Beglaubigte Abschrift. Prozessbevoilmächtiate: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstraße 95,10117 Berlin, Gz.: K0052-0962051263.



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Transkript:

Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ansbach Az.: 1 C 1138/14 Till AlUQ In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevoilmächtiate: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstraße 95,10117 Berlin, Gz.: K0052-0962051263 gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rudolph, Westtorgraben V, 90429 Nürnberg, Gz.: 01-583-12 wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin am Am tsgerichfi^hbauf Grund der mündliehen Verhandlung vom 26.11.2014 folgendes 1. Die Klage wird abgewiesen. Endurteil 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1C 1138/14 - Seite 2 Beschluss Der Streitwert wird auf 955,60 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens des zu Ihren Gunsten urheberrechtlich geschützten F ilm w e r k s f U ^ ^ m ^ m Internet (sogenanntes Filesharing). Die Klägerseite fordert hiernach Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie Ersatz der durch die Abmahnung vom 09.08.2010 entstandenen Rechtsanwaltskosten nach 97 a Abs. 1 Satz 2 alte Fassung UrhG. Wegen des Vortrages der Klägerin zur Funktionsweise von Peer-to-Peer-Netzwerken, der Überwachung dieser Netzwerke, der Inhaberschaft der Klägerin und der ausschließlichen Nutzungsund Verwertungsrechte sowie dem außergerichtlichen Vorgehen gegen die Beklagtenseite und dem Mahnverfahren wird auf die Klage vom 11.09.2014 verwiesen. Die Klägerin trägt vor, sie sei aktivlegitimiert, weil sie ausschließliche Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk sei. Sie habe sich diese Rechte nach dem Lizenzvertrag einräumen lassen. Diese Rechte habe die Beklagte verletzt und die Rechtsverletzung auch zu verschulden. Deswegen habe sie hier die Kosten zu erstatten, die durch den Antrag zu 2 entstanden sind. Die Rechte seien zurückabgetreten. Die Klägerin beantragt Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

1 C 1138/14 - Seite 3 - Die Beklagte beantragt Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt vor, sie habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung mit ihren drei. Kindern, von welchen zwei zu diesem,zeitpunkt minderjährig gewesen seien, zusammen gewohnt. Die minderjährigen Kinder seien durch die Mutter belehrt worden, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen rechtswidrig sei. Die Teilnahme sei ihnen verboten worden. Auch dem volljährigen Sohn sei bekannt gewesen, dass Down- und Uploads von urheberrechtlich geschützten Dateien oder Filesharing Tauschbörsen rechtwidrig seien. Sie habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass durch ihre Angehörigen über den auf sie angemeldeten Internetanschluss fremde Urheberrechte verletzt werden könnten. Ihr Anschluss sei mit einer WPA/WPA2 Verschlüsselung vor unerlaubtem Zugriff geschützt gewesen. Lediglich vorsorglich habe sie die Unterlassungserklärung abgegeben. Die zur Ahndung des angeblichen Urheberrechtsverstoßes vorgenommenen Ermittlungsmali-, nahmen seien nicht fehlerfrei verlaufen. Die ermittelnde F ir m a m m ju h a b e bei der Ermittlung Fehler gemacht. Die Logging-Software dieser Firma arbeite unzuverlässig. Sie können nicht zwischen Up- und Download unterscheiden. Dies sei für die Beurteilung der Frage, ob sich die behauptete Urheberrechtsverletzung auf ein bloßes Betrachten des Werkes beschränke oder auch auf ein Verbreiten erstrecke, von grundlegender Bedeutung. Anwaltskosten seien nicht entstanden. Im Falle einer Absprache mit einer Gebührenfreistellung seien keine erstattungsfähigen Auslagen angefallen. Der Schadensersatz sei überhöht. Plausible Annahmen unterstellt, sei er auch rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Anspruch sei verjährt. Der Mahnbescheid sei erst am 04.01.2014 an die Beklagte zugestellt worden. Als Störer oder auf Grund von Täterschaft der Beklagten schulde die Beklagte auch keine Abmahnkosten. Überdies würden lediglich einzelne Datenpakete heruntergeladen. Der angesetzte Gegenstandswert von 7.500,00 sei deutlich zu hoch, 97 a Abs. 3 UrhG deckele den Streitwert auf 1.000,00 auf Grund des seit Oktober 2013 geltenden Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. 97 a UrhG alte Fassung gelte daher nicht mehr. Die alte Regelung habe den Gegenstandswert für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 begrenzt. Diese Voraus-

1 C 1138/14 - Seite 4 - Setzungen lägen bei den massenhaften Abmahnungen durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor. Massenhaftes Vorgehen ergebe sich daraus, dass standardisierte Formschreiben verwendet worden seien, die auf Hörbücher und Musiktitel Bezug nähmen, die mit dem streitgegenständli- chen Fall nichts zu tun haben. ' Der Mahnbescheid sei nicht geeignet gewesen, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, weil er nicht seiner Substantiierungspflicht nach 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genüge. Eine hinreichende Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen sei nötig. Die Bezugnahme auf eine Rechnungsnummer vermöge die Substantiierungspflicht nicht zu erfüllen, die Beklagte habe den Anspruch nicht eindeutig zuordnen können. Denn der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag in Höhe von 955,60 habe nicht mit den im Abmahnschreiben geltend gemachten Betrag von 850,- übereingestimmt. Auch sei dort ein pauschaler Gesamtbetrag gefordert worden. Die Klägerin sei aber auch deshalb nicht aktivlegitimiert, da mit Schreiben vom 26.08.2013 die geteilt habe, sie sei mit dem Einzug der bestehenden Forderung beauftragt worden. Auch dort werde wegen eines Verstoßes vom 09.05.2010 in der Hauptforderung Schadensersatz wegen Filesharing gelten gemacht gemäß Kostenaufstellung; Das Amtsgericht Mayen habe am 09.12.2013 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte erlassen. In dem Mahnbescheid sei vermerkt, die Forderung sei seit dem 05.12.2013 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen. Früherer G lä u b ig e r : I I H I H H H H H H H I I I B Deshalb sei die Klägerin nicht mehr Inhaberin der etwaigen Forderung gegen die Beklagte und sei nicht mehr berechtigt, diese geltend zu machen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten sich seit dem 05.10.2010 bei der Beklagten auch nicht mehr gemeldet bis zur Klageerhebung. Auch insoweit sei der Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld nach Abtretung nicht mehr geeignet, die Verjährung im Sinne des 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu hemmen.

1C 1138/14 -Seite 5 - Die Klägerin entgegnet, die Klägerseite sei aktivlegitimiert. Richtig sei, dass die] m m m H d i e außergerichtliche Eintreibung der von der Beklagtenseite vorgebrachten Beträge versucht und auch einen Mahnbescheid beantragt habe. Nachdem die Beklagtenseite gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt habe, habe d i e H H von der Eintreibung der Forderungen Abstand genommen. In der Folge sei es die Klägerseite gewesen, die die Geltendmachung der geltend gemachten Forderungen anstrengte. Zuvor sei eine Rückabtretung der Forderungen an die Klägerseite erfolgt. Eine Beweisaufnahme hat mit Ausnahme der in Augenschein genommenen Schriftstücke und Urkunden nicht stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 bestritt die Beklagte weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Es wurden die beiden Mahnbescheide, die von unterschiedlichen Forderungsinhabern erwirkt waren, in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Beklagten einmal abgemahnt wurde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Anlagen Bezug genommen. Das Gericht wies am 26:11.2014 darauf hin, dass die Aktivlegitimation streitig ist. Mit Beschluss vom 26.11.2014 wurde die mündlichen Verhandlung im Einvernehmen mit den Beteiligten geschlossen. Die Klägerin hat am 19.12.2013 gegenüber der Beklagten einen Mahnbescheid beantragt. Dieser wurde der Beklagten am 04.01.2014 zugestellt. Mit den Parteien wurde der Mahnbescheid des Amtsgericht Hünfeld vom 16.07.2014, Az. 13-5938018-0-7 in Augenschein genommen. Dort werden Beträge von 555,60 und 400,00 geltend gemacht.

1C 1138/14 - Seite 6 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die Forderung der Klägerin im * Übrigen begründet oder verjährt ist. Jedenfalls konnte die Klägerin nicht dartun, dass sie Inhaberin der streitgegenständlichen Forcierung ist. Zwar legte die Klägerin schlüssig dar, dass sie ursprünglich Lizenznehmerin bezüglich des streitgegenständlichen Filmes m m war. Substantiiert legte die Beklagte sodann dar, daäs die Forderung abgetreten wurde an die F i r m a ^ m ^ ^ m was die Klägerin selbst ohne jede Beschönigung einräumt. Im Termin wurde die Aktivlegitimation weiterhin bestritten. Es wurde ausführlich besprochen, dass wegen desselben Verstoßes sogar zwei Mahnbescheide von unterschiedlichen Mahnfirmen gegen die Beklagte, eine alleinerziehende Mutter von 3 Kindern, erwirkt wurden, ferner, dass die Beklagte demgegenüber nur einmal abgemahnt wurde. Die Beklagte hat somit einen Mahnbescheid bekommen vom Amtsgericht Mayen vom 09.12.2013, welcher in Augenschein genommen und inhaltlich besprochen wurde. Hierdurch trat zutage, dass die Forderung ausweislich des Mahnbescheides vom 09.12.2013 abgetreten ist an Dies ist unstreitig, 138 Abs. 3 ZPO. Deshalb musste und durfte die Beklagte von Anfang an davon ausgehen, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert ist. Dies hat sie im Verlaufe des Verfahrens auch ausreichend bestritten. Bei dieser Sachlage kann bei streitiger Aktivlegitimation nicht ohne weiteren substantiierten Sachvortrag der Klägerin und angebotenen oder erbrachten Beweis davon ausgegangen werden, dass sie jetzt Inhaberin der streitigen Forderung ist. Die Klägerin stellte die Abtretung an eine andere Mahnfirma' unstreitig. Eine Rückabtretung hat als bestritten zu gelten. Konkret vorgetragen hat die Klägerin hierzu wird nichts. Sie trägt weder ein Datum vor noch legt sie Unterlagen über die in Anspruch genommene Rückabtretung vor Deshalb ist die Klage mangels Aktivlegitimation, d.h. Rechtsinhaberschaft abzuweisen. Eine Hinweispflicht des Gerichts hierzu besteht nicht gemäß 139 ZPO, wenn das Klagebegeh-

1 C 1138/14 - Seite 7 - ren erst durch Hinzufügen eines neuen Tatsachenkomplexes schlüssig werden könnte. Denn die Klägerin hat diesen Tatsachen- und Rechtsbereich ursprünglich von sich aus noch nicht einmal angedeutet. Stadler führt in Musielak, Online-Kommentar zur ZPO, 11. Aufl. 2014, Rn. 5-7 zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Aufklärungspflicht aus: Ergänzende Hilfestellung ist im Interesse materieller Gerechtigkeit und Waffengleichheit der Parteien... geboten; Hinweise zu völlig neuem tatsächlichem Vorbringen und Anträgen, die ein anderes, b is lang in der Sache im Parteivortrag nicht angeklungenes Prozessziel verfolgen, überschreiten die Grenze richterlicher Neutralität, weil sie den Anschein der Identifikation mit der Partei erwecken." Die Frage der Aktivlegitimation war auch eine zentrale Frage im Verfahren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. 10. 2005 * V ZR 169/04), Die Frage der Mehrfachabtretung war für das Gericht auch nicht von Anfang an ersichtlich, auch nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen. Jedenfalls machte sich die Klägerin diese nicht zu Eigen unter diesem Gesichtspunkt. Die mündliche Verhandlung wurde sodann nach ausführlicher Besprechung der Sach- und Rechtslage im Einvernehmen mit den Parteien geschlossen, so dass auch kein Anlass besteht, diese wieder zu eröffnen, 156 ZPO. Deshalb ist es unerheblich, dass die Klage ggf. auch aus anderen Rechtsgründen keine Aussicht auf Erfolg hätte, weil die Beklagte ihre minderjährigen Kinder ausreichend belehrt hatte und darauf vertrauen durfte, dass es keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß durch ihren volljährigen Sohn gibt, wobei es unerheblich wie auch ungeklärt ist, ob und welches der Kinder den Unterlassungsanspruch der Klägerin verletzt haben. Deshalb war die Klage samt Nebenforderungen abzuweisen. Kosten: 91 Abs. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 48 GKG, 3 ZPO, Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu-