IM NAMEN DER REPUBLIK

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I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

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A., B.; Übertretung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes Beschwerde

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Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-10/224/1/5-2017 Ort, Datum: Salzburg, 27.03.2017 Betreff: AB AA, LL; Übertretung gemäß Salzburger Landessicherheitsgesetz - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde der Frau AB AA, AD-Straße, LL, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, SVA Referat 1, Strafamt, Landespolizeidirektion Salzburg vom 3.2.2017, Zahl VStV/916301935534/2016, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. III. Gemäß 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,00 zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Eine Revision der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Rechten ist gemäß 25a Abs 4 VwGG ausgeschlossen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin wie folgt vorgeworfen: "1. Sie haben am 28.12.2016 um 07:34 Uhr in LL, AD-Straße/Top 45a, durch Trommeln in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, der nicht notwendig und somit vermeidbar gewesen wäre.

405-10/224/1/5-2017 2/5 Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgf LGBl. 57/2009 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist Gemäß 28 Salzburger Landessichervon Ersatzfreiheitsstrafe von heitsgesetz idgf LGBl. 57/2009 150,00 2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n) Weitere Verfügungen (zb Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat die Beschuldigte gemäß 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG zu zahlen: 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 angerechnet). als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,00". Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass sie am 28.12.2016 um 07:34 Uhr keinen Lärm in ihrer Wohnung verursacht habe. Sie spiele des Öfteren mit ihrer Trommel, genaue Zeiten notiere sie sich diesbezüglich allerdings nicht. Dies errege ihres Wissens aber keinen Lärm. Es habe damals auch nicht die Polizei bei ihr geläutet bzw. mit ihr gesprochen. Sie legte dazu einen Brief ihres Rechtsanwaltes sowie die Hausordnung vor. Am 23.3.2017 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde als Partei gehört, zeugenschaftlich befragt wurde die Privatanzeigerin. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Beschuldigte und die Zeugin EE AH wohnen jeweils im Objekt AD-Straße, LL, einem Mehrparteienhaus, wobei die Beschuldigte und die Zeugin nebeneinander liegende Wohnungen bewohnen. Die Beschuldigte trommelte auf ihrer Djembe, einer afrikanischen Trommel, am 28.12.2016 um 07:34 Uhr in ihrer Wohnung und hat dadurch in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den Akt der belangten Behörde in Zusammenhalt mit der schlüssigen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin EE AH. Es ist kein Grund hervorgekommen, warum

405-10/224/1/5-2017 3/5 diese Zeugin die Beschuldigte hätte wahrheitswidrig einer Verwaltungsübertretung bezichtigen sollen. Die Zeugin unterliegt der Wahrheitspflicht und hätte sie im Falle einer falschen Aussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund des unmittelbaren Eindruckes in der mündlichen Verhandlung keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin AH. Auch wenn es offensichtlich schon des Längeren nachbarschaftliche Differenzen betreffend Lärm aus der jeweils anderen Wohnung gibt, stellt dies keinen Grund dafür dar, dass eine Nachbarin, wie gegenständlich die Zeugin AH, vorsätzlich und wider besseres Wissen den Aufwand von, was die Beschuldigte in der Verhandlung glauben zu machen versuchte, "frei erfundenen" Lärmerregungsanzeigen auf sich nehmen sollte. Die Beschwerdeführerin konnte sich an den gegenständlichen Tattag nicht erinnern. Sie hat dazu lediglich ausgeführt, dass sie immer wieder trommle, darüber aber keine Aufzeichnungen führen würde. Mit diesem Vorbringen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Aussage der Zeugin AH zu entkräften. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussage zulässiger Weise zu ihrem eigenen Schutz nicht wahrheitsgemäß getätigt hat. Die Beschwerdeführerin konnte somit insgesamt den Ausführungen der Zeugin AH nicht substantiiert entgegentreten und damit auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht erschüttern. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu nachstehenden Erwägungen: Wer gemäß 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz (LSG) idgf. in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe bis zu 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Unter störendem Lärm im Sinne dieser Norm sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss als zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass der störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0062). Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicherweise störender

405-10/224/1/5-2017 4/5 Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (VwGH 18.2.2015, Ra 2015/03/0013). Dass durch das Trommeln in den frühen Morgenstunden, in dem sich ein Großteil der Bevölkerung noch in der morgendlichen Ruhephase befindet, verursacht zweifellos störenden Lärm und entspricht dies auch der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtes. Es liegt auch das Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit vor. Das Verwaltungsgericht vertritt dazu die Auffassung, dass bei der Erregung von störenden Lärm in einem Wohnblock durch das Trommeln in den frühen Morgenstunden die Schwelle der Ungebührlichkeit niedrig anzusetzen ist und dieses Verhalten nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen Personen als ungebührend und störend empfunden zu werden. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass die Hausordnung jedwede Lärmerzeugung sowie Musizieren und Singen zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr untersagt. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch bereits in der Hausordnung darauf hingewiesen wird, dass jeder Hausbewohner auch tagsüber dafür zu sorgen hat, dass die Hausgemeinschaft durch sein Verhalten nicht gestört wird. Die Beschwerdeführerin hat sohin ein Verhalten gesetzt, dass im Sinne gesicherter höchstgerichtlicher Judikatur jene Rücksicht vermissen ließ, die im Zusammenleben mit anderen verlangt werden können. An Verschulden ist jedenfalls von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Es vermag sie insoweit auch nicht ein schlecht nachbarschaftliches Verhältnis zu rechtfertigen bzw. ihr Vorbringen, dass auch aus der Nachbarwohnung Lärm dringe. Mit ihren diesbezüglichen Hinweisen vermochte sie somit nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen. Zur Strafbemessung: Gemäß 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren ( 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe im unteren Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Erschwerend hat die Behörde eine einschlägige Vormerkung gewertet. Sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf generell- und insbesondere spezialpräventive Erwägungen und auch ausgehend von den angegebenen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist die verhängte Strafe als angemessen im Sinne des 19 VStG zu erachten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

405-10/224/1/5-2017 5/5 Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision der revisionslegitimierten Formalpartei bzw der belangten Behörde war nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision der Beschuldigten war gemäß 25a Abs 4 VwGG ausgeschlossen, da weder eine Strafe verhängt wurde, die 400 überschritt, noch die Strafdrohung über 750 lag.