Verordnung. Gemäß 14 des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (KBBG), in der Fassung von LGBl.Nr. 3/2017, wird verordnet:

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 2. Dezember 2015 Teil I

Transkript:

9551 Bodensdorf 10. Oktober Straße 1 04243-8383-0 Fax: 04243-8383-30 steindorf.direktion@ktn.gde.at www.steindorf.gv.at Betreff: Kinderbildungs- und -betreuungsordnung Datum: 05.07.2017 Zahl: 240-0/2017 Auskünfte: Augustin Elfriede Telefon: 04243 8383 0 Fax: 04243 8383 30 Email: steindorf.direktion@ktn.gde.at Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See, Zahl: 240/2017, vom 05.07.2017, mit der eine Kinderbildungs- und betreuungsordnung für den Kindergarten der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See erlassen wird Gemäß 14 des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (KBBG), in der Fassung von LGBl.Nr. 3/2017, wird verordnet: 1 Aufnahme (1) Die Aufnahme in den Kindergarten der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, wobei Kinder, deren Eltern ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Steindorf haben gegenüber solchen aus anderen Gemeinden bevorzugt werden. (2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind: a) das vollendete 3. Lebensjahr (ausgenommen Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung alterserweiterte Kinderbetreuung); b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes; c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten; d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung; e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfällige Impfzeugnisse; f) die schriftliche Verpflichtung des oder der Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten. (3) Als Kriterien für die Reihung gelten: a) Kinder im verpflichteten Kindergartenjahr (das verpflichtende Bildungsjahr gilt für Kinder, die sich im letzten Jahr vor dem Schuleintritt befinden); b) Kinder mit Beeinträchtigungen (Integrationsgruppe); c) Kinder von berufstätigen Alleinerziehern bzw. Kinder, die ohne Mutter aufwachsen (Pflegekinder); d) Kinder, deren Elternteile beide berufstätig sind; 1

e) die verbleibenden angemeldeten Kinder kommen dem Alter nach auf die restlichen Kindergartenplätze. (4) In eine Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist. (5) Anmeldungen werden aufgrund einer Ausschreibung im März. bzw. April jeden Jahres entgegengenommen. 2 Vorschriften für den Besuch (1) Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäß Kärntner Jugendschutzgesetz zu sorgen. Im letzten Kindergartenjahr ist der Besuch verpflichtend. (2) Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Es werden für den Kindergartenbesuch ua. Hausschuhe benötigt. Täglich wird im Kindergarten eine gesunde Jause eingenommen, die von zu Hause mitzubringen ist. Alle Utensilien, wie z.b. Kleidungsstücke sind mit dem Namen des Kindes sichtbar zu kennzeichnen. (3) Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Auch ein Kind, dessen Familienangehörige an einer ansteckenden Krankheit erkrankt sind, darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme auf Verlangen ein ärztliches Attest vorzulegen. Sollte ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die Leiterin/Kindergartenpädagogin gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen. (4) Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, ist von der Kindergartenleitung die Vorlage eines dementsprechenden psychologischen Gutachten bzw. eines ärztlichen Attests zu verlangen. (5) Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt. (6) Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. der Kindergartenleitung mitzuteilen. (7) Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte Ihr Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen, können diese verabreicht 2

werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt. (8) Spielzeug, Geld oder andere Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. (9) Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergartenleitung nicht verantwortlich. Beim Transport der Kinder mit dem Bus liegt die Verantwortung beim Busunternehmen. Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr: Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seine Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule,, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt 20). Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet. Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.b. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen der Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet. 3 Betriebs- und Öffnungszeiten (1) Das Kindergartenjahr startet spätestens in der 2. Septemberwoche. 3

(2) Der Kindergarten der Gemeinde Steindorf ist an Werktagen von Montag bis Freitag für den Halbtagesbesuch von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr und für den Ganztagesbesuch von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. (3) Der Kindergarten bleibt zu folgenden Zeiten geschlossen: Weihnachtsferien Osterferien und Im August Eventuelle Fenstertage, welche jedoch separat seitens des Kindergartenerhalters festgelegt und zeitgerecht mitgeteilt werden. (4) Der Bedarf eines Sommerkindergartens wird jährlich fristgerecht erhoben. 4 Beiträge (1) Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. (2) Seitens der Kärntner Landesregierung - Abteilung 6, wird für Kinder, welche sich ein Jahr vor Schuleintritt befinden, ein Halbtagesplatz ohne Verpflegung mit einer Förderung von 85,-- unterstützt. (3) Folgende Beiträge sind zu leisten: a) Die Höhe der Monatsbeiträge beträgt für 3- und 5-jährige Kinder: 85,-- Euro für den Besuch des Halbtageskindergartens 140,-- Euro für den Besuch des Ganztageskindergartens b) Ermäßigte Monatsbeiträge für 4-jährige Kinder gem. 20a, Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (bis zu 20 Wochenstunden) 84,-- Euro für den Besuch des Halbtagskindergartens 139,-- Euro für den Besuch des Ganztagskindergartens (4) Die Kosten für das Mittagessen und die Jause werden separat in Rechnung gestellt. (5) Im Juli werden Wochenbeiträge pro angefangener Woche in Rechnung gestellt. (6) Die Beiträge sind monatlich mittels Erlagschein oder Abbuchungsauftrag im Vorhinein bis spätestens 5. des jeweiligen Monats zu entrichten. Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. 5 Austritt und Entlassung (1) Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund zum jeweils 15. des Vormonats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. (2) Gründe für die Entlassung eines Kindes sind: 4

a) Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder b) das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt. Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBBG 25); c) Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigte; d) Zahlungsrückstände; e) Wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung f) Wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes; g) Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1.9.2017 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf vom 17.12.2015, Zahl: 240-0/2015 außer Kraft. Der Bürgermeister: Georg Kavalar Angeschlagen am: Abgenommen am: Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 5