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Transkript:

RICHTLINIEN zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Fachdienst

1 Inhaltsverzeichnis 2 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Leistungen der Stadt Frechen... 3 3 Voraussetzungen, Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Förderung in Tagespflege... 3 4 Fördervoraussetzungen bei den Tagespflegepersonen... 4 5 Betreuungsumfang... 7 6 Laufende Geldleistungen und Erstattung von Kosten an die Tagespflegeperson... 7 7 Betreuungsvertrag... 11 8 Elternbeiträge... 12 9 Inkrafttreten... 12 2

2 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Leistungen der Stadt Frechen Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach 22, 23, 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist eine Leistung der Jugendhilfe. Die Leistung umfasst die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Personensorgeberechtigten, die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere fachliche Begleitung der Kindertagespflege. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen werden ebenfalls beraten, unterstützt und gefördert. Die Stadt Frechen gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ( 24 SGB VIII) eine leistungsgerechte und angemessene laufende Geldleistung an die geeigneten Kindertagespflegepersonen ( 23 Abs. 1 SGB VIII) und erhebt Kostenbeiträge von den Erziehungsberechtigten ( 90 SGB VIII) Die Kindertagespflege ist ein gleichwertiges Betreuungsangebot zu den Tageseinrichtungen für Kinder. Neben der Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützt die Kindertagespflege die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die finanzielle Förderung in Kindertagespflege umfasst die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen. Gem. 23 Abs. 2 SGB VIII ist Gegenstand der Geldleistung 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, 3. eine Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. 3 Voraussetzungen, Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Förderung in Tagespflege Voraussetzungen: Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege stellt neben den Angeboten der Kindertageseinrichtungen ein eigenständiges Angebot der Stadt Frechen dar. Ein Kind, für das Kindertagespflege beantragt wird, muss zumindest mit einer personensorgeberechtigten Person im Stadtgebiet Frechen mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 3

Bei Kindern, die bereits das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist zunächst der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz geltend zu machen. Sollte eine Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung nicht erreicht werden, wird die Betreuung in Kindertagespflege gewährt. Antrags- und Bewilligungsverfahren: Die Personensorgeberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag soll i.d.r. mindestens 3 Monate vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. Die Zahlung der Tagespflege erfolgt frühestens ab dem Tag der Unterbringung des Kindes in Kindertagespflege. Geht der Antrag später ein, kann Tagespflege frühestens ab dem 1. Tag des Antragsmonats bewilligt werden. Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen festgelegten Zeitraum. In dem Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt. Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Personensorgeberechtigten vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Eine rückwirkende Förderung bei Fristversäumnis ist nicht möglich. Kündigung: Die Kündigungsfrist des Kindertagespflegeverhältnisses beträgt 3 Monate zum Monatsende. Die Kündigung ist durch die Personensorgeberechtigten der Tagespflegeperson und dem Jugendamt schriftlich zuzustellen. Die Bewilligung der finanziellen Förderung wird ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Versäumnisse der Personensorgeberechtigten gehen zu deren Lasten. Die durch das Versäumnis entstandenen Betreuungskosten sind dann durch diese zu tragen. Ausnahmetatbestände: Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Personensorgeberechtigten während der Probezeit wird die Betreuungszeit ab dem Folgemonat auf den Rechtsanspruch von 25 Stunden reduziert. Bei einem unvorhersehbaren Wegzug beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende. Bei persönlichen Differenzen zwischen Personensorgeberechtigten und Tagespflegeperson während der Eingewöhnungsphase von 3 Monaten beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende. Bei gegenseitigem Einverständnis ist auch eine kürzere Kündigungsfrist möglich. Bei einem zeitnahen, vorher nicht absehbaren Wechsel von der Tagespflege in eine Kindertageseinrichtung beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen. Bei einem Wechsel zu Beginn des neuen Kindergartenjahres in eine Kindertagesstätte ist eine Kündigung zum tatsächlichen Termin des Eintrittes in die Kindertageeinrichtung mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Die Doppelförderung eines Platzes ist ausgeschlossen. 4 Fördervoraussetzungen bei den Tagespflegepersonen Erlaubnispflicht für die Ausübung der Kindertagespflege Die Gewährung einer finanziellen Förderung von Kindern in Kindertagespflege setzt qualifizierte und geeignete Tagespflegepersonen voraus. Tagespflegepersonen, die ein Kind oder mehrere Kinder 4

außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen wollen, bedürfen einer Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII. Werden die Eignungskriterien und die Grundvoraussetzungen erfüllt, wird die Pflegeerlaubnis für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Eignungskriterien der Tagespflegeperson Geeignet sind Frauen und Männer, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen. Darüber hinaus müssen sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, wenn sie die Kinder außerhalb des Elternhauses in eigenen oder anderen Räumen betreuen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben ( 43 SGB VIII). Sicherung der Qualität in der Kindertagespflege Zum Ausbau und zur Sicherung der Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist die Beratung durch Fachkräfte erforderlich. Das Jugendamt der Stadt Frechen leistet in Zusammenarbeit mit dem Tagespflegedienst des Sozialdienstes kath. Frauen, Rhein-Erft-Kreis e.v.- SkF - : die Fachberatung sowohl für die Eltern als auch für die Tagespflegeperson die Eignungsfeststellung die Vermittlung von Kindertagespflegepersonen die Begleitung der Pflegeverhältnisse die Qualifizierung der Tagespflegepersonen. Erteilung der Pflegeerlaubnis Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis ist seitens der Tagespflegeperson erforderlich: 1. Teilnahme an einem Qualifizierungskurs Kindertagespflege mit abschließender Prüfung bei einem anerkannten Bildungsträger in Höhe von z.z. 160 Stunden gemäß dem Curriculum des Deutschen Jugend-Institutes (DJI), 2. Sozialpädagogische Fachkräfte (Definition gemäß der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz) benötigen nur die Grundqualifizierung und können nach Absolvierung des Colloquiums das Abschlusszertifikat erhalten. Gleiches gilt auch für Tagespflegepersonen, die ausschließlich Randstundenbetreuung anbieten. 3. Vorlage eines tabellarischen Lebenslaufes der Tagespflegeperson. 4. Vorlage einer pädagogischen Konzeption, die den Anforderungen des 13 a KiBiz entspricht. Für Tagesmütter die nur Randstundenbetreuung anbieten, gilt dieses Erfordernis nicht. 5. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs am Kind und Säugling im Umfang von mindestens 9 Unterrichtseinheiten, sowie 6. die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von allen Personen, die im Haushalt der Tagespflegeperson leben und eines erweiterten Führungszeugnisses nach 30a Bundeszentralregister (BZRG) für alle Personen die in der Tagespflegestelle leben und das 14. Lebensjahr vollendet haben. 5

7. Darüber hinaus ist im begründeten Einzelfall von Personen nicht deutscher Muttersprache nachzuweisen, dass sie über Sprachkenntnisse verfügen, die den Kriterien B 2 des europäischen Referenzrahmens entsprechen. Der Erste-Hilfe-Kurs (am Kinde und Säugling) ist im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten alle 2 Jahre zu wiederholen. Nach altem Recht (bis 31.03.2015) in Erste-Hilfe geschulte Tagespflegepersonen müssen den ersten Wiederholungskurs nach 3 Jahren und danach ebenfalls nach jeweils 2 Jahren wiederholen. Die Tagespflegeperson muss jährlich an arbeitsbereichsspezifischen Fortbildungen im Umfang von 10 Unterrichtsstunden teilnehmen. Die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen sind dem Jugendamt bis zum 31.01. des Folgejahres unaufgefordert vorzulegen. Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht (gem. 67 SGB I) Die Tagespflegepersonen haben dem Jugendamt alle von ihnen wahrgenommenen Pflegeverhältnisse, unabhängig davon, ob diese erlaubnispflichtig sind oder nicht, mitzuteilen. Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, jede strukturelle Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gilt insbesondere in Bezug auf: die Beendigung oder Änderung der Betreuungszeit eines Pflegeverhältnisses innerhalb des Bewilligungszeitraumes, eine Veränderung der Einkommensverhältnisse und Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten, Eine Unterbrechung der Betreuungszeiten durch Krankheit, Urlaub bzw. sonstiger Verhinderung des Kindes ab dem 21. Tag, eine Unterbrechung der wöchentlichen Betreuungszeiten durch Krankheit, Urlaub bzw. sonstiger Verhinderung der Tagespflegeperson ab dem 1.Tag, einen Wohnungswechsel, Änderungen, welche unmittelbar rechtliche und / oder tatsächliche Auswirkungen auf die Pflegeerlaubnis oder die Anspruchsvoraussetzungen haben, Die Geburt eines weiteren Kindes. Falls die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden. Entzug der Pflegeerlaubnis Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Tagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung vor, leitet das Jugendamt einen Beratungsund Entwicklungsprozess ein. Die für die Eignungsprüfung und mögliche Entscheidung zur Nicht- Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Kommt das Jugendamt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird die Kindertagespflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ( 45, 47, 48 SGB X) aufgehoben. 6

5 Betreuungsumfang Die Betreuungszeit umfasst mindestens 15 Stunden wöchentlich und soll in der Regel länger als drei Monate in Anspruch genommen werden. Die Betreuungsverhältnisse werden ab 01. oder 16. eines Monats begonnen. Vorher erfolgt eine Eingewöhnung des Kindes mit einer maximalen Förderung von 20 Stunden. Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung von 25 Wochenstunden. Weisen die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil nach, dass ein höherer Betreuungsumfang erforderlich ist (Abwesenheit wegen Berufstätigkeit, Aus- oder Weiterbildung), wird dieser gefördert. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. 6 Laufende Geldleistungen und Erstattung von Kosten an die Tagespflegeperson Ausgestaltung der Geldleistung 1. Die Stadt Frechen zahlt 3,20 Förderleistung je Kind und Stunde. Weiterhin werden 0,90 Sachkostenzuschuss pro Stunde je Kind und weitere 0,90 Sachkosten als Sockelbetrag auf Grundlage einer 45 Std.-Betreuung (174,15 ) als stundenunabhängige Fixkosten gezahlt. Mit diesem Modell wird eine stärkere Förderung der Betreuung mit nur wenigen Stunden umgesetzt. 2. Soweit die Förderung der Kindertagespflege durch das Jugendamt erfolgt, sind weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegepersonen gem 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz ausgeschlossen. Zuwiderhandlungen führen zur Verrechnung der Zuzahlung mit der Jugendamtsleistung und im Einzelfall zum Förderungswegfall. Stundenkontingente Die Zahlung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen erfolgt in Stundenblöcken von jeweils 15, bis zu 20, 25, 30, 35, 40, 45 Wochenstunden, die die Tagespflegepersonen auch anbieten müssen. Daraus ergeben sich folgende monatliche Auszahlungsbeträge: Förderleistung: 3,20 Sachkosten : 1,80 davon 0,90 stundenbezogen 0,90 auf 45 Std.-Basis 45 Stunden 968,00 40 Stunden 879,00 35 Stunden 791,00 30 Stunden 703,00 25 Stunden 615,00 20 Stunden 527,00 15 Stunden 439,00 7

Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig nach Wochen und Tagen. Förderung von Randstunden Als Randstunde zählt grundsätzlich die Betreuung während der Schließzeit der Kindertagesstätten und der OGS (offenen Ganztagsschule). Während der Betriebsferien bzw. Schulferien sind die Angebote der Patnerkita bzw. der Stadtranderholung zu nutzen. Die Förderung der Randstundenbetreuung erfolgt unabhängig vom Betreuungsort mit 5,00 /Stunde. Eine regelmäßige wöchentlich gleichbleibende Randstundenbetreuung kann nach einem Zeitraum von 2 Monaten pauschal mit 5.00 die Stunde monatlich abgerechnet werden. Ein Stundenzettel ist dann nicht mehr zu erbringen. Nur pauschal abgerechnete Randstunden werden beider gem. dieser Richtlinien gewährten Fortzahlung während des Urlaubs und Krankheit der Tagespflegeperson nicht in Abzug gebracht. Bei Betreuung in den Nachtstunden (22.00 Uhr 6.00 Uhr) wird eine Nachtpauschale von 10,-- /Kind und Betreuungsnacht gezahlt. Betreuung im Haushalt der Eltern Wird das Kind im elterlichen Haushalt betreut, wird lediglich die Förderleistung von 3,20 / Stunde vergütet. Zusätzlich können nachgewiesene Fahrtkosten übernommen werden. Kinder mit Behinderung Wird bei Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf im Sinne der 53, 54 SGB XII i. V. m 55, 56 SGB IX ein erhöhter Förderbedarf nachgewiesen, und führt diese Betreuung zu einer Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder, erhöht sich die anerkannte Förderleistung auf das 1,5 bis 2,5- fache, abhängig vom festgestellten individuellen Förderbedarf. Die Tagespflegeperson hat für die Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf dem Jugendamt eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen, z.b. durch die Vorlage eines Fortbildungsnachweises. Unfallversicherung Die nachgewiesenen Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe des Pflichtbeitrages der Berufsgenossenschaft der Wohlfahrtspflege (BGW) werden jährlich auf Antrag erstattet, wenn in dieser Zeit ein Pflegeverhältnis bestanden hat und kein anderer öffentlicher Träger den Betrag bereits gezahlt hat. Hierzu ist der Beitragsbescheid der BGW zeitnah für das Vorjahr vorzulegen. Alterssicherung Tagespflegepersonen sind grundsätzlich nach 2 Nr. 2 SGB VI als selbständige Tätige versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ihr zu versteuerndes Arbeitseinkommen mehr als 450,00 im Monat beträgt und sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Tagespflege beschäftigen. 8

Die Stadt Frechen übernimmt für Tagespflegerpersonen die Hälfte der Beiträge für eine angemessene und geeignete Alterssicherung. Die Kosten für die Alterssicherung sind nachzuweisen. Bei erstmaliger Beantragung des Zuschusses zur Rentenversicherung erfolgt die Zahlung des Zuschusses in der Regel rückwirkend zum 01. des Monats, in dem die Unterlagen der Versicherung nachweislich eingereicht wurden. Die Anerkennung einer privaten Absicherung erfolgt nur bei Tagespflegepersonen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Anerkannt werden in diesem Fall Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge sowie Sparverträge, die nicht beleihbar, pfändbar und übertragbar sind und die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. In diesen Fällen erfolgt maximal die hälftige Erstattung des Beitragssatzes, der aufgrund der Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Betreut die Tagespflegeperson Kinder, für die die Stadt Frechen nicht für die Übernahme der Geldleistungen zuständig ist, wird auch der Anteil der Rentenversicherung für dieses Kind/Kinder nicht von der Stadt Frechen übernommen. Kranken- und Pflegeversicherung Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen, gelten nach Maßgabe der 10 und 240 SGB V, aktueller Fassung bis 31.12.2018 als nebenberuflich selbständig erwerbsfähig. Die Stadt Frechen übernimmt für Tagespflegepersonen die Hälfte der Beiträge für eine angemessene, nachgewiesene Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine Familienversicherung besteht. Die Kosten für die Kranken-/Pflegeversicherung sind nachzuweisen. Bei erstmaliger Beantragung des Zuschusses zur Kranken-/Pflegeversicherung erfolgt die Zahlung des Zuschusses in der Regel rückwirkend zum 01. des Monats, in dem die Unterlagen der Versicherung nachweislich eingereicht wurden. Als selbständig Tätige besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung. Als angemessen werden die Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt und hälftig erstattet. Bei einer privaten Krankenversicherung wird maximal der Beitragssatz hälftig erstattet, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund der Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege zu zahlen wäre. Betreut die Tagespflegeperson Kinder, für die die Stadt Frechen nicht für die Übernahme der Geldleistungen zuständig ist, wird auch der Anteil der Kranken-/Pflegeversicherung für dieses Kind/Kinder nicht von der Stadt Frechen übernommen. Erstattung der Qualifizierungskosten an die Tagespflegeperson Mit der Erteilung/Verlängerung der Pflegeerlaubnis und erfolgreicher Erstvermittlung eines Frechener Kindes in die Tagespflegestelle erstattet der Fachdienst Jugend, Familie und Soziales 50 % der Kosten für die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs Kindertagespflege (160 Stunden) Teilnahme an Fortbildungen anderer Anbieter; Erstattung von max. 30,00 / Kalenderjahr 9

Für die Absolvierung eines Auffrischkurses Erste-Hilfe (9 Unterrichtseinheiten) werden außerdem Gutscheine der Unfallkasse NRW zur Verfügung gestellt. Eine Doppelförderung für Tagespflegepersonen aus anderen Kommunen die Frechener Kinder betreuen, ist ausgeschlossen und wird seitens des Jugendamtes bei Antragstellung überprüft. Gewährung einer finanziellen Förderung und Rückerstattung der Kosten an die Tagespflegeperson im Haushalt des Kindes (Kinderfrau) Wird die Kindertagespflege im Haushalt des Kindes durchgeführt, ist der Erwerb einer Pflegeerlaubnis für die Tagespflegeperson ( Kinderfrau ) nicht erforderlich. Wünschen die Personensorgeberechtigten eine finanzielle Förderung der Kinderfrau gemäß den städtischen Richtlinien, muss diese die Eignungskriterien für den Erwerb einer Pflegeerlaubnis erfüllen. In diesem Fall beschränkt sich die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung und des erweiterten Führungszeugnisses nach 30a Bundeszentralregister (BZRG) ausschließlich auf die Tagespflegeperson ( Kinderfrau ). Verpflegungskosten Im Rahmen des Betreuungsvertrages kann zwischen TPP und Eltern ein Verpflegungsbeitrag in Höhe von maximal 5,00 /Tag für eine Komplettverpflegung, d.h. Frühstück/Mittagessen/Abendessen und Zwischenmahlzeiten vereinbart werden. Bei Teilverpflegungen ist der Betrag entsprechend anzupassen. ( 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz). Zusammenschluss von Tagespflegepersonen Im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Förderung bei Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen gelten die im Leitfaden der Stadt Frechen Zusammenschluss von Tagespflegepersonen definierten Standards und Vorgaben in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Auszahlung des Förderbetrages Der Förderbetrag wird rückwirkend für den abgelaufenen Monat an die Tagespflegeperson überwiesen. Ein Anspruch auf Auszahlung des Förderbetrages ergibt sich mit Beginn des ersten Betreuungstages des Kindes in der Tagespflegestelle - inklusive Eingewöhnungszeit von maximal 20 Stunden. Der Zeitraum in dem die Eingewöhnung stattfinden soll, ist dem Jugendamt bei Antragstellung mitzuteilen. Wird die Eingewöhnungszeit bezuschusst, sind die Eltern ab diesem Zeitpunkt bereits elternbeitragspflichtig. Der Umfang der Beitragspflicht ist in der aktuellen Satzung der Stadt Frechen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege geregelt. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Tagespflegeperson am letzten Werktag des Monats. Eingewöhnungszeit und nicht komplett abgerechnete Wochen sind mit Stundenzettel abzurechnen, ebenso auf Dauer angelegte unregelmäßige Betreuungszeiten. 10

Urlaubsregelung Den Tagespflegepersonen werden Schließzeiten im Rahmen eines bezahlten Urlaubs (Fortzahlung der bewilligten Stunden) im Umfang von 25 Arbeitstagen, bezogen auf eine 5 Tages-Woche, im Kalenderjahr gewährt. Bei weniger oder mehr regelmäßigen Arbeitstagen in der Woche erfolgt eine prozentuale Anpassung des Urlaubsanspruchs. Beginn und Ende der Urlaubszeit sind der Stadt und den Eltern möglichst frühzeitig mitzuteilen. Bei weiteren freien Tagen wird der Förderbetrag um die Stunden gekürzt, die tatsächlich an dem betroffenen Wochentag anfallen. Für Heiligabend und Silvester ist jeweils ein halber Urlaubstag zu berechnen, falls an diesen Tagen keine Betreuung angeboten wird. Krankheitsregelung Ausfallzeiten für Krankheit der Tagespflegeperson werden bei einer Überschreitung von 15 Arbeitstagen, bezogen auf eine 5-Tages-Woche, im Jahr in Abzug gebracht. Alle Krankheitstage sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. Außerdem ist ein entsprechender Nachweis (Attest) ab dem 3. Arbeitstag vorzulegen. Vertretungsregelung Im Krankheitsfall der Tagespflegeperson kann eine Ersatzbetreuung von der Tagespflegeperson/Personensorgeberechtigten beim Jugendamt beantragt werden. Die Ersatzbetreuung wird für die Kinder angeboten, deren Eltern sie wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht selbst betreuen können. Über Ausnahmen entscheidet das Jugendamt. Das Jugendamt gewährt eine transparente Vertretungsoption im Krankheitsfall der Tagespflegeperson in der Vertretungstagespflege in der Kölner Straße 64-66, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Eine Ersatzbetreuung während des Urlaubs der Tagespflegeperson kann erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten nachweisen, betriebsbedingt während dieser Zeit selber keinen Urlaub erhalten zu können (Urlaubssperre). Diese ist in der Regel drei Monate vorher beim Jugendamt zu beantragen und kann nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in der Vertretungstagespflege geleistet werden. 7 Betreuungsvertrag Um die Kontinuität des Tagespflegeverhältnisses und die einvernehmliche Zusammenarbeit von Eltern und Tagespflegepersonen zum Wohl des Kindes zu fördern, ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages notwendig. Beim Jugendamt der Stadt Frechen und beim SKF ist ein Muster-Betreuungsvertrag für Eltern und Tagespflegepersonen erhältlich. Der Abschluss des Betreuungsvertrages ist Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen durch die öffentliche Jugendhilfe. Im Betreuungsvertrag sind Umfang und Zeitraum der Eingewöhnung zu regeln. Anders vereinbarte Kündigungsregelungen im Betreuungsvertrag als die unter Punkt 3 in diesen Richtlinien gefassten gehen zu Lasten der Eltern und bewirken keinen Anspruch an die Stadt Frechen. 11

8 Elternbeiträge Für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist eine pauschalierte Kostenbeteiligung gemäß 90 SGB VIII vorgesehen. Der Kostenbeitrag wird im Rahmen der Satzung der Stadt Frechen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege erhoben. http://www.stadt-frechen.de/soziales/basisseiten/106040100000010039.php 9 Inkrafttreten Die Änderungen zu den Richtlinien in der letzten Fassung vom 01.01.2015 treten am 01.08.2016 in Kraft. 12