Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern

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Transkript:

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Gz. A V 7533 Verfahren Zeholfing - Dorferneuerung Stadt Landau a.d.isar, Landkreis Dingolfing-Landau Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 : 2500 A Entscheidender Teil 1. Anordnung der Dorferneuerung Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landund Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung wird nach 1, 4 und 37 des Flurbereinigungsgesetzes FlurbG das Verfahren Zeholfing zum Zwecke der Dorferneuerung angeordnet. Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern festgestellte Verfahrensgebiet (Flurbereinigungsgebiet). Die Begrenzung des Verfahrensgebietes ist in der anliegenden Gebietskarte, die Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses ist, flurstücksgenau dargestellt. Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sind Teilnehmer am Verfahren. Die Teilnehmer bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG), die den Namen Teilnehmergemeinschaft Zeholfing führt und ihren Sitz in Zeholfing hat. Sie steht unter der Aufsicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Niederbayern. VKZLE-496540 Seite 1 von 5

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Dr.-Schlögl-Platz 1, 94405 Landau a.d.isar (Postanschrift: Postfach 69, 94405 Landau a.d.isar) einzulegen. Er kann auch per E-Mail mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments unter der Adresse eingelegt werden. poststelle@ale-nb.bayern.de Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen Frist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung - Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können dem Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Er- Seite 2 von 5

nährung, Landwirtschaft und Forsten unter www.stmelf.bayern.de/rechtsbehelf entnommen werden. - Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. B Hinweise 1. Offenlegung des Flurbereinigungsbeschlusses Dieser Flurbereinigungsbeschluss wird in der Stadt Landau a.d.isar und den angrenzenden Gemeinden öffentlich bekannt gemacht ( 6 Abs. 2, 110 FlurbG, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO). Je eine Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbeschlusses (mit einer Ausfertigung der Gebietskarte) liegen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen in der o. g. Gemeinde zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus ( 6 Abs. 3, 115 Abs. 1 FlurbG). Der Flurbereinigungsbeschluss und die Darstellung des Verfahrensgebietes können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Niederbayern auf der Seite Projekte in Niederbayern unter Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen eingesehen werden. (http://www.landentwicklung.bayern.de/niederbayern/132623) 2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren Zeholfing berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( 14 FlurbG). Seite 3 von 5

3. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Verfahrensgebiet erholt das Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen. Grundbucheinsicht und -auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuchs sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen. C Begründung Die Stadt Landau a.d.isar beantragte am 26.11.1986 und noch einmal am 19.12.2007 eine Dorferneuerung für die Ortschaften Zeholfing, Kleegarten und Poldering durchzuführen. Dabei sollen insbesondere die innerörtlichen Verkehrsverhältnisse insbesondere für Fußgänger und Radfahrer geregelt, die Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebe verbessert, dorfgerechte Erschließungseinrichtungen geschaffen, das Ortsbild von Zeholfing, Kleegarten und Poldering erhalten und gestaltet, Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässersituation realisiert und die notwendige begleitende Bodenordnung und Regelung der Rechtsverhältnisse durchgeführt werden. Solche Maßnahmen können im Rahmen eines Verfahrens nach dem FlurbG ausgeführt werden ( 37 Abs. 1 FlurbG). Dem Zweck der Dorferneuerung entsprechend erstreckt sich das Verfahrensgebiet Zeholfing auf die Ortslagen von Zeholfing, Kleegarten und Poldering. Es ist ca. 105 ha groß. Nach 5 FlurbG wurden die voraussichtlich beteiligten Bürger und Grundeigentümer über den besonderen Zweck der Dorferneuerung, über die Abgrenzung des Verfahrensgebietes sowie über die zu erwartenden Kos- Seite 4 von 5

ten informiert. Die zu beteiligenden Behörden und Organisationen wurden gehört; sie haben keine Bedenken gegen die Dorferneuerung vorgebracht. Aufgrund der Ergebnisse der Informationsversammlung und der Anhörung hält das Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern die Voraussetzungen für eine Dorferneuerung und das Interesse der Beteiligten für gegeben. Die Dorferneuerung ist eine wirksame Maßnahme zur Verbesserung der Lebensverhältnisse in Zeholfing, Kleegarten und Poldering; die Planungen hierfür sind unverzüglich zu beginnen. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses war gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO war anzuordnen, da noch im Jahr 2018 mit dem Bau der Friedhofsmauer begonnen werden soll Landau a.d.isar, 20.02.2018 Roland Spiller Amtsleiter Seite 5 von 5