Personalgesetz (PG) (Änderung)

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Antrag des Regierungsrates Entwurf vom 8. Juni 007/PA Personalgesetz (PG) (Änderung) Finanzdirektion

Antrag des Regierungsrates 15.01 Personalgesetz (PG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Personalgesetz vom 16. September 004, PG, wird wie folgt geändert: Art. 1 Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet ist und mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet wird. Aufgehoben. 4 bis 7 8 Aufgehoben. Art. 9 Aufgehoben. Art. 14 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung: a mit Erreichen der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Altersgrenze; b im Umfang des Invaliditätsgrads mit Beginn einer Invalidenrente der zuständigen Vorsorgeeinrichtung; c beim Tod der angestellten Person. bis 4 Aufgehoben. Arbeitsvertrag.. Arbeitsverhältnis der Angestellten Art. 16 1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch öffentlichrechtlichen Vertrag begründet. Es gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die Anstellungsbehörde und die anzustellende Person unterschrieben ist. Der Regierungsrat regelt die wesentlichen Vertragsinhalte durch Verordnung. Abweichende Regelungen für Personalkategorien Art. 17 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen für bestimmte Personalkategorien vom Personalgesetz abweichende Regelungen erlassen, namentlich für Personal in Ausbildung sowie für Praktikantinnen und Praktikanten.

15.01 Abweichende Regelungen im Einzelfall Art. 18 1 Der Regierungsrat oder die von ihm ermächtigte Behörde ist befugt, in begründeten Einzelfällen von den Bestimmungen der Personalgesetzgebung punktuell abweichende Arbeitsverträge abzuschliessen. Abweichungen sind namentlich zulässig für die Beendigungsfristen und - gründe, Folgen der Beendigung, die Bemessung des Gehalts innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge, die Regelung von Nebenbeschäftigung, Ferien und Urlaub. Anstellungsbehörde Art. 19 1 und Art. 0 1 Aufsichtsbehörden sind jedoch a Ernennungsbehörde wird ersetzt durch Anstellungsbehörde b und Aushilfen wird aufgehoben. Art. 1 Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall stellt die Anstellungsbehörde die Angestellten in der Regel auf Probe an. und 4 Art. 1 Die Anstellungsbehörde kann den Angestellten unter Beibehaltung des bisherigen Gehalts vorübergehend oder dauernd eine andere zumutbare Arbeit zuweisen, wenn die Aufgabenerfüllung oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz es erfordert. und Aushilfen wird aufgehoben. Kündigung durch die Angestellten Art. 4 und Aushilfen wird aufgehoben. Kündigung durch die Anstellungsbehörde Art. 5 1 Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats durch Verfügung kündigen. Der Regierungsrat kann durch Verordnung für besondere Personalkategorien abweichende Kündigungsfristen und termine festlegen. Die Anstellungsbehörde hat für die Kündigung triftige Gründe anzugeben. Diese liegen insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte a bis d unverändert. Austrittsvereinbarungen Art. 7a Der Regierungsrat ist befugt, ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Austrittsvereinbarungen aufzulösen.

15.01 Art. 8 1 Nach Ablauf der Probezeit darf die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, a oder Aushilfen wird aufgehoben, b oder Aushilfen wird aufgehoben, c oder Aushilfen wird aufgehoben, d oder Aushilfen wird aufgehoben, e unverändert, f oder Aushilfen wird aufgehoben. bis 4 Art. 9 1 Art. 0 1 Die Anstellungsbehörde verfügt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Stelle aufgehoben wird und die oder der Angestellte nicht im Sinn von Artikel versetzt werden kann. und Art. 1 Die Sonderrente wird bis zum Erreichen des vollen reglementarischen Altersrentenanspruchs ausgerichtet. bis 5 Art. 5 1 Art. 44 1 Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Abberufung von Geistlichen erstattet die Kirchgemeinde dem Kanton die von ihm gemäss Art. ausgerichtete Abgangsentschädigung oder den von ihm gemäss Artikel 6 geleisteten Ersatz der Mehrleistungen der BPK ganz oder teilweise zurück. Art. 45 1 und Art. 48 1 und Aushilfen wird aufgehoben.

4 15.01 Art. 58 1 Aufsichtsbehörde wird ersetzt durch Behörde. Zuständig für die Erteilung der Aussageermächtigung ist die der betroffenen Person vorgesetzte Direktion bzw. die Staatskanzlei, die Aufsichtsbehörde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte und der Staatsanwaltschaft. Die bisherigen Absätze und 4 werden zu Absätzen 4 und 5. Art. 60 1 und Art. 65 1 Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infolge Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert, wird das Gehalt ganz oder teilweise befristet weiter ausgerichtet. Art. 67 1 Bei einer Aufteilung der Gehaltsfortzahlung auf mehrere Berechtigte darf die Gesamtleistung den Betrag gemäss Absatz 1 nicht übersteigen. Haben Berechtigte Unterhaltsleistungen erhalten, die auf Vertrag oder Urteil beruhen, werden diese Leistungen höchstens im bisherigen Umfang während längstens drei Monaten weiter ausgerichtet. Art. 77 1 Der Regierungsrat regelt die zusätzliche Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen (Pikett-, Nacht-, Wochenend-, Schichtarbeit u. a.). Abweichende Gehälter Art. 79 1 Der Regierungsrat kann von den Gehaltsklassen abweichende Gehälter festlegen für a unverändert, b Praktikantinnen und Praktikanten und c Personal bis zum 18. Lebensjahr, d aufgehoben. Kinder- und Ausbildungszulagen; zusätzliche Leistungen 4..1 Familienzulagen 1 Art. 8 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) 1 und dem Gesetz über die Familienzulagen (KFaZG). 1 SR BSG

5 15.01 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf Familienzulagen nach Absatz 1 erhalten zusätzliche Leistungen für den Unterhalt ihrer Kinder. Der Regierungsrat legt deren Höhe und Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Höchstbeträge nach Absatz fest. Die Summe der Zulagen nach Absatz 1 und beträgt jährlich höchstens: a 610 Franken bei einem zulagenberechtigten Kind; b 8400 Franken bei zwei zulagenberechtigten Kindern; c 10680 Franken bei drei zulagenberechtigten Kindern; d je 80 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind. 4 Die Summe der Zulagen nach Absatz wird auf Grund der Bestimmungen des Familienzulagengesetzes der Teuerung angepasst. Familienausgleichskasse Art. 84 Der Kanton als Arbeitgeber schliesst sich einer bestehenden Familienausgleichskasse an oder beteiligt sich an einer Neugründung. Art. 85 Art. 86 Aufgehoben. 4.. Aufgehoben. Vergünstigungen 4.5 Vergünstigungen und weitere Leistungen 1 Art. 9a (neu) Der Regierungsrat kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vergünstigungen zukommen lassen, namentlich durch Finanzierung von Personalanlässen, Verbilligung von Abonnementen des öffentlichen Verkehrs und Bereitstellung von Krippenplätzen. Die finanziellen Leistungen gemäss Absatz 1 dürfen insgesamt fünf Promille der jährlichen Gehaltssumme nicht übersteigen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung oder Beschluss. Versicherungen Art. 98 1 Der Regierungsrat kann UVG-Zusatzversicherungen und Krankentaggeldversicherungen abschliessen. Er bestimmt, in welchem Umfang sich der Kanton als Arbeitgeber an deren Prämien beteiligt. Art. 107 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, verfügt a unverändert, b

6 15.01 II. Das Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR) wird wie folgt geändert: Art. 50 1 und Beamte wird aufgehoben. Zuständige Behörde ist a unverändert; b die Regierungsstatthalter und die Gerichtspräsidenten wird ersetzt durch und die Regierungsstatthalter ; c für die übrigen gemäss diesem Gesetz gewählten Behördenmitglieder: die Aufsichtsbehörde. III. 1. Vor dem 1. Dezember 008 mit Verfügung begründete Arbeitsverhältnisse werden ohne weiteres nach neuem Recht weitergeführt. Sie werden jedoch durch einen Vertrag ersetzt, wenn sie eine Änderung erfahren.. Diese Änderung tritt am 1. Januar 009 in Kraft. Bern, Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.