Das Güterichterverfahren



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Arbeitsgerichtsbarkeit 02.01.2014 Baden-Württemberg Das Güterichterverfahren 1. Neue Verfahrensart: Das Güterichterverfahren Die gerichtliche Entscheidung ist nicht bei jedem Rechtsstreit für die Parteien die beste Lösung. Ein durch mehrere Instanzen geführter Rechtsstreit kostet Zeit und Geld. Der Ausgang eines Rechtsstreits lässt sich außerdem nicht in allen Fällen zuverlässig abschätzen. Eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits bringt deshalb häufig das beste Ergebnis für die Beteiligten. Der Arbeitsgerichtsprozess war schon bisher auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ausgerichtet. Die mündliche Verhandlung beginnt stets mit einer Güteverhandlung, in deren Rahmen der Vorsitzende den Rechtsstreit mit den Parteien erörtert und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirkt. Auch in der sich anschließenden Kammerverhandlung soll das Gericht eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits anstreben. In der Praxis werden mehr als 60 % der arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten durch Vergleich innerhalb kurzer Zeit erledigt. Es gibt allerdings Rechtsstreitigkeiten, die in der relativ knapp bemessenen Zeit einer Güte- und Kammerverhandlung nicht ausreichend erörtert werden können. Hierzu gehören etwa Verfahren, die durch eine Störung der Kommunikation zwischen den Parteien oder durch eine Vielzahl von Streitpunkten gekennzeichnet sind. Bei derartigen Rechtsstreitigkeiten sind dem Gericht bei der Suche nach einem Kompromiss auch durch das Prozessrecht Grenzen gesetzt. Die Möglichkeiten einer alternativen Streitbeilegung wurden bislang nicht ausreichend genutzt. Um den Methoden einer alternativen Streitbeilegung einen größeren Raum zu geben, hat der Gesetzgeber mit dem am 26.07.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in 54 Abs. 6 ArbGG auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit das sogenannte Güterichterverfahren eingeführt. 54 Abs. 6 ArbGG lautet: Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

- 2-2. Besonderheiten des Güterichterverfahrens Das Güterichterverfahren ist ein freiwilliges Verfahren, d.h. es wird nur durchgeführt, wenn die am Rechtsstreit Beteiligten damit einverstanden sind. Die Besonderheit des Güterichterverfahrens besteht darin, dass die Güteverhandlung nicht vor dem entscheidungsbefugten Richter (dem sog. Prozessrichter), sondern vor dem sog. Güterichter stattfindet. Der Prozessrichter verweist die Parteien für die Güteverhandlung an den Güterichter. Dieser ist zwar ebenfalls Arbeitsrichter, hat aber keine Entscheidungskompetenz im Verfahren. Damit ergeben sich neue Möglichkeiten zur einvernehmlichen Streitbeilegung. Der Güterichter kann etwa die Methoden der Mediation einsetzen, z.b. getrennte Verhandlungen mit den Parteien führen. Er kann auch weitere Personen mit deren Einverständnis in die Verhandlung einbeziehen, falls dies für eine Konfliktlösung hilfreich ist. Die Verhandlung vor dem Güterichter findet nicht in der förmlichen Atmosphäre eines Gerichtssaals, sondern in einem Besprechungszimmer statt. Der Zeitaufwand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erfahrungsgemäß dauern die Verhandlungen vor dem Güterichter bis zu drei Stunden. Der Güterichter ist zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem entscheidungsbefugten Richter verpflichtet. Die Parteien können ebenfalls eine Vertraulichkeitsabrede treffen. Anders als beim streitigen Prozess ist die Verhandlung nicht öffentlich; eine Protokollierung wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien vorgenommen. 3. Vorteile des Güterichterverfahrens Das Güterichterverfahren kann für die Beteiligten im Vergleich zum streitigen Verfahren unter folgenden Gesichtspunkten vorteilhaft sein: Es steht mehr Zeit dafür zur Verfügung, die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Weitere Konflikte der Beteiligten, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, können auf Wunsch der Parteien erörtert und beigelegt werden. Die Beteiligten können selbst bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird. Damit können sie das Risiko einer für sie negativen Entscheidung durch das Gericht vermeiden und in besonderer Weise dafür sorgen, dass eine ihren Interessen gerecht werdende Lösung gefunden wird.

- 3 - Einigen sich die Parteien auf eine Vertraulichkeitsabrede, müssen sie nicht befürchten, dass ihre Äußerungen im Güterichterverfahren bei einer etwaigen Fortsetzung des streitigen Prozesses zu ihrem Nachteil verwendet werden. 4. Welche Verfahren eignen sich für ein Güterichterverfahren und welche nicht? Eignen könnten sich insbesondere Verfahren, in denen den Beteiligten aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen an der Aufrechterhaltung einer unbelasteten Beziehung bzw. der Erarbeitung einer nachhaltigen Konfliktlösung für die Zukunft gelegen ist. die durch eine Störung der Kommunikation zwischen den Konfliktbeteiligten oder ihrer Beziehungsebene geprägt sind und in denen künftig zu erwartende weitere Konflikte durch eine vertiefte Konfliktbearbeitung vermieden werden können. deren Konfliktparteien weitere Streitverfahren führen oder geführt haben und die deshalb auf einen grundsätzlichen Konflikt zwischen den Beteiligten schließen lassen. Verfahren sind eher nicht für ein Güteverfahren geeignet, wenn eine alternative Konfliktlösung absehbar einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. In diesem Fall empfiehlt sich eine außergerichtliche Mediation, z.b. durch einen rechtlich versierten Mediator. Die güterichterliche Streitschlichtung ist nicht auf mehrtägige Verhandlungen angelegt. wenn eine Rechtsfrage zu klären ist. In diesem Fall wird eine Entscheidung des Gerichts dem Bedürfnis der Parteien meist am ehesten gerecht. 5. Zuteilung des Güterichters Die Zuteilung der Güterichter zu den verwiesenen Verfahren richtet sich nach den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte. Diese sehen unterschiedliche Regelungen über die Zuteilung vor. Teils erfolgt eine feste Zuteilung, teils werden die Wünsche der Parteien bei der Wahl des Güterichters berücksichtigt.

- 4-6. Ablauf des Verfahrens Die Verweisung an den Güterichter wird in der Regel im Gütetermin (vor dem Vorsitzenden der entscheidungsbefugten Kammer) oder im Anschluss an diesen erfolgen. Möglich ist auch eine Verweisung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, auch noch in der zweiten Instanz. Ob parallel ein Kammertermin bestimmt wird, liegt ebenso in der Hand des Vorsitzenden wie die Frage, ob auf Schriftsatzfristen verzichtet wird, um die Einigungsbemühungen nicht zu gefährden. Der Güterichter wird sodann die Parteien benachrichtigen, mit ihnen einen Termin vereinbaren und evtl. weitere Auflagen zur Vorbereitung des Güterichtertermins erteilen. Soweit der Güterichter die Methoden der Mediation einsetzt, läuft die Verhandlung regelmäßig in folgenden Phasen ab: a) Eröffnung: Klärung von Ablauf und Rollen; evtl. Vereinbarung einer Vertraulichkeitsabrede b) Bestandsaufnahme: Themen, Sachlage, ggfs. Rechtsfragen c) Interessenerforschung d) Entwicklung von Lösungen e) Bewertung von Lösungen f) Abschluss eines Vergleichs Anders als im streitigen Verfahren ist es dem Güterichter erlaubt, mit den Parteien auch getrennte Gespräche zu führen (sog. Pendeldiplomatie). Insbesondere bei verhärteten Fronten kann diese Methode zu einer Lösung des Konflikts beitragen. Führt die Verhandlung vor dem Güterichter nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so gibt der Güterichter die Verfahrensakte an den Prozessrichter zurück. Der Prozess wird sodann vor dem Prozessrichter fortgesetzt. 7. Benötigt man für das Güterichterverfahren einen Rechtsanwalt? Es besteht - auch in der Rechtsmittelinstanz - kein Anwaltszwang für das Güterichterverfahren. Gleichwohl ist im Güterichterverfahren die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder anderen Prozessbevollmächtigten (Verbandsvertreter) sinnvoll. Zwar stehen im Güterichterverfahren nicht die Rechtspositionen, sondern die dahinter stehenden Interessen im Vordergrund, Rechtsanwälte können aber die Parteien dabei unterstützen, die für die jeweilige Konfliktlösung

- 5 - notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen. Darüber hinaus ist für die Risikobewertung im Falle einer streitigen Entscheidung die Einschaltung eines Rechtsanwalts sehr hilfreich. 8. Kosten Besondere Gerichts- oder Anwaltsgebühren löst das Güterichterverfahren nicht aus. Wird ein Vergleich protokolliert, fallen die anwaltliche Gebühren wie im streitigen Verfahren an. 9. Standorte Güterichter sind bei den sog. Güterichterzentren der Arbeitsgerichte Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart und Ulm sowie beim Landesarbeitsgericht bestellt. Streitigkeiten bei den Arbeitsgerichten Heilbronn, Pforzheim und Reutlingen können an das im jeweiligen Geschäftsverteilungsplan angegebene Güterichterzentrum verwiesen werden. Das Arbeitsgericht Lörrach bildet mit dem Arbeitsgericht Freiburg ein gemeinsames Güterichterzentrum. Die Parteien können mit dem Güterichter absprechen, an welchem Gerichtsstandort das Güterichterverfahren durchgeführt wird. 10. Fragen Für weitere Informationen stehen Ihnen gerne die Güterichter der Arbeitsgerichte Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart und Ulm sowie des Landesarbeitsgerichts als Ansprechpartner zur Verfügung: Landesarbeitsgericht: Frau Dr. Auweter Arbeitsgericht Freiburg: Herr Dr. Teschner Arbeitsgericht Karlsruhe: Frau Schäfer Arbeitsgericht Mannheim: Herr Thewes Arbeitsgericht Stuttgart: Herr Korsch Arbeitsgericht Ulm: Herr Dr. Söhner