BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. August 2014 Teil I

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1 von 8 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. August 2014 Teil I 69. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2014 EO-Nov. 2014 (NR: GP XXV RV 180 AB 202 S. 37. BR: AB 9234 S. 832.) 69. Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und die Insolvenzordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2014 EO-Nov. 2014) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung der Exekutionsordnung Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert: 1. 1 Z 8 lautet: 8. rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte ( 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen ( 65 ARHG, 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären; 2. 18 Z 1 lautet: 1. wenn die Exekution auf ein im Inland gelegenes und in einem öffentlichen Buch eingetragenes unbewegliches Vermögen oder auf daran bücherlich eingetragene Rechte geführt wird, das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage des unbeweglichen Vermögens befindet; 3. 35 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erster Satz lautet: (2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. b) In Abs. 2 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt: Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. c) Abs. 3 lautet: (3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

BGBl. I - Ausgegeben am 11. August 2014 - Nr. 69 2 von 8 Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist. 4. 36 Abs. 2 und 3 lauten: (2) Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden. (3) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen. 5. 38 Abs. 2 lautet: (2) Für Verfahren nach den 35, 36 und 37 kann die inländische Gerichtsbarkeit nach 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden. 6. 42 Abs. 1 Z 5 lautet: 5. wenn Einwendungen nach den 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird ( 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist; 7. 45 Abs. 3 lautet: (3) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen ( 55 Abs. 1). 8. 65 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt: (3) 521a ZPO ist nur anzuwenden, wenn 1. es sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder 2. es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder 3. dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist. (4) Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten. 9. Nach 86a wird folgender Vierter Titel eingefügt: Vierter Titel Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen Zuständigkeit 86b. (1) Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für 1. die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie 2. die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO. Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. (2) Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für

BGBl. I - Ausgegeben am 11. August 2014 - Nr. 69 3 von 8 1. die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO und 2. die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO. Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen 86c. (1) Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben. (2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des 397 Abs. 2 erheben. (3) Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO. 10. In 146 Abs. 1 wird das Zitat Z 1 bis 3 durch das Zitat Z 1 bis 3a ersetzt. 11. 150 Abs. 1a lautet: (1a) Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen und nicht nach anderen Bestimmungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, sind dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen. 12. 177 Abs. 4 erhält die Bezeichnung 177a und wird wie folgt geändert: a) Folgende Überschrift wird eingefügt: Unzulässige Bieterabsprachen ; b) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung (1) ; c) Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt: (2) Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. (3) Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht. 13. Nach 187 wird folgender 187a eingefügt: Aufhebung des Zuschlags 187a. (1) Auf Antrag der verpflichteten Partei ist der Zuschlag einer Liegenschaft aufzuheben und bis zur Entscheidung darüber das Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn sie 1. während des Exekutionsverfahrens einer gesetzlichen Vertretung bedurfte, nicht gesetzlich vertreten war und die Verfahrensführung auch nicht nachträglich genehmigt wurde, 2. bescheinigt, dass die versteigerte Liegenschaft der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, und 3. bescheinigt, dass sie die hereinzubringende Forderung erfüllt hat. (2) Der Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 1 des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dass 1. sie in diesem Verfahren einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war und 2. die der Zwangsversteigerung zugrunde liegende Forderung nicht besteht. (3) Der Zuschlag ist nicht aufzuheben, wenn der Umstand, dass die verpflichtete Partei einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war, bereits im Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde. (4) Der Aufhebungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde. Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags. Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags sind der betreibende Gläubiger und der Ersteher einzuvernehmen ( 55 Abs. 1).

BGBl. I - Ausgegeben am 11. August 2014 - Nr. 69 4 von 8 (5) Vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Zuschlags findet keine Rückabwicklung statt. 14. 196 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht oder kommt er einem Verbesserungsauftrag nicht nach, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen. Ist das Überbot unbestimmt, so ist es ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen. 15. 198 Abs. 1 erster Satz wird aufgehoben. 16. In 230 Abs. 1 wird der Verweis 276 ABGB durch den Verweis 270 ABGB ersetzt. 17. In 249 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben. 18. In 278 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat 179 durch folgendes Zitat ersetzt: 177a, 179. 19. 292l Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen ( 55 Abs. 1). 20. 312 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen. 21. 370 lautet: 370. Zur Sicherung von Geldforderungen kann auf Grund der von inländischen Zivilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen, sowie auf Grund von Endurteilen und Zahlungsaufträgen inländischer Zivilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Exekutionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder dass zum Zweck ihrer Einbringung die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist. 22. In 377 Abs. 4 wird der Verweis 376 Abs. 1 Z 1 bis 3, durch den Verweis 376 Abs. 1 Z 1 oder 3 ersetzt. 23. 379 Abs. 2 Z 2 lautet: 2. wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist. 24. In 381 Z 1 lautet der Satzteil nach dem Strichpunkt: als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist; 25. In 382c Abs. 3 Z 2 wird das Wort Jugendwohlfahrtsträger durch die Worte Kinder- und Jugendhilfeträger ersetzt. 26. 393 Abs. 3 erster Satz lautet: (3) Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen. 27. 397 Abs. 1 erster Satz lautet: Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden.

BGBl. I - Ausgegeben am 11. August 2014 - Nr. 69 5 von 8 28. Die Überschrift vor 403 lautet: Dritter Teil Begleitregelungen 29. Nach 403 wird folgende Bestimmung eingefügt: Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen 403a. (1) Klagen und Anträge nach den 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung. (2) Alle sonstigen Klagen nach den 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten. 30. Vor 404 wird folgende Überschrift eingefügt: Vierter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen 31. Nach 416 wird folgender 417 samt Überschrift angefügt: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014 417. (1) 1, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a, 196, 249, 278, 292l, 312, 370, 379, 381 und 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt. (2) 1 Z 8 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung betreffend die vermögensrechtliche Anordnung nach dem 30. September 2014 ergangen ist. (3) 35, 36, 38 und 403a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt. (4) 42 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Aufschiebung nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt. (5) 45 Abs. 3 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt. (6) 65 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. September 2014 liegt. (7) 86b und 86c in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 11. Jänner 2015 in Kraft. (8) 150 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 30. September 2014 angeordnet wird. (9) 177, 177a und 278 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach 177a Abs. 1 nach dem 30. September 2014 abgeschlossen oder abzuschließen versucht wurde. (10) 187a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Zuschlag nach dem 30. September 2014 erteilt wird. (11) 196 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn das Überbot nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt. (12) 292l Abs. 1 und 312 Abs. 4 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt. (13) 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die einstweilige Verfügung nach dem 30. September 2014 bewilligt wird.

BGBl. I - Ausgegeben am 11. August 2014 - Nr. 69 6 von 8 Artikel 2 Änderung des Vollzugsgebührengesetzes Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) In Z 3 wird der Betrag von 6 Euro durch den Betrag von 7,50 Euro ersetzt. b) In Z 4 wird der Betrag von 7 Euro durch den Betrag von 9 Euro ersetzt. 2. 6 Abs. 2 erster Satz lautet: (2) Die Vergütungen für 1. Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird, 2. Zahlung, 3. Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und 4. Verwertung stehen nebeneinander zu. 3. Die Paragraphenbezeichnung 8a wird durch die Bezeichnung 8b ersetzt; in 8b zweiter Satz wird der Verweis 11 Abs. 1 durch den Verweis 8a ersetzt. 4. Nach 8 wird folgender 8a eingefügt: Zahlung 8a. Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag: bis 150 Euro... 5,0%, vom Mehrbetrag bis 400 Euro... 3,0%, vom Mehrbetrag bis 800 Euro... 1,5%, vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro... 1,0%, vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro... 0,7%, vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro... 0,3% und vom Mehrbetrag über 50 000 Euro... 0,15%, mindestens jedoch 6 Euro. 5. 11 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird aufgehoben. b) Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung (1) ; in diesem Absatz wird das Zitat Abs. 1 durch das Zitat 8a ersetzt. c) Abs. 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen (2) bis (4). d) In Abs. 4 wird die Wendung nach Abs. 1 bis 4 durch die Wendung nach Abs. 1 bis 3 ersetzt. 6. In 15 wird jeweils der Betrag von 4,50 Euro durch den Betrag von 6 Euro ersetzt. 7. In 16 wird der Betrag von 4,50 Euro durch den Betrag von 6 Euro ersetzt. 8. In 17 entfallen die Worte in der Familie. 9. 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Z 1 wird der Betrag von 95 Cent durch den Betrag von 1,10 Euro ersetzt. b) In Z 2 wird der Betrag von 1,40 Euro durch den Betrag von 1,60 Euro ersetzt. c) In Z 3 wird der Betrag von 2 Euro durch den Betrag von 2,30 Euro ersetzt.

BGBl. I - Ausgegeben am 11. August 2014 - Nr. 69 7 von 8 d) In Z 4 lit. a wird der Betrag von 2,70 Euro durch den Betrag von 3 Euro ersetzt. e) In Z 4 lit. b wird der Betrag von 3,20 Euro durch den Betrag von 3,60 Euro ersetzt. 10. Nach 34 wird folgender 35 samt Überschrift angefügt: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014 35. (1) 2, 6, 8a, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. (2) 2 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt. (3) 6, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 30. September 2014 erteilt wird. (4) 8a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 30. September 2014 erfolgt. Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 19 Abs. 1 werden am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt: 5. die Entscheidung über Anträge nach den 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4. 2. 45 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt. Artikel 4 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 2 Z 1 lit. e wird nach dem Zitat 7a EO die Wortfolge und für Einwendungen nach 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils eingefügt. 2. 6a samt Überschrift wird aufgehoben. 3. In 7 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt: 3a. bei elektronischen Abfragen die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen; 4. In 23 Abs. 2 wird nach dem Wort Vergleichsgebühr die Wortfolge sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen eingefügt. 5. In 31 Abs. 4 wird die Wortfolge Der Kostenbeamte durch die Wendung Die Vorschreibungsbehörde ( 6 GEG) ersetzt. 6. In der Tarifpost 7 wird nach der Anmerkung 7 folgende Anmerkung 7a eingefügt: 7a. Für Einwendungen nach den 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen beträgt die Pauschalgebühr 102 Euro. 7. In der Tarifpost 13a wird das Wort Rechtsmittelabteilung durch das Wort Rechtsabteilung ersetzt.

BGBl. I - Ausgegeben am 11. August 2014 - Nr. 69 8 von 8 8. In der Tarifpost 14 Z 7 wird der Klammerausdruck ( 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes) durch den Klammerausdruck ( 269 Abs. 2 IO) ersetzt. 9. In der Tarifpost 14 wird nach der Z 15 folgende Z 16 angefügt: Tarifpost Gegenstand 14 16. für die elektronische Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz je abgefragtem Geschäftsfall Höhe der Gebühren 21 Cent 10. In der Tarifpost 14 werden nach der Anmerkung 6 folgende Anmerkungen 7 und 8 angefügt: 7. Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus ( 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei. 8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 16 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen. 11. In Art. VI wird folgende Z 56 angefügt: 56. 2 und 23 sowie die Tarifpost 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangen. 6a tritt mit 1. Jänner 2015 außer Kraft. 7 und die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 durchgeführt werden. 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Artikel 5 Änderung der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert: 1. 20 Abs. 4 Z 1 und 2 lauten: 1. im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken, 2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices, 2. 20 Abs. 4 Z 3 und 4 lauten: 3. Pensionsgeschäfte ( 50 Abs. 1 BWG und Art. 4 Abs. 1 Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und 4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte, 3. Nach 276 wird folgender 277 angefügt: Inkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnungs-Novelle 2014 277. 20 Abs. 4 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Fischer Faymann