Mitteilungspflichten zum Transparenzregister für Stiftungen

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Transkript:

Mandanteninformation 1 9 2017 Mitteilungspflichten zum Transparenzregister für Stiftungen Zum 1. Oktober haben Stiftungen die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister (www.transparenzregister.de) erstmalig und ab dann fortlaufend zu erfüllen (siehe unsere Mandanteninformation vom 27.06.2017). Der Gesetzesgeber geht in der Begründung des Geldwäschegesetzes (GwG) davon aus, dass alle rechtsfähigen Stiftungen Mitteilungen zum Transparenzregister machen müssen, da sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten anders als teilweise bei Kapital- bzw. Personenhandelsgesellschaften nicht bereits aus öffentlich einsehbaren Registern ergeben. Die wesentlichen Neuerungen im Überblick: Alle rechtsfähigen Stiftungen müssen erstmals zum 1. Oktober 2017 ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitteilen. Treuhänder von unselbständigen Stiftungen treffen Mitteilungspflichten an das Transparenzregister nur, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist. Treuhänder von gemeinnützigen unselbständigen Stiftungen dürften indessen in der Regel keinen Mitteilungspflichten unterliegen. Gemeinnützige Kapitalgesellschaften (z.b. Stiftungs-GmbHs ) sollten prüfen, ob und ggf. welche Mitteilungen an das Transparenzregister zu machen sind. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. A. Mitteilungsverpflichtete Mitteilungsverpflichtet sind rechtsfähige Stiftungen, vertreten durch ihre Vorstände. Gemeinnützige und privatnützige Stiftungen (insbesondere Familienstiftungen) sind grundsätzlich gleichermaßen erfasst. Für Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen gelten die Transparenzpflichten indessen nur, soweit sie privatnützige Stiftungen verwalten. Dem Wortlaut nach gelten die Transparenzpflichten nur für nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist (vgl. 21 Abs. 2 Nr. 1 Insbesondere die nichtrechtsfähigen Familienstiftungen dürften hierdurch erfasst sein. Gemeinnützige Stiftungen lassen sich unter den Wortlaut nicht fassen.

Gemeinnützige bzw. Stiftungs-GmbHs sind ebenfalls mitteilungsverpflichtet. Für diese ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber nicht steuerbefreiten GmbHs. B. Wirtschaftlich Berechtigte Bei der Ermittlung der im Transparenzregister anzugebenden wirtschaftlich Berechtigten unterscheidet das Gesetz zwischen eigentümerlosen Stiftungen einerseits (siehe I.) und Gesellschaften andererseits (siehe II.). Bei den wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich stets um natürliche Personen. I. Rechtsfähige Stiftungen Das Gesetz zählt beispielhaft verschiedene Gruppen wirtschaftlich Berechtigter von Stiftungen auf: Der Umstand, dass das Gesetz die Stifter anders als in einer früheren Entwurfsfassung nicht mehr ausdrücklich nennt, spricht dafür, dass sie in ihrer Funktion als Stifter nicht als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind (vgl. 3 Abs. 3 Nr. 5 Vorstandsmitglieder sind stets als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben, sofern es sich um natürliche Personen handelt (vgl. 3 Abs. 3 Nr. 2 Hierbei handelt es sich um den wichtigsten Anwendungsfall für Stiftungen. Eine Einschränkung bezüglich des Einflusses besteht nicht, so dass auch bei einer größeren Anzahl von Vorstandsmitgliedern eine Meldung erfolgen muss. Überdies sind die natürlichen Personen, die als Begünstigte bestimmt worden sind, als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben (vgl. 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG) bzw. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist (vgl. 3 Abs. 3 Nr. 4 Auch steuerbefreite Stiftungen trifft zwar grundsätzlich eine Mitteilungspflicht ihrer Begünstigten an das Transparenzregister. Ob bei gemeinnützigen Stiftungen Begünstigte im Sinne von 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG existieren, erscheint jedoch in den meisten Fällen fraglich: Insbesondere die gemeinnützigkeitsrechtlich erforderliche Förderung der Allgemeinheit (vgl. 52 Abs. 1 AO) schließt grundsätzlich die Förderung von bestimmten natürlichen Personen aus. Im Einzelfall mag die Angabe der abstrakt begünstigten Gruppe natürlicher Personen (z.b. Stipendienempfänger) in Frage DocID: 4367510.4 Seite 2 / 5

kommen. Sieht die Satzung eine gemeinnützigkeitsunschädliche Begünstigung der Stifterfamilie ( Drittel-Regelung ) vor, so dürften diese Personen (ggf. als Gruppe) wirtschaftlich Berechtigte sein. Ob Familienstiftungen, deren Satzungen häufig die Begünstigung der Abkömmlinge des Stifters vorsehen, ihren Transparenzpflichten genügen, wenn sie lediglich diese abstrakte Bezugsberechtigung angeben, nicht aber alle potentiell Bezugsberechtigten individuell benennen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Dafür spricht neben dem Gesetzeswortlaut, dass die konkrete Bezugsberechtigung regelmäßig erst durch eine Ermessensentscheidung des Vorstands begründet wird. Die meisten Stiftungssatzungen schließen Rechtsansprüche der Begünstigten ausdrücklich aus. Auch eine Entscheidungsmacht ist mit der abstrakten Begünstigtenstellung regelmäßig nicht verbunden. Schließlich sind als wirtschaftlich Berechtigte natürliche Personen anzugeben, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausüben (vgl. 3 Abs. 3 Nr. 5 Ob ein Stiftungskuratorium oder ein Beirat hierunter fällt, dürfte im Einzelfall anhand der Satzung zu ermitteln sein. Eine Veröffentlichung der Organmitglieder dürfte entbehrlich sein, wenn entweder das Organ keinen entsprechenden Einfluss nehmen kann (etwa bei reinen Repräsentationsorganen) oder wenn die Stimmmacht des einzelnen Mitglieds einen beherrschenden Einfluss nicht ermöglicht. Eine sonstige Einflussnahme mag sich im Einzelfall auch aus vorbehaltenen Stifterrechten ergeben. Allerdings müssen sich auch diese auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung beziehen, so dass das Recht des Stifters, Organmitglieder zu bestellen und abzuberufen, nicht anzugeben sein dürfte. II. Gemeinnützige GmbHs Als wirtschaftlich Berechtigter gelten bei gemeinnützigen Kapitalgesellschaften (ggmbhs und gags) natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmen an der betroffenen Gesellschaft halten bzw. kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Ist etwa Alleingesellschafterin einer gemeinnützigen GmbH eine Stiftung mit drei Vorstandsmitgliedern, so dürften diese als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben sein. Lässt sich nach diesen Regeln ein wirtschaftlich Berechtigter DocID: 4367510.4 Seite 3 / 5

nicht bestimmen, gilt der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigter. C. Mitteilungspflichtige Angaben Anzugeben sind für jeden wirtschaftlich Berechtigten Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Bei rechtsfähigen Stiftungen ergeben sich Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus den oben (B.I.) genannten Funktionen. Bei gemeinnützigen Kapitalgesellschaften ist insbesondere die Beteiligung anzugeben, insbesondere die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte. D. Mitteilungsfiktion Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, soweit die erforderlichen Angaben bereits aus dem Handelsregister oder ausgewählten weiteren öffentlichen Quellen (z.b. Vereinsregister; Genossenschaftsregister) ersichtlich sind. Bei GmbHs, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, dürfte diese Regelung regelmäßig dazu führen, dass die Transparenzpflichten durch Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister als erfüllt gelten. Für rechtsfähige Stiftungen hat sie keine Bedeutung, da den Stiftungsverzeichnissen der Länder keine ersetzende Funktion zukommt. E. Einsichtnahme in das Transparenzregister Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist für Behörden und in bestimmten Fällen zur Sicherstellung geldwäscherechtlicher Pflichten möglich. Überdies kann jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Insbesondere über die Konturen der letztgenannten Möglichkeit herrscht zum jetzigen Zeitpunkt noch weitgehend Unklarheit. Auf Antrag kann die Einsichtnahme insbesondere in Fällen von minderjährigen wirtschaftlich Berechtigten beschränkt werden (vgl. 23 Abs. 2 Nr. 2 F. Compliance Stiftungen sollten sich vor Ablauf der erstmaligen Mitteilungspflicht mit ihren Verpflichtungen nach dem geänderten Geldwäschegesetz vertraut machen. Hierbei sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Nachträgliche Änderungen der mitteilungspflichtigen Sachverhalte müssen ihrerseits gemeldet werden. Die Organisationen sind sodann verpflichtet, mindestens einmal jährlich zu überprüfen, ob ihre zuletzt im Transparenzregister hinterlegten Informationen noch aktuell sind. DocID: 4367510.4 Seite 4 / 5

Die mangelhafte Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden (vgl. 56 Abs. 2, Abs. 3 Darüber hinaus haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftig festgestellte Verstöße auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Kontaktieren Sie uns Dr. Andreas Richter Rechtsanwalt P+P Berlin und Frankfurt andreas.richter@pplaw.com Tel.: +49 (30) 253 53 132 Dr. Katharina Gollan Rechtsanwältin Counsel P+P Berlin katharina.gollan@pplaw.com Tel.: +49 (30) 253 53 132 Dr. Christoph Philipp Rechtsanwalt P+P München christoph.philipp@pplaw.com Tel.: +49 (89) 24 240 222 Dr. Stephan Viskorf Rechtsanwalt, Steuerberater P+P München stephan.viskorf@pplaw.com Tel.: +49 (89) 24 240 490 Dr. Martin Liebernickel Rechtsanwalt, Steuerberater Associated P+P Frankfurt martin.liebernickel@pplaw.com Tel.: +49 (69) 24 70 47 83 Mareike Krämer Steuerberaterin Senior Associate P+P Frankfurt mareike.kraemer@pplaw.com Tel.: +49 (69) 24 70 47 83 Über ist mit 34 n und insgesamt mehr als 125 Anwälten und Steuerberatern an den Standorten Berlin, Frankfurt und München tätig. Die Sozietät konzentriert sich auf High-End Transaktions- und Vermögensberatung. P+P- begleiten regelmäßig M&A-, Private Equity- und Immobilientransaktionen aller Größen. hat sich darüber hinaus eine führende Marktposition bei der Strukturierung von Private Equity- und Real Estate-Fonds sowie in der steuerlichen Beratung erarbeitet und genießt einen hervorragenden Ruf im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht sowie in der Vermögens- und Nachfolgeplanung für Familienunternehmen und vermögende Privatpersonen. P+P- sind als Mitglieder in Aufsichts- und Beiräten bekannter Unternehmen tätig und sind regelmäßig in nationalen und internationalen Rankings als führende Experten in ihren jeweiligen Fachgebieten gelistet. Weitere Informationen, auch zu unserer pro-bono-arbeit und den P+P-Stiftungen, finden Sie auf unserer Internetseite www.pplaw.com. DocID: 4367510.4 Seite 5 / 5