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6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/23/2590-6 Ort, Datum: Innsbruck, 12.01.2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Dr. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2017, Zl ****, betreffend eine Aufforderung gemäß 24 Abs 4 FSG zur ärztlichen Untersuchung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Hinweis: Die Beschwerdeführerin hat sich daher binnen einer Woche gerechnet ab 08.01.2018 (Datum der mündlichen Verkündung) einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu stellen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2017, Zl ****, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides ärztlich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich die Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund des von der Beschwerdeführerin am 16.09.2017 verursachten Verkehrsunfalls mit Sachschaden und des Nichtbemerkens der Beschädigung am anderen PKW ergeben. Die Nichtwahrnehmung der

- 2 - Schäden am anderen Fahrzeug lasse eine Überforderung nicht nur bei der Fahrzeughandhabung sondern auch bei der Überblicksgewinnung befürchten. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Bemerken des Unfalls ausgestiegen sei und die linke vordere Ecke des neben ihr geparkten Autos untersucht habe, aber keinen Schaden erkennen habe können. Selbst der Zulassungsbesitzer des betroffenen PKWs habe aufgrund des Hinweiszettels auf der Windschutzscheibe seinen PKW untersucht und zuerst keinen Schaden erkennen können. Lediglich aufgrund der genauen Kenntnis des Zustandes seines Fahrzeuges und erst nach eingehender Untersuchung habe er einen Kratzer am Scheinwerferglas sowie zwei Streifspuren im Lack eine davon zwischen den angebrachten Aufklebern entdecken können. Aufgrund der bestehenden Lichtsituation am Unfallort, wo lediglich von oben gedämpftes Licht gekommen sei, seien die seitlichen Teile des PKW wie Kotflügel oder Türen nur schlecht erhellt gewesen. Das Nichterkennen der gegenständlichen Schäden hätte jeder geistig und körperlich vollständig gesunden Person passieren können und bestehe nicht der geringste Grund, deshalb die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass aufgrund ihrer Vorgehensweise nach dem Unfall weder von einer Beeinträchtigung des Hörvermögens noch der Beweglichkeit der Extremitäten ausgegangen werden könne und das Nichterkennen des Schadens am anderen PKW lediglich den schlechten Lichtverhältnissen in der Tiefgarage geschuldet sei. Die Beschwerdeführerin fahre seit Jahren täglich ihren PKW unfallfrei und werde dadurch allein schon ihre Fahrtauglichkeit bewiesen. Es gebe keine Vorkommnisse, die Zweifel an ihrer Fahrtauglichkeit aufkommen ließe und würde die Aufrechterhaltung der Ladung weder Gesetz noch Judikatur entsprechen sondern vielmehr eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber jüngeren Fahrzeuglenkern darstellen. Anlässlich der Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 14.12.2017 und 08.01.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist - trotz Hinweises des Landesverwaltungsgerichtes in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, dass ihr persönliches Erscheinen erforderlich sei - zu beiden Verhandlungsterminen nicht erschienen. II. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt am 26.09.1969, Führerscheinnummer: ****. Mit Bericht vom 18.09.2017, Zl ****, unterrichtete die Polizeiinspektion Z die Bezirkshauptmannschaft X über einen Verkehrsunfall mit Sachbeschädigung samt

- 3 - Fahrerflucht, welcher sich am 16.09.2017 ereignet hat, und wurde eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin angeregt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 16.09.2017 in der Tiefgarage CC in Z einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, indem sie beim Ausparken ihres PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX einen neben ihr geparkten PKW mit dem Heck ihres Fahrzeuges gestreift hat. Aufgrund des Verdachts des Vorliegens eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht hat die PI Z eine KFZ-Zulassungsanfrage nach jenem Fahrzeug durchgeführt, dass auf einem am zweitbeteiligten Unfallfahrzeug hinterlassenen Zettel genannt war. Die Zulassungsbesitzerin Dr. DD, Tochter der Beschwerdeführerin, hat nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin den Beamten der PI Z den Vorfall geschildert. Die Beschwerdeführerin selbst nahm zu keinem Zeitpunkt Kontakt zur PI Z auf. Mit Schreiben des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin zur amtsärztlichen Untersuchung geladen. Dieser Ladung kam die Beschwerdeführerin nicht nach und wurde vielmehr durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Ausfertigung der Ladung beantragt. Die Beschwerdeführerin ist weder bei der anzeigenden Polizeiinspektion, noch bei der Bezirkshauptmannschaft X vorstellig geworden. Ebenso wenig wurde den Ladungsbeschlüssen des Landesverwaltungsgerichts Tirol, worin ausdrücklich das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, Folge geleistet. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es ebensowenig wie den Organen der PI Z oder den SachbearbeiterInnen der Bezirkshauptmannschaft X gelungen, den tatsächlichen Unfallhergang festzustellen. Insbesondere im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführerin zweimal das persönliche Erscheinen aufgetragen. In der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde hierzu der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch ausführlich dargelegt, warum das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin notwendig ist. Nachdem bisher keinerlei Feststellungen zum Unfallhergang möglich waren und insbesondere Fragen nach allfälligen altersbedingten Fehlleistungen wie etwa eine eingeschränkte Wahrnehmung oder eine mangelnde Auge- Hand-Fußkoordination im Raum standen und es sich hier durchaus um in der Person gelegene Gründe handelt, wäre es für das erkennende Gericht von wesentlicher Bedeutung gewesen, einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin zu gewinnen. Es lässt sich mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Verfahren somit nicht feststellen, wie sich der Verkehrsunfall genau zugetragen hat bzw ob die Beschwerdeführerin nach dem besagten Verkehrsunfall tatsächlich ausgestiegen ist um das andere Fahrzeug nach Schäden zu untersuchen und diese nicht wahrnahm, oder ob der Unfall etwa gänzlich unbemerkt blieb.

- 4 - III. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I nr 129/2002 idf BGBl. I Nr. 15/2017 (FSG), maßgeblich: 24 [ ] (4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. [ ] IV. Erwägungen: Gemäß 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes idgf ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Zwar geht es bei einer solchen bescheidmäßigen Aufforderung noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl VwGH 24.04.2012, 2008/11/0066), wobei aber nicht jedes "fragwürdige" bzw auffällige Verhalten ein Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl VwGH 25.07 2007, 2007/11/0024) rechtfertigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden, welcher sich im Zuge eines Ausparkmanövers zugetragen hat, für sich allein noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von

- 5 - Kraftfahrzeugen begründet. Da die Beschwerdeführerin allerdings weder am Ermittlungsverfahren mitgewirkt noch zur Klärung, wie es zum Unfall gekommen ist, beigetragen hat, ist es nicht möglich festzustellen, ob die Unfallursache eine reine Unachtsamkeit war oder vielleicht doch durch körperliche Einschränkungen zu erklären ist. Auffallend war auch, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren gänzlich entzogen hat, und ganz bewusst jeglichen persönlichen Eindruck zu vermeiden suchte. Es besteht für das erkennende Gericht daher jedenfalls ein begründeter Anfangsverdacht, welcher tauglich ist, die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage zu stellen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident)