Nutzungsordnung für die Betreuung in der Erich Kästner-Schule in Dreieich (Betreuungsordnung im Sinne des 9b der Satzung)

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Transkript:

Nutzungsordnung für die Betreuung in der Erich Kästner-Schule in Dreieich (Betreuungsordnung im Sinne des 9b der Satzung) 1 Kreis der Berechtigten Das Nachmittagsangebot der Erich Kästner-Schule steht allen Kindern, die die Erich Kästner- Schule besuchen, offen. 2 Aufnahme (1) Vor der Anmeldung der Kinder zur Betreuung sollten sich die Erziehungsberechtigten durch einen Besuch der Betreuungseinrichtung über den Betrieb und das pädagogische Konzept informieren. (2) Die Anmeldung ist schriftlich durch die Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Die Aufnahme ist abhängig von der Anzahl der freien Betreuungsplätze. Die Entscheidung über die Vergabe der Plätze trifft der Vorstand des Fördervereins der Erich Kästner-Schule (FEKS) im Einvernehmen mit der Schulleitung. (3) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Betreuungsbedingungen und die Kostenregelung an. 3 Aufnahme von Kindern aus besonderem Grund (1) Grundsätzlich werden die Plätze in der Betreuung der Erich Kästner-Schule an Kinder vergeben, deren Eltern beide berufstätig sind. Die Berufstätigkeit ist über die Arbeitszeitbescheinigung beider Elternteile nachzuweisen. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz der Vergabe kann der Vorstand des FEKS abweichen, wenn besondere Umstände gegeben sind bzw. besondere Gründe vorliegen. Dies sind insbesondere: a) Plötzliche Arbeitslosigkeit eines Elternteils (für einen Übergangszeitraum) b) Krankheit der Eltern c) andere plötzliche Notfälle bis zur Abwendung des Notfalls Diese Aufzählung stellt nur eine beispielhafte Annahme dar. Es können auch andere Umstände und Gründe vorliegen. (3) Grundsätzlich kann jedes Kind in die Betreuung aufgenommen werden, wenn kein anderes Kind entsprechend den definierten "Kriterien" hierdurch benachteiligt wird. Soll von diesem Grundsatz abgewichen werden, muss der Vorstand des FEKS über die befristete Vergabe des Betreuungsplatzes einen gesonderten Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen. 4 Elternversammlung Mindestens einmal im Jahr findet eine Elternversammlung für die Eltern der Betreuungskinder statt. Auf diesem Elternabend werden wichtige Informationen gegeben und neue Konzepte vorgestellt. Die Elternversammlung wird von der Leitung der Betreuung organisiert und durchgeführt. Seite 1 von 5

5 Betreuungszeiten (1) Die Betreuungszeiten sind Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 08:00 Uhr und von 11:30 Uhr bis 15:00 Uhr bzw. 17:00 Uhr (Freitag bis 16:00 Uhr). Der Vorstand behält sich vor, diese Zeiten bei Bedarf anzupassen. (1a) Ausschließlich für Kinder der Jahrgangsstufen 1 und 2 werden pro Jahrgangsstufe fünf Betreuungsplätze bis 13:15 Uhr angeboten. Nicht vergebene Betreuungsplätze einer Jahrgangsstufe können nicht von Kindern der anderen Jahrgangsstufe in Anspruch genommen werden. Ab Jahrgangsstufe 3 wandelt sich ein Betreuungsplatz bis 13:15 Uhr in einen Betreuungsplatz bis 15:00 Uhr um, wenn diese die Eltern wünschen. (1b) Ein gebuchter Betreuungsplatz umfasst grundsätzlich die Betreuung von Montag bis Freitag an fünf Tagen. (2) Kinder mit einer Betreuung bis 15:00 Uhr bzw. 17:00 Uhr nehmen obligatorisch am Mittagstisch teil. (3) Die Betreuung beginnt mit der Übernahme des Kindes nach Unterrichtsende durch die Anmeldung des Kindes in der Betreuung. Sie endet um 13:15 Uhr (nur Jahrgangsstufen 1 und 2), 15:00 Uhr bzw. 17:00 Uhr mit der Übernahme des Kindes durch die Erziehungsberechtigten oder der abholberechtigten Personen. Soll das Kind die Betreuung vorzeitig und oder allein verlassen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Betreuungsleitung. Die Eltern weisen die Kinder darauf hin, dass sie die Betreuung nicht eigenmächtig verlassen dürfen. (4) In den Herbst-, Oster- und Sommerferien wird eine Ferienbetreuung angeboten, die allen Kindern der Schule offen steht. In Kooperation mit weiteren Betreuungseinrichtungen der Dreieicher Grundschulen und der Stadt Dreieich kann den Eltern derzeit für alle Ferienwochen ein Betreuungsplatz angeboten werden. Wird die Mindestteilnehmerzahl in der Erich Kästner- Schule nicht erreicht, erhalten die Eltern dadurch ein Alternativangebot. In Ausnahmefällen kann die Ferienbetreuung auch abgesagt werden. Die Anmeldung zur Ferienbetreuung ist schriftlich auf einem gesonderten Formular des FEKS vorzunehmen, welches den Eltern rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten für die Ferienbetreuung werden separat abgerechnet. Die jeweiligen Termine und der Ort der Betreuung werden jeweils in diesem Formular mit bekannt gegeben. (5) Die Betreuung kann an einzelnen Tagen geschlossen werden, hierüber entscheidet der Vorstand per Beschluss. Die Eltern werden rechtzeitig informiert. (6) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind regelmäßig am Betreuungsangebot teilnimmt. Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Betreuung telefonisch mitzuteilen. Eine automatische Weitergabe der Krankmeldung durch das Schulsekretariat erfolgt nicht. 6 Benutzungsentgelt (1) Für die Benutzung der Betreuung in der Erich Kästner-Schule, haben die gesetzlichen Vertreter des Kindes nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Nutzungsordnung ein Entgelt zu entrichten. Für Härtefälle kann eine Beihilfe für Betreuungsleistungen nach Absatz 4 beantragt werden. Seite 2 von 5

(2) Die Gebühren gliedern sich in: Betreuungsgebühr (inkl. Obst- und Getränkepauschale) Essenanteil (wählbar je nach Abholzeit) Gebühr für die Ferienbetreuung sowie Einzelleistungen (z.b. Einzelessen, Notfallbetreuung) (3) Das monatliche Betreuungsentgelt für ein Kind ist dem Betreuungsvertrag bzw. dem Anhang zu dieser Nutzungsordnung zu entnehmen. Für Geschwisterkinder gewährt der FEKS eine Ermäßigung der Betreuungsgebühren um 20% und erhebt für Nichtmitglieder einen Aufschlag um 20%. Dies gilt bis auf Widerruf; der Rechtsanspruch ist ausgeschlossen. Die Ermäßigung gilt nicht für den Essenanteil, andere Gebühren und Entgelte. (4) Für finanziell bedürftige Eltern bietet die öffentliche Hand Möglichkeiten zur Unterstützung an. Über die detaillierten Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung informiert sie die Stadtverwaltung. 7 Gebührenabwicklung (1) Das Betreuungsentgelt ist am 1. Tag eines Monats fällig. Beträge werden vom FEKS im Lastschriftverfahren für den laufenden Monat eingezogen. Erfolgt kein Lastschriftverfahren, behält sich der FEKS vor, eine Gebühr von zusätzlich 10,00 zu erheben. Bei einer Rücklastschrift fallen 3,00 Bankgebühr an. Außerdem behält sich der FEKS vor, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 10,00 zu erheben. Der offene Gesamtbetrag muss innerhalb einer Woche vom Zahlungspflichtigen selbst nachgezahlt werden. (2) Eine Erstattung des Verpflegungsentgeltes bei Abwesenheit des Kindes erfolgt nicht. (3) Die Kosten für die Ferienbetreuung werden zusätzlich pro Woche erhoben, die einmalig im Voraus eingezogen werden. 8 Abmeldung, Ummeldung, Ausschluss (1) Der Betreuungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vorher fristgerecht gekündigt wird. Der Vertrag endet automatisch mit dem Schulwechsel des Kindes. (1a) Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist nur mit Wirkung zum 31.07. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die fristgerechte Kündigung ist daher zum 30.04. des jeweiligen Jahres zu erklären; entscheidend ist das Datum des Zugangs der Kündigung beim FEKS. (1b) Der Wechsel in ein anderes Betreuungsmodul ist ausschließlich zum 01.08. eines Jahres möglich. Die Frist zur schriftlichen Anzeige beim FEKS über das Änderungsformular beträgt drei Monate. Der Wechsel in ein anderes Betreuungsmodul ist daher spätestens zum 30.04. des jeweiligen Jahres zu erklären; entscheidend ist das Datum des Zugangs der Änderungsanzeige beim FEKS. Über den Antrag entscheidet der Vorstand in Absprache mit der Leitung der Betreuung nach Verfügbarkeit der Plätze. (2) Die Eltern sind verpflichtet, Änderungen der Telefonnummer, der Arbeitszeit, des Arbeitgebers usw. dem FEKS unverzüglich mitzuteilen. Der FEKS behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der gemachten Angaben vor. Sollte festgestellt werden, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, kann das den Ausschluss des Kindes aus der Betreuung zur Folge haben. Seite 3 von 5

(3) Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat kann der Betreuungsvertrag durch den FEKS gekündigt werden. Der Säumige hat die Mahn- und Verwaltungskosten zu tragen. Die Entscheidung über die Kündigung des Betreuungsvertrages treffen die Schulleitung und der Vorstand des FEKS gemeinsam; die Erziehungsberechtigten sind auf Wunsch vorher zu hören. (4) Wenn die Anweisungen der Erzieher/innen nicht beachtet werden oder durch das Verhalten eines Kindes die Sicherheit und Ordnung der Betreuungseinrichtung nicht gewährleistet ist (z.b. bei unerlaubtem Entfernen vom Schulgelände), kann das Kind durch die Leitung der Betreuung vorübergehend vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Die Gründe, die zum vorübergehenden Ausschluss des Kindes geführt haben, sind den Eltern mündlich und auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand und die Schulleitung werden über den erfolgten Ausschluss und dessen Gründe unverzüglich durch die Leitung der Betreuung schriftlich informiert. Beschwerden der Eltern gegen den vorübergehenden Ausschluss des Kindes sind an den Vorstand zu richten, der nach Anhörung der Beteiligten abschließend im Einvernehmen mit der Schulleitung entscheidet. (5) Der Vorstand besitzt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des abgeschlossenen Betreuungsvertrags aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe für eine Kündigung sind insbesondere Vertrags- und Ordnungsverstöße. Der Vorstand muss zuvor die Schulleitung und die Leitung der Betreuung von der beabsichtigten Kündigung informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erheben die Schulleitung oder die Leitung der Betreuung Einwendungen gegen die beabsichtigte Kündigung, sind diese im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung zu erörtern. Die abschließende Entscheidung trifft der Vorstand, der Beschluss des Vorstandes bedarf nur im Falle zuvor erhobener Einwendungen einer schriftlichen Begründung. (6) Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder wiederholt und ohne Entschuldigung länger als zwei Wochen vom Besuch der Betreuung fernhalten, verlieren das Recht bzw. Anrecht auf den Platz. 9 Versicherung Die Nachmittagsbetreuung stellt eine schulische Maßnahme dar und unterliegt dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Dementsprechend sind die Kinder über die Hessische Gemeindeunfallversicherung versichert. Für Schäden, die das Kind verursacht, können die Eltern haftbar gemacht werden. Der FEKS empfiehlt den Erziehungsberechtigten den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte Gegenstände der Kinder übernehmen der FEKS und das Betreuungspersonal keine Haftung. 10 Weitere Informationen und wichtige Telefonnummern (1) Anmeldeformulare, Änderungsanzeigen sowie die Satzung und weitere Informationen über den FEKS können im Internet unter www.eks-dreieich.de abgerufen werden. (2) Die Betreuung der Erich Kästner- Schule ist unter der Telefonnummer 06103/69427 erreichbar (von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr per Anrufbeantworter). (3) Die Schulleitung der Erich Kästner-Schule ist unter der Telefonnummer 06103/61414 erreichbar. Seite 4 von 5

(4) Das Büro des Vorstandes ist i.d.r. vormittags unter der Telefonnummer 06103/2021588 erreichbar. 11 In-Kraft-Treten Diese Nutzungsordnung für die Betreuung (Betreuungsordnung) tritt gemäß Beschluss des Vorstands am 2. Juni 2015 in Kraft. Sie setzt alle vorhergehenden Regelungen und Vereinbarungen außer Kraft. Dreieich, 2. Juni 2015 Der Vorstand Seite 5 von 5