Förderrichtlinien der Stadtgemeinde Baden zur Herabsetzung der Tarife für die kostenpflichtige Betreuung in allen NÖ Landeskindergärten Badens

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Transkript:

Abteilung Kindergärten, Schulen, Bildung A-2500 Baden Pfarrplatz 1-3 Tel. +43(2252) 86800 DW 510 Fax +43(2252) 86800 DW 513 E-Mail: kindergarten@baden.gv.at, schule@baden.gv.at Internet: www.baden.at DVR: 0016268 Stand: Jänner 2017 Förderrichtlinien der Stadtgemeinde Baden zur Herabsetzung der Tarife für die kostenpflichtige Betreuung in allen NÖ Landeskindergärten Badens 1.) Kostenbeitrag und Herabsetzung (1) Der Beitrag für die Betreuung im öffentlichen NÖ Landeskindergarten ist nach der von den Eltern (Erziehungsberechtigten) vor Beginn des Kindergartenjahres oder später bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme durch das Kind wie folgt einzuheben: Anwesenheit des Kindes pro Monat (Beitrag monatlich) für Frühbetreuung 06:00 07:00 Uhr monatlich 30 Euro 06:30 07:00 Uhr monatlich 15 Euro Betreuungszeit und Bildungszeit 07:00 13:00 Uhr kostenfrei Kostenpflichtige Nachmittagsbetreuung von 13:00 17:00 Uhr bis 40 Std./Monat bis 60 Std./Monat bis 80 Std./Monat 50 Euro 70 Euro 80 Euro Spätbetreuung 17:00 18:00 Uhr 30 Euro (2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die zeitliche Inanspruchnahme für jeden einzelnen Wochentag bekannt zu geben. Zur Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages wird der Monat mit 4 Wochen angenommen. Längere oder kürzere Monate ziehen keine Erhöhung oder Verringerung des monatlichen Kostenbeitrages nach sich. Schließtage des Kindergartens gemäß 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006 idgf führen zu keiner Änderung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme sowie des zu leistenden Kostenbeitrages. (3) Änderungen der angegebenen zeitlichen Inanspruchnahme sind mit Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember und mit 1. März zulässig. Bei längerer, begründeter Nichteinhaltung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme (z. B. länger andauernde Krankheit oder längere Überschreitung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme) kann der Kindergartenerhalter auch außerhalb der vorgenannten Zeitpunkte den Kostenbeitrag an die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme anpassen. (4) Für die Kindergartenferien ist die zeitliche Inanspruchnahme spätestens bis 15. Februar bekannt zu geben, wobei die zeitliche Inanspruchnahme wöchentlich unterschiedlich bestimmt werden kann. In begründeten Fällen können Änderungen bis zum Beginn der Kindergartenferien berücksichtigt werden. Den Zeitpunkt der Abrechnung und die Dauer des Abrechnungszeitraumes bestimmt der Kindergartenerhalter und wird dies in der Regel ein Kindergartenjahr betreffen. (5) Der Beitrag nach Abs. 1 wird nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen laut Anlage in Form einer Tarif-Reduktion herabgesetzt. Y:\FORMULARE\Kindergarten\FörderFormular-Herabsetzung_NMBetreuung.docx: Seite 1 von 6

(6) Der Beitrag nach Abs. 1 und der Beitrag laut Anlage ändern sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Änderung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitrag auf volle Euro aufzurunden und wird mit dem Jahresersten des folgenden Kalenderjahres wirksam. (7) Die Höhe der Reduktion auf den Tarif ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag nach Abs. 1 und dem Kostenbeitrag nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen laut Anlage. (8) Die Förderung wird nur gewährt, wenn das Kind und mindestens ein Elternteil (Erziehungsberechtigter) den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Baden haben. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 2.) Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen Dieses wird errechnet, indem man das Familieneinkommen durch den Gewichtungsfaktor der Familie dividiert. Der Gewichtungsfaktor der Familie wird durch Addition der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder ermittelt. Familienmitglieder Gewichtungsfaktor 1. Erwachsener 1,0 (als Alleinerzieher 1,4) 2. Erwachsener + 0,8 Kind(er) bis inkl. 10 Jahre + 0,4 11 bis inkl. 14 Jahre + 0,6 über 15 Jahre + 0,8 (solange Familienbeihilfe bezogen wird) 3.) Familieneinkommen (1) Familieneinkommen gemäß Punkt 1 ist das monatliche Einkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder einschließlich Alimente, Sondernotstandsunterstützung, Notstandsunterstützung, Arbeitslosenunterstützung sowie etwaiger Einkommen einer Lebensgefährtin/eines Lebensgefährten. (2) Als Einkommen gilt: 1. bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen (Einkommen gemäß 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) ohne Familienbeihilfe, 2. bei den übrigen Einkunftsarten ist der 2 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (vermindert um Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte 4,16% des Einheitswertes monatlich herangezogen werden. (3) Das Einkommen ist nachzuweisen: 1. bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises, 2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind der oder die Lohnzettel für das betreffende Kalenderjahr beizulegen; bei pauschalierten Landwirtinnen/ Landwirte ist der zuletzt festgestellte Einheitswert vorzulegen. (4) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise beigebracht oder verlangt werden. (5) Die Eltern (Erziehungsberechtigen) sind verpflichtet, unverzüglich jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung der Stadtgemeinde Baden schriftlich anzuzeigen. Seite 2

4.) Antragstellung (1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben das von der Stadtgemeinde Baden zur Verfügung gestellte Antragsformular ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen und mit den erforderlichen Beilagen zur Bewilligung der Förderung vorzulegen. (2) Der Antrag ist frühestens mit Beginn des Kindergartenjahres für das laufende Kindergartenjahr zu stellen. (3) Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme sind umgehend schriftlich anzuzeigen. (4) Werden Förderungen aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, sind diese über Aufforderung der Stadtgemeinde von der Förderempfängerin/vom Förderempfänger unverzüglich rückzuerstatten oder können auf bereits bewilligte Förderungen angerechnet werden. Tabelle zur Errechnung des Kostenbeitrages Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen monatlich Zumutbarer monatlicher Kostenbeitrag ab 80 bis 80 bis 60 Std./M Std/M Std/M bis 40 Std/M bis 509,00 20 18,00 16,00 11,00 510,00 bis 524,00 24,5 21,50 19,00 13,50 525,00 bis 538,00 28 25,00 22,00 15,50 539,00 bis 553,00 32,5 29,00 25,50 18,00 554,00 bis 567,00 37 32,50 28,50 20,50 568,00 bis 582,00 40,5 36,00 31,50 22,50 583,00 bis 596,00 44,5 39,50 34,50 24,50 597,00 bis 611,00 49 43,50 38,00 27,00 612,00 bis 625,00 53,5 47,00 41,00 29,50 626,00 bis 640,00 57 50,50 44,00 31,50 641,00 bis 655,00 61,5 54,50 47,50 34,00 656,00 bis 669,00 67 59,50 52,00 37,00 670,00 bis 684,00 73 65,00 57,00 40,50 685,00 bis 698,00 79,5 70,50 61,50 44,00 699,00 bis 713,00 85,5 76,00 66,50 47,50 ab 714,00 90 80,00 70,00 50,00 Seite 3

Seite 4

F ö r d e r a n t r a g An die Stadtgemeinde Baden Abteilung Kindergarten, Schulen und Bildung Pfarrplatz 1-3 2500 Baden Baden, am MMMMMMMMM. Die Förderung zur Herabsetzung der Tarife für die kostenpflichtige Betreuung im NÖ Landeskindergarten Badens wird beantragt für Familien- und Vorname des Kindes /der Kinder MMMMMMMMMMMMMMMMMMMMM. MMMMMMMMMMMMMMMMMMMMM. MMMMMMMMMMMMMMMMMMMMM.. Geburtsdatum MMMMMMM MMMMMMM MMMMMMM NÖ Landeskindergarten 1111111111111111111111111 in 2500 Baden Förderansuchen gilt für das Kindergartenjahr 111111111111111.. Familien- und Vorname der Eltern (Erziehungsberechtigten), der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten im gem. Haushalt: 11111111111111111111111111111111111111111..1.. 1111111111111111111111111111111111111111111 Weitere im Haushalt gemeldete Kinder / Personen MMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMM.. MMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMM MMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMM Hauptwohnsitzadresse der Eltern (Erziehungsberechtigten) und des Kindes / der Kinder für die die Förderung beantragt wird in 2500 Baden: MMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMM. Tel.Nr.: 1111..1111111111111. E-Mail: 1111111111111111111. Alleinerzieherin/Alleinerzieher Alleinverdienerin/Alleinverdiener O Ja O Nein O Ja O Nein Seite 5

Dem Förderantrag sind in Kopie beizulegen: 1) EINKOMMENSNACHWEIS (z.b. Lohnzettel, Jahreslohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Einheitswertbescheid etc.) aller im gemeinsamen Haushalt lebender Familienmitglieder, der Lebensgefährten /Lebensgefährtin 2) NACHWEIS sonstiger Einnahmen (z.b. Unterhaltszahlungen (Alimente), Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Wochen-, Karenz- und Kinderbetreuungsgeld oder ähnliche Leistungen Als Elternteil (Erziehungsberechtigte/r) erkläre ich hiermit, dass 1) meine im Antrag gemachten Angaben richtig sind und ich die gewährte Förderung zur Herabsetzung der Tarife für die kostenpflichtige Betreuung im NÖ Landeskindergarten Badens auf Grund falscher Angaben unverzüglich zurückzubezahlen habe. 2) ich der Überprüfung der von mir gemachten Angaben durch die Stadtgemeinde Baden zustimme 3) ich mit der automatisationsunterstützten Datenverwendung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 der in diesem Formular angeführten Daten zum Zwecke der Förderabwicklung einverstanden bin. 4) die Richtlinien für die Förderung zur Herabsetzung der Tarife für die kostenpflichtige Betreuung in NÖ Landeskindergärten Badens rechtsverbindlich sind. 5) ich jede förderrelevante Änderung (Betreuungsausmaß, wenn sich dabei der Kostenbeitrag ändert, Familieneinkommen, Wohnsitz, Familiensituation) unverzüglich der Stadtgemeinde Baden, Abteilung Kindergarten, Schule und Bildung bekannt gebe. MMMMMMMMMMMMMMMMMMMMM.. Unterschrift des/der um Förderung Ansuchenden MMMMMMMMMMM.. Datum Seite 6