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Transkript:

Legal News Energierecht Ausgabe 14 / September 2017 Newsletter Inhalt Neue Verordnung zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb 2 Die Förderung des Wärmemarktes geht in die nächste Runde 2 Änderungen der Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien- Verordnung in Kraft getreten 3 Ihre Ansprechpartner 5 Bestellung und Abbestellung 5 www.pwclegal.de

Neue Verordnung zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb Am 25. August 2017 wurde die Verordnung 2017/1485 der EU Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am 14. September 2017 in Kraft. Durch die Verordnung sollen harmonisierte Vorschriften über den Netzbetrieb für Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und signifikante Netznutzer festgelegt werden. Zu den signifikanten Netznutzern zählen gemäß der Verordnung u.a. bestehende und neue Verbrauchsanlagen sowie Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen die Betriebssicherheit und die Koordination der Übertragungsnetzbetreiber. So werden als konkrete Ziele u.a. die Festlegung gemeinsamer Anforderungen und Grundsätze für die Betriebssicherheit, die Gewährleistung der erforderlichen Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und die Unterstützung der Koordination beim Netzbetrieb und bei der Betriebsplanung genannt. Im Bereich der Betriebssicherheit werden zunächst Netzzustände klassifiziert. Dabei wird zwischen dem Normalzustand, dem gefährdeten Zustand, dem Notzustand und dem Blackout- Zustand differenziert. Nach den Vorgaben der Verordnung obliegen den Übertragungsnetzbetreibern verschieden Aufgaben in Bereichen wie dem Blindleistungs-, dem Kurzschlussstrom- und dem Leistungsflussmanagement. Umfangreiche Regelungen erfährt auch der Datenaustausch. Zunächst werden diesbezüglich allgemeine Anforderungen festgelegt, die dann anhand der verschiedenen Richtungen der Datenströme konkretisiert werden. Geregelt wird u.a. der Datenaustausch zwischen Übertragungsnetzbetreibern untereinander sowie im Verhältnis Übertragungsnetzbetreiber Verteilernetzbetreiber. Bei Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 E-Mail: marc.goldberg@de.pwc.com Verbindlichkeiten aus Ergebnisabführungsvertrag kein Abzugskapital Oberlandesgericht Thüringen, Beschluss vom 21. August 2017, Az. 2 Kart 3/13 Die regulatorische Behandlung von Verbindlichkeiten aus einem Ergebnisabführungsvertrag ist zwischen Netzbetreibern und Regulierungsbehörden umstritten. Die Regulierungsbehörden vertreten die Auffassung, dass Verbindlichkeiten aus einem Ergebnisabführungsvertrag beim Abzugskapital berücksichtigt werden müssen, weil sie auch im Jahresabschluss als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Das OLG Thüringen folgt dieser Auffassung nicht: Der 2. Kartellsenat stellt in seinen Beschlussgründen maßgeblich auf den abschließenden Charakter des 7 Abs. 2 GasNEV ab. Verbindlichkeiten aus Ergebnisabführung lassen sich nicht unter den Katalog des 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV fassen. Die von PwC 2

der Bundesnetzagentur angeführte bilanzielle Behandlung als Verbindlichkeiten im Jahresabschluss sei so der 2. Kartellsenat für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, die nach der Rechtsprechung des BGH einem eigenständigen System folgt, ohne Bedeutung. Der Beschluss ist zu begrüßen, weil er der bisherigen extensiven Regulierungspraxis beim Abzugskapital Grenzen setzt. Nunmehr bleibt abzuwarten, ob die Bundesnetzagentur Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegt. Thomas Oelke, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-4719 E-Mail: thomas.oelke@de.pwc.com Änderungen der Grenzüberschreitenden- Erneuerbare-Energien-Verordnung in Kraft getreten Mit Wirkung zum 16. August 2017 ist die nationale Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien in Kraft getreten. Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) wird durch die Änderungsverordnung neu gefasst. Bislang war sie nur auf Ausschreibungen für Solaranlagen anwendbar, da die Pilotphase für geöffnete Ausschreibungen im Jahr 2016 zunächst auf diese beschränkt war. Hintergrund der Erweiterung auf Windenergieanlagen an Land ist die im Rahmen der beihilfenrechtlichen Genehmigung zum EEG 2017 erteilte Zusage der Bundesregierung, im Zuge der Umstellung auf Ausschreibungen fünf Prozent der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu öffnen. Eine Beschränkung auf bestimmte Technologien war dabei nicht vorgesehen. Für alle Solaranlagen, die unter der GEEV in der Fassung bis zum 15. August 2017 errichtet worden sind, gelten die Regelungen bis zum Ablauf der Förderdauer fort. Regelungsgegenstand der GEEV sind die grenzüberschreitenden Ausschreibungen des Zahlungsanspruchs für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates befinden. Die Ausschreibungen können in Form einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung, einer geöffneten nationalen Ausschreibung oder einer geöffneten ausländischen Ausschreibung erfolgen. Die ersten beiden Ausschreibungsvarianten sind nur zulässig, wenn sie mit den beteiligten Mitgliedsstaaten völkerrechtlich vereinbart wurden. Bei Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 E-Mail: marc.goldberg@de.pwc.com Die Förderung des Wärmemarktes geht in die nächste Runde Am 18. August 2017 ist die Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme (KWK-Ausschreibungsverordnung KWKAusV) in PwC 3

Kraft getreten. Bereits mit Einführung des KWKG 2016 wurde geregelt, dass der KWK-Zuschlag bei KWK-Anlagen von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt wird. Die konkreten Regelungen für die Ausschreibungsverfahren standen jedoch noch nicht fest. Die KWKAusV macht jetzt den Weg für die erste Ausschreibungsrunde zum 1. Dezember 2017 mit einem Ausschreibungsvolumen von 100 MW frei. Unabhängig von der installierten Leistung können auch sog. innovative KWK-Systeme einen Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren erhalten und damit speziell gefördert werden. Hierdurch sollen der Kraft-Wärme-Kopplung Zukunftsperspektiven eröffnet und die Nutzung erneuerbarer Energien in Wärmenetzen vorangetrieben werden. Ein innovatives KWK-System ist eine erweiterte KWK-Anlage, bei der eine flexible KWK-Anlage mit erneuerbarer Wärme aus beispielsweise Solarthermie oder Wärmepumpen kombiniert wird. Bereits am 30. Juni 2017 wurde die Förderbekanntmachung zu dem Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 (Wärmenetze 4.0) veröffentlicht. Gefördert werden die Planung und der Bau innovativer und flexibler Wärmenetzsysteme der vierten Generation. Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt und umfasst zwei unterschiedliche Bereiche: Eine Machbarkeitsstudie zur Prüfung sowie Vorplanung der technischen Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit wird mit bis zu 60 % der förderfähigen Kosten bezuschusst. Die Grundförderung für die Realisierung von Wärmenetzsystemen kann bis zu 30 % der förderfähigen Kosten betragen. Zusätzlich können besondere Prämien die Förderung erhöhen. Daneben besteht natürlich weiterhin die Förderung von Wärme- und Kältenetzen nach dem KWKG, wobei ein Zuschlag für bis zu 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten erreicht werden kann, ggf. auch für bereits gebaute Netze und Netzteile. Wer die Investition in Wärmenetze beabsichtigt, sollte die Fördermöglichkeiten und deren Zusammenspiel genau kennen. Wir unterstützen Sie gerne. Weitere Informationen haben wir Ihnen in dem anliegenden Mandantenbrief zusammengestellt. Dominik Martel, Rechtsanwalt, Tel.: +49 521 96497-902 E-Mail: dominik.martel@de.pwc.com PwC 4

Ihre Ansprechpartner RA Peter Mussaeus Düsseldorf Tel.: +49 211 981-4930 peter.mussaeus@de.pwc.com RA Dr. Boris Scholtka Berlin +49 30 2636-4797 boris.scholtka@de.pwc.com RA Christoph Fabritius Düsseldorf Tel.: +49 211 981-4742 christoph.fabritius@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Bestellung an: SUBSCRIBE_News_Energierecht@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Abbestellung an: UNSUBSCRIBE_News_Energierecht@de.pwc.com. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. September 2017 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC Legal bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.