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Transkript:

News lert Energiewirtschaft KWKG (2017) 12. Januar 2017 Überblick und Hintergrund m 1. Januar 2017 ist das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung ( KWKG ) und zur Eigenversorgung in Kraft getreten. Im Folgenden werden einige der wesentlichsten Inhalte in Bezug auf die Änderung des KWKG zusammengefasst. Sie betreffen die spekte: KWK-Förderung und KWK-Umlage. Das KWKG wurde bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2016 novelliert, stand jedoch in Bezug auf die KWK-Förderung unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission ( Kommission ). Die Kommission hat neben der KWK-Förderung auch die KWK-Umlageprivilegierungen auf deren Kompatibilität mit europäischem Beihilfenrecht geprüft. Im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung des KWKG 2016 durch die Kommission zeichnete sich ab, dass (i) die KWK-Förderung zumindest zum Teil von einer festen Zuschlagsförderung auf eine Förderung per usschreibung umgestellt und (ii) die KWK-Umlageprivilegierungen an die Besondere usgleichsregelung nach dem EEG angepasst werden müssen. Das BMWi erzielte mit der Kommission eine entsprechende Verständigung.

Unter dieser Prämisse genehmigte die Europäische Kommission im Oktober 2016 die im KWKG 2016 vorgesehene KWK-Förderung und behielt sich vor, die KWK-Umlageprivilegierungen einer weiteren Prüfung zu unterziehen. KWK-Förderung und KWK-Umlageprivilegierungen wurden in dem Änderungsgesetz zum KWKG durch den Gesetzgeber geregelt. Die Regelungen zu den neuen KWK-Umlageprivilegierungen dürfen jedoch erst nach ihrer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission erfolgen ( 35 bs. 12 KWKG 2017). KWK-Förderung Neue und z. T. modernisierte KWK-nlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW unterfallen der usschreibungspflicht. usschreibungspflicht: - neue KWK-nlagen mit > 1 MW 50 MW - u. U. modernisierte KWK-nlagen mit > 1 MW 50 MW keine usschreibungspflicht: - neue KWK-nlagen mit 1 MW oder > 50 MW - nachgerüstete KWK-nlagen usschreibung der KWK-Förderung Betreiber von KWK-nlagen müssen ab dem 1. Januar 2017 an usschreibungen teilnehmen ( 8a KWKG). Welche KWK-nlagen fallen unter die usschreibungspflicht? Die usschreibungspflicht gilt für neue KWK-nlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW und für modernisierte KWK-nlagen in dem genannten Leistungsbereich, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50% der Kosten betragen, die eine Neuerrichtung der nlage mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte ( 5 bs. 1 Nr. 2 KWKG). Innovative KWK-Systeme haben ebenfalls nur einen nspruch auf eine KWK-Förderung nach usschreibungsverfahren ( 5 bs. 2, 8b KWKG). Wer ist für die Durchführung der usschreibung zuständig und wie verläuft die usschreibung? Die Bundesnetzagentur ( BNetz ) ist für die Durchführung der usschreibungen zuständig ( 8a KWKG). Details zu den usschreibungen für die Förderung von KWK-nlagen und innovativen KWK- Systemen stehen noch aus. Sie werden voraussichtlich im Frühjahr 2017 durch Rechtsverordnung festgelegt. Das usschreibungsvolumen für KWK-nlagen und innovative KWK-Systeme ist insgesamt im Jahr 2017: 100 MW installierte KWK-Leistung und in den Jahren 2018 bis einschließlich 2021: 200 MW installierte KWK-Leistung. Das jährliche usschreibungsvolumen ab dem Jahr 2022 wird die Bundesregierung vorschlagen. Kumulierung von KWK-Förderung und weiterer Förderung / Privilegierungen Eine Förderung von KWK-nlagen, die am usschreibungsverfahren teilnehmen, erfolgt nur, wenn der gesamte Strom aus der KWK-nlage in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und dementsprechend im Grundsatz nicht zu Zwecken der Eigenversorgung verwendet wird ( 8a bs. 2 Nr. 2 KWKG). Die EEG-Umlagenbegrenzung News lert Energiewirtschaft Januar 2017 2

wegen Eigenversorgung und KWK-Förderung schließen sich in Zukunft u. U. auch nach uslaufen der KWK-Förderung gegenseitig aus ( 8d KWKG). Der nspruch auf Zuschlagszahlung besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK- nlage für den Strom aus der KWK-nlage kein Entgelt für dezentrale Einspeisung in nspruch nimmt ( 8a bs. 4 KWKG). Eine Kumulierung von KWK-Förderung für in das Netz eingespeisten Strom mit einer Befreiung von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz führt dazu, dass die Zuschlagszahlung sich um die Höhe der pro Kilowatt gewährten Stromsteuerbefreiung verringert ( 8a bs. 5 KWKG). Keine usschreibungspflicht Die folgenden nlagenkategorien unterfallen nicht der usschreibungspflicht: Für neue oder modernisierte KWK-nlagen im Leistungsbereich bis einschließlich 1 MW oder mehr als 50 MW und nachgerüstete nlagen besteht gemäß den 5 bis 8 KWKG ein gesetzlicher Förderanspruch ohne usschreibung. Die oben aufgeführten Einschränkungen zur Kumulierung von KWK-Förderung und weiterer Förderung / Privilegierungen nach 8a KWKG finden auf diese KWK-nlagen, die nicht der usschreibungspflicht unterfallen, keine nwendung. Übergangsregelung Betreiber von KWK-nlagen haben ein Wahlrecht zwischen der Förderung mit und ohne usschreibung, wenn (i) der Dauerbetrieb bis zum 31.12.2018 aufgenommen wird, (ii) für das Vorhaben bis zum 31.12.2016 eine BImSchG-Genehmigung vorgelegen hat oder eine Bestellung der KWK-nlage erfolgt ist und (iii) der Betreiber der KWK-nlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten usschreibung durch schriftliche Erklärung gegenüber der BNetz auf den nspruch auf Zuschlagszahlung verzichtet hat ( 35 bs. 14 KWKG). KWK-Umlage b dem Jahr 2019 gibt es nur noch eine reguläre. Privilegierungen gegenüber der regulären KWK- Umlage können bereits ab dem Jahr 2017 in nspruch genommen werden. Die Änderungen zur KWK-Umlage haben keine uswirkungen auf die weiteren Netzumlagen. Meldepflicht bis 31.01.2017 für Inanspruchnahme der KWK-Sonderumlage für nach der Besonderen usgleichsregelung (EEG) privilegierte Unternehmen uflösung der n Die Höhe der KWK-Umlage wurde bisher (einschließlich für das Kalenderjahr 2016) nach n, B (eigener Verbrauch > 1.000.000 kwh) und C (produzierendes Gewerbe, eigener Verbrauch > 1.000.000 kwh, Stromkostenintensität i. H. v. 4 %) unterteilt. Reduzierung auf eine b dem Jahr 2019 wird es grundsätzlich nur noch eine reguläre geben. Die npassung an die neue Rechtslage ab dem Jahr 2019 erfolgt durch Übergangsbestimmungen für die Jahre 2017 und 2018. In diesen zwei Jahren wird die KWK-Umlage stufenweise für diejenigen Letztverbraucher angehoben, die bisher den News lert Energiewirtschaft Januar 2017 3

n B bzw. C angehörten und durch das Änderungsgesetz nicht mehr zu den privilegierten Letztverbrauchern gehören ( 36 bs. 3 KWKG). Nachzahlungspflicht für das Jahr 2016 Darüber hinaus ist für Letztverbraucher der C für den Strombezug im Jahr 2016 im Grundsatz eine Nachzahlungspflicht i. H. v. 0,026 ct/kwh vorgesehen. Für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte Strommengen beträgt die KWK- Umlage nach 36 bs. 1 KWKG für diesen Zeitraum 0,056 ct/kwh (anstatt wie bisher 0,03 ct/kwh). Keine Nachzahlungspflicht besteht, wenn (1) der Letztverbraucher an der betroffenen bnahmestelle die KWK-Umlagenprivilegierung der C in nspruch genommen hat oder hätte nehmen können, (2) es sich um Strombezug handelt, für den im Jahr 2016 die EEG-Umlage nach der Besonderen usgleichsregelung nach 63, 64 EEG begrenzt war oder (3) wenn durch die Privilegierung von der Pflicht zur Zahlung der KWK- Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 die Begünstigung des Letztverbrauchers sowie der mit ihm verbundenen Unternehmen den Wert von insgesamt 160.000 Euro nicht übersteigt ( 36 bs. 1 i.v.m. 27 KWKG). Übersicht der KWK-Umlage Zusammengefasst ergibt sich für die bisherigen n, B und C für die Jahre ab 2016 folgende KWK-Umlage in ct/kwh: B C 2016 0,445 0,040 0,030 bzw. 0,056 (bei Nachzahlungspflicht) 2017 0,438 0,080 0,060 2018 Veröffentlichung 25.10.2017 0,160 0,120 2019 Veröffentlichung 25.10.2018 wie wie Neue KWK-Umlageprivilegierungen Neben der regulären KWK-Umlage gibt es ab dem Jahr 2017 Privilegierungstatbestände. Eine Begünstigung gegenüber der regulären KWK-Umlage können Unternehmen in nspruch nehmen, bei denen die EEG-Umlage nach der Besonderen usgleichregelung des EEG ( BesR ) begrenzt ist ( 27 KWKG). Darüber hinaus gibt es neue KWK- Umlagekategorien für die Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeichern und Schienenbahnen eingeführt ( 27a bis 27c KWKG). Für die Inanspruchnahme der Sonderumlage für Unternehmen, deren EEG-Umlage nach der BesR begrenzt ist, sind u. a. bestimmte ngaben bei der ntragstellung erforderlich. Für das Jahr 2017 müssen die Meldungen schon bis zum 31. Januar 2017 beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber erfolgen ( 36 bs. 4 KWKG). Dieser ist auch anders als im Regelfall für die Erhebung der neuen Sonderumlage zuständig ( 27 bs. 2 KWKG). Im Fall einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung bis zum 31. Januar 2017 wird im Jahr 2017 die volle KWKG-Umlage erhoben und die Begrenzung kann erst im Rahmen der Jahresendabrechnung für 2017 (d.h. in 2018) durch die Übertragungsnetzbetreiber gewährt werden ( 36 bs. 4 S. 2 KWKG). News lert Energiewirtschaft Januar 2017 4

nsprechpartner Fachbereich Energiewirtschaftsrecht Dr. Christian Hampel Telefon +49 30 25471 20050 christian.hampel@de.ey.com Dr. Nils Graßmann Telefon +49 30 25471 20995 nils.grassmann@de.ey.com Véronique Joly-Müller Telefon +49 30 25471 19335 veronique.joly-mueller@de.ey.com Herausgeber Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Friedrichstraße 140 10117 EY ssurance Tax Transactions dvisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter nspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. 2016 Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ll Rights Reserved. VJM 17/01 ED None Verantwortliche Partner Dr. Christian Hampel Telefon +49 30 25471 20050 christian.hampel@de.ey.com Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder uskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein nspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder ktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen nliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.de.ey.com