Sondernutzungssatzung

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VI/10 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Transkript:

Sondernutzungssatzung Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 22.02.96 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24. Juni 2010 Aufgrund der 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV.NRW. S. 306) und des 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), und des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), hat der Rat der Stadt Höxter in seiner Sitzung am 17.06.2010 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) beschlossen: 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Höxter. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in 2 Abs. 2 StrWG sowie die in 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Vorbehaltlich der 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. 3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch, 14 a StrWG) und nicht länger als 3 Tage andauert.

2 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile z.b. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen. b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehwegen hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m von der Gehwegkante. c) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm von der Gehwegbreite in Anspruch nehmen (gemessen von der Gehweginnenkante) und mindestens in einem Abstand von 0,70 m von der Gehwegaußenkante aufgestellt werden. d) Die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnlichen Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie kirchliche Prozessionen. (2) Erlaubnisfrei, jedoch anzeigepflichtig sind: a) Straßenbenutzungen aus Anlaß von Volksfesten, Pfarrgemeindefesten und sonstigen Veranstaltungen, an deren Durchführung ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit besteht; b) Informationsstände von Vereinigungen und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind; c) Nutzungen durch Eigentümer von Straßen, Wegen und Plätzen, die gemäß 6 StrWG NW gewidmet wurden. (3) Nach Abs. 1 und 2 "Erlaubnisfreie Sondernutzungen" können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. 5 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung außer Betracht bleibt ( 23 Abs. 1 StrWG; 8 Abs. 10 FStrG). 6 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist (2 Wochen) vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Höxter zu stellen.

3 (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. 7 Erlaubnis Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. 8 Gebühren (1) Für die erlaubnispflichtigen Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung. (2) Das Recht der Stadt, nach 18 Abs. 3 StrWG bzw. 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. (1) Gebührenschuldner sind: 9 Gebührenschuldner a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (1) Die Gebührenpflicht entsteht 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. (3) Bei Sondernutzungserlaubnissen, die für die Dauer von drei und mehr Jahren erteilt werden, werden die Gebühren pauschaliert und mit Erteilung der Erlaubnis fällig. In diesem Falle ermäßigen sich die Gebühren auf 75 % des jeweiligen Gebührentarifs.

4 11 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Höxter vom 02.05.1985 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 06.02.1986 nebst Gebührentarif außer Kraft. 37671 Höxter, den 22.02.1996 Der Bürgermeister gez. Behrens Anmerkung Die bis zum 31.12.2001 geltenden DM-Beträge wurden mit dem Umrechnungsfaktor 1,95583 zum 1.1.2002 auf Euro umgestellt. Die 1. Änderungssatzung tritt am 1.1.2003 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.

5 I. Allgemeine Bestimmungen Gebührentarif 1. Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze der Zone I gelten für den Stadtkern Höxter. Die Gebührensätze der Stufe II gelten für die übrigen Ortschaften der Stadt Höxter. 2. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. 3. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet. II. Gebühren Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Zone I Zone II Mindestgebühr 1. Aufstellung von Tischen und Stühlen 2. Verkaufswagen im Reisegewerbe 3. Imbißstuben, Trinkhallen, Kiosks 4. privatwirtschaftliche Werbeund Verkaufsstände 3,00 Euro je qm monatl. 2,00 Euro je qm monatl. 30,00 Euro 5,00 Euro je qm tägl. 3,00 Euro je qm tägl. 30,00 Euro 6,00 Euro je qm mtl. 3,00 Euro je qm mtl. 20,00 Euro 6,00 Euro je qm tägl. 3,00 Euro je qm tägl. 20,00 Euro 5. Blumenstände 1,00 Euro je qm tägl. 1,00 Euro je qm tägl. 20,00 Euro 6. Erlaubnispflichtige Warenständer, Automaten, Auslage- und Schaukästen an der Stätte der Leistung 7. Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen 8. Materiallagerungen aller Art für die Dauer von mehr als 5 Tagen 3,50 Euro je qm monatl. 2,50 Euro je qm monatl. 20,00 Euro 1,00 Euro je qm monatl. 1,00 Euro je qm monatl. 20,00 Euro 1,00 Euro je qm monatl. 1,00 Euro je qm monatl. 20,00 Euro 9. Container 1,00 Euro je qm monatlich 1,00 Euro je qm monatlich 20,00 Euro 10. Handzettelverteilung 30,00 Euro täglich 30,00 Euro täglich - 11. Aufstellung von Werbetransparenten 3,00 Euro täglich 3,00 Euro täglich 30,00 Euro 12. Mobile Werbeträger 1,00 Euro tägl. 1,00 Euro tägl. 30,00 Euro 13. Großveranstaltungen (Aufstellung von Werbetafeln, Plakaten) 14. sonstigen Zwecken dienenden Nutzungen 2,00 Euro bis 20,00 Euro je qm monatlich 1,00 Euro bis 10,00 Euro je qm monatlich 170,00 Euro pauschal 30,00 Euro

6 Wird für die beantragte Sondernutzungserlaubnis ein Ortstermin erforderlich, wird zusätzlich zu den Sondernutzungsgebühren ein Betrag von 15,00 Euro erhoben. Auf Antrag kann gemeinnützigen Vereinen oder Institutionen die Gebühr teilweise erlassen werden. Die Mindestgebühr beträgt in diesen Fällen 30,00 Euro. Für öffentliche Versorgungsträger können Jahresregelungen getroffen werden. Die Mindestgebühr beträgt in diesen Fällen 60,00 Euro.