Seite 1 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Innenministeriums zur Vom 11. November 1998 (K.u.U. 1999 S. 1; GABl. 1999 S. 44) geändert durch: 1. Verwaltungsvorschrift vom 24. April 2007 (K.u.U. S. 101) 2. Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2010 (K.u.U. S. 167) I. Mitteilungen der Meldebehörden an die Schulen 1. Nach 2 Abs. 1 Meldeverordnung (MVO) vom 24. Juli 1996 (GBl. S. 522) in Verbindung mit Nr. 56.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Meldegesetz vom 3. September 1997 (GABl. S. 532) übermitteln die Meldebehörden den zuständigen Grundschulen jährlich rechtzeitig vor Schuljahresbeginn die Daten der Kinder, die erstmals schulpflichtig werden. Diese Mitteilungspflicht erstreckt sich auf alle Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit. Die Mitteilungen sind an die Grundschulen zu richten, in deren Schulbezirk die Kinder wohnen. 2. Die Meldebehörden übermitteln außerdem den zuständigen Grundschulen jährlich rechtzeitig vor Schuljahresbeginn auch die Daten derjenigen Kinder, die nach dem 30. September und bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. 3. Nach 6 Abs. 2 MVO vom 29. Juni 2010 (GBl. S. 508) werden den Grundschulen, den Werkrealschulen, den Hauptschulen und den Geschäftsführenden Schulleitern der beruflichen Schulen Daten von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland zugezogen sind, aus dem Melderegister übermittelt. Für Werkrealschulen und Hauptschulen gilt bezüglich der Übermittlung von Daten von Kindern, die das 10. aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, folgende Besonderheit: Wenn der Schulträger einen Schulbezirk nach 25 SchG festgelegt hat, erfolgt die Datenübermittlung durch die Meldebehörde an die Werkrealschule, falls eine solche nicht besteht, an die Hauptschule, in deren Bezirk das zugezogene Kind gemeldet ist; besteht kein Schulbezirk und gibt es am Ort nur eine Werkrealschule oder Hauptschule, erfolgt die Meldung an diese Schule; besteht kein Schulbezirk und gibt es am Ort mehrere Werkreal- und Hauptschulen, so erfolgt die Datenübermittlung an den Geschäftsführenden Schulleiter für Werkreal- und Hauptschulen nach 43 SchG. Ist ein solcher nicht bestellt, erfolgt die Meldung an die der gegenwärtigen Anschrift des zugezogenen Kindes nächstgelegene Werkreal- oder Hauptschule.
Seite 2 1. Die Grundschulen prüfen nach Ablauf der Anmeldefrist für das neue Schuljahr, ob sämtliche in der Mitteilung der Meldebehörde nach 2 Abs. 1 MVO (vgl. Abschnitt I Nr. 1) aufgeführten Kinder bei ihnen angemeldet worden sind. Sind Kinder nicht zum Schulbesuch angemeldet oder zurückgestellt worden, fordert die Grundschule die Erziehungsberechtigten unter Hinweis auf die Schulpflicht unverzüglich schriftlich auf, die Anmeldung nachzuholen oder einen Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch zu stellen. Wird die Anmeldung nicht spätestens bis zum Schuljahresbeginn nachgeholt und wird auch kein Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch gestellt, klärt die Grundschule in Zweifelsfällen bei der Meldebehörde, von der sie die Mitteilung nach 2 Abs. 1 MVO erhalten hat, ob das betreffende Kind noch bei ihr gemeldet ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schulpflicht verletzt wird, unterrichtet die Grundschule die untere Verwaltungsbehörde, damit diese gegen die Erziehungsberechtigten ein Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht nach 92 Schulgesetz einleiten kann. 2. Die Grundschule informiert alle Erziehungsberechtigten von Kindern, die nach dem 30. September und bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben (vgl. Abschnitt I Nr. 2) über die Regelung des 73 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz. Danach werden auch diese Kinder mit dem Beginn des Schuljahres schulpflichtig, wenn sie von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden. Die insoweit von der Meldebehörde übermittelten Daten dürfen nur zur Information der Erziehungsberechtigten genutzt werden; wenn die Erziehungsberechtigten von ihrem Recht nach 73 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz keinen Gebrauch machen, sind diese Daten alsbald zu löschen, spätestens zum Beginn des neuen Schuljahres. 3. Erhält eine Schule eine Mitteilung der Meldebehörde über den Zuzug eines Schulpflichtigen nach 6 Abs. 2 MVO (vgl. Abschnitt I Nr. 3), fordert die Schule die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler selbst, schriftlich auf, für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen bzw. der Schulpflicht nachzukommen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet und ist der Schule auch nicht bekannt, dass der Schulpflichtige eine andere Schule besucht oder vom Schulbesuch befreit oder beurlaubt ist, verfährt die Schule entsprechend Nr.1 Absatz 2.Dasselbe gilt in den Fällen,in denen ein Schulpflichtiger ohne Abmeldung und ohne die nach der Schulbesuchsverordnung anerkannzum Vorschriftenverzeichnis Zusätzlich übermitteln die Meldebehörden den zuständigen Grundschulen die Daten der Kinder, die in den Schulbezirk zugezogen sind und noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben. II. Verfahren bei den Schulen
Seite 3 ten Beurlaubungs- und Entschuldigungsgründe die Schule nicht mehr besucht. III. Maßnahmen der unteren Verwaltungsbehörden und der Ortspolizeibehörden 1. Die untere Verwaltungsbehörde belehrt im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler selbst, über Inhalt und Bedeutung der Schulpflicht und über die Rechtsfolgen bei Verletzung der Schulpflicht. Dabei ist auch auf die Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung zur Schule nach 86 Schulgesetz hinzuweisen. Die untere Verwaltungsbehörde unterrichtet die Schule über den Ausgang des Bußgeldverfahrens. 2. Die zwangsweise Zuführung zur Schule im Wege des Schulzwanges nach 86 Schulgesetz soll von der Ortspolizeibehörde in der Regel erst angeordnet werden, wenn ein Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht durchgeführt worden ist und der Schulpflichtige nach Mitteilung der Schule die Schulpflicht weiterhin nicht oder nicht regelmäßig erfüllt. Wenn die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut sind, schulpflichtige Kinder trotz Aufforderung der zuständigen Schule nicht vorstellen, wird vor der Anordnung der zwangsweisen Zuführung zur Schule die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nicht abgewartet. IV. Antreffbericht Wenn der Polizeivollzugsdienst während der üblichen Schulzeit Kinder oder Jugendliche antrifft, bei denen der Verdacht einer Schulpflichtverletzung besteht, unterrichtet er nach Maßgabe der beigefügten Anlage die Schule und die Eltern. V. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und des Innenministeriums vom 29. November 1988 (K.u.U. 1989 S. 4; GABl. 1989 S. 117) über die und die Verwaltungsvorschrift über den Unterricht für ausländische Kinder und Jugendliche vom 15. November 1989 (K.u.U. S. 479) sind auf Grund der Bereinigungsanordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1981 (K.u.U. 1982 S. 108; GABl. 1982 S. 14), geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (K.u.U. S. 94; GABl. S. 74), am 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis Antreffbericht (Information an Schule und Elternhaus). Anlage zu Abschnitt IV Der Polizeivollzugsdienst fertigt den Antreffbericht Verdacht der Verletzung der Schulpflicht und übersendet diesen bei eindeutiger Sachlage gleichzeitig Eltern und Schule. Kann nicht abschließend geklärt werden, ob ein Fall des Schulschwänzens vorliegt, geht der Bericht nur an die Schule. Wenn die Prüfung eine Schulpflichtverletzung ergibt, werden die Eltern zu einem Gespräch gebeten und erhalten dann in der Folge den polizeilichen Antreffbericht.
Seite 5 Dienststellenanschrift An Textfeld Aktenzeichen: Sachbearbeiter/-in: Durchwahl: Datum: Verdacht der Verletzung der Schulpflicht Personalien des/der Schülers/-in: (Name,Vorname, Geb.-Datum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit, tel. Erreichbarkeit) Schule und Klasse: Schulform: Grundschule Werkrealschule / Hauptschule Realschule Gymnasium Förderschule Andere, nämlich: Antreffzeit: Datum: Uhrzeit: Antrefförtlichkeit: Nähere Umstände des Antreffens: Reaktion der Schülerin / des Schülers: (z.b. Kaufhaus, Straße, Hausnummer etc.) (wie z.b. alleine oder mit anderen Schulpflichtigen, ausgeübte Tätigkeit, bereits häufiger beim Schulschwänzen festgestellt) (wie z.b. einsichtig, aggressiv, gleichgültig) Getroffene bzw. veranlasste Maßnahmen: (z.b. belehrendes Gespräch, Kontaktaufnahme mit der Schule,Verbringen zu den Eltern) Es besteht der Verdacht, dass die Schülerin/der Schüler der Schulpflicht nicht nachkommt. Angegebene Begründung für die Abwesenheit von der Schule: regulär unterrichtsfrei Krankheit/Arztbesuch Sonstiges, nämlich: Unterrichtsausfall ich schwänze Diese Mitteilung ergeht an Ihre Schule mit der Bitte, Kenntnis von dem Sachverhalt zu nehmen und ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen. Eine Mehrfertigung dieses Antreffberichts wurde übersandt an die Eltern die Schule Mit freundlichen Grüßen