Durchsetzung der Schulpflicht. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Innenministeriums zur Durchsetzung der Schulpflicht

Ähnliche Dokumente
Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulpflichtgesetz)

Umgang mit Schulverweigerung in Sachsen-Anhalt* RdErl. des MK vom PVS-83107

Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder. vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) 1 Zweck des Gesetzes

Seite 1 Abschlussprüfung Realschule

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ulm

Hinweise zur Neuwahl des 18. Landeselternbeirats

Umgang mit Schulverweigerung. RdErl. des MK vom

Verfahren und Förderung in der Sekundarstufe II ( 19 Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung)

1. Gesetzliche Grundlagen

Mecklenburg-Vorpommern

Stundentafel Schule für Schwerhörige. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule)

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule)

Fünftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Schulrechtsänderungsgesetz)

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Kleinostheim (Kindergarten-Gebührensatzung)

Gliederung. Umgang der Schule mit Schulverweigerung. Werner van den Hövel Vlotho, I. Schulpflicht. Erfassung. Prävention.

1. Wie viele Schülerinnen und Schüler fehlten a) insgesamt und b) unentschuldigt in den letzten fünf Schuljahren in Baden-Württemberg?

2. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge befinden sich in der Obhut der Jugendämter des Kreises?

Aufnahme in die Grundschule

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11

*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT

Herr Holtmeier hier: Einführung eines Ausleihsystems für Schulbücher in Rheinland-Pfalz ab dem Schuljahr 2010/2011

Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018

Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim

II A 2 Ulrike Grassau Lerngruppen für Neuzugänge ohne Deutschkenntnisse Schulpflicht und das Recht auf Beschulung

H A N D L U N G S E M P F E H L U N G. zum Vorgehen bei S C H U L A B W E S E N H E I T. für Grundschulen. im Landkreis Neunkirchen

Haftungsausschluss. I. Übergang in das Gymnasium der Normalform. 1 Übergang ohne Prüfung für Schüler der Realschule und der Hauptschule

Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG); Neuregelung Optionspflicht

Amtliche Bekanntmachung

MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in:

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Ort, Datum II

- 1-4 Schule und Kultur

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.

Schulanmeldung Gesamtschule Schuljahr 2018/19 zur 5. Klasse Anmeldeschluss für 5. Jahrgang: 8. Dezember 2017 zur Klasse als Quereinsteiger

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes

Satzung zur Schülerbeförderung. Landkreis Nordhausen. in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Hinweispflichten auf dem Meldeschein (Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung)

Anmeldung zur Gemeinschaftsschule

Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

S C H U L V E R T R A G

Merkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost. Sonderregelungen für Schüler/innen mit Migrationshintergrund in der Mittelschule nach BayEUG und MSO

zur vorübergehend weiter geltenden Fassung Versetzungsordnung Gymnasien

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom Gl.-Nr.: Fundstelle: NBl. Schl.-H S. Änderungsdaten: keine

Funktionsstellen Besetzungsverfahren

Verwarnung wegen einer Ordnungswidrigkeit ( 56 OWiG)

Entwurf. RdErl. d. MK v VORIS Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

Datenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Verwaltungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an den berufsbildenden Schulen RdErl. des MK vom

Wie einigen von Ihnen kürzlich versprochen, sind im Folgenden einige wichtige Verordnungen für die Mittelstufe zusammengetragen.

Werkrealschulverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO)

Rechtliche Aspekte und Unterstützung bei Schulabsentismus. Diplom-Psychologe Walter Kübler

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)

Checkliste zum Praktikum in der Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums

Der Kreisausschuss des. Bestätigung durch die Schule

Vom 8. Dezember Örtliche Zuständigkeit

Eingangsformel. 1 Allgemeines. 2. BMeldDÜV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*

Informationen zur Schuleinschreibung 2015

Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung. Vom

Schulbesuchsverordnung

Meldung zur Schulfremdenprüfung Hauptschule 2017

Schulanmeldung Grundschule Schuljahr 2017/18

Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von. Unentschuldigt. Fehltag/e

3. Wie waren die Zahlen des vorhergehenden Schuljahres gegenüber denen des Schuljahres 2014/2015 zum Vergleich?

Anfertigung einer schulpsychologischen Stellungnahme bei Lese- und Rechtschreib-Störung

Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von. Unentschuldigt. Fehltag/e

Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte

IGH Primarstufe Info Klasse 4 Verfahren Grundschulempfehlung Schuljahr

2. BMeldDÜV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen

der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule der Realschule, der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule

Schulrechtsänderungsgesetz NRW: Regierungsentwurf - Stand: Hier: Neuerungen für die Zusammenarbeit von JH und Schule

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Seite 1 Seminare für GHS, RS, Gymn. Personal- und Haushalt

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen

GesamtElternBeirat Ulmer Schulen Gemeinsam sind wir stark! Bildungslandschaft Ulm, wir sind dabei! Der gemeinsame Weg ist unser Ziel!

der Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch, Dr. Bernhard Lasotta und Alexander Throm CDU

S A T Z U N G. der Stadt Mainz. über die Schülerbeförderung

Ordentliche Abschlussprüfung

Satzung des Landkreises Neuwied über die Schülerbeförderung

Familienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?

Gesetz- und Verordnungsblatt

SCHNUPPERLEHRE. » Beachten Sie: BERUFSORIENTIERUNG FÜR JUGENDLICHE DREI VARIANTEN DER SCHNUPPERLEHRE :

Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Elternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis. 2 Verhinderung der Teilnahme

Transkript:

Seite 1 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Innenministeriums zur Vom 11. November 1998 (K.u.U. 1999 S. 1; GABl. 1999 S. 44) geändert durch: 1. Verwaltungsvorschrift vom 24. April 2007 (K.u.U. S. 101) 2. Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2010 (K.u.U. S. 167) I. Mitteilungen der Meldebehörden an die Schulen 1. Nach 2 Abs. 1 Meldeverordnung (MVO) vom 24. Juli 1996 (GBl. S. 522) in Verbindung mit Nr. 56.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Meldegesetz vom 3. September 1997 (GABl. S. 532) übermitteln die Meldebehörden den zuständigen Grundschulen jährlich rechtzeitig vor Schuljahresbeginn die Daten der Kinder, die erstmals schulpflichtig werden. Diese Mitteilungspflicht erstreckt sich auf alle Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit. Die Mitteilungen sind an die Grundschulen zu richten, in deren Schulbezirk die Kinder wohnen. 2. Die Meldebehörden übermitteln außerdem den zuständigen Grundschulen jährlich rechtzeitig vor Schuljahresbeginn auch die Daten derjenigen Kinder, die nach dem 30. September und bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. 3. Nach 6 Abs. 2 MVO vom 29. Juni 2010 (GBl. S. 508) werden den Grundschulen, den Werkrealschulen, den Hauptschulen und den Geschäftsführenden Schulleitern der beruflichen Schulen Daten von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland zugezogen sind, aus dem Melderegister übermittelt. Für Werkrealschulen und Hauptschulen gilt bezüglich der Übermittlung von Daten von Kindern, die das 10. aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, folgende Besonderheit: Wenn der Schulträger einen Schulbezirk nach 25 SchG festgelegt hat, erfolgt die Datenübermittlung durch die Meldebehörde an die Werkrealschule, falls eine solche nicht besteht, an die Hauptschule, in deren Bezirk das zugezogene Kind gemeldet ist; besteht kein Schulbezirk und gibt es am Ort nur eine Werkrealschule oder Hauptschule, erfolgt die Meldung an diese Schule; besteht kein Schulbezirk und gibt es am Ort mehrere Werkreal- und Hauptschulen, so erfolgt die Datenübermittlung an den Geschäftsführenden Schulleiter für Werkreal- und Hauptschulen nach 43 SchG. Ist ein solcher nicht bestellt, erfolgt die Meldung an die der gegenwärtigen Anschrift des zugezogenen Kindes nächstgelegene Werkreal- oder Hauptschule.

Seite 2 1. Die Grundschulen prüfen nach Ablauf der Anmeldefrist für das neue Schuljahr, ob sämtliche in der Mitteilung der Meldebehörde nach 2 Abs. 1 MVO (vgl. Abschnitt I Nr. 1) aufgeführten Kinder bei ihnen angemeldet worden sind. Sind Kinder nicht zum Schulbesuch angemeldet oder zurückgestellt worden, fordert die Grundschule die Erziehungsberechtigten unter Hinweis auf die Schulpflicht unverzüglich schriftlich auf, die Anmeldung nachzuholen oder einen Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch zu stellen. Wird die Anmeldung nicht spätestens bis zum Schuljahresbeginn nachgeholt und wird auch kein Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch gestellt, klärt die Grundschule in Zweifelsfällen bei der Meldebehörde, von der sie die Mitteilung nach 2 Abs. 1 MVO erhalten hat, ob das betreffende Kind noch bei ihr gemeldet ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schulpflicht verletzt wird, unterrichtet die Grundschule die untere Verwaltungsbehörde, damit diese gegen die Erziehungsberechtigten ein Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht nach 92 Schulgesetz einleiten kann. 2. Die Grundschule informiert alle Erziehungsberechtigten von Kindern, die nach dem 30. September und bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben (vgl. Abschnitt I Nr. 2) über die Regelung des 73 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz. Danach werden auch diese Kinder mit dem Beginn des Schuljahres schulpflichtig, wenn sie von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden. Die insoweit von der Meldebehörde übermittelten Daten dürfen nur zur Information der Erziehungsberechtigten genutzt werden; wenn die Erziehungsberechtigten von ihrem Recht nach 73 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz keinen Gebrauch machen, sind diese Daten alsbald zu löschen, spätestens zum Beginn des neuen Schuljahres. 3. Erhält eine Schule eine Mitteilung der Meldebehörde über den Zuzug eines Schulpflichtigen nach 6 Abs. 2 MVO (vgl. Abschnitt I Nr. 3), fordert die Schule die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler selbst, schriftlich auf, für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen bzw. der Schulpflicht nachzukommen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet und ist der Schule auch nicht bekannt, dass der Schulpflichtige eine andere Schule besucht oder vom Schulbesuch befreit oder beurlaubt ist, verfährt die Schule entsprechend Nr.1 Absatz 2.Dasselbe gilt in den Fällen,in denen ein Schulpflichtiger ohne Abmeldung und ohne die nach der Schulbesuchsverordnung anerkannzum Vorschriftenverzeichnis Zusätzlich übermitteln die Meldebehörden den zuständigen Grundschulen die Daten der Kinder, die in den Schulbezirk zugezogen sind und noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben. II. Verfahren bei den Schulen

Seite 3 ten Beurlaubungs- und Entschuldigungsgründe die Schule nicht mehr besucht. III. Maßnahmen der unteren Verwaltungsbehörden und der Ortspolizeibehörden 1. Die untere Verwaltungsbehörde belehrt im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler selbst, über Inhalt und Bedeutung der Schulpflicht und über die Rechtsfolgen bei Verletzung der Schulpflicht. Dabei ist auch auf die Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung zur Schule nach 86 Schulgesetz hinzuweisen. Die untere Verwaltungsbehörde unterrichtet die Schule über den Ausgang des Bußgeldverfahrens. 2. Die zwangsweise Zuführung zur Schule im Wege des Schulzwanges nach 86 Schulgesetz soll von der Ortspolizeibehörde in der Regel erst angeordnet werden, wenn ein Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht durchgeführt worden ist und der Schulpflichtige nach Mitteilung der Schule die Schulpflicht weiterhin nicht oder nicht regelmäßig erfüllt. Wenn die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut sind, schulpflichtige Kinder trotz Aufforderung der zuständigen Schule nicht vorstellen, wird vor der Anordnung der zwangsweisen Zuführung zur Schule die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nicht abgewartet. IV. Antreffbericht Wenn der Polizeivollzugsdienst während der üblichen Schulzeit Kinder oder Jugendliche antrifft, bei denen der Verdacht einer Schulpflichtverletzung besteht, unterrichtet er nach Maßgabe der beigefügten Anlage die Schule und die Eltern. V. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und des Innenministeriums vom 29. November 1988 (K.u.U. 1989 S. 4; GABl. 1989 S. 117) über die und die Verwaltungsvorschrift über den Unterricht für ausländische Kinder und Jugendliche vom 15. November 1989 (K.u.U. S. 479) sind auf Grund der Bereinigungsanordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1981 (K.u.U. 1982 S. 108; GABl. 1982 S. 14), geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (K.u.U. S. 94; GABl. S. 74), am 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.

Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis Antreffbericht (Information an Schule und Elternhaus). Anlage zu Abschnitt IV Der Polizeivollzugsdienst fertigt den Antreffbericht Verdacht der Verletzung der Schulpflicht und übersendet diesen bei eindeutiger Sachlage gleichzeitig Eltern und Schule. Kann nicht abschließend geklärt werden, ob ein Fall des Schulschwänzens vorliegt, geht der Bericht nur an die Schule. Wenn die Prüfung eine Schulpflichtverletzung ergibt, werden die Eltern zu einem Gespräch gebeten und erhalten dann in der Folge den polizeilichen Antreffbericht.

Seite 5 Dienststellenanschrift An Textfeld Aktenzeichen: Sachbearbeiter/-in: Durchwahl: Datum: Verdacht der Verletzung der Schulpflicht Personalien des/der Schülers/-in: (Name,Vorname, Geb.-Datum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit, tel. Erreichbarkeit) Schule und Klasse: Schulform: Grundschule Werkrealschule / Hauptschule Realschule Gymnasium Förderschule Andere, nämlich: Antreffzeit: Datum: Uhrzeit: Antrefförtlichkeit: Nähere Umstände des Antreffens: Reaktion der Schülerin / des Schülers: (z.b. Kaufhaus, Straße, Hausnummer etc.) (wie z.b. alleine oder mit anderen Schulpflichtigen, ausgeübte Tätigkeit, bereits häufiger beim Schulschwänzen festgestellt) (wie z.b. einsichtig, aggressiv, gleichgültig) Getroffene bzw. veranlasste Maßnahmen: (z.b. belehrendes Gespräch, Kontaktaufnahme mit der Schule,Verbringen zu den Eltern) Es besteht der Verdacht, dass die Schülerin/der Schüler der Schulpflicht nicht nachkommt. Angegebene Begründung für die Abwesenheit von der Schule: regulär unterrichtsfrei Krankheit/Arztbesuch Sonstiges, nämlich: Unterrichtsausfall ich schwänze Diese Mitteilung ergeht an Ihre Schule mit der Bitte, Kenntnis von dem Sachverhalt zu nehmen und ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen. Eine Mehrfertigung dieses Antreffberichts wurde übersandt an die Eltern die Schule Mit freundlichen Grüßen