Benutzungsordnung der Stadt Rheinstetten für die Kernzeitbetreuungen

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Transkript:

Vorbemerkung: Die Arbeit in den Kernzeitbetreuungseinrichtungen richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen Richtlinien sowie der nachstehenden Benutzungsordnung, die mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung anerkannt wird. 1 Begriffserklärung Die Stadt Rheinstetten unterhält in allen Grundschulen Kernzeitbetreuungseinrichtungen, die von den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule vor und nach dem regulären Unterricht besucht werden können. Die Öffnungszeiten können variieren und sind den Bedürfnissen der jeweiligen Schule angepasst. 2 Aufgaben (1) Die Einrichtungen haben die Aufgabe, die Kinder vor und nach dem schulischen Unterricht im Rahmen der verlässlichen Grundschule zu betreuen. (2) Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Kinder sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. (3) Trotz der kurzen Betreuungszeit sind uns das Erlernen eines angemessenen Sozialverhaltens unter Beachtung der in der Kernzeit bestehenden Regeln sowie das Erlernen von Strategien für erfolgreiches Konfliktlösen wichtig. (4) Die Einrichtungen werden als öffentliche Einrichtung betrieben. Für die Benutzung wird eine öffentlich-rechtliche Gebühr erhoben. 3 Anmeldung/Aufnahme (1) Aufgenommen werden Kinder ab Schuleintritt bis einschließlich 4. Schuljahr. (2) Die Anmeldung der Schulanfänger soll spätestens zum offiziellen Anmeldetag, der von der Stadtverwaltung zur Vorbereitung der jeweiligen Bedarfsplanung rechtzeitig im Amtsblatt veröffentlicht wird, schriftlich bei der Leitung der Kernzeit abgegeben werden. (3) Kinder können auch während des laufenden Schuljahres angemeldet werden. Stadt Rheinstetten, Hauptamt 10.3.1 Seite 1 von 6

Die Anmeldung für die Aufnahme während des Schuljahres soll rechtzeitig vor einem möglichen Aufnahmetermin schriftlich bei der Leitung der Kernzeit erfolgen. (4) Kinder mit und ohne Behinderung werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen betreut. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird. In einzelnen Fällen kann eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart werden. (5) Die Aufnahme in eine Kernzeitbetreuungsgruppe erfolgt nach schriftlicher Zusage, ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. (6) Die Höchstbelegungszahlen der Gruppen werden durch die Verwaltung nach den jeweiligen Gegebenheiten, z.b. Größe der zur Verfügung stehenden Räume, festgelegt. (7) Besucherkinder sind nicht erlaubt. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift und der Telefonnummer, den Betreuungskräften unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Erkrankung des Kindes oder anderen Notfällen schnellst möglich erreichbar zu sein. 4 Besuch der Kernzeitbetreuung, Öffnungszeiten (1) Im Interesse sowohl des einzelnen Kindes als auch der gesamten Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. (2) Kann ein Kind an einem oder mehreren Tagen die Einrichtung nicht besuchen, ist die jeweilige Einrichtung durch den Personensorgeberechtigten unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Regeln der Kernzeit sind von den Kindern zu befolgen. Abmachungen sind einzuhalten. (4) Die Kernzeitbetreuungseinrichtungen sind regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der jeweiligen Ferien der Einrichtung sowie der festgelegten Schließtage, geöffnet. (5) Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in den jeweiligen Einrichtungen bekannt gegeben. Hierbei gilt, dass Einrichtungen ohne Möglichkeit einer Mittagsverpflegung bis maximal 14.00 Uhr geöffnet sein dürfen. (6) Am pädagogischen Tag der Schule ist die jeweilige Kernzeitbetreuung innerhalb der dort regelmäßigen täglichen Zeiten geöffnet. Beim Lehrerausflug, am letzten Schultag vor den Sommerferien und am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien werden die Kernzeitkinder ab der 5. Schulstunde betreut. Stadt Rheinstetten, Hauptamt 10.3.1 Seite 2 von 6

(7) Es wird gebeten, die Kinder keinesfalls vor Öffnung der Einrichtung zu bringen und pünktlich zu den Schlusszeiten abzuholen. Bei verspäteter Abholung wird, soweit dies in der jeweils geltenden Gebührensatzung vorgesehen ist, ein zusätzliches Betreuungsgeld fällig. (8) Kinder die alleine nach Hause gehen dürfen, werden pünktlich entlassen. 5 Ferien und Schließtage der Kernzeitbetreuung auch aus besonderen Anlässen (1) Die Ferien und Schließtage der Kernzeitbetreuungseinrichtungen werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. (2) Muss eine Einrichtung aus besonderen Anlässen (z.b. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Personensorgeberechtigten hiervon schnellst möglich unterrichtet. (3) Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von 3 Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung (Ausnahme in den Ferien) zu vermeiden. (4) Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung von ansteckenden Krankheiten geschlossen werden muss. (5) Ferienbetreuung In den Oster-, Pfingst- und Herbstferien ist eine Ferienbetreuung eingerichtet, die jeweilige Ferienbetreuungseinrichtung ist von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr geöffnet. 6 Benutzungsgebühr (1) Die Einrichtungen werden als öffentliche Einrichtungen betrieben. Für die Benutzung wird eine öffentlich-rechtliche Gebühr erhoben. (2) Die Benutzungsgebühr wird auf Grund der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Gebühren für Tageseinrichtungen für Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Rheinstetten erhoben. 7 Versicherung (1) Die Kinder sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall a. auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung Stadt Rheinstetten, Hauptamt 10.3.1 Seite 3 von 6

b. während des Aufenthaltes in der Einrichtung c. während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb der Einrichtung (Spaziergang, Feste, usw.) versichert. (2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind der Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden. (3) Für den Verlust, die Beschädigung und für die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird gebeten, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu zeichnen. (4) Für Schäden die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Sorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. (5) Fahrzeuge aller Art (z.b. Fahrrad, Roller, Inline-Skater) dürfen nicht in der Einrichtung (in den Räumen und den Außenspielbereichen) benutzt und abgestellt werden. 8 Regelung in Krankheitsfällen (1) Bei Erkältungskrankheiten, beim Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. (2) Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Wochentölpel, Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Magen- und Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) muss der Leitung der Einrichtung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. (3) Ob und wann ein Kind nach einer ansteckender Krankheit auch in der Familie die Einrichtung wieder besuchen kann, und ob ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss, richtet sich nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Infektionsschutzgesetzes. Diese können in der Einrichtung eingesehen werden. (4) Ist ein ärztliches Attest nach Abs. 3 nicht erforderlich, müssen die Sorgeberechtigten vor der Rückkehr des Kindes in die Tageseinrichtung schriftlich bestätigen, dass sie alle von Seiten des Arztes empfohlenen und notwendigen Maßnahmen wie z.b. die Gabe von Medikamenten, durchgeführt und die Ausschlussfristen eingehalten haben. (5) Eine weitere Betreuung ist erst dann wieder möglich, wenn das Kind mindestens 24 Stunden beschwerdefrei und fieberfrei ist. Stadt Rheinstetten, Hauptamt 10.3.1 Seite 4 von 6

(6) Ein Läusebefall ist der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Erst nach fachgerechter Behandlung mit einem Anti-Läusemittel (Beipackzettel beachten), nach gründlicher Reinigung des Wohnumfeldes des Kindes sowie nach absoluter Läuse- und Nissenfreiheit darf das Kind die Einrichtung wieder besuchen. Das nach 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz vorgesehene Formular ist auszufüllen und unterschrieben in der Einrichtung abzugeben. (7) Die Eltern verpflichten sich, das Fehlen ihres Kindes ab dem ersten Krankheitstag zu entschuldigen. Dies kann auch telefonisch erfolgen. Medikamente können nur mit schriftlicher Vergabeanordnung eines Arztes verabreicht werden. Es ist das Formular Medikamentierung zu verwenden. 9 Aufsicht (1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung für die Kinder verantwortlich. (2) Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Mitarbeiter/innen in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes an einen Personensorgeberechtigten bzw. einen von Ihnen beauftragten Abholer oder beim Verlassen der Einrichtung. (3) Soll das Kind alleine nach Hause gehen, ist zwischen Kernzeit und Personensorgeberechtigten Einvernehmen herzustellen. Darüber hinaus bedarf es hierfür einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten. (4) Wird das Kind ausnahmsweise von Personen abgeholt, die den Betreuungskräften nicht angegeben sind, ist diesen grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht mitzugeben. (5) Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich. 10 Elternarbeit Es wird begrüßt und gewünscht, dass die Personensorgerechtsberechtigten Interesse an der Arbeit der Einrichtung zeigen und die Kinder dazu anhalten, sich an die Kernzeitregeln zu halten. 11 Abmeldung / Kündigung (1) Die Abmeldung kann in den Tageseinrichtungen nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Stadt Rheinstetten, Hauptamt 10.3.1 Seite 5 von 6

Leitung der Einrichtung zugehen. Davon ausgenommen sind Gruppen- und Einrichtungswechsel innerhalb der städtischen Einrichtungen. (2) Bei Kindern, die die Kernzeitbetreuung mit Beendigung der 4. Schulklasse verlassen, erfolgt die Abmeldung automatisch. 12 Beendigung des Aufenthaltes durch die Stadt Rheinstetten (Ausschluss) (1) Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag in einer Kernzeitbetreuungseinrichtung aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, der Einrichtung die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt z.b. dann vor, wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat, wenn die Sorgerechtsberechtigten die in dieser Benutzerordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten, wenn die zu entrichtende Benutzungsgebühr in einer Höhe von insgesamt drei Monatsgebühren nicht bezahlt wurde, wenn ein Kind wiederholt extreme Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die zur Gefährdung von Personen oder Eigentum führen. (2) Als erzieherische Maßnahme kann ein Kind vorübergehend vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. 13 Inkrafttreten Die vorstehende Benutzungsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Stadt Rheinstetten am 01.11.2015 in Kraft, gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 24.06.2008 außer Kraft. Stadt Rheinstetten, Hauptamt 10.3.1 Seite 6 von 6