GesKR-Konkordanztabelle zur Aktienrechtsrevision

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Transkript:

GesKR-Konkordanztabelle zur Aktienrechtsrevision Als am. Dezember 007 die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts samt entsprechendem Entwurf veröffentlicht wurde, konnte wohl niemand ahnen, wie sehr sich die Vorlage noch verändern würde. Die anfangs 008 zustande gekommene Volksinitiative "gegen die Abzockerei" führte nicht nur zu einer Zusatzbotschaft des Bundesrates, sondern 009 auch zu einer Zweiteilung der Vorlage (Abtrennung des Rechnungslegungsrechts). Zudem wurde in der Folge derjenige Teil der Aktienrechtsrevision, der nicht in Zusammenhang mit den von der Volksinitiative aufgegriffenen Themen stand, vorübergehend sistiert. Die Revision wurde am 8. November 0 wieder aufgenommen, indem der Bundesrat eine überarbeitete Version des damals sistierten Teils der Aktienrechtsrevision als Vorentwurf in die Vernehmlassung schickte. Neben der Modernisierung des Unternehmensrechts werden darin insbesondere die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" bzw. der neue Art. 95 Abs. BV und neue Transparenzvorschriften für den Rohstoffsektor ins Gesetz aufgenommen. Die GesKR stellt interessierten Lesern die vorliegende Konkordanztabelle zur Verfügung, um den raschen Vergleich des geltenden Rechts zu den vorgeschlagenen Regelungen des Vorentwurfs vom 8. November 0 zu erleichtern. Die GesKR-Konkordanztabelle zur Aktienrechtsrevision stellt das geltende Recht (linke Spalte) und den Wortlaut des Vorentwurfs zur Änderung des Obligationenrechts (rechte Spalte) gegenüber. Die geltenden Bestimmungen zur Aktiengesellschaft werden vollumfänglich dargestellt. Andere geltende Bestimmungen im Obligationenrecht, die durch die Revision abgeändert bzw. ergänzt werden sollen, werden ebenfalls punktuell mit dem Vorentwurf verglichen. Die vorgeschlagene Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) führt zudem zu gewissen Anpassungen in verschiedenen Erlassen. Betroffen sind das Zivilgesetzbuch vom 0. Dezember 907 (ZGB) (SR 0), das Fusionsgesetz vom. Oktober 00 (FusG) (SR.0), die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 9. Dezember 008 (ZPO) (SR 7), das Bundesgesetz vom. April 889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (SR 8.), das Strafgesetzbuch vom. Dezember 97 (StGB) (SR.0), das Bundesgesetz vom. Dezember 990 über die direkte Bundessteuer (SR 6.), das Bundesgesetz vom. Dezember 990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 6.), das Bundesgesetz vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (SR 8.0), das Kollektivanlagengesetz vom. Juni 006 (SR 95.), das Bankengesetz vom 8. November 9 (SR 95.0) und das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. Dezember 00 (SR 96.0). Eine Gegenüberstellung der Änderungsvorschläge laut Vorentwurf wird nachstehend ebenfalls punktuell für die betroffenen Bestimmungen dargestellt. Für die korrekte und vollständige Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen sollte auf die amtlichen Veröffentlichungen zugegriffen werden und es wird dafür keine Verantwortung übernommen. Zürich, im Januar 05

Stand. Juli 0 Obligationenrecht (Aktienrecht) vom 8. November 0 Obligationenrecht (Aktienrecht) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... beschliesst: I. Der sechsundzwanzigste Titel des Obligationenrechts wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken. Das Wort «Richter» wird durch «Gericht» ersetzt in den Artikeln 55 Absatz Ziffer 7, 565 Absatz, 57 Absatz, 577 Randtitel und Text, 579 Absatz, 580 Absatz, 58 Absatz, 585 Absatz, 60 Absatz, 685b Absatz 5, 706 Absatz, 706a Absatz, 7b Absatz, 70 Absatz, 7 Absatz, 7 Absatz, 86 Absatz, 88 Absatz, 890 Absatz, 89 Absatz, 90 Absatz, 98 Absatz und 9 Absatz.. Das Wort «Reinertrag» wird durch «Bilanzgewinn» ersetzt in den Artikeln 859 Absätze, inkl. Randtitel, 860 Absatz, 86 Absätze und, inkl. Randtitel und 86 Absätze und.. Betrifft nur den französischen Text Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 60 Art. 60 Januar 05 /67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 A. Begriff A. Begriff Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen, Handelsgesellschaften oder Rechtsgemeinschaften beteiligt sind. Ihr Aktienkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. Die Aktionäre sind mit mindestens je einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt. Sie sind ausschliesslich zur Zahlung des Ausgabebetrages ihrer Aktien verpflichtet. Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden. Art. 6 Art. 6 B. Mindestkapital B. Aktienkapital Das Aktienkapital muss mindestens 00 000 Franken betragen. Das Aktienkapital beträgt mindestens 00 000 Franken. Zulässig ist auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung muss das Mindestkapital in Fremdwährung mindestens einem Gegenwert von 00 000 Franken entsprechen. Wird für das Aktienkapital eine ausländische Währung verwendet, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen. Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung den Wechsel der Währung beantragen. Die Währung darf unter folgenden Voraussetzungen gewechselt werden:. Die Vorschriften zum Mindestkapital sind eingehalten.. Ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass das Aktienkapital auch nach dem Wechsel voll gedeckt ist.. Der Wechsel findet auf Beginn des Geschäftsjahres statt.. Für die Umrechnung wird der Kurs am letzten Bilanzstichtagvor dem Wechsel zugrunde gelegt. 5. Die Gliederung der Jahresrechnung und die Bewertung deraktiven und Verbindlichkeiten bleiben unverändert. Art. 6 Art. 6 Abs. -5 Januar 05 /67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 C. Aktien I. Arten Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom. Oktober 008 ausgegebene Aktien werden aktienrechtlich entweder als Namen- oder Inhaberaktien ausgestaltet. Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen. Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen. Namenaktien können in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden. Der Nennwert der Aktie muss mindestens Rappen betragen. Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist. 5 Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindestens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss. 5 Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein. Art. 6 Art. 6 Abs. II. Zerlegung und Zusammenlegung Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen. Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktionärs. Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre. Art. 6 III. Ausgabebetrag Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten. Januar 05 /67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 - Art. 65 Art. 65 D. Aktionäre Aufgehoben Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden. Art. 66 Art. 66 Randtitel, Abs. Ziff., 5-7, Abs. und E. Statuten D. Gesetzlich vorgeschriebener Statuteninhalt I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;. den Zweck der Gesellschaft;. die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;. die Höhe des Aktienkapitals. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; 5. die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre; 5. Aufgehoben 6. die Organe für die Verwaltung und für die Revision; 6. Aufgehoben 7. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen. 7. die Form der Mitteilung der Gesellschaft an ihre Aktionäre. In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:. die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen; Januar 05 5/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0. die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 75b);. das maximal zulässige Verhältnis zwischen fixer Vergütung und der gesamten Vergütung je für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat;. die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses; 5. die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats; Nicht zu den Tätigkeiten nach Absatz Ziffer gerechnet werden Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder welche die Gesellschaft kontrollieren. Art. 67 Art. 67 II. Weitere Bestimmungen Aufgehoben. Im Allgemeinen Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:. Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen;. die Ausrichtung von Tantiemen;. die Zusicherung von Bauzinsen;. die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; 5. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; 6. die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; 7. die Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt; 8. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; Januar 05 6/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 9. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; 0. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen;. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;. die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte;. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;. die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom. Oktober 008 abweicht. Art. 68 Art. 68. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile Aufgehoben Leistet ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien angeben. Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sachübernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben. Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind die begünstigten Personen in den Statuten mit Namen aufzuführen, und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau zu bezeichnen. Die Generalversammlung kann nach zehn Jahren Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen oder Sachübernahmen aufheben. Bestimmungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet. Art. 69 Art. 69 Randtitel und Abs. Ziff. und bis F. Gründung E. Gründung Januar 05 7/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 I. Errichtungsakt I. Errichtungsakt. Inhalt. Inhalt Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest: In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:. dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;. dass die Einlagen dem gesamte Ausgabebetrag entsprechen;. dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind. Art. 60. Aktienzeichnung Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:. der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;. einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. Art. 6 Art. 6 Abs. Ziff. 6 II. Belege Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben. bis. dass bei einem Aktienkapital in Fremdwährung dieses einem Gegenwert von mindestens 00 000 Franken entspricht; Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen: Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:. die Statuten;. der Gründungsbericht;. die Prüfungsbestätigung; Januar 05 8/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld; 5. die Sacheinlageverträge; 6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge 6. Aufgehoben Art. 6 Art. 6 III. Einlagen III. Einlagen. Mindesteinlage. Allgemeines Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 0 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein. Bei der Gründung muss für jede Aktie eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden. In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen. Art. 6 Art. 6 Abs.. Leistung der Einlagen a. Einzahlungen Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 9 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Als Einlage in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet. Einzahlungen in anderen frei konvertierbaren Währungen gelten auch als Einlage in Geld. Sie müssen im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses den Ausgabebetrag decken. Art. 6 Art. 6 b. Sacheinlagen b. Sacheinlagen Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn: Gegenstände einer Sacheinlage gelten als Deckung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Januar 05 9/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0. sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden;. Sie können als Aktiven bilanziert werden.. die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält;. Sie können in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden.. ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt.. Die Gesellschaft kann nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen oder erhält, im Falle eines Grundstückes, einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch.. Sie können durch Übertragung auf Dritte verwertet werden. Die Sacheinlage ist schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist öffentlich zu beurkunden, wenn dies für die Übertragung des Gegenstandesvorgeschrieben ist. Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke, die Gegenstand der Sacheinlage sind, in verschiedenen Kantonen liegen. Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden. Die Statuten müssen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben. 5 Der Gegenstand der Sacheinlage und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Art. 6a Art. 6a c. Nachträgliche Leistung c. Verrechnung mit einer Forderung Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien. Die Liberierung kann auch durch Verrechnung mit einer Forderung erfolgen. Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen. Die Verrechnung mit einer Forderung gilt auch dann als Deckung, wenn die Forderung nicht mehr voll durch Aktiven gedeckt ist. Die Statuten müssen den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die dafür ausgegebenen Aktien angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben. Der Betrag der Forderung und die dafür ausgegebenen Aktien müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Art. 65 Art. 65 Ziff. Januar 05 0/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0. Prüfung der Einlagen a. Gründungsbericht Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über: Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:. die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;. die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen. Art. 65a b. Prüfungsbestätigung Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist. Art. 66 Art. 66 IV. Besondere Vorteile Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind in den Statuten die begünstigten Personen mit Namen sowie Inhalt und Wert des gewährten Vorteils anzugeben. Der Inhalt und der Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Art. 67-69 Art. 60 Art. 60 Randtitel G. Eintragung ins Handelsregister F. Eintragung ins Handelsregister Januar 05 /67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 I. Gesellschaft I. Gesellschaft Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Art. 6 II. Zweigniederlassungen Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. Art. 6 Art. 6 III. Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile Aufgehoben Der Gegenstand von Sacheinlagen und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand von Sachübernahmen und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie Inhalt und Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Art. 6 Art. 6 Randtitel und Abs. H. Erwerb der Persönlichkeit G. Erwerb der Persönlichkeit I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren. Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann der Richter auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschritten missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird. Januar 05 /67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 Art. 6 II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien Die vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig; dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt. Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar. Art. 65 III. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft. Art. 66 Art. 67 Art. 67 Randtitel J. Statutenänderung H. Statutenänderung Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Art. 68-69 Art. 650 Art. 650 Januar 05 /67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 K. Erhöhung des Aktienkapitals K. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung I. Ordentliche Kapitalerhöhung. Ordentliche Kapitalerhöhung. Beschluss der Generalversammlung Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals. Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben: Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:. den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden. den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll; Einlagen;. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte einzelner Kategorien;. Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem Dividendenberechtigung; die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;. die Art der Einlagen, bei Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers. bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen und die ihm zukommenden Aktien; Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft; 5. bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft; 5. bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien; 6. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen; 6. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen; 7. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien; 7. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien; 8. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte; 8. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird; 9. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte. 9. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte. Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten ins Handelsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversammlung dahin. Der Verwaltungsrat muss die Kapitalerhöhung innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden; sonst fällt der Beschluss dahin. Die Generalversammlung kann die Frist im Erhöhungsbeschluss verkürzen. Art. 65 Art. 65 Januar 05 /67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0. Genehmigte Kapitalerhöhung Aufgehoben a. Statutarische Grundlage Die Generalversammlung kann durch Statutenänderung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innert einer Frist von längstens zwei Jahren zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen. Die Statuten enthalten überdies die Angaben, welche für die ordentliche Kapitalerhöhung verlangt werden, mit Ausnahme der Angaben über den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die Sachübernahmen und den Beginn der Dividendenberechtigung. Im Rahmen der Ermächtigung kann der Verwaltungsrat Erhöhungen des Aktienkapitals durchführen. Dabei erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht schon im Beschluss der Generalversammlung enthalten sind. 5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 9 über das Vorratskapital. Art. 65a Art. 65a b. Anpassung der Statuten Aufgehoben Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nennbetrag des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab. Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen. Art. 65 Art. 65 Randtitel und Abs.. Gemeinsame Vorschriften. Aktienzeichnung a. Aktienzeichnung Januar 05 5/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung oder die Ermächtigung zur Erhöhung des Aktienkapitals und auf den Beschluss des Verwaltungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug. Enthält der Zeichnungsschein keine Befristung, so endet seine Verbindlichkeit drei Monate nach der Unterzeichnung. Enthält der Zeichnungsschein keine Befristung, so endet seine Verbindlichkeit sechs Monate nach der Unterzeichnung. Art. 65a Art. 65a Randtitel, Abs. Ziff. -, 5 und 5 bis sowie Abs. b. Emissionsprospekt. Emissionsprospekt Werden neue Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten, so gibt die Gesellschaft in einem Emissionsprospekt Aufschluss über:. den Inhalt der bestehenden Eintragung im Handelsregister, mit Ausnahme der Angaben über die zur Vertretung befugten Personen;. die bisherige Höhe und Zusammensetzung des Aktienkapitals unter Angabe von Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie der Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien; Werden neue Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten, so gibt die Gesellschaft in einem Emissionsprospekt Aufschluss über:. den Inhalt des bestehenden Eintrags im Handelsregister, mit Ausnahme der Angaben über die zur Vertretung befugten Personen;. die bisherige Höhe und Zusammensetzung des Aktienkapitals unter Angabe von Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie der Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;. Bestimmungen der Statuten über eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung;. Bestimmungen der Statuten über die Schaffung bedingten Kapitals oder eines Kapitalbandes;. die Anzahl der Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte; 5. die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbericht und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über die Zwischenabschlüsse; 5. die letzte Jahresrechnung und die letzte Konzernrechnung mit den Revisionsberichten und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über eine Zwischenbilanz; 5 bis. den allfälligen letzten Vergütungsbericht mit dem Revisionsbericht; 6. die in den letzten fünf Jahren oder seit der Gründung ausgerichteten Dividenden; 7. den Beschluss über die Ausgabe neuer Aktien. Januar 05 6/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 Öffentlich ist jede Einladung zur Zeichnung, die sich nicht an einen begrenzten Kreis von Personen richtet. Bei Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen, muss der Verwaltungsrat durch einen zugelassenen Revisor einen Revisionsbericht erstellen lassen und über das Ergebnis der Revision im Emissionsprospekt Aufschluss geben. Ein Emissionsprospekt ist nicht erforderlich, wenn die Aktien ausschliesslich qualifizierten Anlegern im Sinne von Artikel 0 Absatz des Kollektivanlagengesetzes vom. Juni 006 zur Zeichnung angeboten werden. Art. 65b Art. 65b Randtitel, Abs. bis und c. Bezugsrecht. Bezugsrecht Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht. bis Das Bezugsrecht ist gewahrt, wenn ein dem Bankengesetz vom 8. November 9unterstelltes Institut oder ein dem Börsengesetz vom. März 995 unterstellter Effektenhändler die Aktien mit der Verpflichtung zeichnet, sie den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung anzubieten. Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung des Bezugsrechts darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden. Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem sie ein Recht zum Bezug von Aktien eingeräumt hat, die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehren. Der Ausgabebetrag darf nur dann wesentlich tiefer als der wirkliche Wert der Aktien festgesetzt werden, wenn das Bezugsrecht handelbar ist oder sämtliche an der Generalversammlung vertretenen Aktionäre dem Ausgabebetrag zustimmen. Art. 65c Art. 65c Randtitel d. Leistung der Einlagen 5. Leistungen der Einlagen Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten. Januar 05 7/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 Art. 65d Art. 65d Randtitel und Abs. e. Erhöhung aus Eigenkapital 6. Erhöhung aus Eigenkapital Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden. Die Deckung des Erhöhungsbetrags ist mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich. Die Deckung des Erhöhungsbetrags wird nachgewiesen:. mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors; oder,. wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt: mit einer durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenbilanz. Art. 65e Art. 65e Randtitel und Ziffer f. Kapitalerhöhungsbericht 7. Kapitalerhöhungsbericht Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über: Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:. die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;. die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;. die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;. die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte; 5. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen. Art. 65f Art. 65f Randtitel g. Prüfungsbestätigung 8. Prüfungsbestätigung Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist. Januar 05 8/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vornahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Art. 65g Art. 65g Randtitel und Abs. zweiter Satz h. Statutenänderung und Feststellungen 9. Statutenänderung und Feststellungen des Verwaltungsrats Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest:. dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;. dass die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Generalversammlungsbeschlusses geleistet wurden. Beschluss und Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.... Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben. Der öffentlichen Urkunde sind die geänderten Statuten, der Kapitalerhöhungsbericht, die Prüfungsbestätigung sowie die Sacheinlageverträge und die bereits vorliegenden Sachübernahmeverträge beizulegen. Art. 65h Art. 65h Randtitel, Abs. und i. Eintragung in das Handelsregister; Nichtigkeit vorher ausgegebener Aktien 0. Eintragung in das Handelsregister; Nichtigkeit vorher ausgegebener Aktien Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststellungen beim Handelsregister zur Eintragung an. Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststellungen beim Handelsregisteramt. Einzureichen sind: Aufgehoben. die öffentlichen Urkunden über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates mit den Beilagen;. eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten. Januar 05 9/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt. Art. 65 Art. 65 II. Bedingte Kapitalerhöhung II. Erhöhung aus bedingtem Kapital. Grundsatz. Beschluss der Generalversammlung Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung beschliessen, indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anleihens- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt. Die Generalversammlung kann eine Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital beschliessen, indem sie den Aktionären, den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, den Arbeitnehmern oder den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft das Recht einräumt neue Aktien zu beziehen (Wandel- und Optionsrechte). Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden. Der Verwaltungsrat muss den Beschluss der Generalversammlung innerhalb von 0 Tagen beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden; sonst fällt der Beschluss dahin. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 9 über das Wandlungskapital. Das Aktienkapital erhöht sich ohne Weiteres, sobald und soweit als die Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Einzahlung oder durch Verrechnung erfüllt werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 9 über das Wandlungskapital. Art. 65a. Schranken Der Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen. Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert entsprechen. Art. 65b Art. 65b Abs. Ziff. und. Statutarische Grundlage Die Statuten müssen angeben: Die Statuten müssen angeben: Januar 05 0/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0. den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung;. den Nennbetrag der bedingten Kapitals;. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;. die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;. die Aufhebung oder Beschränkung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre; sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden; 5. Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien; 6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien. Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist. Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig. Art. 65c Art. 65c. Schutz der Aktionäre. Schutz der Aktionäre Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden bei einer bedingten Kapitalerhöhung den Aktionären Optionsrechte eingeräumt, so sind die Vorschriften über das Bezugsrecht bei der ordentlichen Kapitalerhöhung sinngemäss anwendbar. Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionswerte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Januar 05 /67

Stand. Juli 0 Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechtes darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden. vom 8. November 0 Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn:. ein wichtiger Grund vorliegt; oder. die Aktien an einer Börse kotiert sind und die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen zu angemessenen Bedingungen ausgegeben werden. Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwenige Aufhebung des Bezugsrechts oder durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden. Art. 65d Art. 65d Abs. 5. Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Namenaktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird. Dem Aktionär, dem Mitglied des Verwaltungsrats, dem Arbeitnehmer oder dem Gläubiger, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Aktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechts nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dies wird in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten. Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktienkapitals, durch die Ausgabe neuer Wandeloder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversionspreis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemessener Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft. Art. 65e Art. 65e Abs. 6. Durchführung der Kapitalerhöhung a. Ausübung der Rechte; Einlage Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug. Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug. Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz vom 8. November 9 unterstellt ist. Januar 05 /67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht. Art. 65f Art. 65f b. Prüfungsbestätigung b. Prüfungsbestätigung Ein zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrats schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat. Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres prüft ein zugelassener Revisionsexperte, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und gegebenenfalls dem Emissionsprospekt entsprochen hat. Er bestätigt das Ergebnis schriftlich. Er bestätigt dies schriftlich. Der Verwaltungsrat kann eine frühere Prüfung anordnen. Art. 65g Art. 65g c. Anpassung der Statuten c. Statutenänderung und Feststellung des Verwaltungsrats Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor. Nach Eingang der Prüfungsbestätigung ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest:. Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;. gegebenenfalls die Vorrechte, die mit einzelnen Aktienkategorien verbunden sind;. den Stand des Aktienkapitals und des bedingten Kapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung. In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält. Die Beschlüsse über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben. Art. 65h d. Eintragung in das Handelsregister Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein. Januar 05 /67

Stand. Juli 0 Art. 65i vom 8. November 0 Art. 65i 7. Streichung 7. Streichung Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem zugelassenen Revisionsexperten in einem schriftlichen Prüfungsbericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf. In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der Prüfungsbericht die verlangten Angaben enthält. Der Verwaltungsrat hebt die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital auf oder passt sie an, wenn die Wandel- oder Optionsrechte erloschen oder keine solche Rechte eingeräumt worden sind oder wenn alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte schriftlich verzichtet haben. Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte den Sachverhalt schriftlich bestätigt. Der Beschluss über die Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden. In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Bestätigung des zugelassenen Revisionsexperten die erforderlichen Angaben enthält. Art. 65j III. Herabsetzung des Aktienkapitals. Ordentliche Kapitalherabsetzung a. Grundsätze Die Generalversammlung beschliesst die Herabsetzung des Aktienkapitals. Der Verwaltungsrat bereitet die Herabsetzung vor und führt sie durch. Die Kapitalherabsetzung kann durch eine Herabsetzung des Nennwerts oder durch die Vernichtung von Aktien erfolgen. Das Aktienkapital darf nur unter 00 000 Franken oder den entsprechenden Betrag in der verwendeten ausländischen Währung herabgesetzt werden, wenn es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird. Art. 65k b. Gläubigerschutz Soll das Aktienkapital herabgesetzt werden, so weist der Verwaltungsrat die Gläubiger durch öffentliche Aufforderung darauf hin, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können. Die Aufforderung muss dreimal im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. Die Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubiger sicherstellen, wenn diese es innerhalb von einem Monat nach der dritten Veröffentlichung im schweizerischen Handelsamtsblatt verlangen. Januar 05 /67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Herabsetzung des Aktienkapitals nicht gefährdet wird. Anstatt eine Sicherheit zu leisten, kann die Gesellschaft die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubiger nicht geschädigt werden. Art. 65l c. Zwischenbilanz Liegt der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammlung die Herabsetzung beschliesst, mehr als sechs Monate zurück, so muss die Gesellschaft eine Zwischenbilanz erstellen. Art. 65m d. Prüfungsbestätigung Ein zugelassener Revisionsexperte muss gestützt auf die Bilanz schriftlich bestätigen, dass mit der Herabsetzung des Aktienkapitals weder die Erfüllung der Forderungen der Gläubiger gefährdet wird noch begründete Besorgnis besteht, dass die Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten zahlungsunfähig wird. Die Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisionsexperten berücksichtigt die Ergebnisse der Aufforderung an die Gläubiger gemäss Artikel 65k. Liegt die Prüfungsbestätigung im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bereits vor, so informiert der Verwaltungsrat über das Ergebnis. Der zugelassene Revisionsexperte muss diesfalls an der Generalversammlung anwesend sein, wenn diese nicht durch einstimmigen Beschluss auf seine Anwesenheit verzichtet hat. Art. 65n e. Beschluss der Generalversammlung Der Beschluss der Generalversammlung über die Herabsetzung des Aktienkapitals muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:. den Nennbetrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;. die Art und Weise der Kapitalherabsetzung, namentlich den Betrag, um den der Nennwert herabgesetzt wird, oder die Angabe, welche Aktien vernichtet werden; Januar 05 5/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0. die Verwendung der durch die Kapitalherabsetzung frei gewordenen Mittel. Art. 65o f. Änderungen der Statuten und Feststellungen des Verwaltungsrats; Eintragung in das Handelsregister Sind alle Voraussetzungen der Herabsetzung des Aktienkapitals erfüllt, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses eingehalten wurden. Die Beschlüsse über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben. Der Verwaltungsrat muss die Statutenänderung und seine Feststellungen innerhalb von 0 Tagen nach der Beschlussfassung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden. Das Handelsregisteramt darf die Kapitalherabsetzung nur im Handelsregister eintragen, wenn die Prüfungsbestätigung den gesetzlich verlangten Inhalt aufweist und keine Vorbehalte angebracht werden. 5 Durch Kapitalherabsetzung frei gewordene Mittel dürfen Aktionären erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister ausgerichtet werden. Art. 65p. Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals a. Grundsatz Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht, so finden die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung zum Gläubigerschutz, zur Zwischenbilanz, zur Prüfungsbestätigung und zu den Feststellungen des Verwaltungsrats keine Anwendung. Die Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalerhöhung finden entsprechend Anwendung. Der Verwaltungsrat muss die Statuten nicht anpassen, sofern der Betrag der Erhöhung des Aktienkapitals mit demjenigen der Herabsetzung genau übereinstimmt und die Anzahl und der Nennwert der Aktien unverändert bleiben. Januar 05 6/67

Stand. Juli 0 vom 8. November 0 Der Verwaltungsrat muss die gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden; sonst fällt der Beschluss dahin. Art. 65q b. Vernichtung von Aktien Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden. Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann. Art. 65r. Kapitalherabsetzung im Falle einer Unterbilanz Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt und bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte zuhanden der Generalversammlung, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt, so finden die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung zum Gläubigerschutz und zu den Feststellungen des Verwaltungsrats keine Anwendung. Der Beschluss der Generalversammlung enthält die Angaben gemäss Artikel 65n, die Feststellung über das Ergebnis des Prüfungsberichts und die Änderung der Statuten Art. 65s IV. Kapitalband. Ermächtigung Die Generalversammlung einer Gesellschaft, die nicht auf die eingeschränkte Prüfung der Jahresrechnung verzichtet hat, kann den Verwaltungsrat in den Statuten ermächtigen, während einer Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital im Rahmen eines Kapitalbandes zu verändern. Sie legt fest, wie weit der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen (Maximalkapital) und herabsetzen (Basiskapital) darf. Januar 05 7/67