Ausfertigung 1. ' ;_, ëä,μ.--_.-i". 4.11:' - --.E-.Ernlä-*-.`:~`-'=" Amtsgericht Charlottenburg lm Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 2240378112 verkündetam: 30.10.2012 Brandt, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Astragon Software GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer Dirk Walner, Limitenstraße 67-78, 41236 Mönchengladbach, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bcckslaff, Schaffen, Emser Straße 9, 10719 Berlin,- Klägerin, Beklagten, hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 224, auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2012 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Lüpfert für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.515,40 ê nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2012 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vcllstreckenden Be trages verläufig vollstreckbar. ze 450
2 Tatbestand Die Klägerin vertreibt Unterhaltungssoftware. lm Jahr 2010 veröffentlichte sie ein Computerspiel mit dem Titel Landwirtschaftssimulator 2011, woran ihr von der Entwicklerfirma eine exklusive Lizenz erteilt worden war. Der Beklagte ist Inhaber eines lnternetanschiusses. Es gestattete seinem Sohn die Nutzung des lnternetanschlusses unter der Einschränkung, nur öffentlich zugängliche und kostenlose Downloads durchzuführen. Ein individuelles Benutzerkonto richtete der Beklagte für seinen Sohn nicht ein. Er kontrollierte die Internetnutzung durch seinen Sohn in der letzten Zeit nicht regelmäßig. Am 13.01.2012 gegen 23 Uhr lud der 15-jährige Sohn des Beklagten über den Internetanschluss des Beklagten durch Installation und Ausführung eines sog. Filesharing-Programms das streitgegenständliche Computerspiel herunter und bot es durch Hochladen den anderen Nutzern der Tauschbörse zum Abruf an. Ermittlungen, die von der Klägerin veranlasst wurden, ergaben, dass unter der IP-Adresse des Beklagten das Spiel am 13.01.2012 zum öffentlichen Download bereitgestellt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 510,00 ê sowie zur Erstattung entstandener Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 ê auf. Der Berechnung der Anwaltskosten legte die Klägerin einen Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 ê zugrunde. Der Beklagte gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wies den Zahlungsanspruch jedoch zurück. Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe seinen Sohn zu keiner Zeit über die Gefahren der lnternetnutzung hinreichend belehrt. Eine Kontrolle der Internetnutzung durch den Sohn habe niemals stattgefunden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hätte technische Sichenıngsmaßnahmen ergreifen und regelmäßige Kontrollen durchführen müssen. Mit der am 06.08.2012 zugestellten Klage beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.515,40 E zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
3 Der Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht Charlottenburg sei örtlich unzuständig, da eine e- ventuelle Aufsichtspflichtverletzung nicht irn hiesigen Gerichtsbezirk begangen worden sei. Der Beklagte behauptet: Er habe seinem Sohn ausdrücklich untersagt, an lnternettauschbörsen teilzunehmen. Die Einhaltung dieser Anweisung habe er zu Anfang auch kontrolliert, diese Kontrollen aber später eingestellt, nachdem über längere Zeit keine Verstöße erkennbar gewesen seien. Sein Sohn nutze das Internet seit 5 Jahren. In dieser Zeit habe er, der Beklagte, keine Filesharing-Software und keine unbefugt heruntergeladenen Spiele bzw. Musik auf dem Computer entdeckt. Der Computer sei durch einen Virenscanner geschützt, der das Herunterladen einer Filesharing-Software normalerweise verhindert hätte. Der Beklagte ist der Ansicht, zur Kontrolle der lnternetnutzung seines Sohne wäre er nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch verpflichtet gewesen. Die Abmahnkosten seien gemäß 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,00 'E begrenzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Charlottenburg gemäß 32 ZPO örtlich zuständig. Es werden Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung geltend gemacht, die auch im hiesigen Gerichtsbezirk begangen worden ist. Begangen ist eine unerlaubte Handlung nicht nur dort, wo der Täter gehandelt hat (Handlungsort), sondern auch da, wo das geschützte Rechtsgut verletzt ist (Erfolgsort). Bei Verletzungshandlungen im Internet ist ein Gerichtsstand überall dort begründet, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist (KG MMR 2007, 652). Dies ist auch im hiesigen Gerichtsbezirk der Fall. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten gemäß 97 Abs. 2, 19 a UrhG, 832 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz zu. Das Computerspiel ist ein urheberrechtlich geschütztes Wem ( 2, 69 a UrhG). Die Klägerin ist Inhaberin des Nutzungsrechte an dem Computerspiel. Dies ist unstreitig geblieben. Das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin wurde durch den Sohn des Beklagten verletzt. Dieser hat unstreitig das Computerspiel,Landwirtschaftssimulator 2011 anderen Personen auf einer Tauschbörse zur Nutzung angeboten. Eine Rechtsverletzung ist gegeben, wenn eine dem Rechteinhaber vorbehaltene Nutzungshandlung vorgenommen wird. Das ausschließliche Nutzı= 450
4 zungsrecht berechtigt den Inhaber dazu, des Werk unter Ausschluss aller anderen Personen zu nutzen. Dazu rechnet auch die Befugnis, das Werk öffentlich wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen ( 15 Abs. 2, 19 a UrhG). Durch das Anbieten des Computerspiele auf einer Tauschbörse wurde in dieses Recht eingegriffen, da einer unbegrenzten Zahl von Tauschbörsen- Nutzern ohne Erlaubnis des Urhebers der Zugriff auf geschützte Spielinhalte ermöglicht wurde. Für diese Rechtsverletzung haftet der Beklagte. Den Beklagten traf als Vater seines minderjährigen Sohnes die aus 832 Abs. 1 BGB resultierende Aufsichtspflicht. Die gesetzlichen Aufsichtspflichten dienen nicht nur dazu, den Minderjährigen vor Schäden zu bewahren, sondern auch dazu zu verhindern, dass er in altersbedingter Unachtsamkeit oder Unreife in Rechte Dritter eingreift, die auch ein Volljähriger nicht verletzen dürfte. Eine Ersatzpflicht würde nur ausscheiden, wenn der Beklagte seiner Aufsichtspflicht genügt hätte oder der Schaden auch bei der gebotenen Aufsichtsführung entstanden wäre. Der Beklagte ist seiner Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Das Maß der gebotenen Aufsicht und Kontrolle richten sich nach dem Alter und dem Charakter des betreffenden Kindes und auch danach, was dem Aufsichtspflichtigen in seiner jeweiligen Situation zugemutet werden kann (BGHZ 111, 282, 285; BGH NJW 2009, 1954). Bei der Bemessung des Umfangs der Aufsichts- und Kontrollpflichten im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass einem Jugendlichen im Alter von 15 Jahren gestattet werden kann, das Internet auch ohne persönliche Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten zu nutzen, solange für diese Nutzung hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt waren und Kontrollen zu deren Einhaltung durchgeführt wurden (so OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012-6 U 67/11 in Bezug auf einen 13- Jähngeny Der Beklagte hat die danach erforderiichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen nicht vorgenommen. Die vorgetragene Installation eines Virenscanners genügt zur Sicherung vor der Installation von Filesharing-Programmen nicht. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich bereits nicht ausreichend konkret, dass ein Virenscanner das Herunterladen von Filesharing-Software zuverlässig verhindern würde. Der Beklagte hat femer nicht die Möglichkeit genutzt, für seinen Sohn ein Benutzerkonto mit beschränkten Rechten einzurichten. Darüber hinaus hat der Beklagte die bei einem 15-Jährigen auch im Falle der Einrichtung technischer Sicherungsmaßnahmen erforderlichen regelmäßigen Kontrollen nicht durchgeführt. Auch wenn bereits seit mehreren Jahren eine Internetnutzung durch ein Kind erfolgt und bei durchgeführten Kontrollen keine Filesharing- Software und keine unbefugt heruntergeladenen Spiele bzw. Musik entdeckt wurden, ist es mit der Aufsichtspflicht nicht vereinbar, sämtliche Kontrollen einzustellen. Erforderlich sind zumindest stichprobenartige Kontrollen des lnternetverlaufs bzw. der auf dem Rechner installierten Programme über die Systemsteuerung. zn -iso
5 Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich auch nicht, dass der Urheberrechtsverstoß auch begangen worden wäre, wenn der Beklagte seiner Aufsichtspflicht genügt hätte. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 510,00 tl zu. Der Schaden kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Diese beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Infolgedessen ist bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe danach zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009), wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320). Die Aufgabe des Gerichts ist es insoweit, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. In Anbetracht des erheblichen Aufwands, der bei der Programmierung und Vermarktung eines Computerspiel betrieben wird, und der Tatsache, dass die Dateien auf unbestimmte Zeit einer unbegrenzten Zahl von Nutzern zugänglich gemacht wurden, erscheint der verlangte Betrag von 510,00 E ohne Weiteres angemessen. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß 97 a Abs. 1 auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 E. Satz 2 UrhG Es liegt eine berechtigte Abmahnung vor, die Kosten in der verlangten Höhe ausgelöst hat. Es lag eine Rechtsverletzung vor, für die der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich ist. Eine Wiederholungsgefahr war gegeben. Diese ist grundsätzlich durch eine bereits begangene Rechtsverletzung indiziert (BGH GRUR 1955, 97). Die Wiederholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Bei den beanspruchten Anwaltskosten handelt es sich um erforderliche Aufwendungen im Sinne von 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk verletzt, so ist für den Verletzten, dessen ureigenste Aufgabe es nicht ist, Abmahnschreiben zu verfassen, die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der sich in der komplexen Materie des Urheberrechts auskennt, regelmäßig erforderlich (Frommlhlordemann, Urheberrecht, 97 a Rn. 25).
6 Die Gebühren sind auch ordnungsgemäß berechnet worden. Insbesondere ist zutreffend ein Gegenstandswert von 30.000,00 ê zugrunde gelegt worden. Dafür ist das Interesse der Klägerin an der Unterbindung weiterer Rechtsverietzungen maßgeblich. Bei Computerspielen erscheint ein Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 E angemessen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 16 O 86111). Zu berücksichtigen ist hierbei der hohe Aufwand der Programmierung von Computerspielen sowie ihre lange Laufzeit Die Abmahnkosten sind auch nicht nach 97 a Abs. 2 UrhG auf einen Betrag von 100,00 ê begrenzt. Nach 97 a Abs. 2 UrhG beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 ê. Die Voraussetzungen der Norm sind vorliegend nicht erfüllt. Es handelt sich vorliegend nicht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung, da die Dateien im Falle der Nutzung einer Tauschbörse einer unbegrenzten Zahl von Personen zur Verfügung gestellt werden. Der Zinsanspruch ist gemäß 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 709 Satz 1 und 2 ZPO. or. Lupfen Ausgefertigt I Brandt _.f[ 1. Justizbeschäftigte `
Hinweis zur Sicherheitsleistung Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im lnland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91, 10548 Berlin - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben. Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten. Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.