3. Änderung der Geschäftsverteilung der Richterinnen und Richter Amtsgericht Aichach für das Jahr Anlass:

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Transkript:

3. Änderung der Geschäftsverteilung der innen und Amtsgericht Aichach für das Jahr 2017 Anlass: Dienstantritt von Frau RiinAG Herman am 01.11.2017 Über die Besetzung, die Vertretung und die Verteilung der Geschäfte im Jahre 2017 hat das Präsidium gemäß 21 e GVG die sich aus der folgenden Neufassung ergebenden Änderungen mit Wirkung zum 01.11.2017 beschlossen. 32 E 38-2016 Stand: 01.01.2017 32 E 58-2017 Stand: 01.07.2017 32 E 63 2017 Stand: 01.10.2017 32 E - 65 2017 Stand: 01.11.2017

Inhaltsverzeichnis 1 2017 A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen 2 2017 B. Allgemeine Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 3 2017 B. Allgemeine Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 4 2017 C. Jugendgericht 5 2017 D. Sonstiges im Zusammenhang mit Straf- und Ermittlungsverfahren Stehendes 5 2017 E. Freiwillige Gerichtsbarkeit 6 2017 F. Sonstiges 7 2017 Ergänzende Bestimmungen 8-9

2017 A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen 2 1. Streitige bürgerliche Rechtspflege, soweit die Namen der Beklagten mit den Buchstaben A - K beginnen. Hellriegel 118 140 1. Konopka 2. Streitige bürgerliche Rechtspflege, soweit die Namen der Beklagten mit den Buchstaben L Z beginnen ohne die Geschäfte gemäß Ziff. 5) Konopka 210 152 1. Hellriegel 3. Streitige bürgerliche Rechtspflege, soweit die Namen der Beklagten mit den Buchstaben K L mit Eingang vor dem 01.11.2015 beginnen ohne die Geschäfte gemäß Ziff. 5) Konopka 210 152 1. Hellriegel 4. liche Geschäfte der Zwangsvollstreckung Konopka 210 152 1. Hellriegel 5. Wohnungseigentumssachen gemäß 43 WEG Hellriegel 118 140 1. Konopka 6. Tätigkeit des Güterichters in der streitigen bürgerlichen Rechtspflege gem. 278 Abs. 5 ZPO i.d.f. des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl I, 1577) a) A K b) L Z Konopka Hellriegel 210 118 152 140 Prügel 7. Alle Geschäfte des Familiengerichts, insbesondere diejenigen gemäß 23 a Abs. 1 Ziff. 1 GVG; a) Referat 1 F: A J und K mit Eingang ab 01.11.2015 ohne Altverfahren Lichti-Rödl 110 132 1. Prügel riegel b) Referat 2 F: L - Z und K mit Eingang vor dem 01.11.2015 Prügel 113 178 1. Lichti-Rödl riegel 8. Die Güterichtertätigkeit in Familiensachen gem. 36 Abs. 5 FamFG i.d.f. des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl I, 1577) wird wie folgt geregelt: Für Ersuchen um Güterichterverfahren in Familiensachen des Amtsgerichts Landsberg am Lech ist zuständig Lichti-Rödl 110 132 Prügel Ersuchen um die Durchführung von Güterichterverfahren in das Amtsgericht Aichach originär betreffenden Familiensachen sind an das Amtsgericht Landsberg am Lech zu richten die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Landsberg am Lech.

2017 B. Allgemeine Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 3 1. Schöffengericht mit den Anfangsbuchstaben A Z Hell 207 161 1. Grosse 2. Geschäfte des Einzelrichters in Strafsachen und Privatklageverfahren ohne Geschäfte gem. Ziff. 3 a) mit den Endziffern des letzten staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens 8 und 9 Herman 114 177 1. Hell b) mit den Endziffern des letzten staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens 0 bis 7 und Privatklageverfahren Hell 209 151 1. Grosse 3. Ordnungswidrigkeiten Erwachsener Grimm 207 161 1. Walch 4. Verfahren, die gemäß 210 III, II/1, 354 II/1 StPO vom Rechtsmittelgericht an einen anderen des Amtsgerichts Aichach zurückverwiesen werden, Grosse 209 151 1. Reck 2. Konopka 5. Wiederaufnahmeverfahren gemäß der im Beschluss des OLG München vom 29.10.2014 4100 755/14 festgesetzten Zuständigkeit Grosse 209 151 1. Hell 6. Objektive Verfahren gemäß 440 StPO Grosse 209 151 1. Hell

2017 B. Allgemeine Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 4 7. Verfahren, die gemäß 79 VI OWiG vom Rechtsmittelgericht an einen anderen des Amtsgerichts Aichach zurückverwiesen worden sind Grosse 209 151 1. Hell 8. Objektive Verfahren gemäß 27,87 OWiG Grimm 207 161 1. Walch 9. Geschäfte in allen Verfahren, die gemäß 462 a II/2 StPO an das Amtsgericht Aichach abgegeben werden. Sie werden jedoch vom jeweils zuständigen Referatsrichter übernommen, soweit dort bereits eine Bewährungsaufsicht besteht oder neu hinzukommt Hell 209 151 1. Grosse 10. Bewährungsverfahren gegen Erwachsene mit Ausnahme von Ziffer c) und d) a) Verfahren mit Endziffern des letzten staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens 8 und 9 Hermann 114 177 1. Hell b) Verfahren mit Endziffern des letzten staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens 0 bis 7 Hell 209 151 1. Grosse c) Verfahren, in denen die Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bis 31.10.2017 eingetreten ist mit Ausnahme der unter d) genannten Verfahren Hell 209 151 1. Grosse d) Verfahren, die von außerhalb des Landgerichtsbezirks des Landgerichts Augsburg an das Amtsgericht Aichach abgegeben wurden und abgegeben werden (BÜR) Herman 114 177 1. Hell

2017 C. Jugendgericht 5 1. Jugendschöffengericht Grosse 210 152 1. Hell 2. Die Geschäfte des Jugendrichters ohne Geschäfte gem. Ziffer 3 Grosse 210 152 1. Hell 3. Ordnungswidrigkeiten gegen Jugendliche und Heranwachsende Grosse 209 151 1. Hell 4. Verfahren anderer Jugendgerichte, die an das Amtsgericht Aichach zurückverwiesen worden sind und Wiederaufnahmeverfahren gemäß 140 a GVG gemäß der im Beschluß des OLG München vom 29.10.2014, - 4100 755/14, festgesetzten Zuständigkeit Grosse 210 152 1. Hell 5. Vollstreckungsleiter für die JVA Aichach ( 82 JGG ) Grosse 210 152 1. Walch 2. Reck 2017 D. Sonstiges im Zusammenhang mit Straf- und Ermittlungsverfahren Stehendes 1. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht Hellriegel 210 152 1. Reck 2. Ermittlungsrichterliche Tätigkeit mit den Anfangsbuchstaben A Z Grosse 210 151 1. Hell 3. liche Aufgaben nach 148 II, 148 a StPO, 37 II EGGVG, 29 I/2 StVollzG Reck 008 135 1. Grosse 4. Schöffenwahl für das Schöffengericht Hell 207 161 1. Grosse 5. Schöffenwahl für das Jugendschöffengericht Grosse 210 152 1. Hell

2017 E. Freiwillige Gerichtsbarkeit 6 1. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. 23 a Abs. 2 Nr. 1 GVG, 271, 312, 340 FamFG und gem. 23 a Abs. 2 Nr. 6 GVG. a) A bis Z soweit sich der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthalt d. Betroffenen im Gemeindegebiet Friedberg mit der PLZ 86316 befindet. Herman 114 177 1. Reck b) A bis Z mit Ausnahme a) Reck 008 135 1. Herman 2. Geschäfte des Vormundschaftsrichters einschließlich der Unterbringungssachen, der Verfahren nach dem Gesetz über Freiheitsentziehungen, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Art. 17,23 PAG handelt und der Verfahren nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz, die vor dem 01.09.2009 anhängig geworden sind. a) A bis Z soweit sich der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthalt d. Betroffenen im Gemeindegebiet Friedberg mit der PLZ 86316 befindet. Herman 114 177 1. Reck b) A bis Z mit Ausnahme a) Reck 008 135 1. Herman 3. Geschäfte des Nachlaßrichters Prügel 113 178 1. Reck 2.Grosse 4. Geschäfte des Grundbuchrichters, einschl. Unschädlichkeitszeugnisse Walch 206 148 1. Grosse riegel

2017 F. Sonstiges 7 1. liche Aufgaben nach 163 c StPO, Art. 17, 23 PAG Grosse 209 151 1. Hell 2. Reck 2. Rechtshilfesachen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme von Ziffern 3 und 4 Hellriegel 209 151 1. Konopka 2. Prügel 3. Rechtshilfe in Familiensachen Lichti-Rödl 118 140 1. Prügel 4. Rechtshilfesachen in Verfahren des Vormundschaftsgerichts und des Betreuungsgerichts Reck 008 135 1. Herman 5. Rechtshilfe in Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten, sowie die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Grosse 209 151 1. Hell 6. ablehnungen in sämtlichen n Walch 206 148 1. Reck 7. liche Entscheidungen in Beratungshilfesachen a) soweit sie Familiensachen betreffen: Namen der Antragsteller A J und K mit Eingang ab 01.11.2015 ohne Altverfahren Lichti-Rödl 110 132 1. Prügel riegel Namen der Antragsteller L - Z und K mit Eingang vor dem 01.11.2015 Prügel 113 178 1. Lichti-Rödl riegel b) alle Übrigen: Namen der Antragsteller A K Hellriegel 107 129 1. Konopka Namen der Antragsteller L Z Konopka 210 152 1. Hellriegel 8. Sämtliche übrigen in dieser Geschäftsverteilung nicht gesondert aufgeführten richterlichen Geschäfte Herman 207 161 1. Grimm 2. Prügel

2017 Ergänzende Bestimmungen 8 Ergänzend gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes betreffen Altverfahren und die Neueingänge. In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren betrifft die Änderung des Geschäftsverteilungsplans nicht für solche Altverfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Geschäftsverteilung die Hauptverhandlung bereits begonnen hat. In Zivilverfahren betrifft die Änderung des Geschäftsverteilungsplans nicht solche Altverfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Geschäftsverteilungsplans bereits Verkündungstermin bestimmt ist. Für die Ermittlung der Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den Strafreferaten ist bei mehreren Beklagten, Beschuldigten, Angeklagten und Betroffenen jeweils der Name des ersten Beklagten oder Betroffenen maßgebend. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleiben Zusätze außer Betracht wie Bezeichnung von Gebietskörperschaften (Stadt, Markt, Gemeinde u.a.), Vornamen und ihre Abkürzungen, Titel (Prof., Dr., Dipl.Ing., u.a.), Adelsbezeichnungen (Prinz, Fürst, Graf u.a.), Vorsatzwörter wie von, von der, van, van der, de, de la, u.a., Namenszusätze wie die indischen Ausdrücke Singh und Kaur. Sind die Vorsatzwörter mit einem Wort verschmolzen, werden sie wie ein Wort behandelt, z.b. Vandenbergh u.a. Die Umlaute ä, ö, ü werden behandelt als ae, oe, ue. Maßgebend ist jeweils der Name, auch der Firma, der Gesellschaft, des Vereins, der Stiftung etc. Bei Einzelfirmen ist der Name der/des erstgenannten Inhabers/in maßgebend. 2. Familiensachen 2.1 Die Zuständigkeit in Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Namens der Beteiligten. Führen die Beteiligten keinen gemeinsamen Namen, so richtet sich die Zuständigkeit zunächst nach dem Namen des gemeinsamen minderjährigen Kindes und ansonsten nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Antragsgegners. 2.2. In Kindschaftssachen gem. 151 FamFG sowie in Lebenspartnerschaftssachen gem. 269 Abs. 1 Nr. 3 FamFG,in Abstammungssachen gem. 111 Nr. 3 FamG und Adoptionssachen gem. 111 Nr. 4 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Kindes, bei mehreren Kindern nach dem Namen des jüngsten Kindes. 2.3 In Unterhaltsverfahren gem. 231 Abs. 1 FamFG richtet sich die Zuständigkeit, soweit es sich um Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Eltern handelt, nach dem Namen des Kindes, bei mehreren Kindern nach dem Namen des jüngsten Kindes. Der danach zuständige ist auch zuständig für die Unterhaltsverfahren im Sinne von 231 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG, die nach 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zum Amtsgericht Aichach erhoben werden. Für die übrigen Verfahren nach 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Antragsgegners. Vorstehendes gilt entsprechend für und Abänderungsverfahren nach 238 bis 240 FamFG und Vollstreckungsgegenanträge nach 767 ZPO. 2.4. Die Zuständigkeit in den Familiensachen nach 111 Nr. 5 (Ehewohnungs- und Haushaltssachen), Nr. 6 (Gewaltschutzsachen), Nr. 7 (Versorgungsausgleichssachen), Nr. 9 (Güterrechtssachen), Nr. 10 (sonstige Familiensachen), 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Ehenamens der Beteiligten. Führen die Beteiligten keinen gemeinsamen Ehenamen, ist der Name des Antragsgegners maßgebend. 2.5. In Verfahren nach 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG richtet sich die Zuständigkeit für Ansprüche nach 1615 l BGB nach dem Namen des Kindes, wegen dessen Betreuung Unterhalt verlangt wird; für Ansprüche nach 1615 m BGB nach dem Namen des Antragsgegmers. 2.6. Für die Bezeichnung von Verfahrensbeteiligten gelten die Regelungen gemäß Ziff. 1 entsprechend. 2.7. Ist bei Eingang einer neuen Familiensache ein dieselbe Ehe oder Lebenspartnerschaft betreffende Familiensache anhängig, so gilt folgendes 2.7.1. Handelt es sich bei der bereits anhängigen Familiensache um eine Ehesache oder um die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, so ist für das neue Verfahren das bisherige Referat zuständig; 2.7.2. Handelt es sich bei der neuen Familiensache um eine Ehesache oder die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, so geht die bisher anhängige Familiensache in die Zuständigkeit des neuen Referats über;

2017 Ergänzende Bestimmungen 9 2.7.3. Ist keine Ehesache oder kein Verfahren auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft anhängig oder handelt es sich bei der alten Sache um eine solche, die mehr als 6 Monate ruht, ausgesetzt oder nicht mehr betrieben worden ist, so geht die alte Sache in die Zuständigkeit des neuen Referates über; 3. Bewährungsverfahren von Erwachsenen gegen denselben Verurteilten fallen in den Zuständigkeitsbereich desjenigen s in dessen Referat zuletzt über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung entschieden wurde. 4. Bei der Verhinderung beider Vertreter ist jeweils der dienstjüngste (Eintritt in den Justizdienst) anwesende zur Vertretung berufen. 5. Die Einteilung des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Werktagen bleibt vorbehalten. Der Bereitschaftsdienstvertreter vertritt während der Bereitschaftszeit sämtliche. Aichach, den 25.10.2017 Hell Direktor des Amtsgericht Lichti-Rödl in am Amtsgericht (stellvertretende Direktorin) Grosse Hellriegel Reck in am Amtsgericht am Amtsgericht am Amtsgericht