Zusammengefasste Endabrechnung nach 72 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 2017 der Stadtwerke Mengen für das Kalenderjahr 2016

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Einspeisevergütung nach Maßgabe der i.v.m 66 EEG [EUR] ,20. Prämien nach 33g und 33i EEG [EUR]

Transkript:

Zusammengefasste Endabrechnung nach 72 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 217 der Stadtwerke Mengen für das Kalenderjahr 216 Einspeisevergütung Die nachfolgende Tabelle gibt die von uns, der Stadtwerke Mengen, nach 11 Abs. 1 Satz 2 EEG 214 kaufmännisch abgenommenen Strommengen sowie für diese Strommengen nach 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 214 zu leistenden finanziellen Förderungen (Einspeisevergütung) für den Zeitraum vom 1.1.216 bis 31.12.216 wieder, wobei wir die nach den Übergangsbestimmungen des EEG 217 rückwirkend anzuwendenden Bestimmungen des EEG 217 berücksichtigt haben: Energieträger kaufmännisch abgenommene Strommenge Wasserkraft 1.596.723 Deponie-, Klär- Grubengas Biomasse Geothermie Windenergie an Land Windenergie auf See Solare Strahlungsenergie 4.465.163 6.61.886 Einspeisevergütung 129.775,63 1.591.414,82 1.721.19,45 (1) Direktvermarktung Die nachfolgende Tabelle gibt die von uns - 1 -

nach 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 214 zu leistenden finanziellen Förderungen (Marktprämie), die nach 2 Abs. 1 Nr. 1 EEG 214 direkt vermarkteten Strommengen (Marktprämienmodell) sowie die nach 2 Abs. 1 Nr. 2 EEG 214 direkt vermarkteten Strommengen (sonstige Direktvermarktung) für den Zeitraum vom 1.1.216 bis 31.12.216 wieder, wobei wir die nach den Übergangsbestimmungen des EEG 217 rückwirkend anzuwendenden Bestimmungen des EEG 217 berücksichtigt haben: Energieträger Wasserkraft Deponie-, Klär- Grubengas Biomasse Geothermie Windenergie an Land Windenergie auf See Solare Strahlungsenergie Marktprämie Marktprämienmodell Strommenge 43.63 172.88 sonstige Direktvermarktung 129.25 (2) Förderung für Flexibilität Die nachfolgende Tabelle gibt die von uns nach 53 EEG 214 (Flexibilitätszuschlag) sowie nach 54 EEG 214 (Flexibilitätsprämie) zu leistenden finanziellen Förderungen für die Bereitstellung installierter Leistung für den Zeitraum vom 1.1.216 bis 31.12.216 wieder, wobei wir die nach den Übergangsbestimmungen des EEG 217 rückwirkend anzuwendenden Bestimmungen des EEG 217 berücksichtigt haben: Förderung Flexibilitätszuschlag und Flexibilitätsprämie - 2 -

(3) Vermiedene Netzentgelte Die nachfolgende Tabelle gibt unsere vermiedenen Netzentgelte (vne) gemäß 57 Abs. 3 EEG 214 für den Zeitraum vom 1.1.216 bis 31.12.216 wieder: Energieträger Wasserkraft Deponie-, Klär- Grubengas Biomasse Geothermie Windenergie an Land Windenergie auf See Solare Strahlungsenergie vermiedene Netzentgelte 1.566,12 41.991,88 52.558, (4) EEG-Umlage für Eigenversorgung für 216 Die nachfolgende Tabelle gibt die Angaben nach 9 Abs. 3 AusglMechV für den Zeitraum vom 1.1.216 bis 31.12.216 wieder: EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 214 (35% der vollen Umlage) zu den Strommengen nach 61 Abs. 1 EEG 214, für die wir nach 7 Abs. 2 AusglMechV die EEG- Umlage erheben müssen, und zur Höhe der nach 7 Abs. 2 und 3 AusglMechV erhaltenen Zahlungen einschließlich der Forderungen, die durch Aufrechnung nach 7 Abs. 5 AusglMechV erloschen sind, EEGumlagepflichtige Strommengen* 22.885 Erhaltene Zahlungen 58,95 EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 2 EEG 214 (volle Umlage) 22.885 58,95 * einschließlich der von Eigenversorgern selbst verbrauchten Strommengen über 1. kwh, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 kw erzeugt wurden. Die Strommengen bis zu 1. kwh, die nach 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 214 von der EEG-Umlage befreit sind, sind nicht enthalten. (5) Nachträglich von Eigenversorgern erhaltene EEG-Umlage für in Vorjahren gemeldete EEGumlagepflichtige Strommengen - 3 -

Die nachfolgende Tabelle gibt die nachträglich von Eigenversorgern erhaltenen Zahlungen für bereits in Vorjahren gemeldete EEG-umlagepflichtige Strommengen nach 61 Abs. 1 EEG 214 wieder, die noch nicht in der zusammengefassten Endabrechnung für 215 enthalten waren. Die korrespondierenden Strommengen hatten wir dagegen in unserer zusammengefassten Endabrechnung für das jeweilige Vorjahr angegeben: Jahr 214 215 EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 214 (3% der vollen Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 2 EEG 214 (volle Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 214 (3% der vollen Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 2 EEG 214 (volle Umlage) Erhaltene Zahlung für Vorjahre (6) Von Eigenversorgern erhaltene Zinsen Wir haben im Kalenderjahr 216 von den Eigenversorgern die folgenden Zinsen aufgrund von 7 Abs. 4 AusglMechV in der bis zum 31.12.216 geltenden Fassung erhalten: Erhaltene Zinsen (7) Nachträgliche Korrekturen von Eigenversorgern nach 61 Abs. 3 i. V. m. 62 Abs. 2 EEG 217 Die nachfolgende Tabelle gibt die von Eigenversorgern gemeldeten nachträglichen Korrekturen nach 61 Abs. 3 i. V. m. 62 Abs. 2 EEG 217 von umlagepflichtigen Strommengen wieder, die unserer zusammengefassten Endabrechnung für ein vergangenes Kalenderjahr zugrunde lagen. Auf der Grundlage dieser Korrekturen haben wir die nachfolgend angegebenen Zahlungen erhalten: - 4 -

Korrektur für das Kalenderjahr... EEG-Umlageart* Änderung der umlagepflichtigen Strommengen Erhaltene Zahlungen * Angabe der Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierende umlagepflichtigen Strommengen (8) Nachträgliche finanzielle Förderungen aufgrund von Übergangsbestimmungen des EEG 217 Die nachfolgende Tabelle gibt die von uns nachträglich für die Zeiträume vom 1.8.214 bis 31.12.214 (214) und vom 1.1.215 bis 31.12.215 (215) zu leistenden finanziellen Förderungen für Strom von Anlagenbetreibern wieder, sofern die angegebenen Übergangsbestimmungen des EEG 217 dies vorschreiben: Jahr Übergangsbestimmung EEG 217 214 215 erfolgte Meldung nach 71 Nr. 1 EEG 217, aber unterlassene Meldung im Anlagenregister ( 1 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 52 Abs. 3 EEG 217) Bestandsschutz für Biomasseanlagen mit Baugenehmigung vor dem 23.1.214 ( 1 Abs. 4 Satz 2 ggf. i. V. m. 5 b Satz 4 EEG 217) erfolgte Meldung nach 71 Nr. 1 EEG 217, aber unterlassene Meldung im Anlagenregister ( 1 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 52 Abs. 3 EEG 217) Bestandsschutz für Biomasseanlagen mit Baugenehmigung vor dem 23.1.214 ( 1 Abs. 4 Satz 2 ggf. i. V. m. 5 b Satz 4 EEG 217) Förderung (9) Nachträgliche Korrekturen von Eigenversorgern nach 62 Abs. 1 EEG 217 Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich folgende nachträgliche Änderungen der abzurechnenden Strommengen oder der Zahlungsansprüche ergeben, die gemäß 62 Abs. 1 EEG 217 in der zusammengefassten Endabrechnung für das Kalenderjahr 216 zu berücksichtigen sind: - 5 -

A: Grund für die nachträgliche Korrektur B: betrifft Abrechnung (Jahr) C: ggf. Name (z. B. Gericht/Notar) D: ggf. Aktenzeichen/Urkundennummer Einspeisevergütungen Zwischensumme Marktprämie Zwischensumme Förderung der Flexiblität Zwischensumme n: Strommenge finanzielle Förderung vor Abzug der vne vne finanzielle Förderung nach Abzug der vne davon betreffend die Abrechnung des Jahres.. die Abrechnung des Jahres.. die Abrechnung des Jahres.. 1.) Legende zu den Gründen für die nachträgliche Korrekturen nach 62 Abs. 1 EEG 217: 1: Rückforderungen auf Grund von 57 Abs. 5 EEG 217 ( 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 217) 2: rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren ( 62 Abs. 1 Nr. 2 EEG 217) 3: Übermittlung und Abgleich von Daten nach 73 Abs. 5 EEG 217 ( 62 Abs. 1 Nr. 3 EEG 217) 4: Verfahren bei der Clearingstelle nach 81 EEG 217 ( 62 Abs. 1 Nr. 4 EEG 217) 5: Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach 85 EEG 217 ( 62 Abs. 1 Nr. 5 EEG 217) 6: vollstreckbarer Titel, der erst nach der Abrechnung nach 58 Abs. 1 EEG 217 ergangen ist ( 62 Abs. 1 Nr. 6 EEG 217) 7: Zahlungen, die nach 26 Abs. 2 EEG 217 zu einem späteren Zeitpunkt fällig geworden sind ( 62 Abs. 1 Nr. 7 EEG 217) (1) Zusammenfassung Die nachfolgende Tabelle gibt für das Abrechnungsjahr 216 den Saldo aus den zu leistenden finanziellen Förderungen (Einspeisevergütung, Marktprämie, Förderung für Flexibilität), den vermiedenen Netzentgelten, den erhaltenen Zahlungen für EEG-umlagepflichtige Strommengen nach 61 EEG 214 (EEG-Umlage für selbsterzeugende Letztverbraucher) sowie den nachträglichen Korrekturen gemäß 62 EEG 217 wieder: - 6 -

Einspeisevergütung (1) 1.721.19,45 + Marktprämie (2) + Förderung für Flexibilität (3) - Vermiedene Netzentgelte (4) Zwischenergebnis (1) bis (4): 52.558, 1.668.632,45 - EEG-Umlage für Eigenversorgung für das Jahr 216 (5) - Nachträglich von Eigenversorgern erhaltene EEG-Umlage für in Vorjahren gemeldete EE-umlagepflichtige Strommengen (6) - von Eigenversorgern erhaltene Zinsen (7) Zwischenergebnis (5) bis (7): 58,95 58,95 + Nachträgliche finanzielle Förderungen aufgrund von Übergangsbestimmungen des EEG 217 (8) + Nachträgliche Korrekturen von Eigenversorgern nach 61 Abs. 3 i. V. m. 62 Abs. 2 EEG 217 (9) + Nachträgliche Korrekturen nach 62 Abs. 1 EEG 217 (1) Saldo 1.668.123,5 Mengen, 27.4.217 Unterschrift(en) für den Netzbetreiber - 7 -