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Transkript:

Gemeindekanzlei Döttingen Wichtige Massnahmen bei einem Todesfall Eine Wegleitung für die Angehörigen Der Tod kommt oft überraschend und stellt die Familienangehörigen und Bekannten vor nicht alltägliche Fragen und Probleme. Die vorliegende Zusammenstellung soll den Angehörigen in dieser schwierigen Situation bei der Erledigung der notwendigen Formalitäten und der Organisation der Bestattung eine Hilfe anbieten. Nach dem Eintritt eines Todesfalles müssen die Angehörigen einige wichtige Vorkehrungen treffen, die sofort zu erledigen sind. Sehr hilfreich ist dabei, wenn die verstorbene Person Aufzeichnungen über ihre Bestattungswünsche, ihre Verbindungen zu Banken, Versicherungen, Vereinen usw. hinterlassen hat. April 2018 Surbtalstrasse 5, Postfach 17, 5312 Döttingen Homepage: www.doettingen.ch Telefon: 056 269 11 30 Telefax: 056 269 11 39 E-Mail: gemeindekanzlei@doettingen.ch

Anordnungen und Formalitäten vor der Bestattung Angehörige benachrichtigen Todesfall zu Hause Die nächsten Angehörigen sind zu informieren. Zuerst ist unverzüglich ein Arzt aufzubieten. Stellt dieser den Tod fest, ist der Todesfall der Gemeindekanzlei Döttingen (Tel. 056 269 11 30) anzuzeigen. Die Gemeindekanzlei organisiert mit einem Bestattungsunternehmen die Einsargung und den Transport zum Friedhof oder zum Krematorium. Die Angehörigen dürfen wählen, welches Bestattungsunternehmen sie berücksichtigen möchten. Die ärztliche Todesbescheinigung (Original) und - soweit vorhanden - das Familienbüchlein sind zur Besprechung am nächsten Werktag mitzubringen. Bei Todesfällen am Wochenende ist die Gemeindekanzlei erreichbar gemäss Ansage Telefonbeantworter unter 056 269 11 30. Todesfall im Spital oder Heim Tod im Ausland Die Gemeindekanzlei des Wohnortes der verstorbenen Person ist am nächsten Werktag zu informieren. Diese ist für die Einsargung, den Transport und die Organisation der Bestattung zuständig. Beim Tod eines Schweizer Bürgers im Ausland ist die Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) im betreffenden Land zu informieren. Die Gemeindekanzlei ist über den Todesfall sobald als möglich zu informieren. Sterbeverfügung Gemeindekanzlei Pfarrer/in Es gilt abzuklären, ob der/die Verstorbene eine Verfügung mit den letzten Wünschen hinterlassen hat. Wurde nichts festgehalten, so bestimmen die nächsten Angehörigen über die Bestattung. Im Gespräch wird geklärt: - Überführung des Leichnams - Art der Beisetzung / Termin - Kremation (Zeitpunkt, Urnenwahl) - Ablauf Beisetzung (Wer trägt die Urne zum Grab? Gemeindeangestellter oder Angehörige? Bei einer Erdbestattung stellt die Gemeinde 2 Träger zur Verfügung, die 2 weiteren Träger sollten durch die Angehörigen organisiert werden) - weitere offene Fragen Nachdem Ort und Zeitpunkt der Abdankung / Bestattung vorgängig mit der Gemeindekanzlei festgelegt wurden, ist die persönliche Vorsprache beim Pfarramt angezeigt. Es darf auch vorgängig mit dem Pfarramt Kontakt aufgenommen werden. Der Beisetzungstermin ist jedoch erst definitiv, wenn die Zustimmung der Gemeinde und des Pfarramts vorliegt. Römisch-Kath. Pfarramt Tel. 056 / 245 11 10 Reformiertes Pfarramt Tel. 056 / 245 13 20 Gehörte der Verstorbene keiner Konfession an, haben die Angehörigen der Gemeindekanzlei mitzuteilen, wie sie die Bestattungsfeier organisieren werden.

Anordnungen und Formalitäten vor der Bestattung Arbeitgeber Todesanzeigen / Zeitungen (freiwillig) Sofortige Verständigung des Arbeitgebers mit Angabe ob Krankheitsoder Unfalltod. Bei Unfalltod hat dieser umgehend die Unfallversicherung zu benachrichtigen. In der Regel benachrichtigt er auch die Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge (Pensionskasse). Todesanzeigen aufsetzen, drucken lassen und senden an: - Verwandte und Bekannte - Vereine, Versicherungen, Banken, Willensvollstrecker, Vermieter Nähere Auskünfte erteilen die Zeitungen und Druckereien. Leidmahl (freiwillig) Blumen (freiwillig) Vorsprache (nach Vorabklärung) im gewünschten Restaurant wegen Leidmahl (Menu, Parkierung, Transport). Blumen / Kränze bei einem Blumengeschäft bestellen. Anordnungen und Formalitäten nach der Bestattung Testament und Erbverträge Steuerrechtliche Inventarisation Erbschaft Erbausschlagung Sämtliche Testamente, auch wenn sie von den Erben als ungültig erachtet werden, sind der zuständigen Behörde (Bezirksgericht Zurzach) einzureichen. Eine Inventarisation der Erbschaft erfolgt aufgrund des kantonalen Steuergesetzes. Vor der Abgabe der Steuererklärung darf ohne Zustimmung der Inventarbehörde nicht über das vorhandene Vermögen verfügt werden. Die Inventarbehörde kann eine Siegelung (Beschlagnahme) anordnen, wenn Gefahr besteht, dass Vermögenswerte dem Inventar entzogen werden könnten, oder wenn Gefahr droht, dass der Erbmasse gewisse Teile - zum Nachteil von noch unbekannten Erben - entzogen werden könnten. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Möchten die Erben eine Erbschaft nicht annehmen, müssen sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Art. 566 ZGB: Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Die Ausschlagung hat beim Bezirksgericht Zurzach zu erfolgen. Öffentliches Inventar Bestehen Unsicherheiten über die finanzielle Situation des Verstorbenen? Gemäss Art. 580 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss binnen Monatsfrist beim Bezirksgericht Zurzach angebracht werden. Anschliessend wird ein Rechnungsruf publiziert.

Anordnungen und Formalitäten nach der Bestattung AHV/IV Besteht Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Witwen-/Witwer- /Waisenrente), sollte dieser möglichst umgehend geltend gemacht werden. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der SVA- Gemeindezweigstelle Döttingen. Der Hinschied eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin ist der Ausgleichskasse sofort zu melden, damit die Rente gegebenenfalls aufgehoben bzw. eine Neuberechnung der Rente für den überlebenden Ehegatten vorgenommen werden kann. In allen Zweifelsfällen gibt die SVA-Gemeindezweigstelle Döttingen (Tel. 056 / 269 11 50) gerne Auskunft. Hat die verstorbene Person einmal einer ausländischen Sozialversicherung angehört, ist zusätzlich die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zu verständigen. Versicherungen Private Unfall- und Lebensversicherer (bei Selbständigerwerbenden allenfalls auch die Vorsorgeeinrichtung und die Unfallversicherung) müssen umgehend verständigt werden. Dabei ist folgendes vorzukehren bzw. zu überprüfen: - Police(n) beschaffen - welche Leistungen sind versichert? - welche Unterlagen braucht der Versicherer, damit die versicherten Leistungen ausbezahlt werden können? - Ansprüche mit eingeschriebenem Brief unter Bezugnahme auf die Policen- oder Mitgliedschaftsnummer geltend machen. Als Beilage ist eine Kopie des amtlichen Todesscheines (erhältlich beim zuständigen regionalen Zivilstandsamt) oder des Familienbüchleins notwendig. Falls Versicherungen durch den Tod nicht automatisch enden: - überprüfen, ob diese weiterhin sinnvoll und notwendig sind; - allfällige Aufhebung der Versicherung mit eingeschriebenem Brief unter Bezugnahme auf die Policen- oder Mitgliedschaftsnummer verlangen. Für vorausbezahlte Prämien kann evtl. Prämienrückerstattung verlangt werden. Bank und Post Finance Unter Beilage einer Kopie des amtlichen Todesscheines oder Familienbüchleins sind die Banken / Post Finance zu benachrichtigen. - Anfragen, welche Unterlagen für die Umschreibung der Hefte, Konti, Namensaktien usw. verlangt werden. - Bestehende Vollmachten prüfen, eventuell widerrufen; die Erben können eine schriftliche, über den Tod hinaus gültige Vollmacht des Erblassers jederzeit widerrufen. - Saldobestätigung per Todestag verlangen - Daueraufträge sistieren Auskunft über die Möglichkeiten für sofortige Abhebungen zur Deckung der mit dem Todesfall zusammenhängenden Kosten erteilen die Rechtsabteilungen der Banken.

Anordnungen und Formalitäten nach der Bestattung Militär/Zivilschutz Vermieter Grundbuchamt (bei Grundbesitz) Mitteilung des Todesfalles an die militärischen Vorgesetzten. Todesfall an den Vermieter melden und wenn nötig, Wohnung kündigen. Bei Haushaltsauflösung zusätzlich Telefonanschluss, Elektrizität sowie allfällige Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente kündigen. Die Erben erlangen das Eigentum an Grundbesitz sofort, können aber erst nach Eintragung ins Grundbuch darüber verfügen. Weitere Auskünfte erteilt das Grundbuchamt Baden, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden, Tel. 056 200 09 40, oder bei auswärtigen Liegenschaften das zuständige Grundbuchamt. Strassenverkehrsamt Bitte informieren Sie auch das Strassenverkehrsamt, wenn die Person im Besitz eines Führerausweises war. Erbbescheinigung Bescheinigungen mit allen Erben sind beim Bezirksgericht Zurzach zu bestellen. Bestellformulare sind bei der Gemeindekanzlei erhältlich oder können auf www.doettingen.ch (unter Verwaltung, Dokumente / Reglemente) heruntergeladen werden. Die Erbbescheinigungen werden vom Bezirksgericht in der Regel erst 3 Monate nach dem Tod ausgestellt, da die Erben vorher noch die Möglichkeit haben, die Erbschaft auszuschlagen. Für weitere Auskünfte: Tel. Bezirksgericht Zurzach: 056 / 269 73 01 Allgemeines Das Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen enthält die allgemeinen Richtlinien für die Gestaltung und Benützung des Friedhofes. Die darin enthaltenen Anordnungen sind für alle Friedhofbenützer verbindlich. Das Reglement kann bei der Gemeindekanzlei Döttingen bezogen werden. Friedhof in Döttingen Erdbestattungs- / Urnengräber Die Grabesruhe dauert bei den Erdbestattungs- und Urnengräbern mindestens 20 Jahre (seit 1. Januar 2010, vorher war die Grabruhe 25 Jahre; die Grabesruhe ist in der Bestattungsverordnung des Kantons Aargau SAR 371.112 geregelt). In einem bestehenden Grab können zusätzlich Aschenurnen beigesetzt werden. Die Grabesruhe erfährt durch die nachträgliche Urnenbeisetzung keine Verlängerung. In den letzten 10 Jahren der Benützungsdauer dürfen in der Regel keine Urnen mehr in einem bestehenden Grab beigesetzt werden.

Friedhof in Döttingen Gemeinschaftsurnengrab Die Grabesruhe beim Gemeinschaftsurnengrab dauert ebenfalls mindestens 20 Jahre (seit 1. Januar 2010, vorher war die Grabruhe 25 Jahre). Die Kosten ans Grabmal betragen Fr. 300.00 und werden von der Gemeinde in Rechnung gestellt. Für die Gravur entstehen Kosten von ca. Fr. 20.00 pro Buchstabe. Diese Kosten stellt der Bildhauer direkt den Angehörigen in Rechnung. Grabunterhaltspflicht Bepflanzung / Grabunterhalt Die Angehörigen von Verstorbenen sind verpflichtet, für den Unterhalt der Grabstätte während der ganzen Dauer der Grabesruhe aufzukommen. Die Bepflanzung kann durch die Angehörigen oder mittels Auftrag durch die Gemeinde erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, mit der Einwohnergemeinde Döttingen einen Grabunterhaltsfonds für die Dauer von maximal 20 Jahren abzuschliessen. Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindekanzlei Döttingen. Grabkreuze / Grabmale Ausser beim Gemeinschaftsurnengrab wird auf den Zeitpunkt der Beisetzung von der Gemeinde ein einheitliches Grabkreuz aus Holz bestellt. Dieses Holzkreuz bleibt bis zum Ersatz durch ein Grabmal bestehen. Über die Höchst- bzw. Mindestmasse der Grabmäler gibt das Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Auskunft. Bestattungskosten Die Einwohnergemeinde Döttingen übernimmt bei einem Todesfall von Einwohnern folgende Kosten: - Überführung vom Todesort zum Krematorium bzw. bei Erdbestattung zum Friedhof in Döttingen oder der Region - Aufwand Bauamt für Graböffnung, Anwesenheit während Beerdigung usw. - Grabplatz - Kosten für Kremation Die weiteren Kosten werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. Bei Fragen oder Unklarheiten zögern Sie bitte nicht. Die Gemeindekanzlei Döttingen steht Ihnen für ergänzende Auskünfte gerne zur Verfügung. Gemeindekanzlei Döttingen