EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH BESCHAFFUNGSVERORDNUNG

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH BESCHAFFUNGSVERORDNUNG Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 4. 5. 1999 in Kraft getreten am 1.7.1999 umgewandelt in eine Verordnung gestützt auf OgR Art. 21 am 17.03.2004 Änderung vom 29.08.2012

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Angehörigen beider Geschlechter in gleicher Weise. Der Gemeinderat von Meikirch erlässt gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt und Art. 21 OgR folgende Verordnung: I Allgemeines Geltungsbereich Ergänzend anwendbares kantonales Recht II Art. 1 1 Diese Verordnung gilt für alle Aufträge, deren geschätzter Gesamtwert (ohne Mehrwertsteuer) die Schwellenwerte nach Art. 7 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreichen, und die durch die Gemeinde und ihre Organe vergeben werden. 2 Die kantonale Submissionsverordnung ist anzuwenden, wenn a.) der geschätzte Gesamtwert eines Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Absatz 1 übersteigt; b.) ein Auftrag von der öffentlichen Hand (Bund, Kanton oder Gemeinde) subventioniert wird; c.) Arbeiten der amtlichen Vermessung (ohne laufende Nachführung) zu vergeben sind. Art. 2 Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, gelten die Bestimmungen der kantonalen Submissionsverordnung vom 29. April 1998 sinngemäss auch für Aufträge der Gemeinde, die nach dieser Verordnung vergeben werden. Ausgenommen sind die Art. 11, 16 Abs. 2, 46 sowie 48-58 SubV. Verfahren Offenes und selektives Verfahren Einladungsverfahren Art. 3 Der Auftrag wird wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren (Art. 7f. SubV) vergeben, wenn sein geschätzter Wert 100'000.00 Franken übersteigt. Art. 4 1 Der Auftrag wird im Einladungsverfahren vergeben, wenn sein geschätzter Wert folgenden Betrag übersteigt: a.) 50'000.00 Franken bei Dienstleistungen; b.) 25'000.00 Franken bei allen übrigen Aufträgen. 2 Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin frei, welche Anbieterinnen und Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will. 3 Sie holt wenn möglich fünf Angebote ein. 1

Freihändiges Verfahren Wettbewerb Zuschlagskriterien Art. 5 Der Auftrag kann im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn sein Gesamtwert den Betrag gemäss Art. 4 nicht erreicht. Im Übrigen gilt Art. 12 Abs. 2 SubV. Art. 6 Unterhalb der Schwellenwerte gemäss Art. 3 und 4 kann jederzeit ein offenes, selektives oder ein Einladungsverfahren durchgeführt werden. Art. 7 a (Änderung vom 29.09.2012) 1 Den Zuschlag erhält der Anbieter oder die Anbieterin miot dem wirtschaftlich günstigsten Angebot. 2 Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird aus dem besten Preis- Leistungs-Verhältnis ermittelt, wobei je nach Bedarf und Aufgabenstellung insbesondere folgende Zuschlagskriterien berücksichtigt oder besonders gewichtet werden können: Termin, Qualität, Beschaffungspreis, Betriebs- und Unterhaltskosten, Zweckmässigkeit der Leistung, Kundendienst, Ökologie und Umweltverträglichkeit, technischer Wert, Zweckmässigkeit, Ästhetik. 3 Die Zuschlagskriterien sind in Offertanfragen respektive Ausschreibungen in der Reihenfolge der Bedeutung aufzuführen. 4 Für die folgenden Gütergruppen werden im Anhang einheitliche Kriterien/Anforderungen zur Bewertung von Ökologie und Umweltverträglichkeit definiert: Papierwaren und Drucksachen; Bürogeräte; Gebäudereinigung; Produkte und Bauteile aus Holz; Fahrzeuge. Zeitpunkt und Mitteilung des Vertragsschlusses III Art. 7 b 1 Nach dem Zuschlag (Art. 40ff. SubV) darf der Vertrag abgeschlossen werden: a.) nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist; b.) wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. 2 Hat die Auftraggeberin einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung infolge wichtiger Gründe entzogen und anschliessend den Vertrag abgeschlossen, so orientiert sie die Beschwerdeinstanz umgehend. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb Zweck Art. 8 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe dienen der Auftraggeberin zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht. 2

Art. 9 Anwendbares Recht 1 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe richten sich nach Art. 41-57 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen des Bundes. 2 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind ergänzend heranzuziehen. IV Rechtsschutz Anfechtbare Verfügung Beschwerde Beschwerdegründe Beschwerdeverfahren Art. 10 Als anfechtbare Verfügungen gelten: a.) der Zuschlag (Art. 42 SubV) b.) der Widerruf des Zuschlages (Art. 45 SubV) c.) der Abbruch des Vergabeverfahrens (Art. 39 SubV) d.) der Ausschluss vom Vergabeverfahren (Art. 33 SubV) e.) der Entscheid über die Auswahl von Teilnehmenden im selektiven Verfahren (Art. 8 SubV) f.) Die Ablehnung eines Gesuches um Aufnahme in eine ständige Liste und die Streichung von derselben (Art. 25 und 26 SubV). Art. 11 1 Gegen Verfügungen nach Art. 10 kann Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Bern Mittelland geführt werden. 2 Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden. 3 Beschwerden müssen innert 30 Tagen seit Eröffnung der anzufechtenden Verfügung schriftlich und begründet eingereicht werden. Art.12 Mit Beschwerde können gerügt werden: a.) Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens); b.) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Art. 13 Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege. Schadenersatz Art. 14 1 Die Auftraggeberin haftet für Schaden, den sie durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat. 2 Die Haftung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Aufwendungen, 3

die der Anbieterin oder dem Anbieter in direktem Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind. 3 Im Übrigen sind die Haftungsbestimmungen gemäss Art. 47 des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht anwendbar. V Organisation und Zuständigkeit(en) Art. 15 1 Das Vergabeverfahren richtet sich nach den Finanzkompetenzen gemäss OgR. 2 Zuständig für die Erteilung des Zuschlags und den Vertragsabschluss bis zu einem Wert von Fr. 20 000.00 ist die betreffende Kommission, darüber der Gemeinderat. VI Übergangs- und Schlussbestimmungen Hängige Verfahren Inkrafttreten Art. 16 Vergabeverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Art. 17 Diese Verordnung tritt nach ihrer Annahme durch den Gemeinderat Meikirch rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Legende OgR Organisationsreglement der Gemeinde Meikirch SubV Kantonale Submissionsverordnung vom 29. April 1998, BSG 731.21 VRPG Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, BSG 155.21 G e n e h m i g u n g s b e s c h l u s s Mit dem Erlass dieser Verordnung wird das von der Gemeindeversammlung am 4. Mai1999 erlassene Beschaffungsreglement aufgehoben und in eine Verordnung umgewandelt. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Meikirch, 17. März 2004/B GEMEINDERAT MEIKIRCH Der Präsident Der Sekretär 4 sig. Niklaus Etter sig. André Bechler

Anhang I Beschaffungsbereiche 1. Papierwaren und Drucksachen: Für alle Schriftstücke ohne dauernden Wert (Kopien, Büromaterial, allgemeine Korrespondenz, Formulare, Rechnungswesen, Pressemitteilungen, Drucksachen, Abstimmungsunterlagen) sind Recyclingpapiere zu beschaffen und zu verwenden. Für Akten von dauerndem Wert (Urkunden, Diplome, Verträge, Baupläne, Vermessungspläne, Ausweise, Korrespondenz von dauerndem Wert, Bücher) wird weisses, archivbeständiges, mit dem Label FSC ausgezeichnetes Papier eingesetzt bzw. eingekauft. Weitere Papierprodukte wie Couverts, Hygienepapiere, Papierrollen sind in Recyclingqualität zu beschaffen. Bei Schreibmaterialien, Sichtmappen und Ordnern ist in erster Linie auf eine lange Lebensdauer wert zu legen. Für Ordner und Sichtmappen sind wo möglich Recyclingstoffe zu bevorzugen. Ziel ist ein Anteil der Recyclingpapiere am Gesamtverbrauch der Gemeinde von 60 %. Es werden nur Recyclingpapiere eingesetzt, die mit dem Label Blauer Engel ausgezeichnet oder deren technische Spezifikationen diesem gleichwertig sind. Mit dem Druck der Papierwaren sind nach Möglichkeit Betriebe zu beauftragen, die auf lösemittelarme Verfahren umgestellt haben. www.voc-arm-drucken.ch 2. Bürogeräte: Es werden nur energieeffiziente Geräte beschafft, die bezüglich Energieeffizienz dem definierten Standard von topten entsprechen und/oder mit dem Label Blauer Engel ausgezeichnet oder deren technische Spezifikationen diesem gleichwertig sind. Kopierer, Drucker und Multifunktionsgeräte müssen den Einsatz von Recyclingpapier garantieren. 3. Gebäudereinigung: Das Handbuch Wirtschaftliche und umweltschonende Gebäudereinigung der Interessengemeinschaft Ökologische Beschaffung (www.igoeb.ch) bildet die Grundlage für die ökologische Gebäudereinigung. Es werden nach Möglichkeit nur Reinigungsmittel eingesetzt, welche die Anforderungen gemäss Handbuch erfüllen. Das Sortiment der Reinigungsmittel ist periodisch zu überprüfen. 4. Produkte und Bauteile aus Holz, Baumaterialien: Bei öffentlichen Bauten sowie bei der Beschaffung von Inneneinrichtungen und Brennholz ist Holz aus nachhaltiger Nutzung zu wählen. Auf Holz aus Raubbau ist zu verzichten. Das Holz muss mit den FSC- oder dem Q- Label für nachhaltige Bewirtschaftung ausgezeichnet sein oder es muss gleichwertige Anforderungen erfüllen. Holz aus der Schweiz oder dem benachbarten Ausland ist zu bevorzugen. 5. Mobilität/Fahrzeuge (Personenwagen): Vor der Beschaffung von Fahrzeuge ist das Bedürfnis sorgfältig abzuklären. Es sollte insbesondere geprüft werden, ob die gewünschten Transporte auch ohne den Kauf eines Fahrzeuges möglich sind (Miete, Mitbenutzung etc.). Die zu beschaffenden Fahrzeuge müssen bezüglich Energieverbrauch und Umweltbelastung hohen Anforderungen genügen, d.h. möglichst Energieeffizienz A und Abgasnorm Euro 5. Fahrzeuge mit alternativen Antriebssystemen sind bei der Fahrzeug-Evaluation mit einzubeziehen. 5