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1 NÖ Familienhilfe Eine Hilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld (frühestens ab dem 0. Lebensmonat) bis zum 42. Lebensmonat. RICHTLINIEN gültig ab Ziele und Grundsätze Aufgrund des NÖ Familiengesetzes, LGBl , fördert das Land Niederösterreich nach Maßgabe seiner finanziellen Mittel ab 1. Jänner 1989 niederösterreichische Familien durch einen Zuschuss. Diese NÖ Familienhilfe soll dazu beitragen, dass jenen Müttern und Vätern, die Ihr Kind in den ersten 42 Lebensmonaten selbst betreuen wollen, eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, damit sie es auch verwirklichen können. 2 Personenkreis 2.1 Die NÖ Familienhilfe wird jedem Kind gewährt, das in einer NÖ Familie ( des NÖ Familiengesetzes, LGBl ) lebt. Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten eheliche Lebensgemeinschaften österreichischer Staatsbürger und/oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, bzw. Lebensgemeinschaften alleinerziehender österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedsstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern), soweit sie für dieses Kind (diese Kinder) Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz haben. Personen, denen gemäß des Asylgesetzes 2005 Asyl gewährt wurde sind, falls die weiteren Voraussetzungen dieser Richtlinie zutreffen, ebenfalls NÖ Familien gleichgestellt und können im Anschluss an die NÖ Grundversorgung um NÖ Familienhilfe ansuchen. 2.2 Antrags- und empfangsberechtigt als Vertreter des Kindes im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist das Familienmitglied, das sich vor allem der Erziehung des Kindes (der Kinder) widmet (= betreuender Elternteil). Dauer der Förderung.1 Die NÖ Familienhilfe wird auf Antrag im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld (Ausnahme siehe Punkt.2), frühestens ab dem 0. Lebensmonat, bis zur Vollendung des 42. Lebensmonat des Kindes gewährt. Voraussetzung ist, dass das bezugsberechtigte Kind keinen Kindergarten besucht bzw. keine familienergänzende Kinderbetreuungsförderung des Landes Niederösterreich (Tagesmütter/-väterförderung, Tagesbetreuungsförderung oder eine ähnliche Förderung) gewährt wird. Hinweis: Bei Inanspruchnahme des verkürzten Kinderbetreuungsgeldes von Variante 1 (15 Monate) und Variante 2 (20 Monate) weisen wir darauf hin, dass erst im Anschluss an die Variante (0 Monate) die NÖ Familienhilfe in Anspruch genommen werden kann..2 Ist das Kinderbetreuungsgeld niedriger als die aufgrund des Gewichteten-Pro-Kopf-Einkommens zu errechnende NÖ Familienhilfe, kann die Differenz (Berechnungsbasis 0 Tage) als NÖ Familienhilfe gewährt werden. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 109 St. Pölten Abt. Allgemeine Förderung F - Familienreferat Tel , bzw , Fax familienreferat@noel.gv.at homepage: noe.familienpass.at Stand: 2008

2 4 Einkommen 4.1 Anrechenbares Familieneinkommen ist die Summe aller Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder Als Einkommen unselbständig Erwerbstätiger im Sinne dieser Richtlinien gilt das Nettoeinkommen (Einkommen gem. 2 Abs. EStG 1988 minus Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, ohne Familienbeihilfe) Für die übrigen Einkunftsarten ist der 2 Abs. 4 EStG 1988 (vermindert um die Einkommensteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes herangezogen werden. 4. Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen 4..1 Wie berechnet man das Gewichtete Pro-Kopf-Einkommen? Formel: Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen = Anrechenbares Familieneinkommen Gewichtungsfaktor Anrechenbares Pro-Kopf-Einkommen: siehe Pkt. 4.1 Gewichtungsfaktor: Der Gewichtungsfaktor wird durch Zusammenzählen der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder errechnet: Familienmitglieder } 1. Erwachsener 2. Erwachsener Kind(er) 1,0 (als Alleinerzieher 1,4) + 1,0 } aus unten stehender Tabelle Gewichtungsfaktor.,. Das Gewichtete Pro-Kopf-Einkommen berechnet man, indem man das anrechenbare Familieneinkommen durch den Gewichtungsfaktor dividiert Warum Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen? Damit die NÖ Familienhilfe gewährt werden kann, darf das e anrechenbare Familieneinkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Diese Höhe soll aber nicht für jede Familie gleich sein; eine Familie mit mehreren Kindern soll ein höheres Einkommen als eine Familie mit weniger Kindern haben dürfen; ältere Kinder verursachen höhere Ausgaben als jüngere und sollen daher stärker berücksichtigt werden Förderungshöhe Kinder bis inkl. 10 Jahre 11 bis inkl. 14 Jahre über 15 Jahre* 0,4 0,6 0,8 *solange Familienbeihilfe bezogen wird Die Berechnung des Gewichteten Pro-Kopf-Einkommens dient also dazu, die Familien möglichst gerecht zu behandeln. Die Höhe der en NÖ Familienhilfe ergibt sich aufgrund des Gewichteten Pro-Kopf-Einkommens der Familie (Pkt. 4.) aus der in der Beilage enthaltenen Tabelle, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Richtlinien darstellt.

3 6. 6 Rechtsanspruch 7. 7 Anträge Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 7.1 Die Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und den Gemeinden erhältlich. 7.2 Der Antragsteller (betreuender Elternteil gemäß Pkt. 2.2) hat das Antragsformular ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen und mit den erforderlichen Beilagen (Meldezettel/Meldebestätigung aller Familienmitglieder, Geburtsurkunden der Kinder, aktuelle Einkommensnachweise) dem Familienreferat des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. F, Landhausplatz 1, 109 St. Pölten, zur Bewilligung der Förderung vorzulegen Härteklausel 9. 9 Auszahlungsform In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen sind Ausnahmen zulässig. 9.1 Die NÖ Familienhilfe wird im Nachhinein auf ein vom Antragsteller bekanntzugebendes Konto überwiesen. 9.2 Eine Förderung kann für länger als drei Monate zurückliegende Zeiträume (vom Zeitpunkt der Antragstellung gerechnet) nicht mehr bewilligt werden. 10. Meldepflicht und Rückerstattung 10.1 Der Antragsteller (Betreuender Elternteil Pkt. 2.2) ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung der NÖ Familienhilfe dem Familienreferat des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. F, Landhausplatz 1, 109 St. Pölten, anzuzeigen. Die NÖ Familienhilfe wird nicht gewährt, wenn die Tagesmütter/-väterförderung, die Tagesbetreuungsförderung bzw. eine ähnliche Förderung in Anspruch genommen wird oder das Kind einen Kindergarten besucht Wurde die NÖ Familienhilfe aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist sie über Aufforderung durch das Familienreferat unverzüglich zurückzuerstatten. Tabelle zur Ermittlung der Förderungshöhe (Siehe Punkt 5) gew. Pro-Kopf- Einkommen (siehe Pkt. 4.) Höhe der NÖ Familienhilfe gew. Pro-Kopf- Einkommen (siehe Pkt. 4.) Höhe der NÖ Familienhilfe bis 40,-- 46,-- bis 440,-- 411,-- bis 450,-- 87,-- bis 460,-- 6,-- bis 470,-- 9,-- bis 480,-- 15,-- bis 490,-- 291,-- bis 500,-- 267,-- bis 510,-- 24,-- bis 520,-- 219,-- bis 50,-- 195,-- bis 540,-- 171,-- bis 550,-- 147,-- bis 560,-- 12,-- bis 570,-- 99,-- bis 580,-- 75,-- Die NÖ Familienhilfe wird angewiesen!

4 Antrag auf Gewährung der NÖ Familienhilfe Amt der NÖ Landesregierung Abt. Allgemeine Förderung F - Familienreferat Landhausplatz St. Pölten F-FF- Eine Hilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld (frühestens ab dem 0. Lebensmonat) bis zum 42. Lebensmonat. Bitte unbedingt vor dem Ausfüllen Erläuterungen und beiliegende Richtlinien lesen! ANTRAG gültig ab Die NÖ Familienhilfe soll gewährt werden: Bitte nicht ausfüllen! 1 Familien- und Vorname des Kindes Geburtsdatum Eingel. KGNR: DUR: 2 Im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld, frühestens ab dem 0. Lebensmonat bzw. ab Geburt eines weiteren Kindes. Als Differenzbetrag zwischen Kinderbetreuungsgeld (Mehrlingsgeburten) und NÖ Familienhilfe Zutreffendes bitte ankreuzen Geb: 1 2 Familien- und Vorname des Geburtsdatum Beruf betreuenden Elternteiles: 4 5 Familien- und Vorname des Geburtsdatum Beruf Ehegatten/ Lebensgefährten Zutreffendes bitte ankreuzen Vornamen und Geburtsdaten der Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird: EK: BEW: ZAA: 5 5 Hauptwohnsitz PLZ. Ort FRI: DUR: Straße Tel. 6 Bankverbindung zur Überweisung der Familienhilfe (Postanweisung leider nicht möglich) Geldinstitut (Name, Ort) Kontonummer Bankleitzahl

5 Bitte legen Sie dem Antrag bei: Bitte unbedingt ankreuzen ja nein EINKOMMENSNACHWEIS des betreuenden Elternteiles 7.2 EINKOMMENSNACHWEIS des Ehegatten/Lebensgefährten 7. NACHWEIS sonstiger Einnahmen der Familie z.b.: Pachterlöse, Unterhaltszahlungen (Alimente), Witwen- und Waisenpension, Hilfe zum Lebensunterhalt, Angabe des Tagessatzes bei Bezug von Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld oder ähnlicher Zahlungen. 7.4 GEBURTSURKUNDEN aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, soferne für sie Familienbeihilfe bezogen wird (Fotokopien) 7.5 MELDEZETTEL/MELDEBESTÄTIGUNG aller Familienmitglieder in Kopie (keine Bestätigung über Haushaltsgemeinschaft, da die Staatsbürgerschaft ersichtlich sein muss!) 7.6 FAMILIENPASS-Nummer 7.7 Voraussichtlicher Kindergarteneintritt 8 Als betreuender Elternteil erkläre ich hiermit, dass 8.1 die NÖ Familienhilfe-Richtlinien für mich rechtsverbindlich sind, insbesondere nehme ich zur Kenntnis, dass eine Förderung nur bis zu dem jeweils gültigen Höchstsatz des Gewichteten Pro- Kopf-Einkommens gewährt werden kann. 8.2 meine im Antrag gemachten Angaben richtig und vollständig sind und ich die NÖ Familienhilfe -wenn sie auf Grund falscher Angaben ausbezahlt worden ist- unverzüglich an das Land Niederösterreich zurückzuzahlen habe. Beachten Sie bitte, dass Änderungen des Familieneinkommens, der Familiengröße, des Familien standes (Heirat, Scheidung etc.), des Hauptwohnsitzes unverzüglich gemeldet werden müssen. 8. ich der Überprüfung der von mir gemachten Angaben durch die Abteilung F zustimme und 8.4 ich mit der automationsunterstützten Datenverarbeitung und -übermittlung im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000-DSG in der geltenden Fassung einverstanden bin, soweit dies in Art und Umfang auf den Zweck der Durchführung der NÖ Familienhilfe beschränkt bleibt. 8.5 (gilt nur für alleinerziehende Elternteile) keine weitere erwachsene Person bei der oben angeführten Adresse wohnhaft ist! 8.6 ich die NÖ Familienhilfe nicht beziehen kann, wenn die Tagesmütter/-väterförderung, die Tagesbetreuungsförderung bzw. eine ähnliche Förderung von mir in Anspruch genommen wird oder das Kind einen Kindergarten besucht. Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift 9 Bitte vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde bestätigen lassen: Der betreuende Elternteil (Punkt ) hat an der umseitig angeführten Adresse (Punkt 5) seinen Hauptwohnsitz und ist gem. BGBI.Nr. 601/197 in der Bundeswählerevidenz eingetragen. ja nein Ort, Datum Gemeindesiegel Der/Für den Bürgermeister

6 ERLÄUTERUNGEN zum Antrag- Bitte unbedingt durchlesen! zu 1 Bitte setzen Sie hier den Namen und das Geburtsdatum desjenigen Kindes ein, dem Familienhilfe gewährt werden soll. zu 2 Erhalten Sie Kinderbetreuungsgeld etc., so können Sie die NÖ Familienhilfe erst im Anschluss daran erhalten, frühestens ab dem 0. Lebensmonat bzw. ab Geburt eines weiteren Kindes. Bitte kreuzen Sie die entsprechende Zeile an. zu Betreuender Elternteil ist derjenige, der sich zum überwiegenden Teil der Erziehung der Kinder widmet. Er stellt den Antrag für das Kind und erhält im Falle der Bewilligung als Vertreter des Kindes die Familienhilfe. zu 4 Setzen Sie hier bitte die Vornamen und Geburtsdaten der übrigen Kinder Ihrer Familie ein. zu 5 Der Hauptwohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in der der betreuende Elternteil in der Bundeswählerevidenz eingetragen ist, d.h. bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen wahlberechtigt ist. Dies lassen Sie bitte vom Bürgermeister Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigen (Punkt 9). zu 6 Da die Auszahlung der Familienhilfe computergesteuert über Magnetband erfolgt, können Postanweisungen leider nicht durchgeführt werden. Wir ersuchen Sie daher, gegebenenfalls ein Girokonto zu eröffnen. zu 7.1 zu 7.2 zu 7. Nur wenn kein Einkommen bezogen wird, nein ankreuzen. Als Einkommensnachweise gelten: Lohnzettel, Gehaltsabschnitt, Einkommensteuerbescheid, Einheitswertbescheid, Pachtvertrag, Pensionsbescheid usw. (auch in Fotokopie) Sollte eine Person in Ihrer Familie eine der angeführten oder andere Einkünfte haben, legen Sie bitte auch darüber einen Nachweis (Fotokopie) vor. zu 7.4 und 7.5 Legen Sie bitte für alle Kinder, für die Sie Familienbeihilfe beziehen, die Geburtsurkunde (Fotokopie), sowie für alle Familienmitglieder aktuelle Meldezettel/Meldebestätigung vor. Antragsformulare erhalten Sie auf Ihrem Gemeindeamt, bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft oder beim NÖ Familienreferat. Für Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Familienreferat des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Allgemeine Förderung-F Landhausplatz 1, 109 St. Pölten Tel , bzw familienreferat@noel.gv.at homepage: noe.familienpass.at Service für unsere Familien

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