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Transkript:

1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Dezember 2015 Teil II 435. Verordnung: Kapitalpuffer-Verordnung KP-V 435. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der antizyklischen Kapitalpufferrate, über die Festlegung des Systemrisikopuffers sowie über die nähere Ausgestaltung der Berechnungsgrundlagen gemäß 23a Abs. 3 Z 1 BWG und 24 Abs. 2 BWG (Kapitalpuffer-Verordnung KP-V) Auf Grund des 23a Abs. 3, des 23d Abs. 3 und des 24 Abs. 2 des Bankwesengesetzes BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird betreffend 23a Abs. 3 und 23d Abs. 3 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweck 1. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß 23a Abs. 3 BWG, der Festlegung des Systemrisikopuffers gemäß 23d Abs. 3 BWG sowie der näheren Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU gemäß 24 Abs. 2 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB. Anwendungsbereich 2. (1) Der 2. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß 3 BWG oder 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, von der Einhaltung des 23a BWG ausgenommen sind. (2) Der 3. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer) ist auf die in 7 dieser Verordnung namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden. (3) Der 4. Abschnitt (Ausschüttungsbeschränkungen) ist auf Kreditinstitute gemäß 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß 3 BWG oder 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des 24 BWG ausgenommen sind. Begriffsbestimmungen 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß 2 Z 41 BWG; 2. Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß 2 Z 43 BWG; 3. Kapitalpuffer-Anforderung für Globale Systemrelevante Institute: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß 2 Z 44 BWG; 4. Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß 2 Z 44a BWG; 5. Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß 2 Z 44b BWG;

BGBl. II - Ausgegeben am 21. Dezember 2015 - Nr. 435 2 von 4 6. Kombinierte Kapitalpuffer-Quote: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß 2 Z 45 BWG ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrages; 7. Systemische Verwundbarkeit: erhöhte Verwundbarkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute gegenüber Störungen im Finanzsystem oder Teilen davon aufgrund der Verflechtungen des oder dieser Kreditinstitute mit anderen Marktteilnehmern oder dem Finanzsystem generell; 8. Systemisches Klumpenrisiko: Risiko, das aus substantiellen gleichartigen Risikopositionen der Kreditwirtschaft resultiert und aufgrund dieser Gleichartigkeit bei mehreren Kreditinstituten zu Störungen führen kann, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft haben können. 2. Abschnitt Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung 4. (1) Die institutsspezifische Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß 23a Abs. 1 BWG ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß 5 des Kreditinstituts belegen sind, multipliziert mit dem Gesamtrisikobetrag gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (2) Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts gemäß Abs. 1 ist die jeweils von der zuständigen Aufsichtsbehörde für den jeweiligen Mitgliedstaat bzw. das jeweilige Drittland festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich aus der Gegenüberstellung von den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in dem betreffenden Drittland und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ergibt. (3) Für die Zwecke des 23a Abs. 3 Z 2 BWG beträgt ab dem 1. Jänner 2016 die Kapitalpuffer- Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%. (4) Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des Abs. 1 für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen. (5) Setzt eine zuständige Drittlandsbehörde eine nationale Pufferquote fest, so gilt diese zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat. Wesentliche Kreditrisikopositionen 5. (1) Für die Zwecke des 4 sind die in allen Risikopositionsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f oder Art. 147 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, enthaltenen Kreditrisikopositionen als wesentlich zu behandeln, soweit für diese Folgendes gilt: 1. Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 2. wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden; 3. handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung. (2) Der Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014, ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 5, zu ermitteln.

BGBl. II - Ausgegeben am 21. Dezember 2015 - Nr. 435 3 von 4 3. Abschnitt Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung 6. Für die Zwecke des 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag. Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer 7. (1) Die Kapitalpuffer-Quote für die systemische Verwundbarkeit beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU: 1. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Promontoria Sacher Holding N.V. 1%; 2. für die Erste Group Bank AG 1%; 3. für die HYPO NOE Gruppe Bank AG 1%; 4. für die HYPO TIROL BANK AG auf Basis der konsolidierten Lage der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung 1%; 5. für die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft 1%; 6. für die Raiffeisen Bank International AG 1%; 7. für die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft 1%; 8. für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG auf Basis der konsolidierten Lage der RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 1%; 9. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund egen 1%; 10. für die UniCredit Bank Austria AG 1%; 11. für die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Vorarlberger Landesbank-Holding 1%. (2) Die Kapitalpuffer-Quote für das systemische Klumpenrisiko nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU beträgt: 1. für die Erste Group Bank AG 1%; 2. für die Raiffeisen Bank International AG 1%; 3. für die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft 1%; 4. für die Sberbank Europe AG 1%; 5. für die UniCredit Bank Austria AG 1%. 4. Abschnitt Ausschüttungbeschränkungen Ermittlung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages 8. (1) Nach Maßgabe von Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU ist für die Zwecke des 24 Abs. 2 letzter Unterabsatz BWG der maximal ausschüttungsfähige Betrag durch Multiplikation der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Abs. 3 festgelegten Faktor zu berechnen. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages Maßnahmen gemäß 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab. (2) Die zu multiplizierende Summe gemäß Abs. 1 umfasst: 1. Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit 21 der CRR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 425/2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erwirtschaftet wurden; zuzüglich 2. der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit 21 der CRR-Begleitverordnung nicht dem harten Kernkapital zugerechnet

BGBl. II - Ausgegeben am 21. Dezember 2015 - Nr. 435 4 von 4 wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erwirtschaftet wurden; abzüglich 3. der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Z 1 und 2 einbehalten würden. (3) Der Faktor gemäß Abs. 1 wird wie folgt bestimmt: Ist das vorgehaltene und weder zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch zur Haltung eines allfälligen zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß 70 Abs. 4a Z 1 BWG oder Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrages, 1. größer als Null und kleiner als ein Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote, so ist der Faktor 0; 2. größer oder gleich einem Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als zwei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,2; 3. größer oder gleich zwei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als drei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,4; 4. größer oder gleich drei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,6. 5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Übergangsbestimmung für den Systemrisikopuffer 10. Für Kreditinstitute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden, ist die Gesamtsumme der in 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten für den Zeitraum 1. vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 mit 0,25%, 2. vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2017 mit 0,5%, 3. vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2018 mit 1% begrenzt. Ettl Kumpfmüller