Erster Teil: Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr ( 52 Abs. 2, 3 und 4 BHKG)

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GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

Transkript:

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Minden Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr und über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau der Stadt Minden vom 15.03.2016 (Feuerwehrsatzung) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung, 52 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes vom 17.12.2015 (GV. NRW S. 885) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. 1969 S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Minden am 07.03.2016 folgende Satzung beschlossen: Erster Teil: Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr ( 52 Abs. 2, 3 und 4 BHKG) 1 Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Stadt Minden unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG). (2) Aufgabe der Feuerwehr ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) zu gewährleisten. (3) Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und die Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte entscheidet aufgrund des Meldungsinhaltes die Leitstelle oder der Einsatzleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden nach dem BHKG obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Minden verlangt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenersatz der durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von 39 BHKG (gegenseitige und landesweite Hilfe) oder durch die Bereitstellung technischer Anlagen entstandenen Aufwendungen geltend zu machen: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,

3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. (3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.

3 Maßstab der Kostenersatzforderung (1) Maßstab der Kostenersatzforderung sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte, Fahrzeuge oder Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien. Es gilt die als Anlage 1 beigefügte Tarifliste. (2) Soweit der Kostenersatz nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet wird, gilt als Einsatz- bzw. Benutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit von der Feuerwache oder von dem Stationierungsstandort; bei Leistungen, die in der Feuerwache oder an dem Stationierungsstandort erbracht werden, die tatsächliche Dauer. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Soweit der Kostenersatztarif keine besondere Festlegung trifft, wird für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen auf die volle Stunde festgelegten Kostenersatzes erhoben. (3) In den Fahrzeugtarifen sind die Kosten für die Benutzung der auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten. Die Kosten für das mit den Fahrzeugen eingesetzte Personal werden gesondert berechnet. (4) Gehen Fahrzeuge, Geräte oder Gegenstände durch Umstände, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, verloren oder werden sie so beschädigt, dass sie durch Reparatur nicht die volle Brauchbarkeit wiedererlangen, so ist der Wiederbeschaffungszeitwert zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. (5) Für Streu- und Aufsaugmittel und für deren Entsorgung werden die Selbstkosten berechnet. Das Gleiche gilt für Sicherungs- und Absperrmaterial sowie Verbrauchsmaterial. 4 Anspruch und Schuldnerin / Schuldner (1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht bei Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit dem Ausrücken aus der Feuerwache oder dem Stationierungsstandort, ansonsten mit Beginn der Leistung. Werden aus einsatztaktischen Gründen mehr Personal, Fahrzeuge oder Geräte eingesetzt als für die Leistung tatsächlich erforderlich ist, so kann eine Reduzierung erfolgen. (2) Zur Zahlung des Kostenersatzes sind die in 2 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personen, Unternehmen, Gesellschaften und Rechtsträger anderer Behörden oder Einrichtungen verpflichtet. Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 5 Fälligkeit, Vorausleistungen (1) Der Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt. Er ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. (2) Der als Anlage 1 beigefügte Tarif ist Bestandteil dieser Satzung.

Zweiter Teil: Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau ( 52 Abs. 5 Satz 1 BHKG) 6 Zweck der Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Lösch-, Bergungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. 7 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von 6 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau) nach festgestellten Mängeln bei der Brandschau gem. Buchstabe a), c) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung und deren Vor- und Nachbereitung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt bzw. nicht in der Anlage 3 enthalten ist, aber von der Betreiberin oder dem Betreiber, der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Objektes mündlich oder schriftlich beantragt worden ist. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. 8 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung (einschließlich An- und Abfahrt) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch

genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlung im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Objektarten. (3) Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteile dieser Satzung. 9 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau (1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbauverordnungen sind oder für die baurechtliche Anordnungen gelten, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 3 aufgeführten Objektarten oder Einrichtungen in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. 10 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des brandverhütungsschaupflichtigen Objektes sowie diejenige Person, die eine Leistung gemäß 7 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 11 Fälligkeit Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr und über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau der Stadt Minden vom 16.12.2011 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Minden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Diese Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet unter www.minden.de Rubrik: Aktuelles/Bekanntmachungen- abrufbar. Minden, 15.03.2016 Der Bürgermeister, Michael Jäcke Anlage 1

Tarif für die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr in der Stadt Minden Tarifstelle Bezeichnung Euro 1 Einsatz von Personal Gebühr je Stunde 1.1 Feuerwehrtechnisches Personal 46,00 2 Einsatz von Fahrzeugen Gebühr je Stunde 2.1 Löschfahrzeuge 124,00 2.2 Drehleitern 132,00 2.3 Rüst- und Gerätewagen 122,00 2.4 Wechselladerfahrzeug einschl. Abrollbehälter 139,00 2.5 Sonderfahrzeuge 106,00 2.6 Kleinfahrzeuge 73,00 2.7 Einsatzleitwagen 68,00 2.8 Rettungsboot / Mehrzweckboot 62,00 3 Verbrauchsmaterial Selbstkosten Anlage 2 Gebührentarif

für die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Minden Tarifstelle Bezeichnung Euro 1 Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung 1.1 Je angefangene Stunde 56,00 1.2 Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Objektes je angefangene Stunde zusätzlich 56,00 2 Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand 2.1 Je angefangene halbe Stunde 28,00 2.2 Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Objektes je angefangene Stunde zusätzlich 14,00 3 Durchführung einer Ortsbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des 10 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.

Anlage 3 Aufstellung der Objektarten für die Gebührenbemessung nach 8 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Minden Ziffer Objektart 1 Pflege- und Betreuungsobjekte 1.1 Krankenhäuser 1.2 Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen 1.2.1 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach Richtlinie über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb 1.2.2 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen ( ab 9 Personen) 1.2.3 Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 1.2.4 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen) 1.3 Kindergärten, -tagesstätten, -horte 1.4 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern 2 Übernachtungsbetriebe 2.1 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach Sonderbauverordnung (SBauVO) 2.2 Obdachlosenunterkünfte 2.3 Notunterkünfte (für Asylbewerber, u.a.) 2.4 Campingplätze nach Campingplatz- und Wochenendplatzverordnung 2.5 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO 3 Versammlungsobjekte Versammlungsstätten nach SBauVO 3.1.1 (unbesetzt) 3.1.2 (unbesetzt) 3.1.3 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben. 3.1.4 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen 3.1.5 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst.

3.2 (unbesetzt) 3.3 Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher 4 Unterrichtsobjekte 4.1 Schulen nach Schulbaurichtlinie (SchulBauRL) 4.2 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig; ab 50 Personen) 5 Hochhausobjekte 5.1 Hochhäuser nach SBauVO 6 Verkaufsobjekte 6.1 Verkaufsstätten nach SBauVO 6.2 (unbesetzt) 6.3 Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche 7 Verwaltungsobjekte 7.1 Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche 8.1 Museen Ausstellungsobjekte 8.2 Messe- und Ausstellungsbauten 9 Garagen 9.1 Großgaragen nach SBauVO 9.2 Unterirdische geschlossene Mittelgaragen mit mehr als 500 m² in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden 10 Gewerbeobjekte 10.1.1 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² 10.1.2 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 m² 10.1.3 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 m²

10.1.4 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² 10.2.1 (unbesetzt) 10.2.2 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 m² Lagerfläche 10.2.3 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche 10.2.4 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche 10.2.5 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, mit mehr als 800 m² Lagerfläche 10.2.6 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 m² Lagerfläche 10.2.7 Hochregallager 10.3.1 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 500 10.3.2 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500 10.3.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III B nach FwDV 500 10.4 Kraftwerke und Umspannwerke 11 Sonderobjekte 11.1 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 11.2 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m³ in Verbindung zu Wohngebäuden 11.3 Kirchen und Gebetsstätten 11.4 Unterirdische Verkehrsanlagen 11.6 Hotel- und Gaststättenschiffe 11.7 Bahnhöfe mit hohen Personenströmen * 11.9 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte * 11.10 Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs 11.11 Flughäfen 11.12 Sonstige kritische Infrastrukturen * 11.13 Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse * * Einstufung der Brandverhütungsschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle. Ist eine in der Anlage 3 nicht ausdrücklich aufgeführte Objektart Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 2, wird es einer vergleichbaren Objektart zugeordnet.