Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 (AnV) 2, beschliesst:

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Transkript:

REGLEMENT über die Anwaltsprüfung (vom 5. April 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 (AnV) 2, beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck der Prüfung Artikel 1 Mit der Anwaltsprüfung hat sich der Kandidat oder die Kandidatin darüber auszuweisen, dass er oder sie fachlich fähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin im Kanton Uri auszuüben. 2. Abschnitt: Zulassung zur Prüfung Artikel 2 Materielle Voraussetzungen Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über: a) ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; 3 b) die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a bis c BGFA 4 ; c) die Absolvierung des Rechtspraktikums nach diesem Reglement. Artikel 3 Formelle Voraussetzungen 1 Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Anwaltsprüfungskommission bis spätestens Ende Januar oder Ende Juli einzureichen. 1 AB vom 12. April 2002 2 RB 9.2321 3 Fassung gemäss OGerB vom 30. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 8. Dezember 2006). 4 SR 935.61 1

2 Dem Zulassungsgesuch sind beizulegen: a) eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs; b) das Hochschuldiplom; c) das Handlungsfähigkeitszeugnis; d) ein Auszug aus dem Strafregister; e) ein Auszug aus dem Betreibungsregister und f) die Bescheinigung des absolvierten Rechtspraktikums. 3. Abschnitt: Rechtspraktikum Artikel 4 5 Zulassung Für die Zulassung zum Rechtspraktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor. Artikel 5 Dauer und Praktikumsstellen 1 Das Rechtspraktikum dauert 18 Monate. 2 Der Kandidat oder die Kandidatin hat sich während je mindestens sechs Monaten auf einem Anwaltsbüro und bei einer richterlichen Behörde auszubilden. Während der verbleibenden Dauer kann der Kandidat oder die Kandidatin sich bei einer öffentlichen Verwaltungsstelle ausbilden. 3 Das Rechtspraktikum kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten ausserhalb des Kantons Uri absolviert werden. 4 Aus wichtigen Gründen kann die Anwaltsprüfungskommission eine andere Gestaltung des Rechtspraktikums bewilligen. 5 Die Anwaltsprüfungskommission entscheidet im Zweifelsfalle über die Anerkennung einer juristischen Tätigkeit als Rechtspraktikum. Artikel 6 Unterbrechungen Nicht ausbildungsbezogene Unterbrechungen des Rechtspraktikums aus wichtigen Gründen beispielsweise wegen Schwangerschaft, Ferien, Krankheit oder Unfall, werden nicht an die vorgeschriebene Praktikumszeit angerechnet, soweit sie insgesamt die Dauer von acht Wochen übersteigen. Artikel 7 Anmeldung 1 Die Anmeldung für das Rechtspraktikum ist spätestens drei Monate vor Antritt an den Präsidenten oder die Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission zu richten. 5 Fassung gemäss OGerB vom 30. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 8. Dezember 2006). 2

2 Der Anmeldung ist ein Praktikumsplan mit den vorgesehenen Praktikumsstellen und den Praktikumsdauern beizulegen. 3 Der Präsident oder die Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission legt den Praktikumsplan fest. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 4 und 5. 4 Der Praktikumsplan ist verbindlich. Änderungen sind genehmigungsbedürftig. 4. Abschnitt: Zeitpunkt der Prüfung Artikel 8 Prüfungstermine 1 Die Prüfungen finden im Frühjahr und im Herbst statt. Die Anwaltsprüfungskommission legt den Zeitpunkt für die Abnahme der Prüfungen fest. 2 Auf Anfrage teilt die Anwaltsprüfungskommission ab Jahresbeginn die für das betreffende Jahr festgelegten Prüfungstermine mit. 3 Die Anwalts- und die Notariatsprüfung dürfen nicht im gleichen Zeitpunkt, jedoch in der gleichen Prüfungsperiode abgelegt werden. 5. Abschnitt: Die Prüfung Artikel 9 Form der Prüfung 1 Die Anwaltsprüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil besteht aus der schriftlichen Prüfung. 3 Der mündliche Teil besteht aus der mündlichen Prüfung und dem Parteivortrag. Artikel 10 Schriftliche Prüfung a) Rechtsgebiete Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf: a) das Straf- und Strafprozessrecht; b) das Staats- und Verwaltungsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege; c) das Privatrecht; d) das Zivilprozessrecht; e) das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Artikel 11 b) Aufgaben 1 Der Kandidat oder die Kandidatin hat drei Aufgaben aus den Rechtsgebieten nach Artikel 10 zu lösen. 3

2 Für jede Aufgabe stehen ihm oder ihr vier Stunden zur Verfügung. 3 Die Aufgaben sind durch den Kandidaten oder die Kandidatin allein zu lösen. Das Ergebnis ist in sauberer, gut lesbarer Form abzugeben. 4 Die Anwaltsprüfungskommission bestimmt die Hilfsmittel, die dem Kandidaten oder der Kandidatin für die Lösung der Aufgaben allgemein zur Verfügung stehen. 5 Der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin bestimmt, ob der Kandidat oder die Kandidatin im Einzelfall zusätzliche Hilfsmittel verwenden darf. Artikel 12 Mündliche Prüfung a) Zulassung Der Kandidat oder die Kandidatin wird erst zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn seine oder ihre schriftlichen Arbeiten einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 aufweisen. Die Bewertung richtet sich nach Artikel 16. Artikel 13 b) Rechtsgebiete Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: a) das Straf- und Strafprozessrecht; b) das Staats- und Verwaltungsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege; c) das Privatrecht; d) das Zivilprozessrecht; e) das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; f) das Anwaltsrecht. Artikel 14 c) Prüfungsablauf 1 Der Kandidat oder die Kandidatin wird in vier Prüfungen in den Rechtsgebieten nach Artikel 13 geprüft. 2 Die mündlichen Prüfungen dauern je 30 Minuten. 3 Die Zuordnung der Rechtsgebiete zu den einzelnen Prüfungen wird dem Kandidaten oder der Kandidatin mit der Zulassung zur mündlichen Prüfung bekanntgegeben. 4 Die Prüfung ist öffentlich. Artikel 15 Parteivortrag 1 Anschliessend an die mündliche Prüfung hat der Kandidat oder die Kandidatin einen Parteivortrag aus einem der Rechtsgebiete der mündlichen Prüfung zu halten. Hiefür kann er oder sie sich während 60 Minuten vorbereiten. 2 Der Parteivortrag ist öffentlich. 4

Artikel 16 Bewertung 9.2325 1 Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen sind mit den Noten 6 bis 1 zu bewerten. Es bedeuten 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = völlig ungenügend. Abstufungen sind möglich. 2 Die einzelnen Noten werden durch die Prüfungskommission festgesetzt. 3 Die Schlussnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen und des Parteivortrages. Artikel 17 Bestehen Erreicht ein Kandidat oder eine Kandidatin mindestens die Schlussnote 4.0, hat er oder sie die Prüfung bestanden. Artikel 18 Nichtbestehen und Wiederholung 1 Wird ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, gilt die Anwaltsprüfung für dieses Mal als nicht bestanden. 2 Gleiches gilt, wenn die begonnene Prüfung ohne zwingende Gründe abgebrochen wird. 3 Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist die ganze Prüfung zu wiederholen. Die Anwaltsprüfungskommission kann bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen der Kandidat oder die Kandidatin zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird. 4 Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen. Artikel 19 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Anwaltsprüfung für dieses Mal nicht bestanden und wird frühestens in einem Jahr zur Wiederholung zugelassen. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 4. Artikel 20 Eignungsprüfung auf Grund von Bundesrecht Die Anwaltsprüfungskommission legt im Einzelfall im Rahmen des Bundesrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung oder des Prüfungsgesprächs für ausländische Anwälte und Anwältinnen fest. 5

6. Abschnitt: Prüfungsgebühr Artikel 21 Höhe und Erhebung 1 Die Prüfungsgebühr beträgt 900 Franken. Die Gebühr wird vorschussweise erhoben. Die Nichtbezahlung gilt als Nichtantreten der schriftlichen Prüfung. 2 Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, verfällt ein Betrag von 250 Franken als Anteil an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, wird die hälftige Gebühr zurückerstattet. 7. Abschnitt: Rechtspflege Artikel 22 1 Verfügungen der Anwaltsprüfungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden, sofern kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt. 2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 6. 8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 16. Oktober 1985 über die Notariats- und Anwaltsprüfung 7 wird aufgehoben. Artikel 24 Übergangsbestimmung 1 Kandidaten und Kandidatinnen, die vor dem 30. Juni 2002 die Anwaltsprüfung ablegen, können verlangen, dass sie nach alter Ordnung geprüft werden. 2 Kandidaten und Kandidatinnen, die vor dem 1. Januar 2002 das Rechtspraktikum begonnen haben, können verlangen, dass für sie die Regelung des Rechtspraktikums nach alter Ordnung gilt. 6 RB 2.2345 7 RB 9.2325 6

Artikel 25 Inkrafttreten Das Obergericht bestimmt, wann das Reglement in Kraft tritt 8. Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Rolf Dittli Die Gerichtsschreiberin: Bernadette Häfliger 8 Vom Obergericht in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002 (AB vom 10. Mai 2002). 7