Reglement über die Organisation des Schweizerischen Akkreditierungsrats

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Transkript:

Reglement über die Organisation des Schweizerischen Akkreditierungsrats (OReg-SAR) vom 12. März 2015 Der Schweizerische Akkreditierungsrat, gestützt auf Artikel 21 Absatz 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG) 1 und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS) 2, erlässt folgendes Reglement: Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Einzelheiten der Organisation des Schweizerischen Akkreditierungsrats (Akkreditierungsrat). 2 Zudem listet es die Organisationsbestimmungen und Aufgaben auf, die bereits in übergeordnetem Recht geregelt sind. Art. 2 Organisation des Akkreditierungsrats 1 Der Akkreditierungsrat ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in der Schweizerischen Hochschullandschaft sowie Akkreditierungsinstanz für die Akkreditierungsverfahren nach HFKG. 2 Der Akkreditierungsrat ist gemäss Artikel 21 Absatz 4 HFKG weisungsunabhängig. 3 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 HFKG ist dem Akkreditierungsrat die Schweizerische Akkreditierungsagentur (Akkreditierungsagentur) unterstellt. Die Akkreditierungsagentur führt das Sekretariat des Akkreditierungsrats und unterstützt diesen administrativ. Art. 3 Mitglieder 1 Der Akkreditierungsrat besteht gemäss Artikel 21 Absatz 1 HFKG aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, welche insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper vertreten. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter sind angemessen vertre- 1 SR 414.20 2 SR 414.205 1

ten. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss hauptsächlich im Ausland tätig sein. 2 Der Hochschulrat wählt gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 ZSAV-HS die Mitglieder des Akkreditierungsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Art. 4 Sitzungen des Akkreditierungsrats 1 Der Akkreditierungsrat tagt in der Regel vier Mal pro Jahr. Der Präsident oder die Präsidentin, das Präsidium sowie ein Drittel der Mitglieder können den Akkreditierungsrat zu weiteren Sitzungen einberufen. 2 An seinen Sitzungen nehmen seine Mitglieder und weitere Teilnehmende gemäss Artikel 7 teil. 3 Die Mitglieder haben das Antrags- und Stimmrecht. Diese Rechte sind persönlich auszuüben. 4 Die Mitglieder können sich nicht begleiten lassen. 5 Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern und den anderen Teilnehmenden in der Regel mindestens zwei Wochen im Voraus zuzustellen. 6 Die Sitzungsunterlagen sind in einer Amtssprache verfasst. Die Berichte werden bei Bedarf durch die Akkreditierungsagentur ins Englische übersetzt. 7 Die Verhandlungen des Akkreditierungsrats sind nicht öffentlich. Art. 5 Entscheidverfahren 1 Jedes Mitglied des Akkreditierungsrats hat eine Stimme. 2 Der Akkreditierungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 3 Entscheide im Rahmen von Verfahren der institutionellen Akkreditierung bedürfen des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 4 Für alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse gilt das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 5 Die Mitglieder können sich der Stimme enthalten. 6 Sie treten in den Ausstand und verlassen den Saal, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares Interesse haben. 7 Das sich im Ausstand befindende Mitglied gilt als nicht anwesend. Art. 6 Zirkularbeschlüsse 1 Zirkularbeschlüsse des Akkreditierungsrats sind zulässig, wenn kein Mitglied die Behandlung des Geschäftes an einer Sitzung verlangt. 2

2 Entscheide, die im Rahmen von Zirkularbeschlüssen gefällt werden, bedürfen des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen. Art. 7 Teilnahme an den Sitzungen An den Sitzungen des Akkreditierungsrats nehmen neben den Mitgliedern teil: a. die Protokollführerin oder der Protokollführer aus dem Sekretariat des Akkreditierungsrats; b. der Direktor oder die Direktorin der Akkreditierungsagentur mit beratender Stimme; c. weitere Gäste nach Bedarf. Art. 8 Protokoll 1 Die Sitzungen des Akkreditierungsrats sind mit einer Zusammenfassung der entscheidrelevanten Beratung sowie dem Wortlaut aller Beschlüsse in einer Amtssprache zu protokollieren. 2 Das Protokoll ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. 3 Das Protokoll ist vom Akkreditierungsrat zu genehmigen. 4 Zirkularbeschlüsse sind in das nächste Protokoll aufzunehmen. Art. 9 Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums 1 Das Präsidium des Akkreditierungsrats setzt sich zusammen aus: a. der Präsidentin oder dem Präsidenten und b. zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. 2 Das Präsidium bereitet die Sitzungen des Plenums vor 3. Art. 10 Präsidentin oder Präsident 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Hochschulrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. 2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Akkreditierungsrat. Dazu gehört insbesondere: a. die Sitzungen des Akkreditierungsrats zu leiten; b. dafür zu sorgen, dass der Akkreditierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst; c. für die Einhaltung der Beschlüsse des Akkreditierungsrats zu sorgen; d. dafür zu sorgen, dass die Aufsicht über die Akkreditierungsagentur zweckmässig organisiert und ausgeübt wird; 3 Änderung vom 16. September 2016, genehmigt vom Hochschulrat am 23. Februar 2017. 3

e. den Akkreditierungsrat nach aussen zu vertreten und für ihn zu zeichnen; f. die bildungspolitischen Gremien in Fragen der Akkreditierung zu beraten; g. die Öffentlichkeit bei Bedarf über die Geschäfte und Beschlüsse des Akkreditierungsrats zu informieren. Art. 11 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten Die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten werden vom Hochschulrat für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Art. 12 Ausschüsse 1 Der Akkreditierungsrat kann Ausschüsse mit internen Mitgliedern bilden zur Vorbereitung von Entscheiden nach HFKG. 2 Der Akkreditierungsrat kann Ausschüsse mit externen Mitgliedern bilden zur Vorbereitung von Entscheiden im Zusammenhang mit Spezialgesetzen, insbesondere betreffend die Programmakkreditierung, die zu einem eidgenössisch diplomierten Medizinalberuf nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) 4 oder weiteren Spezialgesetzen führen. Art. 13 Kommission für Wiedererwägungsgesuche 1 Der Akkreditierungsrat setzt eine Kommission ein, welche sich zu Wiedererwägungsgesuchen betreffend Entscheide des Akkreditierungsrats äussert. 2 Die Kommission für Wiedererwägungsgesuche besteht aus drei Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Akkreditierungsrats sind. 3 Muss eines der Mitglieder in den Ausstand treten, nominiert das Präsidium ein Ersatzmitglied. 4 Begründete Wiedererwägungsgesuche bezüglich Akkreditierungsentscheide sind innerhalb von 30 Tagen an den Akkreditierungsrat zu richten. Der Akkreditierungsrat legt das Wiedererwägungsgesuch der Kommission zur Stellungnahme vor. Die Kommission beurteilt das Gesuch schriftlich ( sur dossier ) ohne weitere Instruktion. 5 Der Akkreditierungsrat entscheidet unter Einbezug der Stellungnahme der Kommission abschliessend über das Wiedererwägungsgesuch. Art. 14 Aufgaben des Akkreditierungsrats als Akkreditierungsinstanz Der Akkreditierungsrat nimmt als Akkreditierungsinstanz insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Er entscheidet gemäss Artikel 33 HFKG aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur über die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen und 4 SR 811.11 4

anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie über die Programmakkreditierung. b. Er beantragt gemäss Artikel 21 Absatz 6 HFKG dem Hochschulrat die Finanzplanung und den Voranschlag des Akkreditierungsrats und legt ihm die Jahresrechnung des Akkreditierungsrats zur Erteilung der Decharge vor. c. Er kann gemäss Artikel 21 Absatz 7 HFKG weitere in- oder ausländische Akkreditierungsagenturen anerkennen, Verfahren nach dem HFKG durchzuführen. d. Er führt eine Liste aller gemäss HFKG institutionell akkreditierten Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs sowie eine Liste aller akkreditierten Studiengänge. e. Er informiert den Hochschulrat periodisch über seine Tätigkeiten. Art. 15 Aufgaben des Akkreditierungsrats als Aufsichtsorgan über die Akkreditierungsagentur und als Kommission AAQ 5 1 Als Aufsichtsorgan der AAQ nimmt der Akkreditierungsrat für die Akkreditierungsagentur insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Er ernennt gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 ZSAV-HS die Direktorin oder den Direktor der Akkreditierungsagentur; er ernennt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf Antrag der Direktorin oder des Direktors. b. Er genehmigt die strategische Planung der Akkreditierungsagentur auf Antrag der Direktorin oder des Direktors. c. Er genehmigt die Finanzplanung, den Voranschlag und die Jahresrechnung der Akkreditierungsagentur zuhanden des Hochschulrats auf Antrag der Direktorin oder des Direktors. d. Er kann eine Kommission AAQ als Entscheidinstanz der Akkreditierungsagentur in Verfahren im Auftrag Dritter und als Instanz der internen Qualitätssicherung in allen Verfahren der Akkreditierungsagentur einsetzen. 2 Als Kommission der AAQ nimmt der Akkreditierungsrat insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Er stellt sicher, dass die Verfahren der Akkreditierungsagentur im Auftrag Dritter den internationalen Standards für Akkreditierung und Qualitätssicherung entsprechen. b. Er genehmigt die Qualitätsstandards und Leitfäden für Verfahren der Akkreditierungsagentur im Auftrag Dritter. c. Er genehmigt die Gutachtergruppen in den Verfahren der Akkreditierungsagentur. 5 Änderung vom 16. September 2016, genehmigt vom Hochschulrat am 23. Februar 2017. 5

d. Er entscheidet über Verfahren der Akkreditierungsagentur im Auftrag Dritter, insbesondere Systemakkreditierungen, Zertifizierungen sowie Evaluationen. 3 Für Akkreditierungen und Qualitätssicherungsverfahren im Auftrag Dritter nach Artikel 7 Absatz 2 ZSAV-HS ist die Akkreditierungsagentur zeichnungsberechtigt. Art. 16 Interne Qualitätssicherung des Akkreditierungsrats Der Akkreditierungsrat verfügt über ein Verfahren zur Qualitätssicherung der eigenen Aktivitäten. Art. 17 Entschädigungen und Spesen 1 Die Entschädigung des Präsidiums sowie der Mitglieder des Akkreditierungsrats richten sich nach der Einsetzungsverfügung des Hochschulrates. 2 Für die Vergütung von Spesen des Akkreditierungsrats und der Akkreditierungsagentur gelten die Regelungen gemäss Artikel 41 bis 53 (Abschnitt 6: Weitere Leistungen des Arbeitgebers) der Verordnung vom 6. Dezember 2001 des EFD zur Bundespersonalverordnung 6 sinngemäss. Art. 18 Delegation personalrechtlicher Kompetenzen Der Akkreditierungsrat delegiert gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Buchstabe c des Personalreglements des Hochschulrats vom 26. Februar 2015 7 die Kompetenz, Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Akkreditierungsagentur zu begründen, zu ändern und zu beenden sowie die Kompetenz für sämtliche damit zusammenhängenden Entscheide an die Direktorin oder den Direktor der Akkreditierungsagentur. Art. 19 Ausstand Die Regeln gemäss Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) 8 gelten für das Präsidium und die Mitglieder des Akkreditierungsrats. Art. 20 Inkrafttreten Dieses Reglement 9 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft. 6 SR 172.220.111.31 7 www.shk.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen 8 SR 172.021 9 Das Reglement über die Organisation des Schweizerischen Akkreditierungsrats wurde vom Hochschulrat in der vorliegenden Fassung gemäss Artikel 21 Absatz 5 HFKG am 28. Mai 2015 genehmigt. 6