Entwurf Neu-Erlass Schulfahrten Stand: (Anl. 2)

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Transkript:

Entwurf Neu-Erlass Schulfahrten Stand: 9.05.05 (Anl. ) Schulfahrten RdErl. d. MK v. 0..006-35 - 8 0 (SVBl. S.38), geändert durch RdErl. vom.8.008 (SVBl. 8/008 S.45) - VORIS 40 - Neu (Änderungen gelb markiert) RdErl. d. MK v. ##.##.04 - VORIS 40 - Bemerkungen Bezug: a) Bekanntmachung KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten vom 0..984 (SVBl. S.9) b) Erlass Grundsätze zum Schulsport vom..005 - VORIS 40 - (SVBl. S.4) Bezug: a) Bekanntmachung KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten vom 0..984 (SVBl. S.9) b) RdErl. d. MK Bestimmungen für den Schulsport v..0.0-34.6-500/ (SVBl. S. 359) - VORIS 40 - c) Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken v..9.009-5.3-030/.4 Zu b): Schulsport-Erlass ist aktualisiert. Begriffsbestimmung Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte. Unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind keine Schulfahrten im Sinne dieses Erlasses.. Begriffsbestimmung Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte. Unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind keine Schulfahrten im Sinne dieses Erlasses.. Dauer von Schulfahrten.. In Schulkindergärten und in den Schuljahrgängen - 4 können je Schuljahr bis zu vier Unterrichtstage für Schulfahrten ohne Übernachtung in Anspruch genommen werden.. Dauer von Schulfahrten. In Schulkindergärten und in den Schuljahrgängen - können je Schuljahr bis zu sechs Unterrichtstage für Schulfahrten ohne Übernachtung in Anspruch genommen werden. Mit Zustimmung der Klassenelternschaft können davon Fahrten bis zu vier Tage Zu.: Übernachtungen sollen auch außerhalb von Schullandheimen möglich sein. Regelung aus Nr. 4. für GS (Jg. 3 + 4)

.. Jeweils bis zu sechs Unterrichtstage können in Anspruch genommen werden in - den Schuljahrgängen 5 und 6 insgesamt, - den Schuljahrgängen 7 und 8 insgesamt, - dem Schuljahrgang 9, - dem Schuljahrgang 0 und - den Klassen/Gruppen des Sekundarbereichs II, in Gymnasien einschließlich der Einführungsphase des 0. Schuljahrgangs, während des gesamten Schulbesuchs im Sekundarbereich II...3 Für Schulfahrten ins Ausland können zusätzlich zu Nr... - bei Abschlussklassen des Sekundarbereichs I (einschließlich der 0. Klassen von Gymnasien und Gesamtschulen) - im Sekundarbereich II von Gymnasien und Gesamtschulen und - in berufsbildenden Schulen (ohne Berufsvorbereitungsjahr) bis zu acht Unterrichtstage, bei Berufsschulen, Fachoberschule Klasse und im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden. Mehr als jeweils eine Fahrt in das Ausland ist in den Sekundarbereichen I und II nur zulässig, wenn sie vollständig in unterrichtsfreier Zeit stattfindet...4 Die Inanspruchnahme von unterrichtsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie von Ferientagen ist mit Zustimmung der Klassenelternschaft soweit eine solche besteht zulässig. mit Übernachtung durchgeführt werden. In den Schuljahrgängen 3 und 4 können je Schuljahr bis zu acht Unterrichtstage für Schulfahrten ohne Übernachtung in Anspruch genommen werden, davon bis zu fünf Tage auch mit Übernachtung.. Jeweils bis zu sechs Unterrichtstage können in Anspruch genommen werden in - den Schuljahrgängen 5 und 6 insgesamt, - den Schuljahrgängen 7 und 8 insgesamt, - dem Schuljahrgang 9, - dem Schuljahrgang 0 und - den Klassen/Gruppen des Sekundarbereichs II, in Gymnasien einschließlich der Einführungsphase des 0. Schuljahrgangs, während des gesamten Schulbesuchs im Sekundarbereich II..3 Für Schulfahrten ins Ausland können zusätzlich zu Nr.. - bei Abschlussklassen des Sekundarbereichs I (einschließlich der 0. Klassen von Gymnasien und Gesamtschulen) - im Sekundarbereich II von Gymnasien und Gesamtschulen und - in berufsbildenden Schulen (ohne Berufsvorbereitungsjahr) bis zu acht Unterrichtstage, bei Berufsschulen, Fachoberschule Klasse und im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden. Mehr als jeweils eine Fahrt in das Ausland ist in den Sekundarbereichen I und II nur zulässig, wenn sie vollständig in unterrichtsfreier Zeit stattfindet..4 Die Inanspruchnahme von unterrichtsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie von Ferientagen ist mit Zustimmung der Klassenelternschaft soweit eine solche besteht zulässig. wurde daher in Nr.. integriert und Regelung insgesamt angepasst. Zu.3 S. : ohne Berufsvorbereitungsjahr gestrichen: Dieser Zusatz vermittelte den Eindruck, als würden benachteiligte junge Menschen vom Erwerb internationaler Erfahrungen ausgegrenzt; außerdem haben in den letzten Jahren vermehrt BVJ Schülerinnen und Schüler an Auslandsfahrten teilgenommen, z. B. nach Auschwitz. Auch noch zu.3 S. : kooperatives Berufsgrundbildungsjahr gibt es nicht mehr. Zu.4: Klassenelternschaft = Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler einer Klasse ( 89 Abs. S. NSchG)

3. Zielorte von Schulfahrten Die Zielorte von Schulfahrten nach den Nrn... und.. sollen in der Bundesrepublik Deutschland, vorrangig in Niedersachsen, liegen. Schulfahrten in die Niederlande sind hinsichtlich Genehmigung und Abrechnung Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt. 4. Schullandheimaufenthalte 4. In den Schuljahrgängen 3 bis 0 sowie in den Jahrgängen bis 3 der Gymnasien (Jahrgänge 0 bis mit Wirksamwerden der reformierten gymnasialen Oberstufe), Gesamtschulen und Fachgymnasien kann zusätzlich ein Schullandheimaufenthalt unter Inanspruchnahme von bis zu sechs Unterrichtstagen durchgeführt werden. Mit Zustimmung der Klassenelternschaft kann in den Schuljahrgängen und zusätzlich ein bis zu viertägiger Schullandheimaufenthalt durchgeführt werden. 4. Bei der Gestaltung von Schullandheimaufenthalten ist die KMK-Empfehlung Zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten nach dem Bezugserlass zu a) zu beachten. 3. Zielorte von Schulfahrten Die Zielorte von Schulfahrten nach den Nrn.. und. sollen in der Bundesrepublik Deutschland, vorrangig in Niedersachsen, liegen. Schulfahrten in die Niederlande sind hinsichtlich Genehmigung und Abrechnung Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt. 4. Schullandheimaufenthalte 4. In den Schuljahrgängen 5 bis 0 sowie in der Qualifikationsphase der Gymnasien, Gesamtschulen und Beruflichen Gymnasien kann zusätzlich ein Schullandheimaufenthalt unter Inanspruchnahme von bis zu sechs Unterrichtstagen durchgeführt werden. 4. Bei der Gestaltung von Schullandheimaufenthalten ist die KMK-Empfehlung Zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten nach dem Bezugserlass zu a) zu beachten. Zu 4.: Regelungen für GS künftig in Nr.. 5. Schüleraustauschfahrten ins Ausland 5. Neben den Schulfahrten nach Nr. ist in den Sekundarbereichen I und II jeweils eine Schüleraustauschfahrt in das Ausland bis zu 4 Tagen zulässig, wenn a) der Fahrt der Besuch einer ausländischen Schülergruppe vorangegangen ist oder folgt, b) sichergestellt ist, dass bei den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ausreichende Kenntnisse einer gemeinsamen Sprache vorliegen und c) die Fahrt in Zusammenarbeit mit einer Schule, einer Berufsbildungsstätte oder einem Betrieb des Herkunftslandes der ausländischen Schülergruppe stattfindet. 5. Im Rahmen der vom Kultusministerium vorgesehenen Aus- 5. Schüleraustauschfahrten ins Ausland 5. Neben den Schulfahrten nach Nr. ist in den Sekundarbereichen I und II jeweils eine Schüleraustauschfahrt in das Ausland bis zu 4 Tagen zulässig, wenn a) der Fahrt der Besuch einer ausländischen Schülergruppe vorangegangen ist oder folgt, b) sichergestellt ist, dass bei den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ausreichende Kenntnisse einer gemeinsamen Sprache vorliegen und c) die Fahrt in Zusammenarbeit mit einer Schule, einer Berufsbildungsstätte oder einem Betrieb des Herkunftslandes der ausländischen Schülergruppe stattfindet. 5. Im Rahmen der vom Kultusministerium vorgesehenen Aus-

tauschprogramme ist eine Fahrt von bis zu einem Monat zulässig. tauschprogramme ist eine Fahrt von bis zu einem Monat zulässig. 6. Teilnahme an Schulfahrten 6. Die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung ist für die beteiligten Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler verbindlich. 6. Die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung ist für Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Schülerinnen und Schüler, die an Fahrten ihrer Klasse oder Gruppe nicht teilnehmen, müssen in dieser Zeit nach Anweisung der Schule andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen. 6. Teilnahme an Schulfahrten 6. Die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung ist für die beteiligten Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler verbindlich. 6. Die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung ist für Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Schülerinnen und Schüler, die an Fahrten ihrer Klasse oder Gruppe nicht teilnehmen, müssen in dieser Zeit nach Anweisung der Schule andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen. 7. Planung und Aufsicht 7. Jede Schule stellt rechtzeitig einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten auf. Die Gesamtkonferenz kann Grundsätze für die Planung beschließen. 7. Schulfahrten müssen unter Mitwirkung einer Lehrkraft geplant und von einer Lehrkraft geleitet werden. Als Begleitpersonen kommen Lehrkräfte, Aufsichtsführende i. S. von 6 Abs. NSchG sowie mit Zustimmung der Schulleitung geeignete andere Personen in Betracht. 7.3 Bei Schulfahrten ohne Übernachtung ist grundsätzlich eine Lehrkraft je Klasse / Gruppe für die Aufsichtsführung ausreichend. 7.4 Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sind im Regelfall zwei Aufsichtsführende erforderlich. Schwierige Aufsichtsverhältnisse können z.b. vorliegen, wenn es sich um eine Schulfahrt mit Schuljahrgängen der Jahrgangsstufen und handelt oder wenn bei Fahrten mit Übernachtung 7. Planung und Aufsicht 7. Jede Schule stellt rechtzeitig einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten auf. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Grundsätze für die Planung festlegen. 3 Die Schulen bewirtschaften eigenverantwortlich ein Budget ( 3 Abs. 4 NSchG), aus dem auch die Schulfahrten zu finanzieren sind. 4 Der von der Schulleitung zu erstellende Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel muss mit dem Plan der vorgesehenen Schulfahrten abgestimmt sein. 5 Alle vorgesehenen Schulfahrten müssen nach einer Prognose ohne Verzicht der Lehrkräfte oder der Begleitpersonen auf Erstattung ihrer Aufwandsvergütungen (Nr. 3) finanziert werden können. 6 Weitere Schulfahrten sind zulässig, wenn eingeplante Mittel nicht oder nicht in der eingeplanten Höhe benötigt werden. 7 Diese Fahrten können im Plan der vorgesehenen Schulfahrten festgelegt werden. 7. Bei der Planung von Schulfahrten ist darauf zu achten, dass Zu 7.: Schulleiterin/Schulleiter zuständig nach 43 Abs. 3 S. NSchG. S. 3 7 wurden ergänzt. 7. wurde neu aufgenommen im Hinblick auf Familien mit geringem Einkommen, die nicht im Leistungsbezug des Bildungs- und Teilhabepaketes stehen.

- die Klasse / Gruppe aus Mädchen und Jungen besteht, - eine Mädchenklasse / -gruppe von einem Lehrer oder eine Jungenklasse / -gruppe von einer Lehrerin geleitet wird. 7.5 Es ist darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler die Haus- oder Heimordnungen einhalten. Gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern beschränkt sich die Aufsichtspflicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfahrt. 7.6 Bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Bezugserlasse zu a) und b) sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten. 8. Unterrichtung der Erziehungsberechtigten In die Planung der Schulfahrten sind die Erziehungsberechtigten frühzeitig einzubeziehen. Sie sind vor dem Abschluss von Verträgen über die voraussichtlichen Kosten und über die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten zu unterrichten. 3 Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung für alle Erziehungsberechtigten ausdrücklich einzubeziehen. 4 Die Durchführung und Ausgestaltung mehrtägiger Fahrten ist eingehend mit der Klassenelternschaft zu erörtern. 5 Die Erklärungen der Erziehungsbe- niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden darf. 7.3 Schulfahrten müssen unter Mitwirkung einer Lehrkraft geplant und von einer Lehrkraft geleitet werden. Als Begleitpersonen kommen Lehrkräfte, Aufsichtsführende i. S. von 6 Abs. NSchG sowie mit Zustimmung der Schulleitung geeignete andere Personen in Betracht. 7.4 Bei Schulfahrten ohne Übernachtung ist grundsätzlich eine Lehrkraft je Klasse / Gruppe für die Aufsichtsführung ausreichend. 7.5 Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sind im Regelfall zwei Aufsichtsführende erforderlich. Schwierige Aufsichtsverhältnisse können z.b. vorliegen, wenn es sich um eine Schulfahrt mit Schuljahrgängen der Jahrgangsstufen und handelt oder wenn bei Fahrten mit Übernachtung - die Klasse / Gruppe aus Mädchen und Jungen besteht, - eine Mädchenklasse / -gruppe von einem Lehrer oder eine Jungenklasse / -gruppe von einer Lehrerin geleitet wird. 7.6 Es ist darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler die Haus- oder Heimordnungen einhalten. Gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern beschränkt sich die Aufsichtspflicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfahrt. 7.7 Bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Bezugserlasse zu a) und b) sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten. 8. Unterrichtung der Erziehungsberechtigten In die Planung der Schulfahrten sind die Erziehungsberechtigten frühzeitig einzubeziehen. Sie sind vor dem Abschluss von Verträgen über die voraussichtlichen Kosten und über die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten zu unterrichten. 3 Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit der entstehenden Kosten für alle Erziehungsberechtigten ausdrücklich einzubeziehen. 4 Die Durchführung und Ausgestaltung mehrtägiger Fahrten ist eingehend mit der Klassenelternschaft zu erörtern. 5 Die Erklärungen der Erziehungsbe-

rechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler entsprechend der Anlage sind, soweit erforderlich, vor dem Abschluss von Verträgen einzuholen. rechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler entsprechend der Anlage sind, soweit erforderlich, vor dem Abschluss von Verträgen einzuholen. 9. Genehmigung der Schulfahrten 9. Schulfahrten bedürfen ebenso wie die mit den Fahrten verbundenen Dienstreisen der begleitenden Lehrkräfte der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Bei Schulfahrten im Sinne von Nr...3 und Nr. 5 von Klassen oder Gruppen von Berufsschulen bedarf es der vorherigen Abstimmung mit den betroffenen Ausbildungsbetrieben. 9. Soweit Haushaltsmittel nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, kann eine Schulfahrt auch dann genehmigt werden, wenn Begleitpersonen bei der Beantragung der Fahrt schriftlich erklären, auf Erstattung von Reisekosten in dem Umfang zu verzichten, in dem keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (bedingter Verzicht). 9. Genehmigung der Schulfahrten einschließlich Dienstreisegenehmigung Schulfahrten bedürfen ebenso wie die mit den Fahrten verbundenen Dienstreisen der begleitenden Lehrkräfte und sonstigen im Landesdienst stehenden Begleitpersonen der Schule der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Bei Schulfahrten im Sinne von Nr..3 und Nr. 5 von Klassen oder Gruppen von Berufsschulen bedarf es der vorherigen Abstimmung mit den betroffenen Ausbildungsbetrieben. Der Begriff der Begleitpersonen ist im Hinblick auf Dienstreisegenehmigungen und Reisekosten weiter differenziert worden. Zum einen benötigen nicht nur LK e eine Dienstreisegenehmigung, sondern auch die sonstigen im Landesdienst stehenden Begleitpersonen der Schule. Andererseits benötigen natürlich z. B. Erziehungsberechtigte keine Genehmigung und haben auch keinen unmittelbaren Anspruch auf Reisekosten (daher die Regelung unter Nr. 3.6). 0. Vertragsabschlüsse Zur Durchführung von Schulfahrten erforderliche Verträge, insbesondere Beförderungs- und Beherbergungsverträge, werden nach 3 Abs. 4 Satz NSchG von der Schule für das Land abgeschlossen. Sie bedürfen der Schriftform und der Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters. 3 Die Verträge dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn die Erklärungen nach Nr. 8 0. Vertragsabschlüsse Zur Durchführung von Schulfahrten erforderliche Verträge, insbesondere Beförderungs- und Beherbergungsverträge, werden nach 3 Abs. 4 Satz NSchG von der Schule für das Land abgeschlossen. Sie bedürfen der Schriftform und der Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters. 3 Die Verträge dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn die Erklärungen nach Nr. 8 Satz 5 Nr. 9. wurde gestrichen. Die Möglichkeit des Reisekostenverzichts ergibt sich bereits aus 84 Abs. S. 3 NBG, der gemäß 3 Abs. 4 TV-L für Tarifbeschäftigte entsprechend Anwendung findet.

Satz 5 der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler vorliegen und damit die Finanzierung gesichert ist. der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler vorliegen und damit die Finanzierung gesichert ist.. Verkehrsmittel. Im Regelfall sind öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen. Die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs durch eine Lehrkraft oder durch sonstige Begleitpersonen darf ausnahmsweise durch die Schulleitung genehmigt werden, wenn dies für die Durchführung zwingend erforderlich ist.. Die Benutzung von Fahrrädern bei Schulfahrten ist nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler schriftlich zugestimmt haben und die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler verkehrssicher Rad fahren.. Haftung Wird eine Lehrkraft für die Folgen eines Schülerunfalls im Ausland auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so stellt das Land die Lehrkraft im Ergebnis nicht anders, als wenn sich der Unfall im Inland ereignet hätte. Begleitpersonen, die keine Landesbediensteten sind oder die nicht dienstlich an der Schulfahrt teilnehmen, ist zu empfehlen, sich um eine Deckungszusage ihrer privaten Haftpflichtversicherung zu bemühen. 3 Die vorgenommene Empfehlung ist aktenkundig zu machen.. Verkehrsmittel. Im Regelfall sind öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen. Die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs durch eine Lehrkraft oder durch sonstige Begleitpersonen darf ausnahmsweise durch die Schulleitung genehmigt werden, wenn dies für die Durchführung zwingend erforderlich ist.. Die Benutzung von Fahrrädern bei Schulfahrten ist nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler schriftlich zugestimmt haben und die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler verkehrssicher Fahrrad fahren.. Haftung Wird eine Lehrkraft für die Folgen eines Schülerunfalls im Ausland auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so stellt das Land die Lehrkraft im Ergebnis nicht anders, als wenn sich der Unfall im Inland ereignet hätte. Begleitpersonen, die keine Landesbediensteten sind oder die nicht dienstlich an der Schulfahrt teilnehmen, ist zu empfehlen, sich um eine Deckungszusage ihrer privaten Haftpflichtversicherung zu bemühen. 3 Die vorgenommene Empfehlung ist aktenkundig zu machen. 3. Reisekosten 3. Gemäß 9 Abs. des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) werden für Lehrkräfte bei Dienstreisen aus Anlass von Schulfahrten anstelle der Bestandteile der Reisekostenvergütung nach Abs. Nrn. 3 und 4 BRKG bzw. des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes folgende Aufwandsvergütungen festge- 3. Reisekosten 3. Gemäß 9 BRKG a. F. (Bundesreisekostengesetz in der Fassung vom 6.05.005, geändert am 05.0.009) i. V. m. 0 Abs. Satz und Satz Nr. NBG und 98 NBG a. F. in der am 3.03.009 geltenden Fassung werden für Lehrkräfte und sonstige im Landesdienst stehende Begleitpersonen der Schule bei Zu 3..: Die Regelungen für die Aufwandsvergütung für Verpflegung und Unterkunft werden in zwei Abschnitte geteilt, um so die Übersichtlichkeit zu

setzt: a) für Schulfahrten im Inland und in die Niederlande fünf Zehntel b) für Schulfahrten in das Ausland acht Zehntel der Sätze des Tagegeldes nach 6 BRKG und c) für Schulfahrten im Inland und in das Ausland soweit Übernachtungen anfallen zehn Zehntel des Übernachtungsgeldes nach 7 Abs. Satz BRKG. Nach 98 Abs. Nr. 3 NBG ist 7 Abs. Satz BRKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übernachtungsgeld,00 Euro beträgt. 3 Bei der Berechnung der hiernach jeweils zu zahlenden Beträge können Centbeträge oder Bruchteile von ihnen auf volle 0-Cent-Beträge aufgerundet werden. 4 Bei der Anwendung der Kürzungsvorschrift des 6 Abs. BRKG sind für die Berechnung der gekürzten Beträge anstelle der vollen Tagegeldsätze die Sätze der jeweiligen Aufwandsvergütung zugrunde zu legen. 3. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als die hierfür festgesetzte Aufwandsvergütung, so kann auf begründeten Antrag und unter Vorlage der Belege ein Zuschuss bis zur Hälfte der Aufwandsvergütung gewährt werden. 3.3 Die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten können bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels erstattet werden. 3.4 Nebenkosten sind bis zur Höhe von 5,00 Euro je Tag, höchstens jedoch bis,50 Euro je Schulfahrt erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen des genehmigten Programms tatsächlich notwendig sind und nachgewiesen werden. 3.5 Im Rahmen von Schulfahrten angebotene Freiplätze können von Lehrkräften angenommen werden, wenn sie Leistungsbestandteil des Vertragangebots und Vertragsabschlusses sind. Die Vergabe von Freiplätzen an Lehrkräfte ist nur zulässig, wenn sie allen Beteiligten, insbesondere den Erziehungsberechtigten, bekannt gemacht wird. 3.6 Begleitpersonen, die an Schulfahrten anstelle einer Lehrkraft Dienstreisen aus Anlass von Schulfahrten anstelle der Bestandteile der Reisekostenvergütung nach dem BRKG und der ergänzenden reisekostenrechtlichen Vorschriften folgende Aufwands- und Pauschvergütungen festgesetzt, die gemäß 3 Abs. 4 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder auch für Tarifbeschäftigte gelten: 3.. Die Aufwandsvergütung für Verpflegung beträgt für Schulfahrten im Inland und in die Niederlande fünf Zehntel des nach 6 Abs. BRKG maßgeblichen Betrages, für Schulfahrten ins Ausland erhöht sich der Betrag auf acht Zehntel. 6 Abs. BRKG ist entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der hiernach jeweils zu zahlenden Beträge werden Cent-Beträge oder Bruchteile von ihnen auf volle 0-Cent-Beträge aufgerundet. 3.. Notwendige Übernachtungskosten für Schulfahrten im Inland und in das Ausland werden bis zur Höhe von fünf Zehnteln des nach 7 Abs. Satz BRKG maßgeblichen Betrages erstattet. Ein Nachweis ist nicht erforderlich für Übernachtungskosten, die einen Betrag von 0,00 Euro pro Tag nicht übersteigen. 3..3 Zur Abgeltung sonstiger Kosten im Sinne des 0 BRKG werden 0,00 Euro pro Tag, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche erstattet. Ein Nachweis ist nicht erforderlich. 3..4 Die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels erstattet. 3..5. Bei Pauschalreisen bestimmt sich die Reisekostenvergütung grundsätzlich nach den Nrn. 3.. bis 3..4. Von dem Reiseveranstalter ist deshalb eine Differenzierung des Pauschalpreises nach den einzelnen Leistungsbestandteilen anzufordern. 3 Sofern der Reiseveranstalter die Aufteilung der auf die jeweiligen Leistungsbestandteile entfallenden Kosten nicht erbringen kann, ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen. 4 Zu belegen ist außerdem, welche Bestandteile der Reisekostenvergütung mit dem Pauschalpreis abgedeckt werden (Fahrt- und/oder Übernachtungs- und/oder Verpflegungs- und/ oder Nebenkosten). 5 Liegen erhöhen. Wie bisher wird statt Tagegeld eine Aufwandsvergütung für Verpflegung gezahlt. Die Rundungsvorschrift wird nach oben gezogen, da sie nur im Rahmen der Ermittlung der Aufwandsvergütung für Verpflegung relevant ist. Können wird dabei durch werden ersetzt um deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine Ermessensvorschrift handelt. Zu 3..: Die Höhe der erstattungsfähigen Übernachtungskosten ist nicht mehr als Festbetrag sondern an die für allgemeine Dienstreisen geltende Sätze gekoppelt. Derzeit werden nach Verwaltungsvorschriften zum BRKG max. 60,00 Euro erstattet, somit wären für Schulfahrten Kosten bis zur Höhe von 30,00 Euro erstattungsfähig (statt bisher 6,50 Euro). Die Nachweisgrenze erhöht sich von,00 Euro auf 0,00 Euro. Können wird durch werden ersetzt um deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine Ermessensvorschrift handelt. Zu 3..3: Die Erstattung von sonstigen

teilnehmen, können eine Auslagenerstattung bis zur Höhe der nach den Nrn. 3. bis 3.4 vorgesehenen Reisekostenvergütung erhalten. diese Nachweise vor, wird für diese Bestandteile der Reisekostenvergütung ausnahmsweise der Pauschalpreis erstattet. 6 Sind im Pauschalpreis einzelne Bestandteile der Reisekostenvergütung nicht enthalten oder ist es möglich diese in ihre jeweiligen Leistungsbestandteile aufzuteilen, werden diese Kosten nach Maßgabe der Nrn. 3.. bis 3..4 erstattet. 3. Sonstige Begleitpersonen, die an Schulfahrten anstelle einer Lehrkraft teilnehmen, erhalten auf Antrag eine Auslagenerstattung in entsprechender Anwendung der für die im Landesdienst stehenden Begleitpersonen geltenden Vorschriften. 3.3 Für Dienstreisen, die vor dem XX.XX.XXX [Tag des Inkrafttretens] angetreten werden, bestimmt sich die Reisekostenvergütung nach 0 Abs. Satz Nr. NBG i. V. m. 98 NBG in der am 3.03.009 geltenden Fassung i. V. m. dem RdErl. d. MK v. 0.0.006 35-80 Schulfahrten (SVBl. 006, S. 38). 3.4 In Anwendung der Nr. 7 des Bezugserlasses zu c) können Freiplätze oder Vergünstigungen (z. B. bei Beförderungen, Besichtigungen oder Beherbergungen), die von Reiseveranstaltern, Anbietern von Unterkünften und des Personenverkehrs sowie anderen Anbietern unter denselben Voraussetzungen generell, transparent und unabhängig vom konkreten Einzelfall allen Gruppen angeboten werden (z. B. Preisstaffelungen für Eintrittspreise aufgrund allgemein gültiger Preislisten, generelle Angebote für Gruppen), angenommen werden. Freiplätze oder Vergünstigungen, die speziell für Schulfahrten von entsprechenden Veranstaltern und Anbietern angeboten werden, können angenommen werden, wenn die Freiplätze oder Vergünstigungen in transparenter Form angeboten und nicht eingefordert werden. 3 Nicht transparent sind Angebote, die Freiplätze oder Vergünstigungen nach Wunsch oder eine individuelle Freiplatzregelung beinhalten. 4 Die Freiplätze oder Vergünstigungen, die unter den Voraussetzungen der Sätze und in Anspruch genommen werden, sind Auslagen (sog. Nebenkosten) wird angehoben. Die Nachweispflicht entfällt. Zu 3..4: Können wird durch werden ersetzt um deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine Ermessensvorschrift handelt. Zu 3..5: Die bisherige Praxis der Abrechnung von Pauschalreisen bedarf einer Rechtsgrundlage. Zu 3.: Mit der neuen Formulierung wird sichergestellt, dass auch für die sonstigen Begleitpersonen Erstattungen geleistet werden können, die sich direkt aus den reisekostenrechtlichen Vorschriften ergeben. Können wird durch werden ersetzt um deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine Ermessensvorschrift handelt, dafür wird das Antragserfordernis ausdrücklich genannt. Zu 3.3: Übergangsregelung in Abhängigkeit vom Inkrafttreten des Schulfahrtenerlasses.

als Leistungsbestandteil in das Vertragsangebot und den Vertragsabschluss aufzunehmen und kostenmindernd auf alle an der Schulfahrt beteiligten Personen umzulegen oder können von sonstigen Begleitpersonen, die nicht im Landesdienst stehen, in Anspruch genommen werden. 5 Hierüber sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler vor Vertragsabschluss in Kenntnis zu setzen. 6 Bei Beachtung der vorstehenden Regelungen gelten die Zustimmung nach 4 Abs. S. BeamtStG i. V. m. 49 NBG und die Genehmigung nach 33 Abs. 3 StGB als erteilt. 4. Entscheidungsspielräume Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach 38 a Abs. 3 Nr. Niedersächsisches Schulgesetz über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume entscheiden: - Nr. Dauer von Schulfahrten, - Nr. 3 Zielorte von Schulfahrten, - Nr. 4 Schullandheimaufenthalte und - Nr. 5 Schüleraustauschfahrten ins Ausland. Die Regelungen der Schule treten bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume an die Stelle der Vorgabe. Zu 3.4: Die Annahme von Freiplätzen ist Landesbediensteten grds. untersagt. Mit Nr. 3.4 wird eine generelle Zustimmung im Sinne von Nr. 7 des Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min v..9.009 zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (Nds. MBl. 009 S. 8, ber. S. 874, geändert am 4.0.04, Nds.MBl. 04 S. 64) unter Beachtung der strafgesetzlichen und beamtenrechtlichen Vorgaben erteilt, um die Lehrkräfte und andere im Landesdienst stehende Begleitpersonen vor straf- oder dienstrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Freiplätze sind auf alle Teilnehmer/innen umzulegen oder können für sonstige Begleitpersonen in Anspruch genommen werden. Übernahme aus dem - zwischenzeitlich außer Kraft getretenen - RdErl. d. MK Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen v. 9.6.007-5-80 009 (SVBl 7/007 S. 4), geändert durch RdErl. v. 8.7.009 (Nds.MBl. Nr.33/009 S.733) (Hinweis: Im neuen RdErl. v. 3..03 (Nds. Mbl. S. 99; SVBl. 04 S. 53) ist die Regelung bereits weggefallen, da der Schulfahrtenerlass am 3..03 außer Kraft getreten

ist.) 4. Schlussbestimmung Dieser Erlass tritt am..006 in Kraft. 5. Schlussbestimmungen Dieser Erlass tritt am ##### in Kraft und mit Ablauf des 3..09 außer Kraft. Hinweis: Änderung der Mustererklärung der Erziehungsberechtigten zur Kostenübernahme siehe Erlassentwurf