Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler

Ähnliche Dokumente
Abwesenheits- und Dispensationsregelung der Schule Altbüron

Absenzen-, Urlaubs- und Dispensationsreglement für Schülerinnen und Schüler

Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom (Stand )

OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG

Absenzenordnung Gymnasium Burgdorf

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Kanton Zug Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug

Schul- und Disziplinarordnung der Gewerblichen Berufsschule Chur

WEISUNGEN BETREFFEND ABSENZEN, URLAUB UND SPORTDISPENS

Schulpflege Gontenschwil. Schule Gontenschwil

Reglement der Musikschule Niederwil

Schulpflege, Schulleitung und Kindergartenlehrpersonen Küttigen/Rombach

SCHULGESETZ DER GEMEINDE CAZIS

Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14.

Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule *

Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

Kanton Zug Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug

Oberstufe Dulliken Information für Eltern

Reglement der Primarschule der Gemeinde Baltschieder

Schulgesetz der Gemeinde Zizers

Teil 1 Absenzen- und Urlaubsreglement Schüler Seiten 2, 3 Teil 2 Absenzen- und Urlaubsreglement Lehrpersonen Seiten 4, 5

Schulordnung. Absenzen und Urlaube

Kanton Zug Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)

Schule Full Reuenthal. Informationen für Eltern und Kinder

Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005.

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald

Schul- und Disziplinarordnung der Schule Steinhausen

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2011)

Kindergarten- und Schulgesetz

Reglement. für den. Kindergarten. der

Schul- und Hausordnung Kindergarten und Primarschule Stetten

Der Primarschulrat Bütschwil erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (SGS 213.1) folgende Schulordnung:

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT. 1. Januar 2014 ELTERN-INFORMATION. Eltern und Kinder: Die wesentlichen Rechte und Pflichten

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Musikschule Kloten Bassersdorf Lufingen

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)

Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH. Tagesschulverordnung

Kanton Zug Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium

Reglement Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen)

Reglement Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen)

Schulordnung der Schulgemeinde St. Margrethen

Reglement Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen)

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

IV B/31/2. Volksschulvollzugsverordnung. 1. Allgemeines. Der Regierungsrat,

Laufbahnreglement für die Volksschule

R des Erziehungs-Departementes vom 24. Dezember 1974

Reglement über Turnen und Sport in der Schule

4.1. Verstösse gegen das Schulreglement und die Internatsordnung werden disziplinarisch geahndet:

vom 25. April Zweck und Aufgabe der Beurteilung

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur

Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule

Integrative SchulungsForm. Konzept. Sekundarschule Aesch

Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW)

Absenzen- und Urlaubsreglement

Stiftung Musikschule Unteres Worblental

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)

Geltungsbereich Schulpflicht Schulangebot Schulbetrieb Hausordnung Absenzen Dispensationen Schulweg Versicherung Wohnortwechsel

Konzept Begabungsfo rderung A-Klang. Primarschule Altstätten

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung

Digitales Absenzentool der KFR

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Dieses Reglement regelt die Beurteilung und die Promotion der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Kantonalen Mittelschule Uri.

Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

gestützt auf 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006, 3

ABMELDUNG VOM RELIGIONSUNTERRICHT

gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung) 1

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Laufbahnreglement für die Volksschule

Laufbahnreglement für die Volksschule

finanziellen Möglichkeiten, zugänglich sein.

Promotionsordnung für die Kantonsschule Zug

Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

Disziplinarreglement Berufsbildung

gestützt auf Art. 25 des Schulgesetzes vom 27. April ),

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft

Schule Gerlafingen. Herzlich Willkommen zum Elternabend. Übertritt vom Kindergarten in die 1. Klasse

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung Vom 12. September 1967 (Stand 10. August 2009)

Ausbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz

Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote

Kindergartenreglement. Gemeinde Schinznach

SCHULREGLEMENT 16. September 2010

Kanton Zug gestützt auf 65 Abs. 3a des Schulgesetzes vom 27. September ), *

R E G L E M E N T über den Unterricht an der städtischen Musikschule Brugg. I. Allgemeine Bestimmungen

Rechte und Pflichten Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen

Reglement über die Schule, Bildung und Kultur. (Schulreglement)

Kindergarten- und Primarschulreglement

Konzept zur Elternarbeit

Ansichtsexemplar. Zeugnis Volksschule. Anna Burri. Personalien. Burri. Name. Anna. Vorname. Geburtsdatum 30. März 2012

Transkript:

Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler. Februar 06

4. ABSENZENREGELUNG FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen Art. Rechtliche Grundlagen II Absenzen Art. Verantwortlichkeit Art. Unvorhersehbare Absenzen Art. 4 Vorhersehbare Kurzabsenzen bis vier Halbtage Art. 5 Vorhersehbare Absenzen länger als vier Halbtage 4 Art. 6 Absenzenkontrolle 4 III Schlussbestimmungen 4 Art. 7 Beschwerderecht 4 Art. 8 Strafbestimmungen 4 IV Inkrafttreten 5 V Anhang - Formular Kurzabsenzen 5 Stichwortverzeichnis 5 Seite

ABSENZENREGELUNG FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER I Allgemeine Bestimmungen Art. Rechtliche Grundlagen Die Schulpflicht umfasst ein Jahr Kindergarten und neun Jahre der Primar- und der Sekundarstufe I (Schulgesetz Kanton Zug 5 Abs. ). Für die Schülerinnen und Schüler gilt das für die jeweilige Schulstufe festgelegte wöchentliche Unterrichtspflichtpensum (Schulgesetz Kanton Zug Abs. ). Sie sind verpflichtet den Unterricht vorschriftsgemäss zu besuchen, aktiv mitzuarbeiten und den Weisungen der Lehrpersonen nachzukommen (Schulgesetz Kanton Zug Abs. ). Die Mindestdauer eines Schuljahres ist im Schulgesetz des Kantons Zug 0 Abs. geregelt. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen der Lehrpersonen und der Schulbehörden anzuhalten. Zudem sind sie verpflichtet für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen (Schulgesetz Kanton Zug Abs. und Abs. c). II Absenzen Art. Verantwortlichkeit Die Schülerinnen und Schüler, respektive die Erziehungsberechtigten, sind dafür verantwortlich, dass der infolge von Absenzen verpasste Unterrichtsstoff (inklusive Hausaufgaben) selbständig aufgearbeitet wird. Es besteht kein Anrecht auf Nachhilfe durch die Lehrperson. Über das Vor- o- der Nachholen von Prüfungen entscheidet die Lehrperson. Art. Unvorhersehbare Absenzen Bei nicht vorhersehbaren Absenzen infolge Krankheit, Unfall, besonderer Vorfälle in der Familie, etc. ist die Klassen- oder Fachlehrperson vor Unterrichtsbeginn durch die Erziehungsberechtigten zu informieren. Allenfalls sind auch betroffene Fachpersonen der schulischen Dienste und Musiklehrpersonen zu informieren. Art. 4 Vorhersehbare Kurzabsenzen bis vier Halbtage Pro Schuljahr können begründete Begehren für eine Absenz im Umfang von vier Halbtagen (einzeln oder zusammenhängend) für persönliche Bedürfnisse bei der Klassenlehrperson beantragt werden. Das ausgefüllte Formular ist mindestens eine Woche, auf der Oberstufe mindestens 0 Tage im Voraus der Klassenlehrperson abzugeben. Diese Absenzen gelten als bewilligte bzw. begründete Absenzen. Während der ersten und letzten Woche des Schuljahres werden keine vorhersehbaren Kurzabsenzen bewilligt. Für die Teilnahme an den nachfolgend aufgeführten Anlässen reicht eine rechtzeitige Mitteilung der Erziehungsberechtigten (auf Verlangen mit Bestätigung) an die Klassenlehrperson. Es ist kein Antrag nötig. a. Besondere Anlässe in der Familie. b. Arzt-, Zahnarztbesuche, externe Therapien, Termine für die Berufsberatung und Abklärungen sind nach Möglichkeit ausserhalb der Unterrichtszeit zu terminieren. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Lehrpersonen im Voraus zu informieren. c. Aufnahmeprüfungen für weiterführende Schulen oder Ausbildungen und Anlässe im Zusammenhang mit Ausbildung und Schule d. Aufgebote amtlicher Stellen e. Anlässe der Musikschule Oberägeri f. Ministrieren Seite

g. Aktive Teilnahme am Brauchtum der Gemeinde ( Chlauseseln, Morgartenschiessen) Art. 5 Vorhersehbare Absenzen länger als vier Halbtage Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Urlaub. Nicht bewilligt werden zusätzliche Ferienwochen. Gesuche für Absenzen länger als vier Halbtage müssen durch die Erziehungsberechtigten mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der zuständigen Schulleitung eingereicht werden. Bei der Bewilligung von Absenzen werden die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse berücksichtigt. Dispensationsgründe sind insbesondere: a. aussergewöhnliche Anlässe oder Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler b. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art c. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen d. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen 4 Schnuppertage im Rahmen des Berufswahlunterrichts finden in der Regel während der Schulferien statt. In Ausnahmefällen kann die Klassenlehrperson zusätzliche Absenzen bewilligen. Art. 6 Absenzenkontrolle Die Klassenlehrperson führt eine Absenzenkontrolle. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler ohne Abmeldung nicht zum Unterricht, ist die Lehrperson verantwortlich, dass innert angemessener Frist die Erziehungsberechtigten kontaktiert werden. Die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten erfolgt auf der Oberstufe bis spätestens nach der zweiten Lektion, auf allen anderen Stufen innerhalb von 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn. Im Zeugnis der Sekundarstufe I werden bewilligte bzw. begründete und nicht bewilligte bzw. unbegründete Absenzen in Halbtagen festgehalten ( 7a Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen). Nicht als Absenz ins Zeugnis eingetragen werden allfällige Schnuppertage und Absenzen im Zusammenhang mit der Berufswahl und weiterführenden Schulen. III Schlussbestimmungen Art. 7 Beschwerderecht Gegen Entscheide kann bei der nächst höheren Instanz Beschwerde erhoben werden. Art. 8 Strafbestimmungen Erziehungsberechtigte, die ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig nicht zum Schulbesuch anhalten ( 87 Abs. b des Schulgesetzes), können auf Anzeige des Schulpräsidenten durch die zuständige kantonale Behörde mit einer Busse bestraft werden ( 8 des Polizeistrafgesetzes). Seite 4

IV Inkrafttreten Diese Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler wurde von der Schulkommission am. Februar 06 genehmigt. Sie tritt am. August 06 in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Absenzenregelung werden alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Absenzenregelung vom 9. März 0 aufgehoben. V Anhang - Formular Kurzabsenzen Das Formular für die Beantragung von vorhersehbaren Kurzabsenzen bis zu vier Halbtagen, ist auf der Homepage http://www.schule-oberaegeri.ch, bei der Klassenlehrperson oder auf dem Schulsekretariat zu beziehen. 65 Oberägeri,. Februar 06 SCHULKOMMISSION OBERÄGERI Der Präsident: Marcel Güntert Der Sekretär: Roland Merz STICHWORTVERZEICHNIS Abmeldung 4 Absenzenkontrolle 4 Arzt-, Zahnarztbesuche Beschwerde 4 besonderer Vorfälle Brauchtum 4 Busse 4 Dispensationsgründe 4 Ferienwochen 4 Klassen- oder Fachlehrperson Krankheit Ministrieren 4 Musikschule Oberägeri 4 persönliche Bedürfnisse Prüfungen regelmässigen Schulbesuch Schnuppertage 4 Schulleitung 4 Schulpflicht Unfall Unterrichtspflichtpensum Unterrichtsstoff Zeugnis 4 Seite 5