NÖ LEHRLINGSPENDLERHILFE
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- Leopold Goldschmidt
- vor 9 Jahren
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1 An das Amt der NÖ Landesregierung Abt. Allgemeine Förderung Landhausplatz Pölten F3-PH- eingelangt: NÖ LEHRLINGSPENDLERHILFE E R S T A N T R A G Antragsteller(in) Familien- und Vorname (Lehrling) Ich habe meinen Hauptwohnsitz seit. (bitte genaues Datum angeben) in: PLZ Ort Straße Nr. Ich beantrage die Lehrlingspendlerhilfe des Landes Niederösterreich für den Zeitraum: von:. bis: (Monat und Jahr) Familien- und Vorname des Vaters/Erziehungsberechtigten am selben Hauptwohnsitz: Familien- und Vorname der Mutter/Erziehungsberechtigten am selben Hauptwohnsitz: Familie- und Vorname von Ehe-/Lebenspartner(in) des Lehrlings am selben Hauptwohnsitz: Geburtsdaten der Kinder im Haushalt für die Familienbeihilfe bezogen wurde: Telefonnummer (Lehrling): Adresse (Lehrling): Meine Eltern/Erziehungsberechtigten bzw. mein(e) Ehe-/Lebenspartner(in) bezog(en) im oben angeführten Zeitraum: Lohn/Gehalt Kinderbetreuungsgeld Wochengeld AMS-Leistungen sonstige Einkünfte keine Einkünfte Ich lege die entsprechenden Nachweise bei: (z.b. Jahreslohnzettel, vollständiger Einkommensteuerbescheid, Beitragsvorschreibung der SV-Bauern, ) Zutreffendes bitte ankreuzen Bankverbindung: (unbedingt erforderlich, eine Postanweisung ist nicht möglich) Bankinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: Ich nehme die Richtlinien der NÖ Lehrlingspendlerhilfe verbindlich zur Kenntnis und verpflichte mich, die Pendlerhilfe zurückzuzahlen, falls ich diese unrechtmäßig bezogen habe. Ich stimme der automationsunterstützten Verarbeitung und Übermittlung meiner Daten (inklusive der Daten aus Beilagen und Bestätigungen) im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes für Zwecke der NÖ Pendlerhilfe zu... Unterschrift (Lehrling) Unbedingt anzuschließen sind: Gemeindebestätigung, Dienstgeberbestätigung sowie Einkommensnachweise von Antragsteller(in) (Jahreslohnzettel) und Eltern/Erziehungsberechtigten bzw. Ehe-/Lebenspartner(in) ACHTUNG: Fehlende Beilagen und fehlende Unterschriften verzögern die Bearbeitung Ihres Antrags! Abl. B: ZWE: B: F: KG1: KG2: KMF: ABLIND: TWG: von: bis: ABLG: BEWG: E:
2 NÖ Lehrlingspendlerhilfe GEMEINDEBESTÄTIGUNG 1. Die Gemeinde bestätigt Herrn/Frau. für das abgelaufene Kalenderjahr die Angaben in dessen/deren Antrag auf NÖ Lehrlingspendlerhilfe über Hauptwohnsitz, Staatsbürgerschaft, die Eltern/Erziehungsberechtigen, den/die Ehe-/Lebenspartner(in) sowie die Anzahl der Kinder. 2. Der Lehrling wohnt im Haushalt der Eltern/Erziehungsberechtigten ja nein 3. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes während des Beantragungszeitraumes: vorheriger Hauptwohnsitz:.. 4. Katastralgemeindenummer des derzeitigen Hauptwohnsitzes: Telefonnummer des Gemeindeamtes:.... Gemeindesiegel.. Unterschrift 1. Es wird bestätigt, dass der Lehrling DIENSTGEBERBESTÄTIGUNG für das Jahr 2008 Familien- und Vorname von. bis.. in einem Lehrverhältnis zu uns gestanden ist und eine Lehrlingsentschädigung laut angeschlossenem Jahreslohnzettel (dieser ist unbedingt dem Antrag beizulegen!) erhalten hat. 2. Arbeitsort des Lehrlings (PLZ, Ort, Straße): Unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Beförderungsmittel (z.b. Firmenfahrzeug) nein ja 4. Es wurde ein Antrag auf Lehrlingsfreifahrt gestellt (bitte unbedingt ausfüllen): ja, über die gesamte Strecke nein, Begründung unbedingt angeben: nur für Teilstrecke, Einstiegsort:. 5. Für die Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsort während des obigen Zeitraums hatte der Lehrling Anspruch auf monatliche Fahrtkostenzuschüsse, Wegegeld und dgl. nein ja, 6. Arbeitsunterbrechungen, die länger als einen Monat durchgehend dauerten z.b. Krankenstand, Kursbesuch und dgl. (Erholungsurlaub und Berufsschulbesuch sind nicht einzurechnen!) nein ja, von.. bis..., von bis von.. bis..., von bis 7. Telefonnummer des Dienstgebers: firmenmäßige Fertigung (Stampiglie und Unterschrift)
3 NÖ Lehrlingspendlerhilfe HINWEIS: Bestanden mehrere Lehrverhältnisse im Antragszeitraum ist für jedes Lehrverhältnis eine eigene Dienstgeberbestätigung samt Jahreslohnzettel vorzulegen. Zusätzliche DIENSTGEBERBESTÄTIGUNG bei mehr als einem Lehrverhältnis im Antragszeitraum Es wird bestätigt, dass der Lehrling Familien- und Vorname Wohnadresse (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) von.... bis.... in einem Lehrverhältnis zu uns gestanden ist und Bezüge laut angeschlossenem Jahreslohnzettel (dieser ist dem Antrag unbedingt beizulegen!) erhalten hat. 2. Arbeitsort des Lehrlings (PLZ, Ort, Straße): Unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Beförderungsmittel (z.b. Firmenfahrzeug) nein ja 4. Es wurde ein Antrag auf Lehrlingsfreifahrt gestellt (bitte unbedingt ausfüllen): ja, über die gesamte Strecke nein, Begründung unbedingt angeben:. nur für Teilstrecke, Einstiegsort:.. 5. Für die Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsort während des obigen Zeitraumes hatte der Lehrling Anspruch auf monatliche Fahrtkostenzuschüsse, Wegegeld und dgl. nein ja,. 6. Arbeitsunterbrechungen, die länger als einen Monat durchgehend dauerten, z.b. Krankenstand, Kursbesuch und dgl. (Erholungsurlaub und Berufsschulbesuch sind nicht einzurechnen!) nein ja, von.. bis, von.. bis.. von.. bis, von.. bis.. von.. bis, von.. bis.. 7. Telefonnummer des Dienstgebers: firmenmäßige Fertigung (Stampiglie und Unterschrift)
4 NÖ Lehrlingspendlerhilfe Richtlinien gültig ab 1. Jänner 2009 F3-ANF-2082/ Geförderter Personenkreis Die Lehrlingspendlerhilfe wird Arbeitnehmer(innen) gewährt, die von ihrem niederösterreichischen Hauptwohnsitz täglich oder wöchentlich zu ihrem Arbeitsort innerhalb Österreichs pendeln. Österreichischen StaatsbürgerInnen sind gleichgestellt: - Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige - Konventionsflüchtlinge: anerkannten Flüchtlinge nach der Genfer Konvention ( 3 Asylgesetz 2005 i.d.g.f.) - Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-Bürger- Innen handelt (Ehegatten, Lebenspartner, etc.) - Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt oder wenn mit ihrem Heimatstaat aufgrund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht 2. Voraussetzungen 2.1 Die einfache Fahrtstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort (Firmen- oder Zweigstellensitz) bzw. Einstiegsstelle zu einem öffentlichen Verkehrsmittel muss mindestens 3 Kilometer betragen (kürzeste Entfernung in Straßenkilometern laut amtlichem Kilometerprogramm der NÖ Landesregierung). Der Teil der Fahrtstrecke, für den der Lehrling Freifahrt und Fahrtenbeihilfe Lehrlingsfreifahrt erhält, wird nicht gefördert. 2.2 Durch das Pendeln müssen finanzielle Aufwendungen entstehen, die der Lehrling zu tragen hat. 2.3 Das Gesamtfamilieneinkommen (brutto) darf die festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. 3. Einkommen 3.1 Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Einkommen unselbstständig Erwerbstätiger das Bruttoeinkommen (einschließlich der steuerfreien und sonstigen Bezüge, jedoch ohne Familienbeihilfe und Pflegegeld). 3.2 Für die übrigen Einkunftsarten ist 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 i. d. g. F. maßgeblich, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführender Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden. Für das Gesamtfamilieneinkommen werden brutto die folgenden Höchstgrenzen festgelegt: für den (die) Antragsteller(in) - Lehrling 1.945,-- für jeden Erwachsenen im Haushalt (Ehe/Lebensgemeinschaft, Eltern) 1.561,-- für alleinerziehende(n) Antragsteller(in) 2.312,-- für jedes Kind 590,-- 4. Förderungshöhe pro Jahr 4.1 Die Lehrlingspendlerhilfe beträgt 40% des Preises von 11 Monatsstreckenkarten der ÖBB der jeweiligen Entfernungskategorie für Regional- und Eilzüge. Arbeitsunterbrechungen, die länger als einen Monat durchgehend dauern (z. B. Krankenstand, Kursbesuch), werden nicht angerechnet. Der Erholungsurlaub vermindert die Lehrlingspendlerhilfe nicht. 4.2 Lehrlingen, die eine monatliche Lehrlingsentschädigung bis zu 494,-- brutto erhalten, kann die jährliche Lehrlingspendlerhilfe in doppelter Höhe gewährt werden. 4.3 Die wegen eines Wechsels des Wohnsitzes oder Arbeitsortes geänderte Strecke als auch der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Lehrlingspendlerhilfe (z. B. Wegstrecke unter 3 km) werden ab dem darauf folgenden Monat wirksam.
5 4.4 Erhält der Lehrling mit der Lehrlingspendlerhilfe vergleichbare Zuwendungen (z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Wegegeld) und sind diese niedriger als die errechnete Lehrlingspendlerhilfe, kann nur der Differenzbetrag gewährt werden. 4.5 Die Lehrlingspendlerhilfe wird im Nachhinein gewährt und auf ein vom Lehrling bekannt zu gebendes Konto im Inland überwiesen. 4.6 Die Höhe der Einkommensgrenzen für die Förderungsgewährung wird jährlich von der Abteilung Allgemeine Förderung analog der prozentuellen Steigerung des Medianeinkommens angehoben. 5. Anträge Bei der erstmaligen Antragstellung ist das Formular Erstantrag, für alle weiteren Anträge das Formular Folgeantrag zu verwenden. Die Formulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung F3), bei den Gemeinden, bei den NÖ Bezirkshauptmannschaften, Magistraten und auf der Homepage des Landes NÖ erhältlich. Sie sind ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen, von den jeweiligen Stellen bestätigen zu lassen und samt Beilagen bis längstens 31. Dezember des folgenden Jahres dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung F3, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, vorzulegen. 6. Beilagen Für den beantragten Zeitraum sind Einkommensbestätigungen (z.b. Jahreslohnzettel, Pensionsbescheid, vollständiger Einkommensteuerbescheid des Antragsjahres, Beitragsvorschreibung der SVA Bauern, Bestätigung über den Wochengeldbezug, Mitteilung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, ) sämtlicher im gemeinsamen Haushalt lebender Familienmitglieder beizulegen. Bestanden mehrere Arbeitsverhältnisse im Antragszeitraum, ist für jedes Arbeits-verhältnis eine zusätzliche Dienstgeberbestätigung einzuholen und anzuschließen. 7. Rechtsanspruch Auf die Gewährung der Lehrlingspendlerhilfe besteht kein Rechtsanspruch, sie wird nach Maßgabe der budgetären Mittel gewährt. 8. Härteklausel In berücksichtigungswürdigen Fällen sind Ausnahmen zulässig. 9. Rückerstattung Wurde die Lehrlingspendlerhilfe auf Grund unrichtiger Angaben bezogen, ist sie unverzüglich rückzuerstatten. Für Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung Arbeitnehmerförderung 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Telefon (02742) 9005 DW bis 11223, 11229, 11232, oder oder zum Nahzonentarif erreichbar unter der jeweiligen Ortskennzahl der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Rufnummer 9025 und der Durchwahl Telefax (02742) 9005/ [email protected] Internet
NÖ P E N D L E R H I L F E
An das Amt der NÖ Landesregierung Abt. Allgemeine Förderung Landhausplatz 1 3109 St. Pölten F3-PH- eingelangt: Antragsteller(in) NÖ P E N D L E R H I L F E E R S T A N T R A G Familien- und Vorname Antragsteller(in)
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