Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag

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Transkript:

Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag der Abg. Mag. Scharfetter und Ing. Mag. Meisl betreffend die Einführung einer Gemeindeabgabe auf Ferienwohnungen Bereits seit dem Jahr 1994 wird im Land Salzburg die besondere Ortstaxe als gemeinschaftliche Landesabgabe eingehoben ( 1 Abs 2 Ortstaxengesetz 1992 und 11 Abs 3 Ortstaxengesetz 1992 zur erstmaligen Einhebung der besonderen Ortstaxe). Abgabengegenstand ist das Eigentum oder die Innehabung von Ferienwohnungen oder das Mieten von Stellflächen für dauernd abgestellte Wohnwagen (Campingbusse udgl). Für Kurorte gelten die vergleichbaren Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993 ( 1 Abs 3 Kurtaxengesetz 1993). Die besondere Kurtaxe und die besondere Ortstaxe werden von den Gemeinden für das Land eingehoben und sind von den Eigentümern bzw bei Dauermiete von den Nutzungsberechtigten einer Ferienwohnung und von den Mietern von Campingplatzstellflächen zu entrichten. Die Abgabenhöhe orientiert sich an der allgemeinen Kur- bzw Ortstaxe (Nächtigungsabgabe) und darf jeweils ein bestimmtes Vielfaches dieser allgemeinen Kur- oder Ortstaxe nicht überschreiten. Die Kur- und Ortstaxen sind insgesamt (dh in ihrer Ausprägung sowohl als ächtigungsabgabe = allgemeine Kur- und Ortstaxe als auch als Ferienwohnungsabgabe = besondere Kurund Ortstaxe) Fremdenverkehrsabgaben gemäß 14 Abs 1 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008). Diese Abgaben sind gemäß 8 Abs 1 F-VG 1948 vom Landesgesetzgeber zu regeln. Nach 6 Abs 2 F-VG 1948 ist die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den im Abs 1 genannten Haupt- und Unterformen von dem selben Besteuerungsgegenstand nebeneinander zulässig. Der Vorschlag sieht die Ermächtigung der Gemeinden vor, sowohl zur besonderen Ortstaxe als auch zur besonderen Kurtaxe gleichartige Gemeindeabgaben zu beschließen. Die Höhe dieser Abgaben wird mit 20 % der jeweils geltenden besonderen Orts- oder Kurtaxe beschränkt. Diese Begrenzung hat verfassungsrechtliche Gründe, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zwischen den auf Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben erhobenen Abgaben und Abgaben auf (Nächtigungen in) Ferienwohnungen ein innerer Zusammenhang besteht, der es erfordert, im Rahmen von Fremdenverkehrsabgaben eine angemessene Relation zwischen der Besteuerung der Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jener in Ferienwohnungen einzuhalten. 1

So hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 9624 jene Regelung im Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, der letztlich bei einer (Ferien-)Wohnung mit mehr als 100 m² Nutzfläche die Annahme von 300 Nächtigungen pro Jahr zugrunde lag, als sachlich beurteilt, weil es mit den Erfahrungen des Lebens bei einer Durchschnittsbetrachtung in Einklang steht, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen zumindest einen Großteil ihres Urlaubes in dieser Ferienwohnung verbringen. Wenn dagegen 9b Abs 3 des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes (NFWAG) die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe zu erheben, die etwa 1.150 Übernachtungen im Jahr entspricht, so widerspricht dies nicht nur jeder Lebenserfahrung, sondern auch dem Begriff der Ferienwohnung (VfGH 9.10.2000, G 86/00). Damit werden Personen, die ihren vorübergehenden Nächtigungsbedarf in der eigenen Ferienwohnung decken, gegenüber jenen, die zu diesem Zweck Beherbergungsbetriebe aufsuchen, in unsachlicher Weise benachteiligt. Die entsprechende Bestimmung des Steiermärkischen Gesetzes wurde daher als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend aufgehoben. Die geltenden Höchstgrenzen der besonderen Orts- und Kurtaxe entsprechen derzeit dem 360- Fachen der Nächtigungsabgabe bei Ferienwohnungen mit mehr als 80 m² Nutzfläche, dem 280-Fachen bei Wohnungen zwischen 40 und 80 m² und dem 200-Fachen bei kleineren Wohnungen. Für Wohnwagen entspricht die Obergrenze dem 180-Fachen der Nächtigungsabgabe. Mit der Einberechnung der neuen Gemeindeabgabe ergibt sich eine absolute Höchstgrenze von 432 Nächtigungsabgaben bei großen, 336 Nächtigungsabgaben bei mittleren und 240 Nächtigungsabgaben bei kleinen Wohnungen. Bei Wohnwagen entspricht die neue Obergrenze 316 Nächtigungen. Diese Höchstgrenzen entsprechen noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, da bei großen Wohnungen von einer Nutzung durch mehrere Personen, etwa durch eine größere Familie mit fünf oder mehr Personen ausgegangen werden kann. Die Annahme von 432 Nächtigungen entspricht in diesem Fall (432:5 = 86,5) noch der auch vom Verfassungsgerichtshof geteilten Annahme, dass ein Großteil des Urlaubes bzw der Ferien und die Wochenenden in dieser Wohnung verbracht werden. Bei kleineren Wohnungen ergibt sich auch bei der Annahme einer reduzierten Personenanzahl ein ähnliches Bild (zb 240:3 = 80). Der Abgabenertrag soll zweckgewidmet für Maßnahmen verwendet werden, die der Gründung und Festigung von Hauptwohnsitzen in der Gemeinde dienen (zb Infrastrukturmaßnahmen, Wohnbauprojekte). Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den Antrag, 2

der Salzburger Landtag wolle beschließen: 1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben. 2. Dieser Antrag wird dem Verwaltungs- und Verfassungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung an das Hohe Haus zugewiesen. Salzburg, am 31. Mai 2010 Mag. Scharfetter eh Ing. Mag. Meisl eh 3

Gesetz vom..., mit dem das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werden Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2008, wird geändert wie folgt: 1. Im 1 Abs 1 wird angefügt: Ebenso sind die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Ortstaxe (Abs 2) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreiben. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Ortstaxe getroffenen Bestimmungen auch für diese Gemeindeabgabe. 2. Im 4 wird angefügt: (6) Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß 1 Abs 1 zweiter Satz darf von der Gemeinde mit höchstens 20 % des sich gemäß Abs 3 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden. 3. Im 7 Abs 2 wird angefügt: Diese Bestimmung findet auf die Abgabe gemäß 1 Abs 1 zweiter Satz keine Anwendung. 4. Im 8 wird angefügt: (3) Die Erträge aus der Abgabe gemäß 1 Abs 1 zweiter Satz sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden. 5. Im 9 wird die Wortfolge Erhebung der allgemeinen Ortstaxe durch die Wortfolge Erhebung der allgemeinen Ortstaxe und einer allfällig von ihnen ausgeschriebenen Abgabe gemäß 1 Abs 1 zweiter Satz ersetzt. 6. Im 10 Abs 1 lautet die lit a: a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Ortstaxe oder eine Abgabe gemäß Abs 1 Abs 1 zweiter Satz hinterzieht oder verkürzt; 1

7. Im 12 wird angefügt: (12) Die 1 Abs 1, 4 Abs 6, 7 Abs 2, 8 Abs 3, 9 und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Artikel II Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2008, wird geändert wie folgt: 1. Im 1 wird angefügt: (6) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Kurtaxe (Abs 2) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreiben. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Kurtaxe getroffenen Bestimmungen auch für diese Gemeindeabgabe. 2. Im 3 werden folgende Änderungen vorgenommen: 2.1 Nach Abs 5 wird eingefügt: (5a) Die Höhe der Abgabe gemäß 1 Abs 6 darf von der Gemeinde mit höchstens 20 % des sich gemäß Abs 3 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden. 2.2 Im Abs 6 wird der Ausdruck Abs 1 bis 3 und 5 durch den Ausdruck Abs 1 bis 3, 5 und 5a ersetzt. 3. 6 Abs 2 lautet: (2) Die Landesregierung ist außer in Angelegenheiten der Einhebung der Abgabe gemäß 1 Abs 6 Abgabenbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz und der Kurkommission. 4. Im 7 wird angefügt: (6) Die Erträge aus der Abgabe gemäß 1 Abs 6 sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden. 5. Nach 7 wird eingefügt: 2 Eigener Wirkungsbereich

7a Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz bei der Erhebung der Abgabe gemäß 1 Abs 6 zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. 6. Im 8 Abs 1 lautet die lit a: a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurtaxe, die Forschungsinstituts-Abgabe oder die Abgabe gemäß 1 Abs 6 hinterzieht oder verkürzt; 7. Im 10 wird angefügt: (11) Die 1 Abs 6, 3 Abs 5a und 6, 6 Abs 2, 7 Abs 6, 7a und 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. 3