Bei Kompetenzkonflikten zwischen Regierungsstatthaltern entscheidet die Volkswirtschaftsdirektion. *

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Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.

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Transkript:

5.6. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 6. Dezember 98 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) vom 5.09.988 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 98 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ), auf Antrag des Regierungsrats, beschliesst: Behörden Art. Bewilligungsbehörde Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem das Grundstück oder der grössere Teil der Grundstücke liegt, ist Bewilligungsbehörde im Sinn von Artikel 5 Absatz Buchstabe a BewG ). * Bei Kompetenzkonflikten zwischen Regierungsstatthaltern entscheidet die Volkswirtschaftsdirektion. * Art. Beschwerdeberechtigte Behörde Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist beschwerdeberechtigte Behörde im Sinn von Artikel 5 Absatz Buchstabe b BewG ). * Art. Beschwerdeinstanz Das Verwaltungsgericht ist einzige Beschwerdeinstanz im Sinn von Artikel 5 Absatz Buchstabe c BewG 4). * * Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 5) massgebend, soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält. * ) SR.4.4 ) SR.4.4 ) SR.4.4 4) SR.4.4 5) BSG 55. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 988 d 6 f

5.6. Art. 4 Aufsicht Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Vorschriften und teilen Unregelmässigkeiten unverzüglich dem Regierungsstatthalter mit. Art. 5 Zivil- und Strafrichter Die Zuständigkeit des Zivilrichters zur Beurteilung von Klagen im Sinn von Artikel 6 f. BewG ) und des Strafrichters zur Beurteilung von Widerhandlungen im Sinn von Artikel 8 ff. BewG bleibt vorbehalten. Bewilligungsgründe, Einschränkungen Art. 6 Bewilligungsgründe Der Erwerb ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 8 BewG ) erfüllt sind. Der Erwerb ist ferner zu bewilligen, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solang dieser andauert (Art. 9 Abs. Bst. b BewG). In Fremdenverkehrsgemeinden kann ausserdem der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden (Art. 9 Abs. BewG). Art. 7 Fremdenverkehrsgemeinden Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt auf Antrag des Gemeinderats kantonal letztinstanzlich die Fremdenverkehrsgemeinden im Sinn von Artikel 9 Absatz BewG 4). * Sie hört die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion an und holt die Genehmigung des Bundesrats ein. * Art. 8 Veröffentlichung Die Liste der Fremdenverkehrsgemeinden wird in die Gesetzessammlung aufgenommen. Sie wird zusätzlich einmal jährlich im Kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Die gesperrten Gemeinden werden besonders gekennzeichnet. ) SR.4.4 ) SR.4.4 4) SR.4.4

5.6. Art. 9 Einschränkungen nach Gemeinderecht Die Fremdenverkehrsgemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten die in Artikel Absatz BewG ) festgehaltenen Einschränkungen einführen, namentlich eine befristete Bewilligungssperre für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel beschliessen. Die Beschlüsse der Stimmberechtigten sind der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion mitzuteilen. * Für den Erwerb von Ferienwohnungen sowie von Wohneinheiten in Apparthotels gilt eine vorsorgliche Bewilligungssperre, solange a b kein rechtskräftiger Beschluss der Stimmberechtigten vorliegt und die Aufnahme in die Liste der Fremdenverkehrsgemeinden vom Bundesrat nicht genehmigt ist. Bewilligungskontingente Art. 0 Allgemeines Die Grundsatzbewilligung legt fest, wie viele Ferienwohnungen bzw. Wohneinheiten einer Überbauung an Personen im Ausland verkauft werden dürfen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen Kontingent; vorbehalten bleiben Härtefälle nach Artikel 8 Absatz BewG ). Art. Kontingentszuteilung Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist für die Zuteilung des kantonalen Kontingents zuständig. * Das Jahreskontingent darf bis Mitte des laufenden Jahrs höchstens zu 60 Prozent ausgeschöpft werden. Die Zuteilung des Kontingents im Einzelfall ist nur anfechtbar a b im Rahmen der Grundsatzbewilligung oder zusammen mit dem Entscheid des Regierungsstatthalters, wenn ein Gesuch für eine einzelne Bewilligung vorliegt. Art. Zuteilungskriterien Bei der Zuteilung der Anzahl Einheiten aus dem kantonalen Kontingent sind folgende Grundsätze zu beachten: a die Finanzierung muss sichergestellt sein; ) SR.4.4 ) SR.4.4

5.6. 4 b in erster Linie sind Vorhaben zu begünstigen, die am besten für die regionale Förderung des Fremdenverkehrs geeignet sind; c Vorhaben im Zusammenhang mit der Erstellung, Erweiterung oder Erneuerung von Hotels geniessen gegenüber Projekten für die Erstellung von Ferienwohnungen Vorrang; d Projekte, bei denen eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, sind zu bevorzugen; e der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist erst in letzter Linie und nur im Rahmen des entsprechenden Kalenderjahrs massgebend. Grundsatzbewilligungen können nur schweizerischen Erstellern erteilt werden. Art. Verfall von Grundsatzbewilligungen Rechtskräftige Grundsatzbewilligungen sind für höchstens fünf Jahre gültig. Der Regierungsstatthalter kann auf Gesuch hin aus wichtigen Gründen die Geltungsdauer um weitere zwei Jahre verlängern. 4 Verfahren Art. 4 Abklärungen Der Regierungsstatthalter hat nach Eingang des Gesuchs alle erforderlichen Abklärungen zu treffen. Er hat einen Mitbericht bzw. Vorentscheid einzuholen: a bei der Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache, b * bei der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion, sofern das kantonale Bewilligungskontingent beansprucht werden soll, c bei andern eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen, sofern dies im BewG ) oder in der dazugehörigen Verordnung vorgeschrieben ist. Er ist befugt, von weitern Amtsstellen Mitberichte einzuholen. Art. 5 Das Grundbuchamt überweist dem Regierungsstatthalter zuhanden des Bundesamtes für Justiz die Formulare gemäss der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV). ) * Der Regierungsstatthalter meldet der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion bis Ende Januar die jährlichen statistischen Angaben. * ) SR.4.4 ) SR.4.4

5 5.6. Art. 6 Vollzug Der Regierungsrat kann die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen. 5 Schlussbestimmungen Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom. November 984 zum Bundesgesetz vom 6. Dezember 98 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben. Art. 8 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens ) dieses Gesetzes. A Anhang Art. A- Als Fremdenverkehrsgemeinden im Sinn von Artikel 7 gelten: a b c d Amtsbezirk Biel. Biel¹ Amtsbezirk Courtelary. Renan¹. Saint-Imier¹ 4. Sonceboz-Sombeval. Tramelan¹ Amtsbezirk Frutigen. Adelboden. Aeschi bei Spiez. * Frutigen 4. Kandergrund¹ 5. Kandersteg 6. * Reichenbach Amtsbezirk Interlaken. Beatenberg. * Bönigen. * Brienz 4. * Brienzwiler ).. 988

5.6. 6 e f g h i k l 5. Därligen 6. * Grindelwald 7. * Gündlischwand 8. * Habkern 9. * Hofstetten bei Brienz 0. Iseltwald. Lauterbrunnen. * Lütschental * Niederried 4. * Oberried 5. Ringgenberg 6. * Saxeten 7. * Schwanden 8. * Unterseen 9. * Wilderswil Amtsbezirk Konolfingen. Bowil¹. Linden¹ Amtsbezirk Moutier. Belprahon¹ Amtsbezirk La Neuveville. Prêles¹ Amtsbezirk Niedersimmental. * Diemtigen Amtsbezirk Oberhasli. Gadmen. Guttannen¹. Hasliberg 4. * Innertkirchen 5. Meiringen 6. Schattenhalb¹ Amtsbezirk Obersimmental. Boltigen. Lenk. Zweisimmen 4. * St. Stephan Amtsbezirk Saanen. Gsteig. Lauenen

7 5.6. m n o. Saanen Amtsbezirk Schwarzenburg. Guggisberg. Rüschegg Amtsbezirk Thun. Hilterfingen¹. Horrenbach-Buchen¹ Amtsbezirk Trachselwald. Huttwil¹. Lützelflüh ¹ vorläufig gesperrt Bern, 5. August 987 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schwab Der Staatsschreiber: Nuspliger

5.6. 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 5.09.988 0..988 Erlass Erstfassung 988 d 6 f 7.09.99 5..99 Art. Abs. geändert 99 d f 46 7.09.99 5..99 Art. Abs. aufgehoben 99 d f 46 7.09.99 5..99 Art. Abs. geändert 99 d f 46 0.06.99 0.0.99 Art. 9 Abs. geändert 99 d 47 f 494 0.06.99 0.0.99 Art. Abs. geändert 99 d 47 f 494 0.06.99 0.0.99 Art. 4 Abs., b geändert 99 d 47 f 494 0.06.99 0.0.99 Art. 5 Abs. geändert 99 d 47 f 494 5.05.994 5.07.994 Art. A- Abs., geändert 94-56 h,. 7.06.996 6.08.996 Art. A- Abs., eingefügt 96-58 d,. 8.09.996 4.0.997 Art. A- Abs., eingefügt 97-8 d, 4. 7.0.997 8.04.997 Art. A- Abs., eingefügt 97- k, 4. 9.06.997 5.08.997 Art. A- Abs., eingefügt 97-57 d,.09.997 6.0.998 Art. A- Abs., eingefügt 98- d, 6. 9.0.997 0.0.998 Art. Abs. geändert 97-94 9.0.997 0.0.998 Art. 9 Abs. geändert 97-94 9.0.997 0.0.998 Art. Abs. geändert 97-94 9.0.997 0.0.998 Art. 4 Abs., b geändert 97-94 9.0.997 0.0.998 Art. 5 Abs. geändert 97-94 0..998.0.999 Art. A- Abs., eingefügt 99-9 c,. 5.0.999 6.07.999 Art. A- Abs., eingefügt 99-45 d, 8. 07..000 5..000 Art. A- Abs., eingefügt 00- d, 8. 07..000 5..000 Art. A- Abs., eingefügt 00- d, 7. 0.04.00 5.06.00 Art. A- Abs., eingefügt 0- c, 6. 08.0.00.04.00 Art. A- Abs., eingefügt 0-7 d,. 8.0.00.04.00 Art. A- Abs., eingefügt 0- d, 9..08.00 8.0.00 Art. A- Abs., geändert 0-56 d, 4. 7.0.00 8.04.00 Art. A- Abs., d, 9. eingefügt 0-

9 5.6. Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 9.04.005 5.07.005 Art. A- Abs., eingefügt 05-5 d, 7. 8.0.006 0.0.00 Art. Abs. geändert 08-4 8.0.006 0.0.00 Art. 7 Abs. geändert 08-4 8.0.006 0.0.00 Art. 5 Abs. geändert 08-4 8.0.008 8.04.008 Art. A- Abs., eingefügt 08- d, 6. 8.0.008 6.05.008 Art. A- Abs., i, eingefügt 08-5 4. 0.04.008 0.0.009 Art. Abs. geändert 08-09 0.04.008 0.0.009 Art. 7 Abs. geändert 08-09.0.009 4.08.009 Art. A- Abs., d,. eingefügt 09-74

5.6. 0 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 5.09.988 0..988 Erstfassung 988 d 6 f Art. Abs. 8.0.006 0.0.00 geändert 08-4 Art. Abs. 0.04.008 0.0.009 geändert 08-09 Art. Abs. 9.0.997 0.0.998 geändert 97-94 Art. Abs. 7.09.99 5..99 geändert 99 d f 46 Art. Abs. 7.09.99 5..99 aufgehoben 99 d f 46 Art. Abs. 7.09.99 5..99 geändert 99 d f 46 Art. 7 Abs. 0.04.008 0.0.009 geändert 08-09 Art. 7 Abs. 8.0.006 0.0.00 geändert 08-4 Art. 9 Abs. 0.06.99 0.0.99 geändert 99 d 47 f 494 Art. 9 Abs. 9.0.997 0.0.998 geändert 97-94 Art. Abs. 0.06.99 0.0.99 geändert 99 d 47 f 494 Art. Abs. 9.0.997 0.0.998 geändert 97-94 Art. 4 Abs., b 0.06.99 0.0.99 geändert 99 d 47 f 494 Art. 4 Abs., b 9.0.997 0.0.998 geändert 97-94 Art. 5 Abs. 8.0.006 0.0.00 geändert 08-4 Art. 5 Abs. 0.06.99 0.0.99 geändert 99 d 47 f 494 Art. 5 Abs. 9.0.997 0.0.998 geändert 97-94 Art. A- Abs., 0..998.0.999 eingefügt 99-9 c,. Art. A- Abs., 0.04.00 5.06.00 eingefügt 0- c, 6. Art. A- Abs., 08.0.00.04.00 eingefügt 0-7 d,. Art. A- Abs., 7.06.996 6.08.996 eingefügt 96-58 d,. Art. A- Abs.,.08.00 8.0.00 geändert 0-56 d, 4. Art. A- Abs.,.09.997 6.0.998 eingefügt 98- d, 6. Art. A- Abs., 9.04.005 5.07.005 eingefügt 05-5 d, 7. Art. A- Abs., 07..000 5..000 eingefügt 00- d, 8. Art. A- Abs., 7.0.00 8.04.00 eingefügt 0- d, 9. Art. A- Abs.,.0.009 4.08.009 eingefügt 09-74 d,. Art. A- Abs., 9.06.997 5.08.997 eingefügt 97-57 d, Art. A- Abs., d, 4. 8.09.996 4.0.997 eingefügt 97-8

5.6. Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. A- Abs., 8.0.008 8.04.008 eingefügt 08- d, 6. Art. A- Abs., 07..000 5..000 eingefügt 00- d, 7. Art. A- Abs., 5.0.999 6.07.999 eingefügt 99-45 d, 8. Art. A- Abs., 8.0.00.04.00 eingefügt 0- d, 9. Art. A- Abs., 5.05.994 5.07.994 geändert 94-56 h,. Art. A- Abs., i, 8.0.008 6.05.008 eingefügt 08-5 4. Art. A- Abs., k, 4. 7.0.997 8.04.997 eingefügt 97-