Verein Zivilgesellschaftliche Plattform Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung

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Transkript:

Statuten Verein Zivilgesellschaftliche Plattform Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (in der Fassung vom 28.8.2017) I. NAME UND SITZ Art. 1 Art. 2 Art. 3 Die Zivilgesellschaftliche Plattform Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im folgenden Plattform Agenda 2030) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er untersteht den vorliegenden Statuten. Der Verein hat seinen Sitz in Bern. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Er ist nicht wirtschaftlich tätig und verfolgt keine Selbsthilfezwecke. II. ZWECK Der Verein Plattform Agenda 2030 will dazu beitragen, die von der UNO verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit den darin enthaltenen Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) in der Schweiz und durch die Schweiz umzusetzen. In diesem Sinne verfolgt die Plattform Agenda 2030 insbesondere folgende Ziele: Die Organisationen der Plattform äussern sich nach Möglichkeit gemeinsam zu zentralen Fragen und Widersprüchen der Umsetzung der Agenda 2030. Sie erarbeiten Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Agenda 2030 zuhanden der Schweizer Politik und Verwaltungen, weiterer Entscheidungsträger_innen und der interessierten Öffentlichkeit. Die Plattform ermöglicht einen strukturierten Dialog und Austausch zwischen unterschiedlichen Akteur_innen, fördert so die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Akteur_innen und ermöglicht Partnerschaften. Durch den Austausch zwischen den Organisationen fördert sie den Einbezug von unterschiedlichen Perspektiven und trägt zum besseren Verständnis der Querverbindungen zwischen den SDG bei. Die Plattform sensibilisiert und informiert zur Agenda 2030. 1

III. MITGLIEDSCHAFT Art. 4 Der Verein besteht aus seinen ordentlichen Mitgliedern (stimmberechtigt) und affiliierten Mitgliedern (nicht stimmberechtigt). a) Ordentliche Mitglieder: - Organisationen mit gemeinnütziger Ausrichtung der Zivilgesellschaft, welche sich mit der Zwecksetzung der Plattform Agenda 2030 einverstanden erklären und ihre Tätigkeit unterstützen. b) Affiliierte Mitglieder: Natürliche Personen, welche sich mit der Zwecksetzung der Plattform Agenda 2030 einverstanden erklären und bereit sind, im Rahmen ihrer Möglichkeit die Verwirklichung des Vereinszwecks zu fördern (z.b. durch Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe). Art. 5 Eintritt, Beitritt und Austritt, Ausschluss: Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Aufnahme von neuen Mitgliedern durch den Vorstand kann innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme des Vorstandsentscheids an die Mitgliederversammlung rekurriert werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschliessend. Sie kann per Zirkularbeschluss mit absolutem Mehr entscheiden. Der Austritt ist möglich, wenn er unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Vereinsjahres angesagt wird. Mitglieder können durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme des Vorstandsentscheids an die Mitgliederversammlung rekurriert werden, welche abschliessend entscheidet. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. IV. ORGANISATION Organe: Art. 6 Die Organe der Plattform Agenda 2030 sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - die Kerngruppe - die Arbeitsgruppen - die Koordinationsstelle - die Revisionsstelle 2

Alle Organe des Vereins bemühen sich, sofern dies in ihrer Kompetenz liegt, aktiv um eine ausgeglichene Gender- und sprachregionale Zusammensetzung. Art. 7 Die Mitgliederversammlung, Definition: Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und den affiliierten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die affiliierten Mitglieder haben das Recht auf Information über die Tätigkeit der Plattform Agenda 2030, auf die Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie die Einbeziehung in die Vereinstätigkeit im Allgemeinen, insbesondere in die Tätigkeit in den Arbeitsgruppen. Sie können Traktanden zuhanden der Mitgliederversammlung vorschlagen, sind aber nicht stimm- und wahlberechtigt. Falls nicht anders vorgesehen werden Entscheide mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefällt. Nicht anwesende ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich einem anwesenden ordentlichen Mitglied übertragen. Ein anwesendes ordentliches Mitglied kann nicht mehr als ein nicht anwesendes ordentliches Mitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung bemüht sich aktiv um eine ausgeglichene Genderund sprachregionale Zusammensetzung der Organe. Die Mitgliederversammlung, Aufgaben: Art. 8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Verwirklichung des Vereinszwecks durch die Festlegung der allgemeinen Grundsätze; Abnahme des Jahresberichtes des Vorstands; Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes; Abnahme des strategischen Jahresausblicks des Vorstandes; Wahl des_der Präsidenten_in; Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstands; Wahl der Revisionsstelle; Bestätigung der Mitglieder Kerngruppe; Festsetzung der Mitgliederbeiträge; Entscheid über den Rekurs von Mitgliedern gegen die vom Vorstand beschlossene Aufnahme von neuen Mitgliedern / den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss von Mitgliedern; 3

Beschlussfassung über weitere vom Vorstand oder von Mitgliedern beantragte Verhandlungsgegenstände. Die Mitgliederversammlung, Einberufung: Art. 9 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie findet mindestens einmal jährlich statt. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Traktandenliste müssen der Koordinationsstelle spätestens drei Wochen vor Versammlungstermin zugehen. Die bereinigte Traktandenliste wird spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin verschickt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.. Der Vorstand, Zusammensetzung und Wahl: Art. 10 Der Vorstand besteht aus dem_der Präsidenten_in und mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder inklusive Präsident_in sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählen. Die Koordinationsstelle nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie sind bis zu 3-mal wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des_der Präsidenten_in selber. Er regelt die Stellvertretung der einzelnen Dossiers und bezeichnet die zur Vertretung berechtigten Personen und deren Zeichnungsbefugnis Der Vorstand, Aufgaben: Art. 11 Der Vorstand ist das oberste strategische Führungsorgan und vertritt den Verein gegen aussen. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugeteilt sind. Der Vorstand hat folgende unübertragbare Aufgaben: Genehmigung der durch die Kerngruppe erarbeiteten Strategie- und Planungsdokumente sowie der Produkte des Vereins; Verabschiedung des Budgets; Erlass von Reglementen; Beschluss über Projekte und Tätigkeiten, die nicht in der Jahresplanung bzw. im Budget vorgesehen waren; Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; Auswahl und Anstellung von Mitarbeitenden der Koordinationsstelle und Personalverantwortung für Angestellte; 4

Erstellung des Geschäftsberichts sowie Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; Einsitz des_der Präsidenten_in in der Kerngruppe. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Zeichnungsberechtigung Art. 12 Die Plattform Agenda 2030 wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des_der Präsident_in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Die Kerngruppe, Definition Art. 13 Die Kerngruppe stellt die angemessene Vertretung der verschiedenen zivilgesellschaftlichen Sektoren bzw. Themenfelder in der Plattform sicher und repräsentiert insbesondere die Mitglieder der Plattform. Der_die Vorstandspräsident_in ist Mitglied der Kerngruppe. Weitere Vorstandsmitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kerngruppe teilnehmen. Die Geschäftsstelle nimmt beratend an den Sitzungen der Kerngruppe teil. Die Kerngruppe, Aufgaben: Art. 14 Die Kerngruppe hat insbesondere folgende Aufgaben: Strategische Planung und Prioritätensetzung, Jahresplanung zuhanden Vorstand; Verabschiedung gemeinsamer Produkte der Plattform zuhanden Vorstand; Sicherstellen des Informations- und Kommunikationsflusses mit den Arbeitsgruppen Alles Weitere kann in einem Reglement geregelt werden. Die Arbeitsgruppen Art. 15 Die Mitglieder können sich zu Arbeitsgruppen zusammenschliessen. Sie rapportieren gegenüber der Kerngruppe. Alles Weitere kann in einem Reglement geregelt werden. Die Koordinationsstelle Art. 16 Die Koordinationsstelle unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung des Vereinszwecks und der Vereinsadministration. Sie koordiniert insbesondere die Informations- und Kommunikationsflüsse unter den Mitgliedern. 5

Die Mitarbeitenden der Koordinationsstelle werden vom Vorstand angestellt und rapportieren gegenüber dem Vorstand. Die Revisionsstelle Art. 17 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisor_innen oder eine juristische Person. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Buchhaltung der Plattform Agenda 2030 und erstattet der nächsten Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. V. FINANZIERUNG Art. 18 Die Vereinstätigkeit wird durch die Beiträge der ordentlichen und affiliierten Mitglieder finanziert. Der Vorstand ist befugt, zusätzliche Finanzierungsquellen anzugehen, sind diese nicht von der Mitgliederversammlung vorgängig ausgeschlossen worden. Die Mitgliederbeiträge der ordentlichen Mitglieder orientieren sich am Umsatz der jeweiligen Organisation und unterscheiden sich dementsprechend in der Höhe. Der Schlüssel für die Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Affiliierte Mitglieder (natürliche Personen) bezahlen mindestens denselben Mitgliederbeitrag, wie die in der untersten Kategorie eingestuften Organisationen. Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. VI. STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG DES VEREINS Art.19 Die Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder geändert werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Über die Verwendung eines allfälligen Reinvermögens im Auflösungsfalle beschliesst die Mitgliederversammlung. Ein allfälliges Vermögen wird einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit ähnlicher Zwecksetzung zugeführt. Eine Verteilung unter natürlichen Personen ist ausgeschlossen. 6