Stromliefervertrag (Verlustenergie) zwischen der nachstehend Lieferant genannt und der Braunschweiger Netz GmbH Taubenstraße 7 38106 Braunschweig nachstehend Netzbetreiber genannt, beide gemeinsam nachstehend Vertragspartner genannt.
1 Gegenstand des Vertrages Der Lieferant beliefert den Netzbetreiber mit den zum Ausgleich von Verlustenergie im Stromverteilernetz des Netzbetreibers benötigten Stromliefermengen für das Lieferjahr 2018 zu den in diesem Vertrag geregelten Bedingungen. 2 Lieferbedingungen 2.1 Die Verlustenergie-Liefermenge für das Lieferjahr 2020 beträgt 37.363,29 MWh. 2.2 Die Stromlieferung erfolgt auf Basis der veröffentlichten Terminmarkt Standartprodukte Base und Peak sowie des veröffentlichten Residuallastgangs für den Zeitraum vom 01.01.2020, 00:00 Uhr, bis zum 31.12.2020, 24:00 Uhr. Sie ist als Lastgang in Stunden-Leistungswerten strukturiert. 2.3 Die Stromlieferung erfolgt in den Netzverlustbilanzkreis des Netzbetreibers in der Regelzone der TenneT TSO GmbH. Voraussetzung hierfür ist, dass der Lieferant während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages einen gültigen Bilanzkreis in der Regelzone TenneT TSO GmbH hat. Der ETSO Identification Code des Verlustbilanzkreises lautet 11XVER-BVAG-NETL. Bei Bedarf kann der zu beliefernde Netzverlustbilanzkreis mit einer Vorlaufzeit von zwei Werktagen aktualisiert werden. 2.4 Fehler beim Bilanzkreiswechsel und bei der Bilanzkreisführung gehen zu Lasten des Verursachers. 2.5 Der Lieferant ist für die Anmeldung der erforderlichen Fahrpläne beim Bilanzkreiskoordinator zuständig. Eine Kopie der angemeldeten Fahrpläne stellt er dem Netzbetreiber zeitgleich zur Verfügung. 2.6 Der Lieferant trägt alle mit der Übertragung und Lieferung der Vertragsmenge bis zum Verlustbilanzkreis verbundenen Risiken. Er trägt sämtliche Gebühren, Entgelte, Steuern und sonstigen Kosten, die bis zur Lieferung in den Verlustbilanzkreis anfallen. 2.7 Der Netzbetreiber ist zur Abnahme der im Verlustbilanzkreis bereitgestellten Vertragsmenge verpflichtet und trägt sämtliche mit der Abnahme verbundenen Risiken und Kosten. 3 Strompreise Teil I: Die Grundlage sowie die Formeln zur Preisermittlung lauten: - Preisfindungszeitraum = 01.07.2018 30.06.2019 - Alpha Base - Produkt 2020: 2,666 MW - Beta Peak - Produkt 2020: 4,437 MW - Gamma = individueller Handlings - Preisaufschlag in Euro / MWh - P base EEX (Mittelwert Preisfindungszeitraum) = Arithmetischer Mittelwert der Settlementpreise für das EEX - Produkt Phelix Baseload 2020 Futures im Preisfindungszeitraum Stromliefervertrag 2020 Seite 2 von 7
- P peak EEX (Mittelwert Preisfindungszeitraum) = Arithmetischer Mittelwert der Settlementpreise für das EEX - Produkt Phelix Peakload 2020 Futures im Preisfindungszeitraum - PE = Spezifischer Energiepreis in /MWh PE = (Alpha * P base EEX (Mittelwert Preisfindungszeitraum) * 8784 h + Beta * P peak EEX (Mittelwert Preisfindungszeitraum) * 3144 h) / Ausschreibungsmenge + Gamma Im Preisfindungszeitraum werden die arithmetischen Mittelwerte der EEX- Settlementpreise an den Handelstagen für die Produkte Phelix Baseload 2020 Futures und Phelix Peakload 2020 Futures bestimmt. Gamma kann bedingt durch unterschiedliche Preisermittlung der Bieter sowohl ein positives, als auch ein negatives Vorzeichen aufweisen und dient aufgrund der Vorgabe von Alpha und Beta dem Ausgleich von Kalkulationsdifferenzen. Teil II: Der veröffentlichte Residuallastgang wird mit den entsprechenden Stundenpreisen der EPEX Spot Deutschland abgerechnet. Dabei kann es je nach Beschaffungsvorgang (Kauf oder Verkauf) und Stundenpreisen (positiv oder negativ) zu Kosten oder Erlöse kommen. Der spezifische Energiepreis PE für den Residuallastgang wird nach Lieferung über die von der EPEX Spot veröffentlichte Spotmarktpreise bestimmt und vertraglich fixiert. Der spezifische Energiepreis PE versteht sich für Lieferungen zuzüglich des unter Teil I genannten Gammas, für Mengenaufnahmen versteht sich der Energiepreis PE abzüglich des unter Teil I genannten Gammas. PE Lieferung = Stundenpreis EPEX Spot Deutschland + Gamma PE Aufnahme = Stundenpreis EPEX Spot Deutschland - Gamma Ein monatlicher Bericht über die bereits beschaffte Menge und den bisher gültigen Preis ist der Braunschweiger Netz GmbH jeweils bis zum 10. Werktag des Folgemonats schriftlich zu übermitteln. Der Preis für Gamma beträgt EUR / MWh. 4 Abrechnung 4.1 Die durch den Lieferanten im Rahmen dieses Vertrages gelieferte Verlustenergie wird dem Netzbetreiber jeweils im Folgemonat der Lieferung in Rechnung gestellt. Soweit Steuern und Stromliefervertrag 2020 Seite 3 von 7
Abgaben anfallen, sind diese separat auszuweisen. Umsatzsteuer wird in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe berechnet. 4.2 Der Beschaffungsbericht des abgelaufenen Monats sowie die Rechnungen sind schriftlich an die in der Anlage Adressen und Ansprechpartner genannte Rechnungsanschrift des Netzbetreibers zu senden. 4.3 Zahlungen durch den Netzbetreiber erfolgen binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang. 5 Haftung, Nichterfüllung 5.1 Die Haftung der Vertragspartner richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 5.2 Wenn der Lieferant seine Lieferverpflichtung aus diesem Vertrag nicht uneingeschränkt erfüllen kann, hat er den Netzbetreiber hierüber unter Nennung von Grund und Umfang unverzüglich zu informieren. 5.3 Bei Nichterfüllung der Vertragspflichten durch den Lieferanten oder seine Erfüllungsgehilfen, die der Lieferant oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, hat der Lieferant dem Netzbetreiber die Aufwendungen für eine gegebenenfalls erforderliche Ersatzbeschaffung zu ersetzen. 6 Höhere Gewalt Solange und soweit die Vertragspartner an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert sind, deren Beseitigung ihnen unmöglich oder unzumutbar ist, ruhen die Leistungs- und Abnahmepflicht. 7 Sicherheit 7.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten zu verlangen. Ein solches Verlangen ist nach Möglichkeit dem Lieferanten telefonisch anzukündigen und ihm Gelegenheit zur Aufklärung zu geben. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn - der Lieferant mit seiner Lieferverpflichtung während der Vertragslaufzeit zweimal in Verzug geraten ist oder - gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. 7.2 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. 7.3 Der Lieferant wird dem Netzbetreiber auf Anforderung zur ergänzenden Beurteilung seiner Bonität die notwendigen Informationen, wie z.b. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszug und gegebenenfalls weitergehende bonitätsrelevante Informationen zur Verfügung stellen. 7.4 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheit in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf Hinterlegung und auf die Einrede der Vorausklage einer europäischen Bank zu erbringen. Stromliefervertrag 2020 Seite 4 von 7
7.5 Kommt der Lieferant einem berechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht binnen 14 Kalendertagen nach, ist der Netzbetreiber berechtigt, diesen Vertrag ohne weitere Ankündigung fristlos außerordentlich zu kündigen. 7.6 Der Netzbetreiber ist berechtigt, sich aus der Sicherheit zu befriedigen, wenn der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und dem Netzbetreiber Aufwendungen wegen Nichtlieferung gemäß Punkt 5.3 entstehen. 7.7 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB verzinst. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 8 Vertragslaufzeit 8.1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung, spätestens jedoch am 01.01.2020, 0:00 Uhr in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2020, 24:00 Uhr. 8.2 Eine Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund fristlos möglich und bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Falle wiederholter Vertragsverletzungen durch einen der Vertragspartner oder im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Regelungen unter Punkt 7.5 und 9.2 dieses Vertrages bleiben unberührt. 9 Änderung der Wirtschaftverhältnisse 9.1 Wenn die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Vertragsbestimmungen (Preise und Bedingungen) vereinbart worden sind, eine grundlegende Änderung erfahren und wenn infolgedessen einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. 9.2 Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder einem nicht offensichtlich unbegründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners ist der andere Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen. 10 Rechtsnachfolge 10.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der andere Vertragspartner zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird er in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hingewiesen. Stromliefervertrag 2020 Seite 5 von 7
11 Datenschutz 11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Daten und Unterlagen vertraulich zu behandeln. 11.2 Die Vertragspartner sind berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung nötigen Umfang Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben. 11.3 Die für die Abrechnung oder sonstige Abwicklung dieses Vertrages nötigen Daten werden entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des 9 EnWG verarbeitet und genutzt. 12 Sonstige Vereinbarungen 12.1 Sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen, Bestellungen oder Mitteilungen erfolgen schriftlich an die in der Anlage Adressen und Ansprechpartner genannten Adressen. Soweit der jeweils andere Vertragspartner zustimmt, ist auch eine elektronische Datenübermittlung (z.b. E-Mail) oder eine telefonische Übermittlung möglich. 12.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. 12.4 Vertragssprache ist Deutsch. 12.5 Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Internationales Kaufrecht, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf, findet keine Anwendung. 12.6 Gerichtsstand ist Braunschweig. 12.7 Die Anlage Adressen und Ansprechpartner ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Braunschweig, Braunschweiger Netz GmbH - Netzbetreiber - - Lieferant - Anlage Adressen und Ansprechpartner der Braunschweiger Netz GmbH (Anlage 1) Stromliefervertrag 2020 Seite 6 von 7
Anlage 1: Adressen und Ansprechpartner der Braunschweiger Netz GmbH Kaufmännische Fragen: Firma Braunschweiger Netz GmbH Ansprechpartner Frank Wolf Straße, Nr. Taubenstraße 7 Tel. 05 31 / 3 83-20 39 PLZ, Ort 38106 Braunschweig Fax 05 31 / 3 83-66 20 39 E-Mail frank.wolf@bs-netz.de Technische Fragen und Rechnungsanschrift : Firma Braunschweiger Netz GmbH Ansprechpartner Frank Wöldeke Straße, Nr. Taubenstraße 7 Tel. 05 31 / 3 83-35 75 PLZ, Ort 38106 Braunschweig Fax 05 31 / 3 83-33 44 E-Mail frank.woeldeke@bs-netz.de Stromliefervertrag 2020 Seite 7 von 7