Leistungsauftrag

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Transkript:

Leistungsauftrag innerkantonale Spitalversorgung 2012-2013 Genehmigt mit Kantonsratsbeschluss vom.

Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage...3 2. Leistungsauftrag...3 2.1 Rechtliche Grundlagen...3 2.2 Grundauftrag...3 2.3 Ziele der medizinischen Grundversorgung im stationären Bereich...4 2.3.1 Zugang zur Grundversorgung...4 2.3.2 Patientenbehandlung und Betreuung...4 2.3.3 Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit (WZW)...4 2.3.4 Koordination...4 2.4 Leistungserbringer...4 2.5 Leistungen der Grundversorgung...4 2.6 Vergütung der stationären Behandlung...5 2.7 Provisorisch geplante Kantonsbeiträge Globalkredit/Globalbudgets 2012-2013...5 2.8 Steuerungsgrössen...6 2.9 Übergeordnete Ziele und Vorgaben für die Leistungsperiode 2012-2013...6 2.9.1 Leistungsziele...6 2.9.2 Finanzziele...6 2.9.3 Qualitätsziele...7 2.9.4 Strukturziele...7 2.10 Finanzierung...7 2.11 Aufsicht...7 2.12 Schlussbestimmungen...7-2 -

1. Ausgangslage 1.1 Am 1. Januar 2012 treten das revidierte Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10, KVG) und die entsprechend angepassten Verordnungen in Kraft. Mit dieser Revision wird die stationäre akutsomatische Versorgung grundlegend neu geregelt. Ab dem 1. Januar 2012 wird schweizweit ein neues, einheitliches Tarifsystem (SwissDRG) mit einer Fallpauschale eingeführt. Zeitgleich gilt auch die freie Spitalwahl innerhalb der Schweiz, mit der Einschränkung, dass sich der Wohnortkanton nur in demselben Ausmass an den Kosten beteiligen muss, die bei einer kantonsinternen Behandlung abgegolten würden. Trotz der freien Spitalwahl bleiben die Kantone aber in der Pflicht, die Versorgung ihrer Bevölkerung sicher zu stellen. 1.2 Am 22. Oktober 2003 verabschiedete der Kantonsrat die neue Spitalverordnung (SRSZ 574.110, SpitV). Sie stellt die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung und Steuerung der innerkantonalen Spitalversorgung dar. Zweck der Spitalverordnung ist eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Spitalversorgung in ausreichender Qualität. Diese Zielsetzung steht nach wie vor im Einklang mit den Zielsetzungen des revidierten KVG, das einerseits den Kantonen eine Spitalplanung (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG) vorschreibt, anderseits in Art. 56 KVG die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung betont. 1.3 Das zentrale Element in der Spitalversorgung ist der Leistungsauftrag. Er definiert auf der strategischen Ebene von Regierungsrat und Kantonsrat, welche stationären Leistungen der Grundversorgung innerkantonale Spitalträger mit Leistungsvereinbarung erbringen und bestimmt somit auch die Leistungen, welche nach innerkantonalen Tarifen abzurechnen sind. Er regelt mittels Globalkredit die Abgeltung durch den Kanton ( 11 Abs. 2, vgl. dazu auch 17 SpitV). Der Leistungsauftrag für die innerkantonale Spitalversorgung ( 11 SpitV) wird ergänzt und präzisiert durch Leistungsvereinbarungen mit einzelnen Spitalträgern ( 15 SpitV). 1.4 Der vorliegende Leistungsauftrag für die innerkantonale Spitalversorgung lehnt sich an das gesamtschweizerisch von der GDK empfohlene neue Konzept der medizinischen Leistungsgruppen zur Definition der Grundversorgung. Das detaillierte Leistungsprogramm wird im Anschluss an den Leistungsauftrag in Leistungsvereinbarungen zwischen den Spitalträgern und dem Regierungsrat ausgehandelt. Die Leistungsvereinbarungen werden vom Regierungsrat jährlich mit den Spitalträgern abgeschlossen, wobei der Leistungsauftrag den Rahmen bildet. 2. Leistungsauftrag 2.1 Rechtliche Grundlagen Revidiertes Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, (SR 832.10, KVG); Spitalverordnung vom 22. Oktober 2003 (SRSZ 574.110, SpitV). Grundauftrag Der Leistungsauftrag enthält: die Zielsetzungen der medizinischen Grundversorgung im stationären Bereich; die Benennung der innerkantonalen Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung; die im Kanton zu erbringenden Leistungen der medizinischen Grundversorgung im stationären Bereich; die übergeordneten Ziele und Vorgaben der Leistungsperiode 2012 2013; den erforderlichen Globalkredit zur Erbringung der medizinischen Grundversorgung im stationären Bereich. - 3 -

2.3 Ziele der medizinischen Grundversorgung im stationären Bereich 2.3.1 Zugang zur Grundversorgung Alle Bevölkerungsteile des Kantons Schwyz haben in gleicher Weise Zugang zu Leistungen der medizinisch-pflegerischen Grundversorgung, welche durch die Spitäler mit Leistungsvereinbarung angeboten werden. 2.3.2 Patientenbehandlung und -betreuung Bei der Patientenbehandlung und -betreuung muss den physischen, psychischen und sozialen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise, unter angemessenem Ressourceneinsatz, Rechnung getragen werden. Sie beinhaltet, je nach Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten, ein Optimum an Erhaltung, schafft die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der körperlichen und der psychisch-emotionalen Funktionen sowie der sozialen und kognitiven Fähigkeiten des Menschen. 2.3.3 Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit (WZW) Die Vertragsspitäler erbringen Leistungen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochstehenden medizinischen Grundversorgung unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. 2.3.4 Koordination Die Spitäler mit Leitungsvereinbarungen sind gehalten, untereinander die medizinischen und pflegerischen Leistungen der Grundversorgung zu koordinieren und optimieren. Sie berücksichtigen dabei die strategischen Vorgaben des Regierungsrates. 2.4 Leistungserbringer Leistungserbringer mit einer Leistungsvereinbarung für die stationäre Grundversorgung im Kanton Schwyz sind folgende Spitalträger: Krankenhausgesellschaft Schwyz; Spital Lachen AG; Stiftung Krankenhaus Maria zum finsteren Wald Einsiedeln. 2.5 Leistungen der Grundversorgung Die praktische Umsetzung des Leistungsauftrages wird in jährlichen Leistungsvereinbarungen, welche der Regierungsrat mit den Spitalträgern aushandelt, geregelt. Die detaillierten Leistungen der Grundversorgung werden in einer Positiv-/Negativliste, die integraler Bestandteil der Leistungsvereinbarung ist, definiert. Basis dieser Zuteilung wird in Zukunft das von der GDK empfohlene Konzept der medizinischen Leistungsgruppen bilden. Mittels dieser Positiv-/ Negativliste wird die Spezialversorgung und hoch spezialisierte Versorgung von der Grundversorgung abgegrenzt. Ohne den Leistungsvereinbarungen und den darin enthaltenen präziseren Umschreibung vorzugreifen, werden unter Grundversorgung die folgenden Fachbereiche und deren Subdisziplinen zusammengefasst: Fachbereich Innere Medizin; Fachbereich Chirurgie; Fachbereich Frauenheilkunde; Fachbereich Geburtshilfe; - 4 -

Fachbereich Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde; Fachbereich Augenheilkunde; Fachbereich Notfallmedizin; Fachbereich Radiologie; Fachbereich Anästhesiologie (inkl. Schmerztherapie); Fachbereich Intensivpflegemedizin; Fachbereich Paramedizin 2.6 Vergütung der stationären Behandlung Eine wesentliche Änderung der KVG-Revision betrifft die Definition der anrechenbaren Kosten. Neu sind gemäss Krankenversicherungsgesetz (SR 832.10) Art. 49 Abs. 3 KVG nur noch Leistungen für a) die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen b) die Forschung und universitäre Lehre nicht im Tarif enthalten. Alle übrigen Leistungen gelten als im Normpreis abgegolten. Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten weiterhin: die pauschale Abgeltung für Ausbildungsverantwortliche und Lernbegleiterinnen; die Weiterbildung Oberärzte ohne FMH; die Weiterbildung Assistenzärzte; die Weiterbildung Praxisassistenz; die Ausbildung der Unterassistenten. 2.7 Provisorisch geplante Kantonsbeiträge Globalkredit/Globalbudgets 2012-2013 2012 Finanzierung der Leistungen durch den Kanton Anzahl Betrag (Fr.) Total (Fr.) Fallabhängige Leistungen: Innerkantonal, allgemein versicherte Fälle nach KVG 10 300 40 200 000 Innerkantonal, zusatzversicherte Fälle nach KVG 2 450 11 200 000 Innerkantonal, allgemein invaliden-, militär- und unfallversicherte Fälle nach UVG/IVG/MVG 980 1) 500 000 Total fallabhängige Leistungen 13 730 51 900 000 51 900 000 Fallunabhängige Leistungen: Förderungsbeitrag für die Ausbildung Pflegeberufe 2) 700 000 Aus- und Weiterbildung Oberärzte ohne FMH- Ausbildung, Assistenzärzte und Unterassistenten 1 800 000 Palliative Care 600 000 Total fallunabhängige Leistungen 3 100 00 3 100 00 eingereichtes Globalbudget 2012 55 000 000-5 -

2013 Finanzierung der Leistungen durch den Kanton Anzahl Betrag (Fr.) Total (Fr.) Fallabhängige Leistungen: Innerkantonal, allgemein versicherte Fälle nach KVG 10 000 40 200 000 Innerkantonal, zusatzversicherte Fälle nach KVG 2 400 11 700 000 Innerkantonal, allgemein invaliden-, militär- und unfallversicherte Fälle nach UVG/IVG/MVG 985 1) 0 Total fallabhängige Leistungen 13 385 51 900 000 51 900 000 Fallunabhängige Leistungen: Förderungsbeitrag für die Ausbildung Pflegeberufe 2) 700 000 Aus- und Weiterbildung Oberärzte ohne FMH- Ausbildung, Assistenzärzte und Unterassistenten 1 800 000 Palliative Care 600 000 Total fallunabhängige Leistungen 3 100 000 3 100 000 eingereichtes Globalbudget 2013 55 000 000 Globalkredit 2012/2013, zu bewilligen durch den Kantonsrat 110 000 000 1) Gemäss Vereinbarung zwischen GDK und MTK wird ab 2012 nur noch ein reduzierter Kostenanteil von den Kantonen übernommen und entfällt ab 2013 ganz. Damit ist endlich die gesetzliche Vorgabe erreicht, die keine kantonalen Beiträge vorsieht. 2) Im Sinne der Förderung der Ausbildung von Pflegeberufen wird der in der Leistungsvereinbarung 2011 vorgesehene Beitrag für die Finanzierung der Lernbegleitung von Ausbildungsverantwortlichen der Spitäler im Leistungsauftrag 2012-2013 weiterhin ausgerichtet. 2.8 Steuerungsgrössen Die Berechnung des Globalkredites basiert auf den jährlich vom Regierungsrat festgelegten Steuerungsgrössen. Die Steuerungsgrössen sind Gegenstand der Leistungsvereinbarungen. 2.9 Übergeordnete Ziele und Vorgaben für die Leistungsperiode 2012-2013 2.9.1 Leistungsziele Im Bereich Leistung sollen die folgenden Ziele erreicht werden: a) Die stationäre Grundversorgung ist innerkantonal permanent für die Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton Schwyz gewährleistet. b) Die mit den innerkantonalen Spitälern vereinbarten Leistungen werden durch diese erbracht. 2.9.2 Finanzziele Im Bereich Finanzierung sollen die folgenden Ziele erreicht werden: a) Der Finanzplan und der Globalkredit werden eingehalten. b) Die Entwicklung des Globalkredits und der Globalbudgets verläuft im Rahmen des Finanzplans. c) Der Normpreis hält einem überkantonalen Vergleich stand. - 6 -

2.9.3 Qualitätsziele Im Bereich Qualität sollen die folgenden Ziele erreicht werden: a) Ein einheitliches Qualitätssicherungs-System ist aufgebaut und lässt Vergleiche zwischen den innerkantonalen Leistungserbringern zu. b) Die Qualität der Leistungen der Spitäler ist sichergestellt. c) Die Qualitätssicherung ist etabliert. 2.9.4 Strukturziele Im Bereich Strukturen sollen folgende zwei Ziele erreicht werden: a) Die Investitionen bezwecken eine langfristige Sicherstellung der innerkantonalen Grundversorgung. b) Die Investitionsprogramme der innerkantonalen Spitäler mit Leistungsvereinbarung liegen dem Regierungsrat vor und sind von diesem genehmigt. Eine Bauabnahme ist durchgeführt. 2.10 Finanzierung Der Globalkredit für die Jahre 2012 2013 beträgt 110 Mio. Franken. Er ist mit einer Tranche von 55 Mio. Franken im Budget 2012 und mit einer Tranche von 55 Mio. Franken im Finanzplan 2012 2013 eingestellt. 2.11 Aufsicht Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung des Leistungsauftrages. 2.12 Schlussbestimmungen Der Leistungsauftrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig. - 7 -