENTWURF - Regelungsverzeichnis aufgestellt: Staatliches Bauamt Freising Pinnel, Bauoberrat München, den 30.05.2014
VORBEMERKUNGEN ZUM REGELUNGSVERZEICHNIS 0. Allgemeines Das Regelungsverzeichnis enthält die wesentlichen technischen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen. 1. Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten, soweit im Regelungsverzeichnis keine andere Regelung getroffen ist. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichende Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland nur in der her bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem her vorhandenen Deckenaufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Herstellung Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach 12 a FStrG bzw. Art. 32 a BayStrWG. Soweit bei Durchführung der Baumaßnahme Eisenbahnanlagen der Bahn AG zu ändern sind, werden das Eisenbahnkreuzungsgesetz und die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung zugrundegelegt. 2. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Bundesstraße 11 einschließlich aller Nebenanlagen ist die Bundesrepublik Deutschland ( 5 Abs. 1 i. V. mit 3 Abs. 1 FStrG).. Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen geänderten öffentlichen Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im Regelungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art. 41 Abs. 1 BayStrWG), soweit nicht Art 42 BayStrWG gilt, Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Abs. 2 BayStrWG),soweit nicht Art 42 BayStrWG gilt, Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG), öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) - soweit ausgebaut: die Gemeinden, - soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden, beschränkt öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG), Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG). 2
Die Unterhaltung von Kreuzungen der Bundesstraße mit neuen geänderten öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässern regelt sich nach 13, 13a, 13b FStrG in Verbindung mit der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV -), den Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) und den Fernstraßen/Gewässer- Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhaltung von Kreuzungen der B 11 richtet sich nach Art. 33 bzw. 33 a BayStrWG. Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht ( 40 WHG/Art. 22 ff. BayWG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine Regelung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 1 BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. 3. Widmung, Umstufung, Einziehung Die im Regelungsverzeichnis dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen werden mit folgender Maßgabe verfügt: 1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im Regelungsverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung (Straßenklasse) gewidmet, wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen ( 2 Abs. 2 und 6 FStrG/Art. 6 Abs. 3 und 6 BayStrWG). 2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 7 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). 3. Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 8 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen ( 2 Abs. 6a FStrG, Art. 6 Abs. 8, Art 8 Abs. 6 BayStrWG). Wenn Teile einer Straße in eine andere Straße einbezogen werden, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam. Die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken sind kenntlich gemacht. 4. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) erhält mit dieser Planfeststellung auch die Möglichkeit, für die Bauzeit zusätzliche Geländestreifen als 3
Arbeitsstreifen nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen (Besitzüberlassung Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde). 5. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür neben dem Straßenverkehrsrecht die Bestimmungen des 14 FStrG bzw. der Art. 15 und 34 BayStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. 6. Wasserrechtliche Tatbestände Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß WHG und BayWG. Diese Erlaubnis wird auf Antrag mit eigenem Verwaltungsakt zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Der Ausbau von Gewässern im Sinne der 67 ff. WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Anlagen in an Gewässern. 7. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kostentragung wird mit Ausnahme der Telekommunikationsleitungen gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der Nutzungsrichtlinien des Bundes (Verkehrsblatt 2009, S. 346 ff.) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), sofern bereits Straßenbenutzungen vorliegen. Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen nach den Regelungen in Teil D, 5.4.2 der Nutzungsrichtlinien. Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungsleitungen, Strom- und Steuerkabel), werden zwischen den jeweiligen Straßenbaulastträgern außerhalb der Planfeststellung Straßenbenutzungsverträge abgeschlossen. 4
8. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer Regelungen im Einzelfall, folgendes: - Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gelagerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z.b. Auflagen zur Bewirtschaftung) gesichert. - Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnutzung werden durch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) angelegt. Es wird angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwaltungsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen. - Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum öffentlich-rechtlicher Träger angrenzen. - Bei Schutzmaßnahmen für angeschnittene Waldflächen (im Regelfall Vor- und Unterpflanzung) übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer die eventuell notwendigen Hiebsmaßnahmen, die Neupflanzung und eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Neupflanzung geht in das Eigentum des Waldeigentümers über. 5
Abkürzungen Anl. Anlage Art. Artikel AS Anschlussstelle AZ Asbestzement B Bundesstraße BAB Bundesautobahn BayNatSchG Bayer. Naturschutzgesetz BayStrWG Bayer. Straßen- und Wegegesetz BayWG Bayer. Wassergesetz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz Br.Kl. Brückenklasse BW Bauwerk BWV Bauwerksverzeichnis db Dezibel db(a) Dezibel (A-bewertet) DIN Deutsche Industrienorm DN Nenndurchmesser EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FStrG Bundesfernstraßengesetz (BGBl 1994 I 854) FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Fl. Flurnummer Gde. Gemeinde gebr. gebrochen(es) Gew. % Gewichtsprozent GG Grundgesetz GOK Geländeoberkante GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. d. F. in der Fassung HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HQ 100 100 jähriger Hochwasserabflusswert HW Hochwasser kv Kilovolt Kr.< Kreuzungswinkel Kr. Kreisstraße LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlage 12) Lkr. Landkreis LH Lichte Höhe LW Lichte Weite MLuS 02 Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne mit lockerer Randbebauung MS ministerielles Schreiben MLC Militär-Last-Klassen ü. NN über Normalnull NB Nettobreite NW Nennweite NutzungsRL Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes 6
OD ODR öfw OK Plafe PlafeR RAS Ortsdurchfahrt Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Ortsdurchfahrten öffentlicher Feld- und Waldweg Oberkante Planfeststellung Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben Richtlinien für die Anlage von Straßen (siehe Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) - RAS-Q Teil: Querschnitte - RAS-K-1 Teil: Plangleiche Knotenpunkte - RAS-K-2 Teil: Planfreie Knotenpunkte RLS - 90 RiStWag RLW St Str. StraKR StraWaKR TKG Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Richtlinien für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten Richtlinien für den ländlichen Wegebau Staatsstraße Straße Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öff. Straßen Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien Telekommunikationsgesetz V-RL Vogelschutzrichtlinie 7
(Strecke 01 0+000 0+097 und 0+255 0+350 Anpassung der Bundesstraße 11 a) und b) Bundesrepublik Deutschland Von 0+000 0+097 und von 0+255 0+350 wird die bestehende B 11 inklusive eines begleitenden Geh- und Radweges an die neuen Brücken über die Isar und die Isarflut angepasst. Baulänge: 192 m Oberbau: gemäß RStO 12 Die technische Ausführung der Straßenbaumaßnahme einschließlich der straßenbegleitenden Bepflanzung und der Anpassungen des untergeordneten Straßen- und Wegenetzes erfolgt gemäß den festgestellten Unterlagen. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland Soweit nicht 2 Abs. 6a FStrG gilt, erfolgt die Widmung zur Bundesstraße mit der Maßgabe, dass diese mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. 8
(Strecke 02 0+060 0+100 Neubau eines Geh- und Radwegs a) - b) jeweilige Grundeigentümer (E) Stadt Moosburg (U) Von 0+060 0+102 wird ein selbständiger Geh- und Radweg erstellt. Der Weg verläuft entlang des westlichen Deichs der Isar unter der neuen Brücke der B11 hindurch. Er verbindet die vorhandenen Wege auf der Deichkrone der Isar nördlich und südlich der B11. Zur Anbindung an den Geh- und Radweg entlang der B 11 wird auf der Nordseite der Dammweg befestigt. Baulänge: 120 m (ohne Anbindung ) Oberbau: gemäß RStO 12 Der Weg wird zum beschränkt öffentlichen Weg gewidmet (selbständiger Geh- und Radweg). Die dingliche Sicherung erfolgt durch Eintragung im Grundbuch Die Kosten trägt die Stadt Moosburg. Die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht obliegt der Stadt Moosburg, die darüber mit den Grundeigentümern eine Vereinbarung außerhalb der Planfeststellung abschließt. 9
(Strecke 03 0+240 0+275 Wiederherstellung Zufahrt zur Flutmulde a) und b) Stadt Moosburg Die bestehende Zufahrt von der Isarstraße zur Flutmulde der Isar, inklusive des Anschlusses des Deichweges, wird nach der Beseitigung der Baustraße ( 102) wieder hergestellt. nördlich Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. 10
(Strecke 20 0+097 0+166 Ersatzneubau der Brücke B 11 mit Geh- und Radweg über die Isar a) und b) Bundesrepublik Deutschland Die B 11 mit Geh- und Radweg kreuzt die Isar mittels einer Brücke mit folgenden Abmessungen: Lichte Weite: 65,50 m Lichte Höhe ü. HQ 100: >= 1,93 m Breite zw. Geländern: 12,75 m Kreuzungswinkel: 100 gon Brückenklasse: gemäß DIN EN 1991-2 Die Kosten trägt gem. 12 a Abs. 1 FStrG die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß 13 a Abs. 1 FStrG dem Straßenbaulastträger. 11
(Strecke 21 0+166 0+255 Ersatzneubau der Brücke B 11 mit Geh- und Radweg über die Flutmulde der Isar a) und b) Bundesrepublik Deutschland Die B 11 mit Geh- und Radweg kreuzt die Flutmulde der Isar mittels einer Brücke mit folgenden Abmessungen: Lichte Weite: 87,45 m Lichte Höhe ü. HQ 100: >=1,82 m Breite zw. Geländern: 12,75 m Kreuzungswinkel: 100 gon Brückenklasse: gemäß DIN EN 1991-2 Die Kosten trägt gem. 12 a Abs. 1 FStrG die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung des Bauwerks und der B 11 obliegt gemäß 13 a Abs. 1 FStrG dem Straßenbaulastträger. 12
(Strecke 31 0+068 0+131 Straßenentwässerung Bundesstraße 11 a) - b) Bundesrepublik Deutschland Das anfallende Niederschlagswasser auf der Fahrbahn zwischen 0+068 und 0+131 wird im Bereich des Straßenkörpers und des neuen Bauwerkes in Entwässerungsrinnen gefasst und mittels Straßenabläufe über ein eigenständiges Leitungssystem den nördlich bei 0+083 bzw. südlich bei 0+075 angeordneten Sedimentationsschächten zugeführt. Von den Sedimentationsschächten wird das gereinigte Wasser über Absturzschächte, Rohrleitungen und Raubettmulden nördlich bei 0+095 (Einleitstelle E2) und südlich bei 0+080 (Einleitstelle E1) in die Isar eingeleitet Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung obliegt dem Straßenbaulastträger. Im Übrigen wird auf Unterlage 18 verwiesen 13
(Strecke 32 0+131 0+163 Straßenentwässerung Bundesstraße 11 a) - b) Bundesrepublik Deutschland Das anfallende Niederschlagswasser auf der Fahrbahn des neuen Bauwerks zwischen 0+131 und 0+163 wird in Pendelrinnen gefasst und mittels Straßenabläufe über ein eigenständiges Leitungssystem den bei 0+166 im Brückenpfeiler angeordneten Sedimentationsschächten zugeführt. Von den Sedimentationsschächten wird das gereinigte Wasser über Rohrleitungen und Raubettmulden nördlich bei 0+163 (Einleitstelle E3) in die Isar eingeleitet Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung obliegt dem Straßenbaulastträger. Im Übrigen wird auf Unterlage 18 verwiesen 14
(Strecke 33 0+163 0+269 Straßenentwässerung Bundesstraße 11 a) - b) Bundesrepublik Deutschland Das anfallende Niederschlagswasser auf der Fahrbahn zwischen 0+163 und 0+269 wird im Bereich des Straßenkörpers und des neuen Bauwerkes in Entwässerungsrinnen gefasst und mittels Straßenabläufe über ein eigenständiges Leitungssystem dem südlich bei 0+282 angeordneten Sedimentationsschacht zugeführt. Vom Sedimentationsschacht wird das gereinigte Wasser südlich bei 0+295 (Einleitstelle E4) in eine Versickerungsrigole eingeleitet. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung obliegt dem Straßenbaulastträger. Im Übrigen wird auf Unterlage 18 verwiesen 15
(Strecke 40 0+000 0+350 Bestehende Telekommunikationslinien (Kabel) a) und b) Telekom Deutschland GmbH Von 0+000 0+350 werden durch die Baumaßnahme mehrere Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG berührt. Die her in den Bestandsbauwerken über die Isar und die Isarflut geführte Leitung wird vom Betreiber in einem im Vorfeld dieser Maßnahme laufenden Verfahren geregelt und in einen bestehenden Düker ca. 150 m südlich des Baufeldes unter der Isar verlegt. Die restlichen Leitungen von 0+000 0+097 und von 0+255 0+350 werden, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Träger der Anlage bauzeitlich geschützt und den neuen Verhältnissen angepasst. Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. Die Unterhaltung obliegt der Deutschen Telekom AG 16
(Strecke 41 0+000 0+350 Bestehende Elektrische Fernleitungen 0,4 10 kv a) und b) Stadtwerke München Von 0+000 0+350 werden durch die Baumaßnahme mehrere elektrische Fernleitungen der Stadtwerke München berührt. Die her in den Bestandsbauwerken über die Isar und die Isarflut geführten Leitungen werden vom Betreiber in einem im Vorfeld dieser Maßnahme laufenden Verfahren geregelt und in einen neuen Düker nördlich des Baufeldes unter der Isar verlegt. Die restlichen Leitungen von 0+000 0+097 und von 0+255 0+350 werden, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Träger der Anlage bauzeitlich geschützt und den neuen Verhältnissen angepasst. Die Kostentragung regelt sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach vorhandenen Gestattungsverträgen. 17
(Strecke 42 0+000 0+350 Bestehende Straßenbeleuchtungsleitungen a) und b) Stadtwerke München Von 0+000 0+350 werden durch die Baumaßnahme Straßenbeleuchtungsleitungen der Stadtwerke München berührt. Die vorhandenen Leitungen auf den Bestandsbauwerken der Straßenbrücke über die Isar und der Geh- und Radwegbrücken über die Isar und die Isarflut werden beseitigt. Die restlichen Leitungen von 0+000 0+097 und von 0+255 0+350 werden, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Träger der Anlage bauzeitlich geschützt und den neuen Verhältnissen angepasst. Die Kostentragung regelt sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach vorhandenen Gestattungsverträgen. 18
(Strecke 43 0+000 0+350 Bestehende Gashochdruckleitung VGH 200St PN 70, Bestehende Gasmitteldruckleitungen VGM 200 St bzw. VGM 160 PEh a) und b) Energienetze Bayern GmbH, Die Gashochdruckleitung der Energienetze Bayern GmbH verläuft von Norden nach Süden in der Ortsstraße Lände und kreuzt die Bundesstraße bei 0+075. Anschließend verläuft sie in einem Abstand von ca. 10 m südlich der Bestandsbrücken 0+290 nach Osten und weiter nach Süden entlang der Isar. Die Gasmitteldruckleitung verläuft von 0+000 0+070 entlang des Wirtschaftsweges nördlich der B11. Anschließend verläuft sie in der Ortsstraße Lände und kreuzt die Bundesstraße bei 0+078. Danach verläuft sie in einem Abstand von ca. 10 m südlich der Bestandsbrücken 0+242 nach Osten, wo sie erneut die B11 kreuzt und aufgezweigt in der Ortstraße Isarstraße nach Norden und parallel der Bundestraße 0+350 nach Osten verläuft. Die Leitungen werden, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Träger der Anlage bauzeitlich geschützt und den neuen Verhältnissen angepasst. Die Kostentragung regelt sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach vorhandenen Gestattungsverträgen. Die Unterhaltung der Anlagen (einschl. Steuerkabel, Schutzummantelung u.ä.) obliegt der Energienetze Bayern GmbH. 19
(Strecke 44 0+070 0+300 Bestehende Gashochdruckleitung DN 400St PN 67,5, Nachrichtenkabel und Kathodisches-Korrosionsschutz- Kabel a) und b) Bayernets GmbH Die Gashochdruckleitung der Bayernets GmbH inkl. Nachrichtenkabel verläuft von Norden nach Süden in der Ortsstraße Lände und kreuzt die Bundesstraße bei 0+070. Anschließend verläuft sie in einem Abstand von ca. 15 m südlich der Bestandsbrücken 0+300 nach Osten und weiter nach Süden entlang der Isar. Das Kathodische-Korrosionsschutz-Kabel verläuft im Bereich von 0,070 0,092 kreuzend bzw. parallel zur Bundesstraße. Die Leitungen werden, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Träger der Anlage bauzeitlich geschützt und den neuen Verhältnissen angepasst. Die Kostentragung regelt sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach vorhandenen Gestattungsverträgen. Die Unterhaltung der Anlagen (einschl. Steuerkabel, Schutzummantelung u.ä.) obliegt der Bayernets GmbH. 20
(Strecke 45 0+000 0+350 Bestehende Wasserleitung DN 250 a) und b) Stadt Moosburg, Wasserwerke Die Wasserleitung der Stadt Moosburg verläuft von 0+000 0+070 entlang des Wirtschaftsweges nördlich der B11. Anschließend verläuft sie in der Ortsstraße Lände und mündet in die Bundesstraße bei 0+081, wo sie an den Straßenbrücken befestigt über die Isar und Isarflut verläuft. Bei 0+274 verläuft sie aufgezweigt neben der Ortstraße Isarstraße nach Norden und parallel der Bundestraße 0+350. Die her zwischen 0+070 und 0+310 verlaufende Leitung wird vom Betreiber in einem im Vorfeld dieser Maßnahme laufenden Verfahren geregelt und in einen neuen Düker nördlich des Baufeldes unter der Isar verlegt. Die Kostentragung regelt sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach vorhandenen Gestattungsverträgen. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin der Stadt Moosburg, Wasserwerke. 21
(Strecke 46 0+000 0+350 Bestehende Kanalisationsleitung WKG WF DN 250 WKG WF DN 200 a) und b) Stadt Moosburg Von 0+000 0+350 werden durch die Baumaßnahme bestehende Kanalisationsleitungen der Stadt Moosburg berührt. GGG DN 150 Die her im Bestandsbauwerk über die Isar geführten Leitungen werden vom Betreiber in einem im Vorfeld dieser Maßnahme laufenden Verfahren geregelt und in einen neuen Düker nördlich des Baufeldes unter der Isar verlegt. Die Kostentragung regelt sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach vorhandenen Gestattungsverträgen. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin der Stadt Moosburg. 22
(Strecke 47 0+130 südlich Änderung einer bestehenden Radarmmessanlage a) und b) Freistaat Bayern Bei 0+130 wird durch die Baumaßnahme eine bestehende Radarmessanlage des Wasserwirtschaftsamtes Landshut berührt. Die am Bestandsbauwerk befestigte Messanlage wird während der Bauzeit zusammen mit der Bestandsbrücke um 20,0 m nach Norden verschoben. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird die Messanlage verlegt und am neuen Bauwerk befestigt. Die Änderungen werden in Abstimmung mit dem Betreiber durchgeführt. Die Kostentragung regelt sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach vorhandenen Gestattungsverträgen. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin dem Wasserwirtschaftsamt Landshut. 23
(Strecke 48 0+105 nördlich Beseitigung eines bestehenden Lattenpegels a) Stadtwerke München b) - Bei 0+105 wird nördlich durch die Baumaßnahme ein bestehender Lattenpegel der Stadtwerke München im Uferbereich der Isar berührt. Der bestehende Lattenpegel wird beseitigt. Die Stadtwerke München nutzen zukünftig die Radarmessanlage des Wasserwirtschaftsamtes Landshut (siehe 47). Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. 24
(Strecke 49 0+080 0+265 Beleuchtung des Geh- und Radweges im Brückenbereich a) und b) Stadt Moosburg Die Stadt Moosburg wünscht wie her die Beleuchtung des Geh- und Radweges auf dem Bauwerk. Dazu wird eine neue Stromleitung entlang der B 11 im neuen Brückenbauwerk verlegt. Die Kosten trägt die Stadt Moosburg. Die Unterhaltung obliegt der Stadt Moosburg, die darüber mit dem Baulastträger der Brücke eine Vereinbarung außerhalb der Planfeststellung abschließt. 25
(Strecke 101 0+000 0+099 und 0+255 Neubau der Straßenanschlüsse der Behelfsumfahrung während der Bauzeit a) - b) - Von 0+000 0+099 sowie von 0+255 0+350 werden die Straßenanschlüsse der Behelfsumfahrung von der bestehenden Bundesstraße 11 an die Behelfsbrücken, inklusive eines begleitenden Geh- und Radweges hergestellt. Die Baulänge beträgt insgesamt 194 m 0+350 Die technische Ausführung der Straßenbaumaßnahme einschließlich der straßenbegleitenden Bepflanzung und der Anpassungen des untergeordneten Straßen- und Wegenetzes erfolgt gem. den festgestellten Unterlagen. Landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in Anlage 9 dargestellt. Soweit nicht im Regelungsverzeichnis anders vorgesehen, wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Die Baustellenumfahrung wird nach der Verkehrsübergabe der neuen Brücke vollständig beseitigt. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland 26
(Strecke 102 0+170 0+280 Neubau einer Baustraße in der Flutmulde der Isar während der Bauzeit a) - b) - Von 0+170 0+280 wird zur Erschließung der Brückenbaustelle eine Baustraße in der Flutmulde der Isar erstellt. Bei 0+270 erfolgt nördlich der Anschluss des Deichweges an die Baustraße. Baulänge 250 m Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland Die Baustraße wird nach der Verkehrsübergabe der neuen Brücke vollständig beseitigt Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. 27
(Strecke 120 0+099 0+166 Verschub der Bestandsstraßenbrücke sowie der Geh- und Radweg- Brücke über die Isar a) - b) - Die Baustellenumfahrung der B 11 mit Geh- und Radweg kreuzt die Isar von 0+099 0+166 mittels zweier Brücken mit folgenden Abmessungen: Straßenbrücke: Lichte Weite: 62,76 m Lichte Höhe ü. HQ 100: >= 1,60 m Breite zw. Geländern: 8,00 m Kreuzungswinkel: 100 gon Brückenklasse: Bestand Geh-und Radwegbrücke: Lichte Weite: Lichte Höhe: Breite zw. Geländern: Kreuzungswinkel: Brückenklasse: 62,76 m >= 1,70 m 2,88 m 100 gon Bestand 28
(Strecke Regelungsverzeichnis Die vorhandene Bestandsbrücke der B11 über die Isar wird dazu um 20,0 m, die vorhandene Bestandsbrücke des Gehund Radweges über die Isar um 15,30 m nach Norden verschoben. Die notwendigen Brückenunterbauten werden bauzeitlich erstellt. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Brücken der Baustellenumfahrung und des Geh-und Radweges werden inklusive der Unterbauten nach der Verkehrsübergabe der neuen Brücke vollständig beseitigt. Die Kosten die Bundesrepublik Deutschland. 29
(Strecke 121 0+166 0+255 Neubau Brücke der Baustellenumfahrung mit Geh- und Radweg a) - b) Die Baustellenumfahrung der B 11 mit Geh- und Radweg kreuzt die Flutmulde der Isar mittels einer Brücke mit folgenden Abmessungen: über die Flutmulde der Isar Lichte Weite: 85,98 m Lichte Höhe ü. HQ 100: >=1,50 m Breite zw. Geländern: 11,40 m Kreuzungswinkel: 100 gon Brückenklasse: gemäß DIN EN 1991-2 Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt dem Straßenbaulastträger. Die Brücke der Baustellenumfahrung wird nach der Verkehrsübergabe der neuen Brücke vollständig beseitigt. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. 30
(Strecke 122 0+166 0+255 Beseitigung der Bestandsbrücke B 11 über die Flutmulde der Isar a) Bundesrepublik Deutschland b) - Von 0+166 0+255 muss im Zuge der Baumaßnahme die vorhandene Straßenbrücke der B 11 über die Flutmulde der Isar beseitigt werden. Die vorhandene Brücke wird nach der Verkehrsübergabe der Baustellenumfahrung beseitigt. Die vorhandenen Pfeilergründungen werden 1,0 m unter GOK beseitigt. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. 31
(Strecke 123 0+166 0+255 Beseitigung der Bestandsbrücke des Geh- und Radweges über die Flutmulde der Isar a) Bundesrepublik Deutschland b) - Von 0+166 0+255 muss im Zuge der Baumaßnahme die vorhandene Brücke des Geh- und Radweges über die Flutmulde der Isar beseitigt werden. Die vorhandene Brücke wird nach der Verkehrsübergabe der Baustellenumfahrung beseitigt. Die vorhandenen Gründungspfähle aus Stahlbeton werden 1,0m unter GOK beseitigt. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. 32
(Strecke 124 0+270 nördlich Verlegung einer Bushaltestelle während der Bauzeit a) und b) Stadtwerke München (E) Durch die Baumaßnahme wird eine bestehende Bushaltestelle betroffen. Stadt Moosburg (U) Die vorhandene wasserdurchlässig befestigte Fläche der Busbucht wird durch die Baustellenumfahrung und die Baustraße überbaut. Busse müssen während der Bauzeit auf der Fahrbahn der Isarstraße halten. Das vorhandene Buswartehäuschen bleibt unverändert. Es wird mit Stahlbetonfertigteilen vor den geplanten Aufschüttungen der Baustellenumfahrung geschützt. Nach der Beseitigung der Baustellenumfahrung und der Baustraße wird die vorhandene wasserdurchlässige Befestigung der Busbucht wieder hergestellt. Die Kosten die Bundesrepublik Deutschland. 33