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der Gemeinde Arlesheim vom 22. Juni 1994 1 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Arlesheim, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst: A. Geltungsbereich 1 Grundsatz 1 Dieses Reglement gilt für Einbürgerungen in der Gemeinde Arlesheim. 2 Die eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechtsbestimmungen bleiben vorbehalten. B. Voraussetzungen zur Einbürgerung 2 Wohnsitz 1 Die Aufnahme in das Gemeindebürgerecht setzt eine ununterbrochene Wohnsitzdauer bis zur Einreichung des Gesuchs voraus a. bei Schweizer Bürgern und Bürgerinnen von 3 Jahren; b. bei ausländischen Staatsangehörigen von 5 Jahren. 2 Stellen ausländische Ehegatten gemeinsam ein Gesuch und erfüllt der eine die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b, so genügt für den anderen eine ununterbrochene Wohnsitzdauer bis zu Einreichung des Gesuchs von 3 Jahren, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. 3 Die Fristen von Absatz 2 gelten auch für die Person ausländischer Staatsangehörigkeit, deren Ehegatte bereits das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung erworben hat. 4 Aus achtenswerten Gründen kann vom Erfordernis des Wohnsitzes oder einer bestimmten Wohnsitzdauer abgesehen werden. 3 Eignung 1 Fassung vom 7. März 2007 Seite 2 von 6

Die Aufnahme einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit in das Gemeindebürgerrecht setzt voraus, dass sie a. in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die Schweizerische Demokratie bejaht. 4 Leumund Die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin a. einen guten Leumund besitzt; b. den privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. C. Anspruch auf Einbürgerung 5 Anspruch Ein Anspruch auf Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht besteht, sofern die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllt sind, für: a. Schweizer Bürger und Bürgerinnen, deren Stamm seit 30 Jahren in der Gemeinde ansässig ist; b. den ausländischen Ehegatten einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht bereits alleine durch Einbürgerung in der Gemeinde Arlesheim erworben hat. D. Verleihung des Ehrenbürgerrechts 6 Voraussetzungen 1 Die Bürgergemeindeversammlung kann Personen, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Bürgerrates das Ehrenbürgerrecht verleihen. 2 Das Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person, die das Gemeindebürgerrecht von Arlesheim bereits besitzt, verliehen werden. 3 Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen. E. Verfahren 7 Gesuchseinreichung Seite 3 von 6

Gesuche um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht sind beim Bürgerrat schriftlich einzureichen. Bei ausländischen Staatsangehörigen setzt die Gesuchseinreichung die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung voraus. 8 Prüfung der Voraussetzungen 1 Der Bürgerrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht erfüllt sind. Bei ausländischen Staatsangehörigen klärt er deren Eignung zum Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ab. 2 der Bürgerrat leitet das Gesuch innert 6 Wochen seit dessen Einreichung an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung weiter. 3 Anträge auf Ablehnung sind zu begründen. Dem Bewerber oder der Bewerberin ist diese Begründung mitzuteilen. 9 Abstimmung 1 Liegt die Bewilligung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht vor, unterbreiter der Bürgerrat das Gesuch um Einbürgerung innert 6 Monaten seit deren Erteilung der Bürgergemeindeversammlung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr. 2 Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst. 10 Abstimmungsprotokoll 1 Der Bürgerrat hat das Abstimmungsprotokoll innert 30 Tagen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zu übermitteln und die Höhe sowie die Bezahlung der Gebühr bekannt zu geben. 2 Der Bürgerrat teilt die rechtswirksamen Einbürgerungen der Bürgergemeinde- Versammlung mit. F. Gebühren 11 Schweizer Bürger und Bürgerinnen 1 Die Gebühr für die Aufnahme von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen in das Gemeindebürgerrecht bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 2 im Maximum Fr. 1000.--. Bei gemeinsamer Einbürgerung von Ehegatten und/oder bei Einbezug von unmündigen Kindern erhöhen sich die Gebühren nicht. 2 Die Gebühr beträgt im Maximum Fr. 200.-- für Seite 4 von 6

a. Einbürgerungen gemäss 5 Buchstabe a; b Wiedereinbürgerungen von Gemeindebürgerinnen, die durch Heirat das angestammte Bürgerrecht verloren haben. 12 Ausländische Staatsangehörige 1 1 Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt maximal Fr. 2'000.00, vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3. 2 Die Gebühr kann bei ausserordentlich aufwändigen Fällen über den Gebührenrahmen hinaus, jedoch um maximal Fr. 1'000.00 erhöht werden. 3 Die Gebühr ist auch zu entrichten: a) bei Verweigerung der Erteilung des Gemeindebürgerrechts; b) bei Verweigerung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; c) bei Abschreibung des Gesuchs infolge Rückzugs. 13 Hinterlegung und Rechnungsstellung 1 Die voraussichtlich zu entrichtende Gebühr ist zwischen der Gesuchseinreichung und der Eignungsprüfung bei der Bürgergemeinde zu hinterlegen. 2 Die Gebühr wird unter Vorbehalt von Absatz 3 nach der Abstimmung der Bürgergemeindeversammlung in Rechnung gestellt. 3 Wird das Verfahren zu einem Zeitpunkt beendet, der vor der Abstimmung der Bürgergemeinde-Versammlung liegt, wird die Gebühr nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt. 13 (alt) Gebührenberechnung Aufgehoben 14 Gebührenhinterlegung Aufgehoben 15 Gebührenerlasse Die Gebühren können beim Vorliegen besonderer Gründe oder eines finanziellen Härtefalles ganz oder teilweise erlassen werden. Entsprechende Anträge sind auf die Traktandenliste der Bürgergemeindeversammlung zu setzen. 1 Änderung von der Bürgergemeinde-Versammlung am 6. Dezember 2006 beschlossen Seite 5 von 6

G. Schlussbestimmungen 16 Übergangsbestimmung Die beim Inkrafttreten dieses Reglements hängigen Einbürgerungsverfahren werden nach dem für die betroffenen Personen günstigeren Recht beurteilt. 17 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten 1 Das vom 04.06.1986 wird aufgehoben. 2 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Kraft 1. Im Namen des Bürgerrates Der Präsident: Der Bürgerratsschreiber: O. Mathis A. Dietrich Änderungen von der Bürgergemeindeversammlung am 6. Dezember 2006 genehmigt. Im Namen des Bürgerrates Der Präsident: Der Bürgerratsschreiber: O. Mathis H.-F. Vögeli Änderungen am 7. März 2007 von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion genehmigt Regierungsrätin Frau Dr. S. Pegoraro 1 Änderungen vom Regierungsrat am 7. März 2007 genehmigt Seite 6 von 6