Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016

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Stand: 14.6.2016 Entwurf Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016 xx. Gesetz: Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), Wiener Naturschutzgesetz; Änderungen Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz) und das Wiener Naturschutzgesetz geändert werden Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert: 7 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt: (7) Umweltorganisationen, die gemäß 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß 7 Abs. 3 und 4 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. In diesen Angelegenheiten steht ihnen gegebenenfalls auch das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (8) Die in Abs. 7 genannten Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für 4 Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Artikel II Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert: 40 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt: (3) Umweltorganisationen, die gemäß 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP- G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß 1. 7 Abs. 5 (Eingriffe in geschützte Biotope), 2. 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), 3. 13 Abs. 3 (Aussetzen nicht heimischer Tiere oder Einbringen nicht heimischer Pflanzen), 4. 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und 5. 23 Abs. 4 (Eingriffe in Naturschutzgebiete) eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. In diesen Angelegenheiten steht ihnen gegebenenfalls auch das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (4) Die in Abs. 3 genannten Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für 4 Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Artikel III Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:

Stand: 14.6.2016 Entwurf Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz) und das Wiener Naturschutzgesetz geändert werden V O R B L A T T Ziele und wesentlicher Inhalt: Im Hinblick auf das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ( Übereinkommen von Aarhus ) sind das Wiener Naturschutzgesetz und das Wiener Nationalparkgesetz in Bezug auf die Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten entsprechend anzupassen. Alternativen: Es gibt keine Alternativen, da Österreich als Vertragspartei des Übereinkommens von Aarhus verpflichtet ist, Mitgliedern der Öffentlichkeit, die bestimmte im nationalen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, einen Zugang zu Gericht hinsichtlich verwaltungsbehördlicher Entscheidungen in Naturschutzangelegenheiten einzuräumen. Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: Es wird zu keinen zusätzlichen Verwaltungsverfahren kommen. Die Bereitstellung der Bescheide für anerkannte Umweltorganisationen verursacht keine relevanten Mehrkosten für die Stadt Wien. Nach den bisherigen Erfahrungen (Parteistellung der Umweltanwaltschaft in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz und dem Wiener Nationalparkgesetz, Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen in IPPC-Verfahren) wird davon ausgegangen, dass anerkannte Umweltorganisationen nur in Einzelfällen Beschwerde erheben. Es ist daher auch beim Verwaltungsgericht Wien mit keinen erheblichen Mehrkosten zu rechnen. Auch sonst entstehen der Stadt Wien, dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften keine zusätzlichen Kosten durch den vorliegenden Verordnungsentwurf. Auswirkungen auf die Bezirke: Keine Wirtschaftspolitische Auswirkungen sowie Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht: In umweltpolitischer Hinsicht sind positive Auswirkungen zu erwarten, da anerkannten Umweltorganisationen Rechtsschutzmöglichkeiten in Naturschutzangelegenheiten eröffnet werden. In wirtschaftspolitischer und sozialer Hinsicht sind keine Auswirkungen zu erwarten. Seite 1 von 2

Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Keine Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens von Aarhus, das mit den gegenständlichen Novellen umgesetzt wird. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine Seite 2 von 2

Stand: 14.6.2016 Entwurf E r l ä u t e r u n g e n Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz) und das Wiener Naturschutzgesetz geändert werden I. Allgemeiner Teil Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus hat jede Vertragspartei sicherzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Das Übereinkommen von Aarhus wurde von Österreich ratifiziert und ist für Österreich als Vertragspartei rechtlich verbindlich. Auch die Europäische Gemeinschaft hat das Übereinkommen als Rechtsvorgängerin der Europäischen Union ratifiziert, wodurch dieses auch gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV für Österreich bindend ist. Mit den gegenständlichen Novellen wird Umweltorganisationen als Mitgliedern der Öffentlichkeit nach Art. 2 des Übereinkommens von Aarhus das Recht eingeräumt, gegen Bescheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Dieses Recht besteht für Umweltorganisationen, die nach dem UVP-G 2000 anerkannt und für den örtlichen Bereich Wien zugelassen sind. Damit ist für alle Verfahren, die in Umsetzung der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie durchgeführt werden, gewährleistet, dass Umweltorganisationen als Formalpartei zur Wahrung der Interessen der Öffentlichkeit ein Zugang zu Gericht und dadurch ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zukommt. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zu keinen zusätzlichen Verwaltungsverfahren kommen. Die Bereitstellung der Bescheide für anerkannte Umweltorganisationen verursacht keine relevanten Mehrkosten für die Stadt Wien. Nach den bisherigen Erfahrungen (Parteistellung der Umweltanwaltschaft in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz und dem Wiener Nationalparkgesetz, Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen in IPPC- und UVP-Verfahren) wird davon ausgegangen, dass anerkannte Umweltorganisationen nur in Einzelfällen Beschwerde erheben. Es ist daher auch beim Verwaltungsgericht Wien mit keinen erheblichen Mehrkosten zu rechnen. Auch sonst entstehen der Stadt Wien, dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften keine zusätzlichen Kosten durch den vorliegenden Verordnungsentwurf. II. Besonderer Teil 1. Zur Änderung des Wiener Nationalparkgesetzes Zu 7 Abs. 7: Die Bestimmung greift auf die Anerkennung von Umweltorganisationen nach 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zurück. Umweltorganisationen können auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des 19 UVP-G 2000 durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Bescheid anerkannt werden. Als für Wien zugelassen gelten auch solche Umweltorganisationen, die laut Anerkennungsbescheid für ganz Österreich zugelassen sind. Seite 1 von 2

Zu 7 Abs. 8: Für die Bereitstellung der Bescheide wird eine elektronische Plattform eingerichtet, die ausschließlich für Umweltorganisationen nach Abs. 7 zugänglich gemacht wird. Die für die Ausübung der Zugriffsberechtigung erforderlichen Informationen werden diesen Umweltorganisationen von der Behörde übermittelt. Sollten Umweltorganisationen neu nach 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt werden, so wird auch diesen der Zugriff auf die elektronische Plattform eingeräumt und ihnen die erforderlichen Informationen übermittelt. Umweltorganisationen, für die nach 19 Abs. 9 UVP-G 2000 mit Bescheid festgestellt wurde, dass die Kriterien der Anerkennung nicht mehr vorliegen, wird die Zugriffsberechtigung für die elektronische Plattform entzogen. 2. Zur Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes Zu 40 Abs. 3: Die Bestimmung greift auf die Anerkennung von Umweltorganisationen nach 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zurück. Umweltorganisationen können auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des 19 UVP-G 2000 durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Bescheid anerkannt werden. Für Wien zugelassen sind auch solche Umweltorganisationen, die laut Anerkennungsbescheid für ganz Österreich zugelassen sind. Zu 40 Abs. 4: Für die Bereitstellung der Bescheide wird eine elektronische Plattform eingerichtet, die ausschließlich für Umweltorganisationen nach Abs. 3 zugänglich gemacht wird. Die für die Ausübung der Zugriffsberechtigung erforderlichen Informationen werden diesen Umweltorganisationen von der Behörde übermittelt. Sollten Umweltorganisationen neu nach 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt werden, so wird auch diesen der Zugriff auf die elektronische Plattform eingeräumt und ihnen die erforderlichen Informationen übermittelt. Umweltorganisationen, für die nach 19 Abs. 9 UVP-G 2000 mit Bescheid festgestellt wurde, dass die Kriterien der Anerkennung nicht mehr vorliegen, wird die Zugriffsberechtigung für die elektronische Plattform entzogen. Seite 2 von 2

Entwurf Stand: 14.6.2016 Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz) und das Wiener Naturschutzgesetz geändert werden Textgegenüberstellung Artikel I Änderung des Wiener Nationalparkgesetzes Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Bewilligungspflichtige Maßnahmen 7. (1) Die Durchführung einer Maßnahme, die geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen oder sonstige Tätigkeiten im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen ( 4 Abs. 1), bedarf einer Bewilligung der Behörde. (2) In Abs. 1 angeführte Maßnahmen unterliegen auch außerhalb des Nationalparkgebietes ( 4 Abs. 1) der Bewilligungspflicht, wenn bei Durchführung der Maßnahme eine unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf das Nationalparkgebiet ( 4 Abs. 1) zu erwarten ist. (3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone ( 5), der gemäß 5 Abs. 5 erlassenen Naturraumpläne, der gemäß 5 Abs. 7 erlassenen Managementpläne oder der Bewilligungspflichtige Maßnahmen 7. (1) Die Durchführung einer Maßnahme, die geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen oder sonstige Tätigkeiten im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen ( 4 Abs. 1), bedarf einer Bewilligung der Behörde. (2) In Abs. 1 angeführte Maßnahmen unterliegen auch außerhalb des Nationalparkgebietes ( 4 Abs. 1) der Bewilligungspflicht, wenn bei Durchführung der Maßnahme eine unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf das Nationalparkgebiet ( 4 Abs. 1) zu erwarten ist. (3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone ( 5), der gemäß 5 Abs. 5 erlassenen Naturraumpläne, der gemäß 5 Abs. 7 erlassenen Managementpläne oder der Seite 1 von 3

Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung gemäß 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung. (4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. (5) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 haben Parteistellung 1. der Antragsteller, 2. die von der Maßnahme betroffenen Grundeigentümer, Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten, 3. die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Wahrung der Ziele des Gesetzes ( 1 Abs. 1) und 4. die Wiener Umweltanwaltschaft. (6) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. gemäß 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung. (4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. (5) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 haben Parteistellung 1. der Antragsteller, 2. die von der Maßnahme betroffenen Grundeigentümer, Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten, 3. die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Wahrung der Ziele des Gesetzes ( 1 Abs. 1) und 4. die Wiener Umweltanwaltschaft. (6) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (7) Umweltorganisationen, die gemäß 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß 7 Abs. 3 und 4 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. In diesen Angelegenheiten steht ihnen gegebenenfalls auch das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (8) Die in Abs. 7 genannten Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für 4 Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Seite 2 von 3

Artikel II Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Naturschutzbehörde; Beschwerden 40. (1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat. (2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Naturschutzbehörde; Beschwerden 40. (1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat. (2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. (3) Umweltorganisationen, die gemäß 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP- G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß 1. 7 Abs. 5 (Eingriffe in geschützte Biotope), 2. 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), 3. 13 Abs. 3 (Aussetzen nicht heimischer Tiere oder Einbringen nicht heimischer Pflanzen), 4. 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und 5. 23 Abs. 4 (Eingriffe in Naturschutzgebiete) eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. In diesen Angelegenheiten steht ihnen gegebenenfalls auch das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (4) Die in Abs. 3 genannten Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für 4 Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Seite 3 von 3