Nationalrat Wintersession 06 e-parl 8..06 6:0 - - 5.057 n Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative Entwurf des Bundesrates vom 6. August 05 Anträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 5. November 06 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre» vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 5. September 04 eingereichten Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 05 3, beschliesst: Art. Die Volksinitiative vom 5. September 04 «Ja zum Schutz der Privatsphäre» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sie lautet: SR 0 BBl 04 864 3 BBl 05 7043 5.057 -
Bundesrat e-parl 8..06 6:0 - - I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 3 Schutz der Privatsphäre Jede Person hat Anspruch auf Schutz der Privatsphäre. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und auf Schutz ihrer finanziellen Privatsphäre. 3 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. 4 Dritte sind im Zusammenhang mit direkten Steuern, die von den Kantonen veranlagt und eingezogen werden, zur Auskunft gegenüber Behörden über eine Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die der Auskunftserteilung nicht zustimmt, nur im Rahmen eines Strafverfahrens und ausschliesslich dann berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass: a. zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht wurden; oder b. vorsätzlich und fortgesetzt ein grosser Steuerbetrag hinterzogen oder dazu Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde. 5 Über das Vorliegen eines begründeten Verdachts nach Absatz 4 entscheidet ein Gericht.
Bundesrat e-parl 8..06 6:0-3 - 6 Im Zusammenhang mit indirekten Steuern gelten für die Auskunft gegenüber Behörden die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 sinngemäss. 7 In anderen als steuerlichen Belangen regelt das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen Auskunft erteilt werden darf. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 97 Ziff. 4 (neu). Übergangsbestimmung zu Art. 3 (Schutz der Privatsphäre) Artikel 3 tritt in seiner geänderten Fassung mit Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Artikel 3 Absatz, soweit er den Schutz der finanziellen Privatsphäre regelt, und Absatz 4 ist für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend. 3 Der Gesetzgeber passt innerhalb von drei Jahren die Gesetze an Artikel 3 Absatz, soweit er den Schutz der finanziellen Privatsphäre regelt, und Absätze 4 7 an. Der Bundesrat erlässt innerhalb eines Jahres die bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 Absätze 4 und 5. 4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Bundesrat e-parl 8..06 6:0-4 - Art. Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. Art. Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird sie zusammen mit dem Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung) Volk und Ständen nach dem Verfahren gemäss Artikel 39b der Bundesverfassung zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen. Minderheit (Aeschi Thomas, Dettling, Egloff, Flückiger Sylvia, Lüscher, Matter)......, die Initiative und den Gegenentwurf anzunehmen und den Gegenentwurf in der Stichfrage vorzuziehen. Anträge der Kommission, falls der Nationalrat nicht auf den Gegentwurf eintritt oder ihn in der Gesamtabstimmung ablehnt: Minderheit (Matter, Aeschi Thomas, Buffat, Dettling, Egloff, Flückiger Sylvia, Lüscher, Rime, Walter) Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen......., die Initiative anzunehmen. Fristverlängerung nach Artikel 05 Abs. ParlG Die Behandlungsfrist der Volksinitiative wird um ein Jahr, d.h. bis zum 5. März 08, verlängert.
e-parl 8..06 6:0-5 - Geltendes Recht Bundesrat Entwurf der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 5. November 06 Minderheit (Landolt, Bertschy, Birrer- Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert) Nichteintreten Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») Minderheit (Pardini, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert) Titel: Bundesbeschluss über die Verankerung des Schutzes der Steuerhinterziehung in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 5. September 04 eingereichten Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 05 3, beschliesst: SR 0 BBl 04 864 3 BBl 05 7043
e-parl 8..06 6:0-6 - Geltendes Recht Art. 3 Schutz der Privatsphäre Bundesrat I Die Bundesverfassung 4 wird wie folgt geändert: Art. 3 Schutz der Privatsphäre Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Jede Person hat Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie ihrer finanziellen Privatsphäre. 3 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Minderheit (Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert) (= gemäss geltendem Recht) (= gemäss geltendem Recht) 3 Minderheit I (Schelbert, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra) Minderheit II (Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert) 4 Banken sind hinsichtlich der von den Kantonen veranlagten und eingezogenen direkten Steuern gegenüber Behörden zu Bescheinigungen, Auskünften und Meldungen zu Inhabern von Finanzkonten oder daran wirtschaftlich berechtigten Personen, die in der Schweiz steuerlich ansässig sind, nur berechtigt und verpflichtet, wenn in einem Strafverfahren der begründete Verdacht auf eine schwere Steuerwiderhandlung besteht. Eine schwere Steuerwiderhandlung begeht insbesondere, wer: 4..., die ausschliesslich in der Schweiz steuerlich ansässig sind 4 (siehe auch Abs. 5, 7 und 8) 4 SR 0
e-parl 8..06 6:0-7 - Geltendes Recht Bundesrat () (Minderheit II Pardini,...) a. zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht; b. Quellensteuern veruntreut; oder c. fortgesetzt grosse Steuerbeträge hinterzieht. 5 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann die Vor-steherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdeparte-ments die Eidgenössische Steuerverwaltung ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen. 5 (siehe auch Abs. 4, 7 und 8) 6 Meldungen von Banken an Steuerbehörden über die Entrichtung von Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen, die zur Sicherung der schweizerischen Einkommens- oder Gewinnsteuer erfolgen, sind nur zulässig, wenn die begünstigte Person es ausdrücklich verlangt. Minderheit I (Jans, Bertschy, Birrer-Heimo, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert) 6... Gewinnsteuer erfolgen, sind nur mit Zustimmung der begünstigten Person zulässig. Minderheit II (Birrer-Heimo, Bertschy, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert) 6
e-parl 8..06 6:0-8 - Geltendes Recht Bundesrat () 7 In Bezug auf Absatz 4 bleiben gesetzliche Meldepflichten von Banken im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei sowie mit dem grenzüberschreitenden internationalen Informationsaustausch in Steuersachen vorbehalten. 8 In anderen Belangen als bei Steuerwiderhandlungen regelt das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen Bescheinigungen, Auskünfte und Meldungen erteilt werden dürfen. (Minderheit II Pardini,...) 7 (siehe auch Abs. 4, 5 und 8) 8 (siehe auch Abs. 4, 5 und 7) II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative "Ja zum Schutz der Privatsphäre" nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 39b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.