Im Namen des Volkes. Teilurteil



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Verkündet am: 11. Januar 2012, Geschäfts-Nr.: 8 0 352/10 Im Namen des Volkes Teilurteil In dem Rechtsstreit xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Klägerin und Widerbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx g e g e n xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Beklagter und Widerkläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Streitverkündete, hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxxxxxx als Einzelrichter für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.158,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2010 zu zahlen. Die Widerklage, gerichtet auf die Verurteilung der Klägerin in Höhe von 94.394,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.!

2 Tatbestand Die Klägerin, Mehrfachagentin im Sinne der 84 ff., 92 HGB verlangt von dem Beklagten als Unterhandelsvertreter Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse, die Zahlung von Kosten für die Lieferung sogenannter Internetleads und die in diesem Zusammenhang von dem Beklagten in Anspruch genommenen Dienstleistungen einer Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 21. September/20. November 2007 einen Finanzdienstleistungsvermittlervertrag (Anlage K 1 = Bl. 43 ff. d. A.), etwa 10 Monate später am 10. September 2008 einen Zusatzvertrag über Internetleads (Anlage K 2 = BL 58 ff. d. A.). Nach diesem als Zusatzvertrag zum Finanzdienstleistungsvermittlervertrag bezeichneten Vertrag stellt die Klägerin den Beklagten im Rahmen der mit Adresshändlern bestehenden Verträge nach freiem Ermessen im Bereich der privaten und gewerblichen Versicherungen Datensätze von Kundeninteressenten entgeltlich zur Verfügung. Gemäß Ziffer 5 a dieses Vertrages verpflichtet sich der Beklagte, pro Kalendermonat Datensätze maximal in Höhe des Betrages von 2.500,00 abzunehmen, gemäß Ziffer 7 a ist der Vertrag in einer Frist von einem Monat zum Quartalsende kündbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 2 (= Bl. 58 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin selbst ist kein Leadsanbieter, sondern kauft die Datensätze bei diversen Leadsanbietern, mit denen sie entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Zur Abwicklung der Leadslieferungen bedient sie sich dabei den Dienstleistungen der Firma xxxxxxxxxxxx. Dieses Unternehmen lieferte im Auftrag der Klägerin die Leads an den Beklagten. Der Beklagte ließ sich eine Vielzahl von Leads liefern und zahlte dafür an die Klägerin 94.395,37. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 4 (= Bl. 331-342 d. A.) verwiesen. Weiter haben die Parteien in Ziffer 3 b des Zusatzvertrages (= Bl. 59 d. A.) vereinbart, dass der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und einem Callcenter die Möglichkeit hatte, die Bearbeitung der Reklamationen und die Terminierung der vom Beklagten vorgegebenen Termine mit der Interessenten über das Callcenter erledigen zu lassen. Die Kosten des Callcenters pro bearbeiteten Datensatz belaufen sich auf 15,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Regelung wird auf Bl. 59 der Gerichtsakten Bezug genommen.

3 Das Callcenter, die Firma xxxxxxxxxxxx, berechnete aufgrund dessen, dass der Beklagte sich der Hilfe dieses Callcenters bediente, insgesamt 1.552,96 (Bl. 40 d. A.). Der Beklagte kündigte unter dem 25. Februar 2010 den Finanzdienstleistungsvermittlervertrag. Die Klägerin forderte den Beklagten erfolglos mit Schreiben vom 2. März 2010 auf, den zu seinen Lasten bestehenden Saldo unter Fristsetzung zum 16. März 2010 auszugleichen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die im Einzelnen auf Seite 6-8 der Klagschrift aufgeführten Verträge provisionsmäßig nicht ins Verdienen gebracht. Daraus resultiere ein Anspruch in Höhe von 7.940,57. Soweit erforderlich, habe der Beklagte auch bei den einzelnen Verträgen die Stornogefahrmittlungen erhalten. Diese seien im Wesentlichen über das "Oxxx-System" erfolgt. Auf dieses EDV-System habe der Beklagte auch Zugriff gehabt. Darüber hinaus habe der Beklagte eine Provisionsvorschusszahlung auf zu erwartende Geschäfte in Höhe von 2.000,00 erhalten. Insoweit legt die Klägerin entsprechende Buchungsbelege vor {Anlage K 24 = Bl. 306 f.d.a.j. Aus dem Zusatzvertrag über die Internetleads stünden der Klägerin ein Betrag in Höhe von 22.665,29 zu. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf die Rechnungen Anlage K 3 = Bl. 62 ff. d. A., und bezieht sich auf die Übersicht auf Seite 10 f. der Klagschrift. Überdies schulde der Beklagte einen Betrag von 1.552,96, weil er das Callcenter in Anspruch genommen habe. Die Klägerin habe diesen Betrag auch an die Firma xxxxxxxxxxxx gezahlt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.158,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte,

4 1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 94.394,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise Die Klägerin dazu zu verurteilen, dem Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge, bei welchen in diesem Zeitraum Abschluss, Bestandpflege, Dynamik und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält: 1) Name des Versicherungsnehmers 2) Versicherungsscheinnummer 3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen) 4) Jahresprämie 5) Versicherungsbeginn 6) Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages 7) Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie 8) Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage und die Hilfswiderklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin lege ihre Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen aus konkreten Geschäften nicht hinreichend dar. Es sei auch nicht bei allen Versicherungsverträgen eine ordnungsgemäße Stornogefahrmitteilung ergangen. Den allgemeinen Provisionsvorschuss in Höhe von 2.000,00 habe der Beklagte nicht erhalten. Der Vertrag über die Interleads sei unwirksam. Überdies seien die von der Klägerin gelieferten Interleads minderwertig und mangelhaft gewesen. Er habe mehrfach die

5 Mangelhaftigkeit der Leads über seine Führungskräfte B. und S. gerügt. Außerdem sei die gesamte Bearbeitung und Speicherung der Leads über einen von der Twenty-1st gestellten Server bzw. über das Intranet abgewickelt worden. Alle Daten über die Lieferung der Leads usw. seien seit dem ersten Quartal 2010 nicht mehr zugänglich gemacht worden. Der Beklagte habe für die Klägerin im hauseigenen Büro gearbeitet. Es werde bestritten, dass die Klägerin die Rechnungen über die xxxxxxxxxxx gezahlt habe. Nach Auffassung des Beklagten sei die Klägerin hinsichtlich dieser Ansprüche nicht klagebefugt. Mit der Widerklage und der Hilfswiderklage hat es folgende Bewandtnis: Hinsichtlich der Widerklage behauptet der Beklagte unwidersprochen, Internetleads von der Klägerin in großem Umfang bezogen zu haben, für die er 94.394,37 gezahlt hat. Mit Erklärung in diesem Prozess vom 12. Dezember 2010 trat der Beklagte von dem Vertrag betreffend die Internetleads zurück, weil nach seiner Behauptung diese mangelhaft seien. Hinsichtlich der Hilfswiderklage (Buchauszug) hat die Klägerin im Termin vom 30. November 2011 einen Buchauszug überreicht, der Beklagte hat daraufhin im Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 (Bl. 370 d. A.) den Hilfswiderklagantrag für erledig erklärt, die Klägerin seinerseits hat sich dazu nicht erklärt. Im Termin vom 30. November 2011 beruft sich die Klägerin auf Erfüllung. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des prozessleitend geladenen Zeugen Wintz. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. November 2011 (Bl. 357-359 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die - unbedingt erhobene - Widerklage ist unbegründet. Hinsichtlich der im Rahmen einer Stufenklage ( 254 ZPO) erhobenen Hilfswiderklage ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, so dass ein Teilurteil gemäß 301 ergehen konnte.

6 I. Zur Klage: 1. Rückzahlungsansprüche auf Provisionsvorschüsse für konkrete Geschäfte in Höhe von 7.940,57. Der Klägerin steht aus 87, 87 a Abs. 2 HGB i. V. m. 812 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Provisionen in ausgeurteilter Höhe zu. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten trägt die Klägerin substantiiert zu ihren Rückzahlungsansprüchen vor. Erforderlich ist, dass die Klägerin zu jedem einzelnen von dem Beklagten vermittelten Vertrag, bei der sie das "Nichtverdienen" der Provision behauptet, vorträgt, welche Provision sie dem Beklagten dafür gutgeschrieben hat, wann, wie und wodurch der von dem Beklagten vermittelte Versicherungsvertrag notleidend geworden ist und ob und in welchem Umfang sich das auf die dem Beklagten zustehende Provision auswirkt und - gegebenenfalls - in welchem Umfang der Beklagte überzahlt ist. Darüber hinaus musste die Klägerin auch darlegen, dass in jedem einzelnen Stornierungsfall ihrem (Unter-)Handelsvertreter während der Dauer des Vertragsverhältnisses Gelegenheit gegeben worden ist, die notleidend gewordenen Verträge nachzuarbeiten. Der Vortrag auf Seite 6-9 der Klagschrift (= Bl. 34-37 d. A.) ist ausreichend, da hinreichend substantiiert. Sämtliche erforderlichen Angaben sind daraus unschwer zu entnehmen, im Übrigen auch die Haftzeit in Monaten, was der Beklagte zu Unrecht beanstandet. Hinzukommt der ergänzende Vortrag der Klägerin (Bl. 150 ff. d. A.). Wenn der Beklagte insoweit Einzelheiten bestreiten will, muss er dies tun und zwar ebenso substantiiert, wie das die Klägerin getan hat. Das tut er aber nicht, ausgenommen allerdings die Frage der Stornomitteilung. b) Hinsichtlich der Stornomittelungen gilt Folgendes:

7 Entgegen der Auffassung der Klägerin war diese (ihrerseits auch Handelsvertretern) zur Nachbearbeitung verpflichtet. Dies gilt auch im mehrstufigen Vertretungsverhältnis (Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 34. Aufl., 87 a, Rz. 27; OLG Köln, VersR. 2006, 71 f.). Soweit die Klägerin daher vorträgt, sie habe von dem jeweiligen Vertragspartner, also den Versicherungen, nicht rechtzeitig Mitteilung hinsichtlich der notleidenden Verträge bekommen, kann sie dies nicht entlasten. Sie hat durch entsprechende vertragliche Gestaltung dafür zu sorgen, dass sie diese Erklärung von ihrem Prinzipal rechtzeitig erhält. Wenn sie dies unterlassen hat, stellt dies ein Verschulden dar. Pflichtverletzungen des Prinzipals muss sie sich nach 278 BGB zurechnen lassen (OLG Köln a.a.o.). Der Prinzipal seinerseits wird bereits durch die Absendung der Stornogefahrmitteilung entlastet (BGH VersR. 2011, 345 ff.). Entsprechendes gilt im Unterhaltsvertreterverhältnis hier für die Klägerin. In den Fällen des Widerrufs eines Versicherungsvertrages gemäß 8 VVG und in den Fällen bloßer Rabattierung bedarf es keiner Stornogefahrmitteilungen. Dasselbe gilt selbstverständlich bei den Verträgen, die der Beklagte als Versicherungsnehmer selbst geschlossen hat. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze waren zwischen den Parteien daher nur noch die Verträge xxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxx, von xxxxxxxxx und xxxxxxxx streitig. Die Klägerin hat bewiesen, dass sie auch bei diesen Verträgen die Stornogefahrmitteilungen ordnungsgemäß "abgesandt" hat, was genügt. Der Zeuge hat bekundet, dass die Stornomitteilungen in das sogenannte Oxxx-System eingestellt wurden, mit Ausnahme der Verträge von xxxxxxx und xxxxxxxxx. Die Störfallmitteilungen würden dann automatisch erfolgen. Er, der Zeuge xxxxx, angestellt bei der xxxxxxxxx - erhalte die Störfallmitteilungen. Diese würden in der Regel als Daten übermittelt. Die xxx Vermögensberatung stelle sie dann in das System ein und diese Daten gelangten dann automatisch in die Systeme der Außendienstmitarbeiter, also auch in das System des Beklagten. Anhand der Daten habe er festgestellt, dass der Beklagte mit Ausnahme der zwei vorgenannten Verträge die Daten über den Störfall erhalten habe. Der Beklagte habe auch in der relevanten Zeit Zugriff auf das System gehabt. Beim Vertrag xxxxxxx habe es nach drei Monaten eine Vertragsänderung bei der Versicherung gegeben, weil dieser den Tarif gewechselt habe. Das habe zu der Provisionsbelastung bei Herrn xxxxxxxxx geführt. Im Fall von xxxxxxx habe Herr xxxxxxx selbst eine Provisionsumbuchung beantragt, und zwar schriftlich.

8 Damit steht fest, dass mit Ausnahme des Vertrages xxxxx die Klägerin ordnungsgemäße Stornomitteilungen erteilt hat. Der Beklagte hatte Zugriff auf das System, hatte daher auch rechtzeitig die Möglichkeit, seinerseits die Verträge nachzubearbeiten. Im Fall von xxxxxx hat er dies sogar schriftlich beantragt. Das Gericht hat keinen Anlass an den Bekundungen des Zeugen xxxxxx zu zweifeln. Der Zeuge hatte sich gründlich auf seine Aussage vorbereitet, hatte noch konkrete Erinnerungen an die einzelnen Fälle und hat auch detailliert zu den beiden Ausnahmefällen xxxxxx und von xxxxxxx berichtet. Bei der Befragung des Beklagten im Termin hingegen ergab sich, dass das Bestreiten des Beklagten bezüglich der Stornomitteilung letztlich ins Blaue hinein erfolgt. Er bestreitet nicht, viele Stornomitteilungen bekommen zu haben. Einzelheiten der Verträge erinnerte er allerdings nicht. Der Fall von xxxxxx zeigt allerdings, dass der Beklagte teilweise vorsätzlich falsch vorträgt. Dass der Beklagte nämlich vergessen hat, dass er selbst die Provisionsumbuchung schriftlich beantragt hat, ist nicht plausibel. Für den Vertrag xxxxxx gilt, dass es sich um eine Vertragsänderung aufgrund eines Tarifwechsels handelte, wie der Zeuge ebenfalls glaubhaft bekundet hat, insoweit war eine Stornogefahrmitteilung nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Mithin steht der Klägerin dieser Anspruch in voller Höhe zu. 2. Provisionsvorschusszahlung auf zu erwartendes Geschäft in Höhe von 2.000,00 : Auch dieser Anspruch steht der Klägerin aus 87, 87 a Abs. 2 HGB i. V. m. 812 BGB zu. Aus 87 a Abs. 2 HGB folgt, dass der Handelsvertreter diejenigen Provisionsvorschüsse, die er erhalten hat, denen er aber keine provisionspflichtigen Vertragsabschlüsse gegenüber stellen kann, an den Prinzipal zurückerstatten muss. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Handelsvertreter und Unterhandelsvertreter (s. o.). Diese Rechtsfolge, die im Gesetz ausdrücklich nur für solche Provisionsvorschüsse angeordnet ist, die einzelnen Vertragsabschlüssen, von denen noch nicht feststeht, ob sie Bestand haben werden, zugeordnet sind, gilt über 812 BGB auch für solche Provisionsvorschüsse, die dem Handelsvertreter pauschal vorab ohne Anknüpfung an konkrete Vertragschancen gewährt werden (OLG Celle 11 U 344/01, Urteil vom 27. Juni 2002, zitiert nach juris, dort Rz. 17).

9 So liegt es unstreitig auch hier. Soweit der Beklagte behauptet, er habe den Betrag von 2.000,00, nach Vortrag der Klägerin gezahlt in zwei Raten ä 1.000,00, nicht erhalten, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Die Klägerin hat die Zahlung durch Vorlage eines Auszuges einer Bankliste (Anlage K 24 = Bl. 303 f. d. A.) nachgewiesen. Aus dieser sind auch die jeweilige Höhe der Beträge sowie die Überweisungszeitpunkte unschwer zu entnehmen. Angesichts dessen genügt das allgemeine Bestreiten des Beklagten nicht, vielmehr hat der Beklagte nunmehr substantiiert vorzutragen, weswegen er die beiden Zahlungen nicht erhalten haben will. 3. Lieferung von Internetleads: Der Klägerin steht ein Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 22.665,29 zu. a) Dass in diesem Umfang geliefert wurde und die Klagforderung dem im Zusatzvertrag vereinbarten Preisen entspricht, ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Der Zusatzvertrag betreffend die Internetleads ist nicht unwirksam. aa) Nach 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auch unter Berücksichtigung der Argumentation des OLG Celle in dem Beschluss vom 30. August 2011 hält das Gericht daran fest, dass ein Verstoß gegen 86 a Abs. 1 HGB, der gemäß 86 a Abs. 3 HGB zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führen würde, nicht vorliegt. Unstreitig ist die Klägerin nicht bereits im Besitz der Kundenlisten gewesen, sondern hat sich die Kundenadressen ihrerseits von Drittunternehmen beschafft. Nach bisher einhelliger Auffassung der Kommentarliteratur bezieht sich aber die Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter Kundenlisten zur Verfügung zu stellen, nur darauf, dass dem Unternehmen bereits Kundenlisten vorliegen (Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 34. Aufl., 86 a Rn. 5; Löwisch in Ebenroth u. a., HGB, 2. Aufl., 86 a Rz. 16; Roth in Koller/Roth u. a., 7. Aufl. 86 a), Rz. 2). Es ist aber nicht Sache des Unternehmers, die Geschäfte, weswegen er den Handelsvertreter einschaltet, selbst zu besorgen, hier nämlich die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Es ist die Hauptleistungspflicht des Beklagten gegenüber der

10 Klägerin, Interessenten für Versicherungsverträge zu ermitteln und entsprechende Versicherungsverträge zu vermitteln. Es ist nicht Sache des Unternehmers bzw. hier des (Haupt-)Handelsvertreters, diese Arbeit auf eigene Kosten zu erledigen und damit dem (Unter-)Handelsvertreter entsprechende Provisionen zu beschaffen. Vorliegend würde dies im Übrigen bedeuten, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten Adressen zu einem Gesamtpreis von 117.059,66 (22.665,29 zuzüglich der Widerklagforderung) zur Verfügung zu stellen, wobei dies hier im konkreten derart gehandhabt wurde, dass Kosten in dieser Höhe allein durch den Abruf entsprechender Internetleads durch den Beklagten entstanden sind. Auch wenn 86 a Abs. 1 HGB weit auszulegen ist (OLG Celle, 11 U 50/09, Urteil vom 12. Dezember 2009) fallen nach Auffassung des Gerichts sogenannte Leads nicht unter 86 a Abs. 1 HGB. bb) Der Zusatzvertrag ist auch nicht sittenwidrig, 138 BGB. Zwar ist entgegen der Auffassung der Klägerin aus 5 a des Zusatzvertrages sehr wohl eine Abnahmeverpflichtung des Beklagten zu entnehmen, der verpflichtet war, Datensätze bis zu einem Preis von maximal 2.500,00 monatlich entgegenzunehmen. Hier aber eine Knebelung anzunehmen, ist abwegig, weil die Abnahmeverpflichtung nur nach oben begrenzt ist (maximal 2.500,00 ), der Kläger also durchaus die Möglichkeit hatte, nur eine Adresse abzurufen, die dann nur einen monatlichen Minimalbetrag von allenfalls 100,00 ausgemacht hätte. Der Beklagte konnte auch gemäß 7 a des Vertrages kurzfristig, nämlich innerhalb einer Frist von einem Monat zum Quartalsende kündigen. Schließlich bestand auch kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang des Abschlusses des Zusatzvertrages mit dem Abschluss des Unterhandelsvertretervertrages. Zwischen den beiden Verträgen liegen 10 Monate, so dass bereits daraus ersichtlich ist, dass es nicht etwa Voraussetzung war, den Vertrag über die Lieferung von Leads zu unterschreiben, um einen Unterhandelsvertretervertrag zu erhalten. cc) Der Vertrag ist auch nicht im Hinblick auf 307 BGB unwirksam. Zum einen könnte sich eine Unwirksamkeit aus der Abnahmeverpflichtung aus 5 a des Vertrages ergeben (OLG Celle a.a.o., Seite 3 unten). Dies ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht der Fall. Die Beklagte beruft sich auf eine Entscheidung des LG

11 Potsdam, das sich ihrerseits auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 1997, 99 ff.) bezieht. Das Landgericht Potsdam geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, "bis zu einem bestimmten Betrag" Adressen entgegenzunehmen. In welchem Umfang diese Verpflichtung besteht, legt das LG Potsdam nicht dar. Bei dem hier im Streit stehenden Vertrag jedenfalls besteht keine Verpflichtung des Beklagten, Datensätze in bestimmten Umfang abzufragen, so dass sich die Abnahmeverpflichtung nur auf den Abruf einer Adresse bezieht. Weshalb bei einer derart geringen finanziellen Belastung der Beklagte gemäß 307 Abs. 1 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Auch der Umstand, dass in Ziffer 3 a des Vertrages die Reklamationsmöglichkeiten des Beklagten in erheblichem Maße eingeschränkt wurden, führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Beklagten. Der Sache nach werden die Rechte des Beklagten in Ziffer 3 a) auf die Nacherfüllung beschränkt. Dies führt aber bei dem Beklagten, der Kaufmann ist und sich auch als solcher behandeln lassen muss, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, denn er hat ausweislich Ziffer 7 a die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu kündigen. Auch die "Strafgebühr" führt nicht zu einer Unwirksamkeit gemäß 307 BGB. Von dem Beklagten ist nicht behauptet, dass gegen ihn Strafgebühren verhängt worden sind. Im Übrigen würde die Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung nicht zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages, sondern nur zur Unwirksamkeit dieser Klausel führen. c) Schließlich ist der Kläger auch nicht mit Erklärung vom 12. Dezember 2010 wirksam vom Vertrag gemäß 651, 434, 437, 323 BGB zurückgetreten. Der im Prozess erklärte Rücktritt (Bl. 105 d. A.) scheitert bereits daran, dass der Beklagte entgegen 323 Abs. 1 BGB der Klägerin nicht eine Frist gesetzt hat, ordnungsgemäß zu erfüllen. Soweit der Beklagte sich auf 323 Abs. 2 Ziff. 3 BGB beruft, geht dies fehl. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Der Beklagte musste und war als Kaufmann auch in der Lage, konkret Mängel an einzelnen Adressen zu rügen. Der Umstand angeblicher Mangelhaftigkeit eines gelieferten Gegenstandes ist selbst bei Verbrauchern kein Grund, von der Fristsetzung gemäß 323 Abs. 1 BGB abzusehen.

12 Darüber hinaus ist die Behauptung des Beklagten, die Leads seien mangelhaft gewesen, ohne Substanz. Darauf hat die Kammer mehrfach hingewiesen. Die erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung ( 437 Nr. 1 BGB) muss sich auf den jeweiligen konkreten Mangel beziehen (Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 71. Aufl., 437 Rz. 24). Das tut er allerdings eindeutig nicht. Soweit der Beklagte vorträgt, er könne dies nicht, ist dies abwegig. Der Beklagte hat über Monate hinweg, ohne von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, Leads bezogen, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass er durchaus aus diesem Adressenmaterial Verträge vermittelt hat. Seine ins Blaue hinein gemachten Behauptungen, die Interessenten seien von vorne herein tatsächlich eben nicht interessiert gewesen, hätte der Beklagte auch ohne Weiteres durch Beschreibung der Kontaktaufnahme zu den einzelnen Interessenten darlegen können und müssen. Schließlich ist auch die Behauptung, die Internetleads seien überteuert, irrelevant. Es ist Sache des Beklagten, zu entscheiden, ob ihm derartige Adressen zu teuer sind oder nicht. Die Höhe des Kaufpreises unterliegt der Disposition der Parteien. Wenn der Beklagte meint, die von der Klägerin berechneten Beträge seien im Verhältnis zu anderen Anbietern zu hoch, mag dies sein, dann hätte er sich von anderen Anbietern die Adressen beschaffen müssen. Zum Vertragsschluss mit der Klägerin war er nicht verpflichtet. 4. Erstattung der Kosten der Firma xxxxxxx in Höhe von 1.552,96. Auch dieser Anspruch der Klägerin ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag zu zahlen, wie sich aus Ziffer 3 b des Zusatzvertrages ergibt. Da sich der Beklagte verpflichtet hat, gemäß Ziffer 3 b die Kosten, die der Klägerin von dem Drittunternehmen in Rechnung gestellt werden, an die Klägerin zu zahlen, geht auch sein Einwand, die Klägerin sei nicht klagebefugt fehl. Ob die Klägerin an die Drittfirma gezahlt hat, ist unerheblich. Dass der Beklagte die Dienste bei dem Subunternehmen in Anspruch genommen hat, nimmt er nicht substantiiert in Abrede. Zur Widerklage:

13 1. Die unbedingt erhobene Widerklage auf Zahlung von 94.394,37 ist unbegründet. Der Kläger ist nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten und der Vertrag ist auch nicht unwirksam, wie bereits dargelegt wird. Ein Rückzahlungsanspruch aus 812 BGB oder nach der Vorschriften über den Rücktritt scheidet daher aus. 2. Über die hilfsweise Widerklage (Erteilung eines Buchauszuges) kann derzeit nicht entschieden werden. Der Beklagte hat diesen Antrag im Termin zwar gestellt, die Klägerin hat sich auf Erfüllung berufen. Entscheidungsreif ist dieser Antrag aber nicht, denn der Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Erledigung erklärt, die Klägerseite aber nicht. Der dann korrekte Antrag des Beklagten dahin, dass festgestellt wird, dass insoweit die Hauptsache erledigt ist, ist aber in mündlicher Verhandlung nicht gestellt worden. Schließlich versteht die Kammer den Vortrag des Beklagten auch dahin, dass er nach Erteilung des Buchauszuges einen Zahlungsantrag stellen will. Dies hat er zwar nicht ausdrücklich beantragt, allerdings ergibt sich dieses aus seinen mittlerweile zurückgenommenen Erklärungen zur Aufrechnung bzw. Hilfsaufrechnung. Mithin ist der Hilfswiderklageantrag zurzeit insgesamt nicht entscheidungsreif. II. Soweit im Laufe des Verfahrens der Beklagte Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung erklärt hat, hat er diese nach Auffassung der Kammer zurückgenommen. Im Übrigen werden sämtliche zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht erheblich gewesen, da sie unsubstantiiert sind, zum Großteil nicht einmal beziffert, soweit beziffert nicht ansatzweise nachvollziehbar sind.

14 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO; d Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorbehalten.